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Beschluss

20 W 229/23

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:1127.20W229.23.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin vom 16.02.2022 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht im Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei. Die Gerichtskosten des Verfahrens in erster Instanz hat die Antragstellerin zu tragen. Notwendige Aufwendungen werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin vom 16.02.2022 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht im Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei. Die Gerichtskosten des Verfahrens in erster Instanz hat die Antragstellerin zu tragen. Notwendige Aufwendungen werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Antragstellerin ist die Mutter des betroffenen Kindes. Leiblicher Vater ist der Beteiligte zu 3, der die Vaterschaft am 10.12.2015 anerkannt hat. Auf die diesbezügliche Urkunde (Bl. 9 d. A.) des (zu 1.) beteiligten Standesamts (im Folgenden: Standesamt) wird insoweit Bezug genommen. Die Eltern waren nicht verheiratet. Sie leben seit Oktober 2015 getrennt. Bereits zuvor war aus der Beziehung der Antragstellerin und des Beteiligten zu 3 am XX.XX.2007 die in Stadt2 geborene Vorname1 hervorgegangen. Am 27.03.2007 hatte die Antragstellerin dieser gemäß § 1617a Abs. 2 BGB den Familiennamen des Kindesvaters „B“ erteilt (Bl. 12 d. A.), da zum Zeitpunkt der Namenserteilung ausschließlich diese die elterliche Sorge innegehabt hatte und die nicht verheirateten Eltern keinen Ehenamen geführt hatten. Eine gemeinsame Sorgeerklärung war von der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 3 erst am 06.06.2008 (Bl. 13 d. A.) abgegeben worden. Nach der Geburt des hier betroffenen Kindes war für dieses im Geburtenregister zunächst der Geburtsname „C“, mithin der Familienname der Antragstellerin, eingetragen. Nachdem die Antragstellerin und der Beteiligte zu 3 am 25.02.2016 eine Sorgeerklärung dahingehend abgegeben hatten, dass die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam ausgeübt werden solle (Bl. 11 d. A.), wurde der Geburtsname „B“, mithin der Familienname des Beteiligten zu 3, im Geburtenregister eingetragen. Zur Erläuterung teilte das Standesamt mit Schreiben vom 16.03.2017 an die Antragstellerin (Bl. 21 d. A.) auf deren Nachfrage vom 11.03.2017 (Bl. 38 d. A.) mit, dass durch Anerkennung der Vaterschaft und die Erklärung zur gemeinsamen Sorge das betroffene Kind automatisch den Familiennamen seines Vaters erhalten habe, weil auch die ältere Schwester bereits aufgrund Sorgeerklärung den Familiennamen des Vaters erhalten habe. Eine Zustimmung der Antragstellerin als Kindesmutter sei insoweit nicht notwendig gewesen. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 11.02.2021 (Bl. 14 ff. d. A.) beantragte die Antragstellerin beim Standesamt, im Geburtenregister den Namen des betroffenen Kindes „B“ in „C“ zu ändern. Zur Begründung ließ sie ausführen, dass die Eltern zwar eine Sorgeerklärung am 25.02.2016 abgegeben hätten, jedoch innerhalb der Dreimonatsfrist des § 1617b BGB keine neue Namensbestimmung getroffen hätten. Somit führe das betroffene Kind weiter den ursprünglichen Geburtsnamen „C“. Die Namenserteilung für das Kind Vorname1 nach § 1617a BGB führe nicht zu einer Bindungswirkung für die weiteren Geschwisterkinder. Anders als bei einer Namenserteilung bei gemeinsamer elterlicher Sorge gemäß § 1617b BGB sei eine Verweisung auf § 1617 Abs. 1 BGB in § 1617a BGB nicht geregelt worden. Mit Schreiben vom 04.03.2021 (Bl. 17 ff. d. A.) teilte das Standesamt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 13.11.2019, Az. XII ZB 118/17) mit, dass die Antragstellerin ihrem ersten Kind gemäß § 1617a Abs. 2 BGB den Namen des Vaters erteilt habe. Später hätten die Eltern dann die gemeinsame Sorge für das Kind erklärt. Die Eltern hätten nun drei Monate Zeit gehabt, dem Kind wiederum durch Neubestimmung des Geburtsnamens den Namen der Mutter zu geben. Von dieser Möglichkeit hätten sie keinen Gebrauch gemacht. Somit sei dieser Verzicht auf eine Neubestimmung als Willenserklärung zu sehen. Seien aber die Eltern nach der Begründung der gemeinsamen Sorge für weitere Kinder gemäß den §§ 1617b Abs. 1 Satz 4, 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB an den Namen des ersten Kindes gebunden, würden die weiteren Kinder mit dem bislang abweichenden Namen im Moment der Begründung des gemeinsamen Sorgerechts den Geburtsnamen des ersten Geschwisterkindes kraft Gesetzes erwerben. Somit erhalte das zweite - hier betroffene - gemeinsame Kind aufgrund der Sorgerechtserklärung automatisch den Namen, den auch das erste Kind trage. Mit Schriftsatz an das Amtsgericht vom 16.02.2022 (Bl. 2 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Antragstellerin beantragt, das Standesamt anzuweisen, den Geburtseintrag des derzeit mit dem Namen „Vorname2 B“ eingetragenen Kindes zu ändern und das Kind mit dem Namen „Vorname2 C“ einzutragen. Sie hat die Auffassung vertreten, das Standesamt habe den Antrag der Antragstellerin zu Unrecht abgelehnt. Es sei daher durch das Gericht anzuweisen. Sie hat gemeint, dass der Bundesgerichtshof lediglich den Fall entschieden habe, dass das zuerst geborene Kind gemäß § 1617a Abs. 1 BGB den Namen der Kindesmutter trage, welchen das Kind mithin kraft Gesetzes erhalten habe. Soweit jedoch das erstgeborene Kind den Namen nicht kraft Gesetzes, sondern aufgrund einer Erteilung des Namens nach § 1617a Abs. 2 BGB erhalten habe, sei die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht einschlägig. Dies sei hier aber der Fall. Das erstgeborene Kind Vorname1 habe den Namen „B“ nicht kraft Gesetzes, sondern aufgrund einer Erteilung durch die Kindesmutter gemäß § 1617a Abs. 2 BGB erhalten. Für diesen Fall bleibe es bei der grundsätzlichen Regelung. Im Übrigen lebe das hier betroffene Kind seit seiner Geburt bei der Antragstellerin in Stadt1; Vorname1 wohne dagegen beim Kindesvater in Stadt2. Wegen des getrennten Aufwachsens der Geschwister erfordere auch die Geschwisterbindung keine Namensgleichheit. Es widerspreche dem Kindeswohl, dass das hier betroffene Kind bei der Kindesmutter zusammen mit seiner Stiefschwester lebe und allein das betroffene Kind in der Kernfamilie in Stadt1 den Namen „B“ trage, während die Mutter und die Stiefschwester „C“ hießen. Nur durch Zufall habe die Antragstellerin im Übrigen erfahren, dass das Standesamt auf Initiative des Kindesvaters den Namen abgeändert habe. Bis dahin sei das betroffene Kind mit dem Nachnamen „C“ aufgewachsen und vertraut gewesen. Das Amtsgericht hat das Standesamt und die Standesamtsaufsicht beteiligt. Das Standesamt ist dem Antrag entgegengetreten. Es hat seine in der Stellungnahme vom 04.03.2021 enthaltene Auffassung wiederholt und vertieft. Es hat darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin nach der Erklärung der gemeinsamen Sorge für das hier betroffene Kind im Jahr 2016 durch E-Mail vom 09.03.2016 (Bl. 28 d. A.) um einen Termin gebeten habe, bei dem das Kind durch Erklärung den Namen seines Vaters habe erhalten sollen. Die Recherche des Standesamts habe daraufhin ergeben, dass es bereits ein älteres Geschwisterkind gegeben habe, für das ebenfalls die gemeinsame Sorge erklärt worden sei und das den Namen seines Vaters führe. Die Antragstellerin sei daraufhin informiert worden, dass eine Erklärung für ihr zweites Kind nicht erforderlich sei, das bereits aufgrund der Bindungswirkung zum ersten Kind den Namen des Vaters erhalte. Dementsprechend sei der Geburtseintrag des Kindes fortgeschrieben worden. Die Antragstellerin hat hierzu vortragen lassen, dass sie sich an die nunmehr vorgelegte E-Mail vom 09.03.2016 nicht erinnern könne. Diese habe allenfalls zur Information der Rechtslage gedient. Als Beweis einer Willensbekundung zur Namensänderung enthalte der Inhalt der E-Mail nichts. In der seinerzeitigen sehr angespannten Situation habe die Kindesmutter auch zu keinem Zeitpunkt daran gedacht, ihrem Sohn den Namen des Kindesvaters zu geben. Der Inhalt eines angeblich zwischen einer Mitarbeiterin des Standesamts und der Antragstellerin geführten Telefonats, das in der vorgelegten E-Mail zitiert werde, werde ausdrücklich bestritten. Durch Verfügung vom 22.07.2022 (Bl. 41R ff. d. A.) hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass das Gericht die Rechtsansicht der Antragstellerin teile, wonach § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB vorliegend keine Anwendung finde, weil die Bestimmung des Namens für die gemeinsame Tochter alleine durch die Antragstellerin nach § 1617a BGB erfolgt sei. Es hat hierzu auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2019 Bezug genommen. Nachdem innerhalb der gesetzten Frist Stellungnahmen nicht eingegangen waren, hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 46 d. A.) angeordnet, dass der Geburtseintrag des Standesamts Nr. ...wie folgt geändert werde: „Der Name des Kindes lautet: Vorname2 C.“ In den Gründen hat es ausgeführt, dass dem Antrag zu entsprechen sei, da die Bestimmung des Namens vorliegend nicht nach § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB durch eine gemeinsame Namensbestimmung für ein Geschwisterkind ausgeschlossen sei. Vielmehr sei die Namensbestimmung bezüglich der Tochter der Antragstellerin alleine durch diese nach § 1617a BGB erfolgt. Das Kind habe daher den gewählten Namen C erhalten. Der Geburtseintrag sei entsprechend zu berichtigen. Gegen diesen am 01.10.2022 zugestellten Beschluss hat das Standesamt mit beim Amtsgericht am 18.10.2022 eingegangenem Schriftsatz vom 17.10.2022 (Bl. 51 ff. d. A.), Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch keine Erklärung zur Namensführung als Willensäußerung der Eltern gewertet werde. Eine nicht erfolgte Neubestimmung des Namens werde also auch dann als Willenserklärung der Eltern zur Namensführung eines Kindes angesehen, wenn nach der Begründung der gemeinsamen Sorge keine neue Namenserteilung für das Kind innerhalb der Frist von drei Monaten abgegeben werde. Dies sei bei der erstgeborenen Tochter der Eltern der Fall gewesen. Das Kind habe aufgrund „dieser Willensäußerung“ weiterhin den Namen seines Vaters „B“ geführt. Das zweite Kind habe zunächst den Namen der allein sorgeberechtigten Kindesmutter erhalten. Nachdem auch für das zweite Kind die Vaterschaft anerkannt und die gemeinsame Sorge erklärt worden sei, sei § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB anzuwenden gewesen. Das Kind habe automatisch den Namen der älteren Schwester erhalten, da sich der Name des Kindes aus der Bindungswirkung des § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB ergebe. Die Antragstellerin ist der Beschwerde ausweislich des Schriftsatzes ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 16.02.2023 (Bl. 70 ff. d. A.) entgegengetreten und hat deren Abweisung beantragt. Sie wiederholt und vertieft ihre Auffassung, dass die vom Bundesgerichtshof angenommene Bindungswirkung nur dann eintreten könne, wenn das erste Kind seinen Namen „zunächst kraft Gesetzes“ erlangt habe. Dies sei hier nicht der Fall, weil das erste Kind Vorname1 seinen Namen kraft ausdrücklicher Erteilung durch die Mutter gemäß § 1617a Abs. 2 erhalten habe. Eine Bindungswirkung der Benennung des ersten Kindes könne nur eintreten, wenn die Namensgebung für das erste Geschwisterkind auf einer Gestaltungsentscheidung auf der Grundlage gemeinsamer elterlicher Sorge beruhe. Eine solche liege hier nicht vor. Im Übrigen vertritt sie die Auffassung, dass eine Bindungswirkung dem Kindeswohl widerspreche. Das Amtsgericht hat der Beschwerde ausweislich seines Beschlusses vom 14.03.2023 (Bl. 76 d. A.) nicht abgeholfen. Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 11.04.2023 (Bl. 81 ff. d. A.) hat der Beteiligte zu 3 beim Amtsgericht beantragt, am Verfahren beteiligt zu werden. Er hat darauf hingewiesen, dass sich die Eltern das gemeinsame Sorgerecht teilen würden; eine nachträgliche gerichtliche Änderung sei nicht erfolgt. Im Rahmen eines vor dem Amtsgericht Ettlingen geführten Sorgerechtsverfahrens habe der Beteiligte zu 3 zufällig davon erfahren, dass die Antragstellerin das vorliegende Personenstandsverfahren führe und bereits einen Beschluss erwirkt habe; er erteile keine Genehmigung zur Verfahrensführung. Von daher sei der Antrag der Kindesmutter unzulässig, der Beschluss rechtswidrig und damit aufzuheben. Im Übrigen vertritt er die Auffassung, dass der angefochtene Beschluss zwar insofern zutreffend sei, als die ursprüngliche Namensbestimmung nach § 1617a Abs. 2 BGB erfolgt sei und diese für sich genommen auch nicht die Bindungswirkung des § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB entfalte. Jedoch habe der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung klargestellt, dass das Nichtgebrauchmachen des Namensneubestimmungsrechts nach § 1617b Abs. 1 BGB eine Namensbestimmung nach § 1617a BGB überlagere. In dem Unterlassen der Neubestimmung sei eine gestaltende Willensentscheidung der Eltern mit dem Inhalt zu sehen, dass es bei dem bisherigen Familiennamen des Kindes bleiben solle. Über die Verweisung des § 1617b Abs. 1 Satz 3 BGB (gemeint wohl: Satz 4) entfalte sich die Bindungswirkung des § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB (gemeint wohl: Satz 3) in dem Moment, in dem die Eltern für das zweitgeborene Kind die gemeinsame Sorge erklären würden. Die nach der gemeinsamen Sorgeerklärung unterlassenen Namensneubestimmung für die erstgeborene Tochter Vorname1 entfalte mit der im Jahr 2016 erfolgten Begründung der gemeinsamen Sorge für das hier betroffene Kind Bindungswirkung. Dieses erhalte kraft Gesetzes den Nachnamen „B“. Das Amtsgericht hat die Sache sodann dem Senat mit Verfügung vom 30.10.2023 zur Entscheidung vorgelegt; die Akte ist am 31.10.2023 beim Oberlandesgericht eingegangen. Der Senat hat den Beteiligten zu 3 aufgrund Verfügung vom 09.11.2023 (Bl. 99 ff. d. A.) am Verfahren formell beteiligt. Dieser hat nicht weiter Stellung genommen. Das Standesamt hat sich ausweislich des Schreibens vom 22.11.2023 (Bl. 123 d. A.) der Rechtsauffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 3 angeschlossen. Die Antragstellerin hat ihre Rechtsansicht mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 11.12.2023 (Bl. 136 ff. d. A.) wiederholt und vertieft. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen und dessen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde des Standesamts ist gemäß den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Das Standesamt ist als am Verfahren beteiligte Behörde beschwerdeberechtigt, vgl. § 53 Abs. 2 PStG. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Amtsgericht auf den Antrag der Antragstellerin die Änderung des Geburtseintrags angeordnet. Allerdings ist entgegen den vom Beteiligten zu 3 geäußerten Bedenken der Anweisungsantrag der Antragstellerin vom 16.02.2022 zulässig. Es ist anerkannt, dass ein Elternteil im Anweisungsverfahren betreffend die Eintragung des Kindesnamens selbst, unabhängig davon, ob ihm das Sorgerecht zusteht, antrags- und ggf. auch beschwerdeberechtigt ist (vgl. OLG Köln FGPrax 2015, 262; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1362; vgl. auch Senat StAZ 2022, 110, je zitiert nach juris; Sternal/Jokisch, FamFG, 21. Aufl., § 59 Rz. 94). Der Beteiligte zu 3 als (mit)sorgeberechtigter Vater des betroffenen Kindes ist allerdings ebenfalls materiell am Anweisungsverfahren beteiligt; insoweit wird auf die hiesige Verfügung vom 09.11.2023 verwiesen. Der Senat hat dessen in erster Instanz unterbliebene formelle Beteiligung nachgeholt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Geburtenregister ist nicht unrichtig im Sinne von § 48 PStG, weil das betroffene Kind seit der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch Urkunde vom 25.02.2016 kraft Gesetzes den Familiennamen „B“ des Vaters - des Beteiligten zu 3 - als Geburtsnamen führt. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung der diesbezüglichen Eintragung im Geburtenregister liegen insoweit nicht vor. Nach § 1617b Abs. 1 Satz 1 BGB kann, wenn eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet wird und das Kind bereits einen Namen führt, der Name des Kindes binnen einer Frist von drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. § 1617b Abs. 1 Satz 4 BGB verweist auf § 1617 Abs. 1 BGB und somit auch auf die in § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB angeordnete Bindungswirkung der elterlichen Namensbestimmung für die weiteren gemeinsamen Kinder. Beruht die Namensgebung für ein erstgeborenes Kind auf der Grundlage gemeinsamer Sorge, folgt aus der Bindungswirkung des § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB, dass die Eltern für ein nachgeborenes Geschwisterkind, für das eine gemeinsame Sorge erst begründet wird, grundsätzlich keinen anderen Familiennamen mehr bestimmen können (vgl. dazu den von den Beteiligten umfassend diskutierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2019, XII ZB 118/17 = NJW 2020, 470, Tz. 11 bei juris). Von einer solche Bindungswirkung der Namensgebung für das erstgeborene Kind Vorname1 B für das hier betroffene nachgeborene Geschwisterkind Vorname2 ist entgegen der Annahme des Amtsgerichts hier auszugehen. Voraussetzung für den Eintritt der Bindungswirkung für die nachgeborenen Geschwister ist es allerdings nach der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Tz. 13 bei juris) immer, dass die Namenswahl für das erste Kind als Entscheidung der Eltern auf der Grundlage ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge zu bewerten ist. Die Bindungswirkung nach §§ 1617b Abs. 1 Satz 4, 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB tritt daher nicht ein, wenn die Namensgebung für das erste Geschwisterkind nicht auf einer Gestaltungsentscheidung auf der Grundlage gemeinsamer elterlicher Sorge, sondern auf anderen Regelungen - insbesondere auf einem Namenserwerb nach § 1617a Abs. 1 oder Abs. 2 BGB - beruht. Letzteres ist entgegen der Annahme des Amtsgerichts hier jedoch auch nicht der Fall. Zwar ist es zutreffend, dass eine Namensbestimmung für das erstgeborene Kind Vorname1 ursprünglich am 27.03.2007 durch die Antragstellerin mit Zustimmung des Beteiligten zu 3 gemäß § 1617a Abs. 2 BGB dahingehend erfolgt war, dass Vorname1 den Familiennamen des Kindesvaters, also „B“ erhielt. Zu jenem Zeitpunkt war, was auch Tatbestandsvoraussetzung des § 1617a Abs. 2 BGB ist, die Antragstellerin für dieses Kind alleine sorgeberechtigt. Antragstellerin und Beteiligter zu 3 waren (und sind) unverheiratet, so dass sie auch keinen Ehenamen führten. Es ist der Antragstellerin und dem Amtsgericht dahingehend zu folgen, dass diese Namensbestimmung nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch keine Bindungswirkung für das nachgeborene und hier betroffene Kind Vorname2 entfaltete. Dabei ist es jedoch nicht geblieben. Dem Standesamt ist in seiner rechtlichen Bewertung dahingehend zu folgen, dass im Anschluss daran eine weitere Namensbestimmung für das erstgeborene Kind Vorname1 gemäß § 1617b BGB erfolgte, die eine Bindungswirkung für das hier betroffene Kind Vorname2 entfaltete. Diese ist darin zu sehen, dass die Eltern nach Eintritt der gemeinsamen elterlichen Sorge für Vorname1 durch Urkunde vom 06.06.2008 ihr Neubestimmungsrecht nach § 1617b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht ausgeübt haben. In diesem Unterlassen der Neubestimmung ist nach der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Tz. 13 ff. bei juris), der sich der Senat auch bereits angeschlossen hat (vgl. StAZ 2023, 246, Tz. 17 bei juris), eine gestaltende Willensentscheidung zu sehen, welche einen gesetzlichen Erwerb überlagert und in Bezug auf den fortgeführten Namen dieses Kindes Bindungswirkung für dessen nachgeborene Geschwister erzeugt. Anders als die Antragstellerin und offenkundig auch das Amtsgericht meinen, ist dieses Neubestimmungsrecht hier auch entstanden, obwohl die vorangegangene Namensbestimmung der Eltern für das erstgeborene Kind Vorname1 gemäß § 1617a Abs. 2 BGB durch Erklärung der Antragstellerin und Zustimmung des Kindesvaters - des Beteiligten zu 3 - erfolgt war und nicht auf der gesetzlichen Regelung des § 1617a Abs. 1 BGB beruhte. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist nämlich nach der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Tz. 22 ff. bei juris) in der auf § 1617a Abs. 2 BGB beruhenden Erteilung des vom Kindesvater abgeleiteten Geburtsnamens „B“ für das erstgeborene Kind Vorname1 keine konsentierte Elternentscheidung über die Namensbestimmung zu erblicken, die nach der anschließenden Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge für Vorname1 das Entstehen eines nach § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB an den Namen „B“ gebundenen Neubestimmungsrechts ausgeschlossen hätte. Das auf der gemeinsamen Sorge beruhende Neubestimmungsrecht des § 1617b Abs. 1 BGB war durch eine vorausgegangene Namenserteilung nach § 1617a Abs. 2 BGB noch nicht „verbraucht". Das im Rahmen des § 1617a Abs. 2 BGB erzielte Einvernehmen zwischen den Elternteilen kann nämlich nicht mit einer gemeinsamen Namensbestimmung gemäß § 1617b Abs. 1 BGB gleichgesetzt werden. Denn die erforderliche Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils beruht gerade nicht auf gemeinsamer Elternverantwortung, sondern hat ihren Grund in seinem Persönlichkeitsrecht am eigenen Namen (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 25 bei juris). Richtig ist zwar, dass der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung den Fall entschieden hatte, dass das erste Kind des Elternpaares seinen Namen zunächst kraft Gesetzes erlangt und die Eltern nach Eintritt der gemeinsamen elterlichen Sorge ihr Neubestimmungsrecht nach § 1617b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht ausgeübt hatten (vgl. Rz. 13 bei juris und den dort veröffentlichten Leitsatz 1; so auch Senat StAZ 2023, 246, Tz. 17 bei juris). Liegt jedoch - wie oben ausgeführt - auch in der auf § 1617a Abs. 2 BGB beruhenden Erteilung des vom Kindesvater abgeleiteten Geburtsnamens „B“ für das erstgeborene Kind Vorname1 noch keine konsentierte Elternentscheidung über die Namensbestimmung, so muss auch in diesem Fall davon ausgegangen werden, dass im Unterlassen der Neubestimmung eine gestaltende Willensentscheidung zu sehen ist, welche den vorangegangenen (hier nicht gesetzlichen Erwerb) überlagert und in Bezug auf den (auch hier) fortgeführten Namen des Kindes „B“ für das erstgeborene Kind Vorname1 Bindungswirkung für dessen weitere Geschwister erzeugt. Insofern ist es zwar zutreffend, dass sich - wie die Antragstellerin im Schriftsatz vom 11.12.2023 im Einzelnen dargelegt hat - der hiesige von dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Sachverhalt unterscheidet. Die vom Bundesgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegten Erwägungen (vgl. Tz. 15 bei juris), dass der Gesetzgeber sich bei den Regelungen zur Bindungswirkung bei Geschwisternamen von dem Grundgedanken hat leiten lassen, dass alle Kinder eines Elternpaares zumindest bei gleichen Sorgerechtsverhältnissen den gleichen Geburtsnamen tragen sollen und es angesichts dessen nicht darauf ankommen kann, ob sich die Eltern nach der Begründung der gemeinsamen Sorge für das erstgeborene Kind für eine Beibehaltung oder für eine Änderung des bisherigen Geburtsnamens entschieden haben (oder sich auch ggf. auf eine Änderung nicht einigen konnten, vgl. Tz. 17 bei juris), gelten in gleicher Weise auch hier. Für eine unterschiedliche Würdigung beider Sachverhalte besteht aus Rechtsgründen kein Anlass (so offenkundig auch Grüneberg/Götz, BGB, 83. Aufl., § 1617b Rz. 3). Der von der Antragstellerin hervorgehobene Umstand, dass vorliegend die beiden Geschwisterkinder nicht in einem Haushalt leben, sondern das hier betroffene Kind bei der Antragstellerin und das erstgeborene Kind Vorname1 bei dem Beteiligten zu 3, mag zwar die oben dargestellten gesetzgeberischen Überlegungen als nicht so zwingend erscheinen lassen wie in den Fällen, in denen die Kinder in einem gemeinsamen Haushalt leben. An der dargestellten Gesetzeslage ändert dies aber nichts. Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, dass der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung (Tz. 21 bei juris) derartige Erwägungen angestellt hat, ist darauf hinzuweisen, dass sich die diesbezüglichen Rechtsausführungen auf § 1617a BGB beziehen, der die Möglichkeit eröffnet, ein unterschiedliches Aufwachsen der Kinder bei Mutter und Vater namensrechtlich nachzuzeichnen. Die Namenseinheit zwischen sorgeberechtigtem Elternteil und Kind wiegt noch schwerer als die der Geschwister, sie wird aber nach der Gesetzeslage allein durch § 1617a Abs. 1 BGB ermöglicht (vgl. dazu insgesamt Staudinger/Lugani, BGB, Neub. 2020, § 1617a Rz. 16). Auch wenn darauf hier nicht abgestellt wird, bemerkt der Senat vorsorglich, dass es sich bei der der Frist des § 1617b Abs. 1 Satz 1 BGB um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, die nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes mit der Begründung der gemeinsamen Sorge, hier also der Abgabe der gemeinsamen Sorgeerklärung gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB begann. Auf die Kenntnis der Eltern von der Möglichkeit der Namensneubestimmung und der diesbezüglichen Frist kommt es nicht an. Selbst ein Verstoß gegen eine eventuelle Belehrungspflicht im Rahmen der Beurkundung der Sorgeerklärung könnte deren Wirksamkeit und den hierdurch ausgelösten Beginn der Frist zur Namensneubestimmung nicht beseitigen (vgl. die Nachweise bei BGH NJW 2024, 509; Senat StAZ 2004, 272, je zitiert nach juris). Ausgehend davon ist also auch hier - ähnlich wie im Fall des Bundesgerichtshofs (vgl. Tz. 20 ff.) - davon auszugehen, dass das betroffene Kind Vorname2 zunächst wirksam den Geburtsnamen „C“ auf Grundlage des § 1617a Abs. 1 BGB erhalten hatte, da die Antragstellerin auch für dieses Kind seinerzeit allein sorgeberechtigt war. Nach der nachträglichen Begründung der gemeinsamen Sorge am 25.02.2016 für das betroffene nachgeborene Kind sind die Eltern aber an den Namen gebunden, den sie - wie oben dargelegt - auf der Grundlage der gemeinsamen Sorge für das erstgeborene Kind Vorname1 bestimmt haben. Da das hier betroffene Kind Vorname2 damit einen Geburtsnamen („C“) führte, der von demjenigen des älteren Geschwisterkinds Vorname1 („B“) abwich, änderte sich sein Geburtsname im Moment der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge kraft Gesetzes in den Namen des erstgeborenen Geschwisterkindes (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 26 bei juris; vgl. dazu weiter BGH NJW 2022, 3579, Tz. 10 bei juris). Dies hat das Standesamt im Geburtenregister zu Recht nachvollzogen. Erfolgt die Änderung des Namens damit kraft Gesetzes, kommt es auch auf eine Zustimmung der Antragstellerin hierzu, die diese vermisst, nicht an. Denn die Namensänderung beim nachgeborenen Kind soll gerade nicht von der Entscheidung der Eltern abhängen. Wäre es letztlich in die Hände der Eltern gelegt, ob ihre unter gemeinsamer Sorge stehenden Kinder den gleichen Geburtsnamen tragen sollen, widerspräche dies der Zielsetzung des § 1617 Abs. 1 Satz 3 BGB, der das Prinzip der Namenseinheit von Geschwisterkindern im gleichen Sorgerechtsverhältnis gerade auch gegen abweichende Vorstellungen der Eltern durchsetzen will (so BGH, a.a.O., Rz. 27 bei juris). Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung (vgl. Tz. 29 bei juris) auch bereits ausgeführt, dass durch die Beschränkung der elterlichen Namenswahl Grundrechte der Eltern nicht verletzt werden. Dem schließt sich der Senat an; auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs wird verwiesen. Auch die von der Antragstellerin vorgebrachten Kindeswohlerwägungen vermögen angesichts der dargestellten Rechtslage nicht durchzugreifen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in der genannten Entscheidung ausgeführt (vgl. Tz. 31 ff. bei juris; vgl. weiter BGH NJW 2022, 3579, Tz. 21 ff. bei juris), dass der Name eines Menschen zwar durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 GG geschützt ist und der Namensträger grundsätzlich verlangen kann, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und eine Namensänderung nicht ohne gewichtigen Grund und nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit fordert. Aufseiten des Namensträgers ist bei dieser Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob sich im Vertrauen auf die Beständigkeit der Namensführung bereits eine schutzwürdige soziale Identität mit dem bislang geführten Namen bilden konnte. Dem trägt das Gesetz in typisierender Weise bereits durch die Anschließungsregelungen in §§ 1617b Abs. 1 Satz 4, 1617c Abs. 1 BGB Rechnung, wonach die Namensneubestimmung ohne eine Mitwirkung des Kindes nur dann automatisch erfolgen kann, wenn das Kind zu dem Zeitpunkt, in dem die Neubestimmung wirksam werden soll, das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Erst nach Vollendung des fünften Lebensjahres lernt das Kind typischerweise seinen vollständigen Namen zu schreiben, enthält es Zeugnisse und Bescheinigungen mit Vor- und Familiennamen und identifiziert sich deshalb zunehmend nicht nur mit seinem Vornamen, sondern auch mit seinem Familiennamen. Das betroffene Kind Vorname2 hatte bei Wirksamwerden der Namensänderung am 25.02.2016 noch nicht einmal das erste Lebensjahr vollendet, seit seiner Geburt waren erst annähernd drei Monate vergangen. Ungeachtet der E-Mail der Antragstellerin an das Standesamt vom 09.03.2016, an die sie sich nicht zu erinnern vermag, und des Vorbringens des Standesamts, dass sie daraufhin darüber informiert worden sei, dass Vorname2 aufgrund der Bindungswirkung den Namen des Vaters erhalte, war ihr dieser Umstand doch spätestens seit dem Schreiben des Standesamts vom 16.03.2017, das eine Reaktion auf ihr Schreiben vom 11.03.2017 darstellte, bekannt; jedenfalls dies hat sie ausweislich des Schriftsatzes vom 07.06.2022 eingeräumt. Zu diesem Zeitpunkt war das Kind erst annähernd ein Jahr und drei Monate alt. Unter diesen Umständen muss auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das legitime Ziel des Gesetzgebers, Namenseinheit zwischen allen Geschwistern im gleichen Sorgerechtsverhältnis herzustellen, nicht hinter dem Kontinuitätsinteresse eines Kleinkinds an der Beibehaltung seines Namens zurücktreten (so BGH, a.a.O., Tz. 33 bei juris). Dass die Antragstellerin - wie ihrem Vorbingen zu entnehmen ist - dies offenkundig nicht umgesetzt hat, sondern erst annährend fünf Jahre später den hier verfahrensgegenständlichen Antrag beim Amtsgericht gestellt hat, vermag angesichts der obigen Ausführungen zur Unbeachtlichkeit der abweichenden elterlichen Vorstellungen zu keiner anderen Entscheidung zu führen. Da die Beschwerde mithin erfolgreich ist, sind Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren nicht zu erheben, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG. Der Senat hat dies im Tenor deklaratorisch ausgesprochen. Für eine von dieser gesetzlichen Regelung abweichende Entscheidung hat der Senat keine Veranlassung gesehen. Gleiches gilt für die Gerichtskosten erster Instanz, die nach nunmehriger Antragszurückweisung die Antragstellerin zu tragen hat, § 22 Abs. 1 GNotKG. Der Senat hat - wie ersichtlich auch das Amtsgericht im Verfahren erster Instanz - gemäß den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 81 FamFG keinen Anlass gesehen, die Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen im Beschwerdeverfahren anzuordnen. Angesichts der unterschiedlichen Entscheidungen der Gerichte erscheint dem Senat das bloße Unterliegen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren hierfür nicht hinreichend. Von daher bedarf es auch einer Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren nicht. Der Senat lässt gemäß den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss zu, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.