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Beschluss

20 W 169/23

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0111.20W169.23.00
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Leitsätze
"Einwände" im Sinne von § 19 Abs. 2 RPflG (bzw. § 26 Abs. 1 S. 2 JuZuV) gegen den Erlass einer Entscheidung sind nicht solche, die lediglich der Rechtspfleger/die Rechtspflegerin erhebt, der/die beantragte Entscheidung zurückweisen will (Abgrenzung zu OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.8.2024 - 3 W 53/24 und zu OLG München, Beschluss vom 18.12.2024 - 33 Wx 153/24 e).
Tenor
Unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers im Übrigen wird der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts insoweit aufgehoben, als das Nachlassgericht in seinem angefochtenen Beschluss auch einen Antrag des Antragstellers vom 19.04.2022 zurückgewiesen hat. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens der Beschwerde zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf 742.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: "Einwände" im Sinne von § 19 Abs. 2 RPflG (bzw. § 26 Abs. 1 S. 2 JuZuV) gegen den Erlass einer Entscheidung sind nicht solche, die lediglich der Rechtspfleger/die Rechtspflegerin erhebt, der/die beantragte Entscheidung zurückweisen will (Abgrenzung zu OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.8.2024 - 3 W 53/24 und zu OLG München, Beschluss vom 18.12.2024 - 33 Wx 153/24 e). Unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers im Übrigen wird der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts insoweit aufgehoben, als das Nachlassgericht in seinem angefochtenen Beschluss auch einen Antrag des Antragstellers vom 19.04.2022 zurückgewiesen hat. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens der Beschwerde zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf 742.000,00 Euro festgesetzt. I. Der unverheiratet verstorbene Dipl. Betriebswirt und Fachanwalt für Steuerrecht Vorname1 A (nachfolgend bezeichnet als: Erblasser) war bis zur Ehescheidung mit seiner ersten und einzigen Ehefrau, Vorname2 A, verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, der Antragsteller sowie Vorname3 A. Weiterhin hat der Erblasser drei Enkelkinder, den am XX.XX.2008 geborenen Vorname4 B, den am XX.XX.2013 geborenen Vorname5 (oder Vorname5) B und die am XX.XX.2016 geborene Vorname6 B. Mutter dieser Kinder ist nach Aktenlage Vorname7 B. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat gegenüber dem Nachlassgericht auf dessen Anfrage erklärt, dass der Antragsteller nicht mit Vorname7 B verheiratet sei. Wer das Sorgerecht für die drei Enkelkinder hat, hat das Nachlassgericht nicht aufgeklärt. Die Ehe des Erblassers ist im Jahr 1995 geschieden worden. Mit seiner Ehefrau hatte der Erblasser am 16.10.1981 den vom Nachlassgericht am 21.10.2020 eröffneten Erbvertrag, auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird (BI. 9 der Testamentsakte des Nachlassgerichts, Az. …), geschlossen, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt haben, gleich ob und welche Pflichtteilsberechtigte beim Tode des Erstversterbenden vorhanden sind. Sie haben dabei auch erklärt, dass der Überlebende zur freien und unbeschränkten Verfügung über den Nachlass des Erstversterbenden berechtigt sein soll, sie dieses gegenseitig annehmen und sich der vertraglichen Bindung bewusst sind. Mit dem von dem Amtsgericht Stadt6 am 03.09.2020 eröffneten notariellen Testament vom 14.08.1992 (nachfolgend weiter bezeichnet als: Testament 1992), auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird (BI. 13 f. der Testamentsakte), hat der Erblasser unter Hinweis auf das anhängige Scheidungsverfahren von seiner Ehefrau seine Schwester C zur Alleinerbin eingesetzt, ersatzweise deren Ehemann. Mit der Begründung, dass seine Ehefrau sich in Zeiten großer Not und Krankheit von ihm abgewendet habe, hat er dieser den Pflichtteil entzogen. Seine beiden Kinder hat er um Verständnis gebeten, dass er sie nicht als Erben eingesetzt habe und weiter, dass sie bitte von der Geltendmachung eventueller Pflichtteilsansprüche gegen seine Schwester absehen sollten; er habe für sie anderweitig Sorge getragen. In dem letzten bekannt gewordenen, nunmehr handschriftlichen und am 25.11.2020 vom Nachlassgericht eröffneten Testament vom 08.01.2017 (nachfolgend weiter bezeichnet als: Testament 2017), auf das wegen seiner Regelungen im Einzelnen ebenfalls Bezug genommen wird (beglaubigte Abschrift in dem Briefumschlag, BI. 36 der Testamentsakte), hat der Erblasser folgendes erklärt: Testament des Rentners Vorname1 A geb. XX.XX.1946 in Stadt1 Hiermit verfüge ich heute den 08. Januar 2017 (...) für den Fall meines Ablebens folgendes: 1. Mein Landhaus in Stadt2 (Kroatien) soll mein Sohn Vorname8 erhalten. 2. Meine ETW in Stadt3 (Spanien) sollen meine beiden Enkel Vorname4 und Vorname5 je zur Hälfte erhalten. 3. Mein Bank- wie Barvermögen soll wie folgt verteilt werden: Vorab erhält meine Tochter Vorname3 100.000 EURO übertragen uzw. als Ausgleich für ihren Verzicht an dem Landhaus in Kroatien. Meiner Enkelin Vorname6 werde ich eine Ausbildungsversicherung i. H. von EURO 60.000 (...) einzahlen uzw. als Ausgleich für ihren Verzicht an der ETW in Stadt3 (Spanien). Sollte ich vor dem Abschluss dieser Verfügung versterben, soll dies mein Sohn Vorname8 für seine Tochter „Vorname6" erledigen uzw. aus dem Konto bei der Bank1. bitte wenden (Unterschrift) Testament des Rentners Vorname1 A Seite 2 (Rückseite) 4. Vor dem Landgericht Stadt4 führe ich eine Schadensersatzklage gegen die Universität1 unter dem AZ: …. Vom Gericht ist mir Herr RA D in Stadt4. als PKHanwalt beigeordnet. Sein GF ist …. Sofern die Klage erfolgreich abgeschlossen wird, soll der Schadensersatz, wie folgt verteilt werden: a) Herr RA D: Euro 50.000 (…) b) Die Töchter meines dto 25.000 (…) Bruders Vorname9 je: zusammen 50.000 Euro (…) (uzw für einen Zuschuss zur Berufsausbildung oder Aussteuer) Der Rest soll wie folgt verwendet werden: 50 % soll das Hilfswerk1, 20 % mein Sohn Vorname8, 20 % meine Tochter Vorname3 und die restlichen 10 %, die bei meinem Ableben lebenden Enkel (z.Zt. drei Enkel) zu gleichen Teilen erhalten. Stadt5, 08. Januar 2017 (Unterschrift)" Mit notariell errichtetem Schenkungsvertrag vom 05.06.2019, auf dessen beglaubigte Übersetzung Bezug genommen wird (Blatt 14 ff. d. A.), hat der Erblasser seinen ihm im Ort Stadt2 (Kroatien) gehörenden Grundbesitz dem Antragsteller geschenkt, mit der Maßgabe, dass das Eigentums- und Besitzrecht im Moment des Todes des Erblassers auf den Antragsteller übergeht. Als Wert der Schenkung haben der Erblasser und der Antragsteller einen Betrag i. H. v. 700.000,00 HRK festgestellt (dies entspricht zum damaligen Umrechnungskurs einem Betrag i. H. v. 94.397,10 Euro). Unter Ziffer 6 des Schenkungsvertrages ist ausweislich der beglaubigten Übersetzung festgehalten: „Der Schenker betont ausschließlich, dass diese Schenkung nicht als ein Erbteil des Beschenkten berechnet wird, entweder auf dem Vermögen in Kroatien oder Deutschland, und dass er gleichberechtigt bei der Verteilung des Restvermögens mit anderen Erben teilnehmen kann." Der Antragsteller hat zunächst mit notarieller Urkunde Nr. … des Notars E vom 24.09.2020 auf Basis gesetzlicher Erbfolge die Erteilung eines gemeinschaftlichen Europäischen Nachlasszeugnisses beantragt, das ihn und seine Schwester zu je 1/2 als Erben ausweisen sollte (auf den Inhalt des Antrags wird Bezug genommen, BI. 3 ff. d. A.). Nachdem der Antragsteller anschließend das Testament 2017 an das Nachlassgericht übersandt hatte und er auch Abschriften des Erbvertrags und des Testaments 1992 erhalten hatte, hat er dann mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten an das Nachlassgericht vom 10.03.2021, auf den wegen seiner Darlegungen im Einzelnen Bezug genommen wird (BI. 42 ff. d. A.), unter Bezugnahme auf seinen Antrag vom 24.09.2020 den Erlass eines Europäischen Nachlasszeugnisses beantragt, das ihn als alleinigen Erben ausweisen solle. Zuvor hatte die in Stadt4 wohnende Tochter des Erblassers zu Protokoll des Amtsgerichts Stadt4 am 16.12.2020 die Erbschaft nach dem Erblasser aus allen Berufungsgründen (gesetzliche Erbfolge, Verfügung von Todes wegen) ausgeschlagen (BI. 30 d. A.). Auch die Hilfswerk1er weltweit X Deutschland e. V. haben die Erbschaft nach dem Erblasser aus allen Berufungsgründen mit unterschriftsbeglaubigtem Schreiben an das Nachlassgericht vom 13.01.2021 ausgeschlagen (BI. 33 ff. d. A.). Zur Begründung des Antrags auf Erlass des Europäischen Nachlasszeugnisses vom 10.03.2021 hat der Antragsteller u. a. darauf hingewiesen, dass der Erbvertrag durch die Scheidung seiner Eltern am 10.05.1995 unwirksam geworden sei. Das Testament 1992 sei durch das Testament 2017, mit dem der Erblasser sein gesamtes Vermögen aufgeteilt habe, aufgehoben worden. Die Erbeinsetzung der beiden Kinder des Erblassers zu je % müsse aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der Erblasser diese in dem Testament 2017 habe gleichbehandeln wollen. Soweit seine Enkelkinder bedacht worden seien, werde darin ein Vermächtnis gesehen, das von der Erbengemeinschaft, bei Vorname6 durch den Antragsteller als Testamentsvollstrecker zu erfüllen sei. Nachdem die Tochter des Erblassers die Erbschaft ausgeschlagen habe, bleibe der Antragsteller als alleiniger Erbe übrig. Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat sodann im weiteren Verfahren zur Überprüfung, inwieweit Erbeinsetzungen bzw. Vermächtnisanordnungen getroffen worden seien, um Vorlage eines Vermögensverzeichnisses zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung gebeten; insbesondere seien wichtig die Werte des kroatischen Landhauses, der spanischen Ferienwohnung sowie das aus dem Rechtsstreit zu erwartenden Vermögen. Mit Schriftsatz vom 24.08.2021 an das Nachlassgericht (BI. 69 d. A., mit Anlagen, BI. 54 - 68 d. A.) haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mitgeteilt, es habe zwei Konten des Erblassers gegeben, zum einen bei der Bank2 (Nr. …) mit einem Stand zum 31.10.2020 i. H. v. 165.202,34 Euro (Kontoauszüge zum 08.01.2017 lägen nicht vor) sowie ein Konto bei einer spanischen Bank (aus einer beigefügten Saldenliste ergibt sich dort ein Guthaben zum Todestag i. H. v. 39.141 Euro, zum 01.10.2019 i. H. v. 44.376,34 Euro). Aus dem mit übersandten, von dem Antragsteller ausgefüllten Fragebogen („Stichtag 08.01.2017') ergibt sich, dass die Kontostände zum 08.01.20217 ohne Erbschein nicht ermittelt werden könnten. Weiterhin ergibt sich die Angabe eines Werts für das Einfamilienhaus in Kroatien i. H. v. 100.000,00 Euro, für die Wohnung in Stadt3 (Spanien) i. H. v. 166.000,00 Euro, für sonstige Nachlassgegenstände in Höhe von „ca. 5000,- /Auto1". Unter dem Unterpunkt „Forderungen gegen Dritte (Darlehen, Schadensersatzansprüche)" ist mitgeteilt „Streitwert 315.000 €'. Als Verbindlichkeiten sind angegeben mit einem Stand für das Jahr 2012 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden i. H. v. 155.000 Euro. Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat daraufhin Bedenken gegen die beantragte Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses geäußert, da der Erblasser im Testament 2017 keine Quoten ausgewiesen habe und diese unter Heranziehung von § 2087 BGB durch Auslegung zu ermitteln seien. Dabei seien von dem Antragsteller die Enkelkinder Vorname4 und Vorname5 außer Acht gelassen worden, denen mit der Zuordnung der spanischen Immobilie sowie weiterer Anteile am nicht zugeordneten Vermögen ein wesentlicher Teil des Vermögens zugewandt geworden sei; diese kämen demnach auch als Erben und nicht nur als Vermächtnisnehmer in Betracht (Anschreiben vom 11.11.2021, BI. 73 d. A.). Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers haben dieser Auffassung mit Schriftsatz an das Nachlassgericht vom 14.01.2022, auf dessen Darlegung im einzelnen Bezug genommen wird (BI. 82 ff. d. A.), widersprochen. Aus Sicht des Erblassers sei das Haus in Kroatien für ihn der größte Vermögenswert gewesen und diesen habe er seinem Sohn zugeordnet. Demgemäß habe er den Sohn verpflichtet, gegenüber seiner Schwester eine Ausgleichszahlung von 100.000,00 Euro vorzunehmen. Eine Ausgleichszahlung sei grundsätzlich zwischen den gesetzlichen Erben vorgesehen. Daraus lasse sich der Wille ableiten, dass der Erblasser davon ausgegangen sei, dass seine Erben seine beiden leiblichen Kinder seien. Soweit die Enkelkinder mit Zuwendungen bedacht worden seien, hätten diese eindeutig den Charakter eines Vermächtnisses. Es lasse sich aus dem Testament nicht entnehmen, dass die Enkelkinder in die formale Stellung eines Erben einrücken sollten. Seine Tochter habe aber Erbin werden sollen, da der Erblasser bei der Zuwendung der 100.000,00 Euro formuliert habe, dass sie vorab den Betrag erhalten solle; sie habe somit darüber hinaus Erbin werden sollen. Die Verteilung des Erlöses aus dem anhängigen Schadensersatzanspruch begründe auch nicht die Position eines Erben nach Quoten. Es handele sich dabei um eine im Zeitpunkt der Testamentserrichtung unsichere Rechtsposition. Die Versicherung habe bereits erhebliche Leistungen erbracht gehabt und das Ergebnis der Klage sei völlig offen gewesen. Der Erblasser sei selbst Jurist gewesen und habe seine Rechtsnachfolge in keiner Weise vom Ausgang dieses unsicheren Prozesses abhängig machen wollen. Mit Schriftsatz an das Nachlassgericht vom 19.04.2022 (BI. 101 f. d. A.) haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers angefragt, ob das Gericht eine Auslegungsvereinbarung des Antragstellers und seiner Kinder, vertreten durch die Kindesmutter, akzeptieren würden, wonach das Testament insgesamt nur Vermächtnisse enthalte und im Übrigen die gesetzliche Erbfolge gelte. Diese Auslegung trage dem Verteilungscharakter der Verfügung mit der jeweiligen Nummerierung 1. bis 4. Rechnung, zumal nicht ersichtlich sei, dass die Begünstigten zu 4. vom Erblasser als seine Erben hätten angesehen werden sollen. Daraufhin hat die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts unter dem 28.04.2022 mitgeteilt, dass eine solche Auslegung dem Testament nicht Rechnung trage. Wolle man von einer Anordnung bloßer Vorausvermächtnisse ausgehen, so werde immer noch die Verteilung des „Rests" entsprechend der angegebenen Quoten angeordnet. Es werde um Prüfung gebeten, ob eine Antragsänderung dahingehend möglich sei, dass der Antragsteller und seine Kinder Erben geworden seien; die Quoten wären entsprechend des letzten Absatzes des Testaments zu beantragen. Daraufhin haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers unter dem 13.05.2022 (BI. 105 d. A.) erklärt, dass der Verweis auf die anzuordnenden Quoten im letzten Absatz nicht geteilt werde, da bei der Quotenverteilung 50 % des Nachlasses dem Hilfswerk1 zukommen solle. Es werde um Vorlage an den zuständigen Richter gebeten, da § 16 Abs. 2 RPflG die Zuständigkeit des Nachlassrichters begründe. Die Rechtspflegerin hat daraufhin mit Schreiben vom 19.05.2022 (BI. 106 d. A.) erwidert, dass die funktionelle Zuständigkeit gemäß § 26 Abs. 1 JuZuV bei dem Rechtspfleger liege. Der Anteil der Hilfswerk1er sei infolge der Ausschlagung freigeworden und unterliege ebenso der Anwachsung wie der Anteil der Tochter des Erblassers. Mit Schriftsatz vom 22.11.2022 (BI. 111 d. A.) haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers erklärt, es werde um Erlass eines „quotierten Erbscheins und Internationalem Nachlasszeugnis" gebeten. Man behalte sich vor, nach Vorlage der Entscheidung ins Rechtsmittel zu gehen. Mit Schreiben vom 10.01.2023 (BI. 112 d. A.) hat nunmehr eine andere Rechtspflegerin unter anderem mitgeteilt, das Europäische Nachlasszeugnis wie auch der nunmehr zusätzlich beantragte Erbschein könnten nur antragsgemäß erteilt werden; es seien daher in dem Antrag die entsprechenden Erbquoten anzugeben. Es werde daher erneut um Überprüfung und Antragsänderung gebeten, andernfalls sei der Antrag zurückzuweisen. Mit Schriftsatz an das Nachlassgericht vom 23.02.2023 (BI. 114 d. A.) haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers erklärt, das Schreiben des Nachlassgerichts vom 10.01.2023 verwundere sehr. Seitens des Antragstellers sei klargemacht worden, dass er eine rechtsmittelfähige Entscheidung benötige, da er die Rechtsauffassung der zuständigen Rechtspflegerin für falsch halte. Man habe genügend Argumente vorgetragen, welche die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, wie beantragt, zugunsten des Antragstellers rechtfertigten. Nun möge das Gericht seine abweichende Rechtsauffassung zu Papier bringen, damit ein Rechtsmittel eingelegt werden und diese Sache sinnvoll abgewickelt werden könne. Mit Beschluss vom 17.04.2023, auf den wegen seiner Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird (BI. 118 f. d. A.), hat die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts sodann beschlossen: „Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheines sowie eines europäischen Nachlasszeugnisses des Beteiligten vom 24.09.2020 mit Änderung vom 10.03.2021 und vom 19.04.2022 wird hiermit zurückgewiesen." Maßgeblich sei das Testament 2017. Der Erbvertrag sei infolge der Ehescheidung unwirksam geworden und das Testament 2017 stehe zu dem Testament 1992 in völligem Widerspruch, sodass dieses gemäß § 2258 Abs. 1 BGB als widerrufen gelte. In dem Testament 2017 habe der Erblasser keine Erbquoten festgelegt, sondern einzelne Vermögensgegenstände verteilt. Bei der Prüfung, welche Zuwendungen Erbeinsetzungen darstellten und bei welchen es sich lediglich um Vermächtnisanordnungen handele, sei eine Beurteilung anhand des Werts des Vermögens des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung erforderlich. Die Quoten seien durch Auslegung zu ermitteln, wobei § 2087 BGB für die Beurteilung heranzuziehen sei. Der Erblasser habe wesentliche Vermögenswerte auf seinen Sohn, seine Tochter und seine Enkel und seine Enkeltochter verteilt. Den Enkelkindern solle außerdem 10 % des nicht zugeordneten Nachlasses zu gleichen Teilen zustehen. Diese kämen demnach sämtlich als Erben und nicht nur als Vermächtnisnehmer in Betracht. Soweit die Stiftung Hilfswerk1 und die Tochter des Erblassers die Erbschaft ausgeschlagen hätten, werde von einer Anwachsung im Verhältnis der Verteilung des Testaments zugunsten der Anteile des Antragstellers und der Enkelkinder ausgegangen. Weiterhin legt die Rechtspflegerin etwa dar, dass mit Schreiben vom 19.04.2022 letztlich beantragt worden sei, eine Auslegung dahingehend zu akzeptieren, dass das Testament insgesamt nur Vermächtnisse enthalte und im Übrigen gesetzliche Erbfolge gelte. Hierbei sei allerdings nicht berücksichtigt worden, dass der Erblasser über sein gesamtes Vermögen verfügt habe und demnach für eine gesetzliche Erbfolge im Anschluss an die Erfüllung der Vermächtnisse nichts mehr übrig bleibe. Gegen diesen ihnen am 17.05.2023 zugestellten Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz an das Nachlassgericht vom 19.06.2023, der am selben Tag (einem Montag) bei dem Amtsgericht Darmstadt elektronisch eingegangen ist, Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet (wegen der Begründung im Einzelnen wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen, BI. 125 ff. d. A.). Sie haben beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Europäisches Nachlasszeugnis und einen Erbschein zugunsten des Antragstellers als Alleinerbe zu erlassen. Es sei zutreffend, dass der Erblasser keine konkrete Benennung seiner Erben vorgenommen habe, sondern er habe seine wesentlichen Vermögenswerte verteilt. Es sei rechtsfehlerhaft, dass das Nachlassgericht auf den Verteilungsschlüssel in Ziffer 4 abgestellt habe. Aufgrund der Anordnung dieser Verfügung als letzte Regelung des Testaments und einen ungesicherten Regelungsgegenstand könne kein Erblasserwille abgeleitet werden, dass die dort begünstigten Personen als seine Rechtsnachfolger gewollt gewesen seien. Grundsätzlich sei allerdings nicht anzunehmen, dass der Erblasser mit seinem Testament keinen Erben habe berufen wollen. Es sei bekanntlich durch die Auslegung zu erforschen, ob eine mit einem Gegenstand bedachte Person auch Erbe oder Miterbe sein solle. Es habe eine Abgrenzung zur Stellung eines Vermächtnisnehmers zu erfolgen. Dabei sei maßgeblich, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln und die Nachlassschulden, zu denen auch Bestattungskosten zählten, zu tilgen habe und ob der Bedachte unmittelbare Rechte am Nachlass oder nur Ansprüche gegen andere Bedachte habe erwerben sollen. Zugunsten der Erbenstellung des Antragstellers spreche eindeutig, dass dieser den aus Sicht des Erblassers größten Vermögenswert habe erhalten sollen. Die Tochter habe einen Ausgleich in Form einer Ausgleichszahlung erhalten sollen. Der Erblasser habe beide Kinder gleichbehandeln wollen, wie er dies bereits in der Vergangenheit mit Übertragung zweier Wohnungen praktiziert habe. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei der Anordnung einer Ausgleichung der Erblasserwille durchschlage, dass die dort bedachten Kinder als Erben gleichbehandelt werden und damit auch gleich verantwortlich für seinen Nachlass sein sollen. Lediglich durch die Ausschlagung der Erbschaft ergebe sich die alleinige Erbenstellung des Antragstellers. Bei der Erfüllung des Vermächtnisses zugunsten seiner Enkelin Vorname6 habe der Erblasser festgehalten, dass im Zweifel der Antragsteller anstelle des Erblassers für die Erfüllung sorgen solle. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller die Nachlassabwicklung übernehmen bzw. den Nachlass regeln soll. Aus diesem Umstand sei ebenfalls die Erbeinsetzung abzuleiten. Dass das Geldvermächtnis in Form der Ausbildungsversicherung für seine Enkelin Vorname6 in Beziehung gesetzt worden sei zu der Zuwendung der Eigentumswohnung in Spanien zugunsten seiner anderen Enkel, zeige ebenfalls, dass diese Enkel, zumal noch minderjährig, keine beherrschende Stellung als Erben einnehmen hätten sollen. Wenn dies vom Erblasser gewollt gewesen wäre, dann habe es zugunsten seiner Enkelin Vorname6 nicht der Verfügung durch den Antragsteller bedurft. Mit Beschluss vom 28.07.2023 (BI. 130 d. A.) hat die Rechtspflegerin der Beschwerde nicht abgeholfen und unter anderem darauf hingewiesen, dass von dem Erblasser lediglich festgelegt worden sei, dass der Antragsteller dafür Sorge tragen solle, dass dessen Tochter der zugewandte Betrag zukomme; dies begründe noch keine Stellung als Alleinerbe. Il. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt worden (§§ 63, 64 FamFG). Der Antragsteller ist durch die Zurückweisung seiner Anträge auf Erlass eines Erbscheins und eines Europäischen Nachlasszeugnisses in seinem von ihm angenommenen, möglicherweise bestehenden alleinigen testamentarischen Erbrecht nach dem Erblasser beeinträchtigt (§ 59 Abs. 1 u. 2 FamFG). Dabei wird auch mit dem Antrag des Antragstellers im Beschwerdeschriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten, in dem die Erteilung eines Erbscheins und eines Europäischen Nachlasszeugnisses beantragt wird, die ihn als alleinigen Erben ausweisen sollen, erneut deutlich, dass der Antragsteller an einem ggf. zwischenzeitlich mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 22.11.2022 als demgegenüber abweichenden Antrag geäußerten Begehren auf „Erlass eines quotierten Erbscheins und Internationalem Nachlasszeugnis" nicht mehr hat festhalten wollen. Dies ergibt sich bereits auch aus dem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten an das Nachlassgericht vom 23.02.2023, in dem von einer Quotierung, die vom Nachlassgericht zuvor vorgeschlagen worden war, nicht mehr die Rede war, sondern entgegen der dort als abweichend bezeichneten Rechtsauffassung des Nachlassgerichts eine Erteilung zu Gunsten des Antragstellers begehrt wurde. Selbst wenn das Nachlassgericht aber statt eines tatsächlich doch gestellten Antrags vom 22.11.2022 einen anderen Antrag beschieden hätte, würde dies die Beschwerdeberechtigung des Antragstellers nicht in Frage stellen. Letztlich hätte das Nachlassgericht aber auch in dem Fall, dass es sich bei dem Antrag in der Beschwerdeschrift um einen neuen Antrag gehandelt hätte, mit seiner Nichtabhilfeentscheidung klar zu erkennen gegeben, dass es die Erteilung des Erbscheins und eines Europäischen Nachlasszeugnisses, die den Antragsteller als Alleinerben ausweisen, ablehnt. 1. Die Beschwerde ist nicht deswegen begründet, weil das Nachlassgericht durch eine funktionell unzuständige Rechtspflegerin entschieden hätte. Gemäß § 3 Nr. 2 lit. c RPflG sind zwar die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in Nachlass- und Teilungssachen nach § 342 Abs. 1 und 2 Nr. 2 FamFG dem Rechtspfleger zugewiesen. Allerdings ist u. a. dann, wenn - wie auch hier - eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG die Erteilung eines Erbscheins und gemäß § 16 Abs. 2 RPflG die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses dem Richter vorbehalten. Der hessische Verordnungsgeber hat jedoch in § 26 Abs. 1 S. 1 Hs.1 der Hessischen Justizzuständigkeitsverordnung - JuZuV - in der aktuellen Fassung vom 03.06.2013 von der in § 19 Abs. 1 RPflG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Rechtsverordnung auch die in § 19 Abs. 1 Nr. 5 RPflG genannten Richtervorbehalte, also auch diejenigen des § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG und § 16 Abs. 2 RPflG aufzuheben. Dabei ist in § 26 Abs. 1 S. 2 JuZuV allerdings entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 19 Abs. 2 RPflG eine (Rück-) Ausnahme dahingehend bestimmt, dass der Rechtspfleger oder die Rechtspflegerin das Verfahren dem Richter oder der Richterin zur weiteren Bearbeitung vorzulegen hat, soweit „gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden". Vorliegend sind im Erbscheinsverfahren - aber auch, soweit man dies für maßgeblich erachten wollte, in den Testamentseröffnungsverfahren - keine „Einwände" im Sinne der Verordnung bzw. des Gesetzes gegen den von dem Antragsteller beantragten Erlass des Erbscheins oder das von ihm beantragte Europäische Nachlasszeugnis erhoben worden. Lediglich das Nachlassgericht hat in Person der beiden tätig gewordenen Rechtspflegerinnen die von dem Antragsteller vertretene Ansicht zur Auslegung des Testaments 2017 nicht geteilt. Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass Einwände im Sinne von § 26 Abs. 1 S. 2 JuZuV/19 Abs. 2 RPflG dann erhoben sind, wenn zwischen widerstreitenden, im Verfahren klar zum Ausdruck gebrachten Positionen verschiedener Beteiligter zu entscheiden ist, wobei es weder auf einen förmlichen Antrag noch auf die förmliche Beteiligtenrolle der Vertreter der widerstreitenden Interessen ankommt; Meinungsverschiedenheiten nur zwischen einem Beteiligten und dem Gericht, das entgegen der Rechtsauffassung des antragstellenden Beteiligten entscheiden will, genügen dafür nicht (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die bei juris veröffentlichten Beschlüsse des Senats vom 12.05.2020, Az. 20 W 392/15, Rn. 15, und vom 23.06.2020, Az. 20 W 155/15, Rn. 54; weiterhin etwa die nicht veröffentlichten Beschlüsse des Senats vom 20.02.2024, Az. 20 W 13/22, vom 21.08.2023, Az. 20 W 75/23 und vom 01.08.2022, Az. 20 W 126/22; so auch Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.07.2015, Az. 21 W 99/15, Rn. 35, zitiert nach juris; Gierl in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 352e FamFG, Rn. 6). Der Senat bleibt auch in Ansehung der nunmehr bekannt gewordenen gegenteiligen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Beschluss vom 21.08.2024, Az. 3 W 53/24, zitiert nach juris), der sich das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 18.12.2024, Az. 33 Wx 153/24 e, zitiert nach juris) angeschlossen hat, bei dieser Rechtsauffassung. Deren Begründung dafür, dass ein die Richterzuständigkeit begründender „Einwand" bereits dann vorliege, wenn dieser ausschließlich von dem Nachlassrechtspfleger erhoben werde, dieser sich also gehindert sehe, etwa einen Erbschein aufgrund eigener rechtlicher oder tatsächlicher Einwände zu erteilen, teilt der Senat nicht. Bereits der Ansatz dieser abweichenden Rechtsprechung, die darauf basiert, dass für diese Verfahrenskonstellation eine planwidrige Regelungslücke vorliege, die durch eine analoge Anwendung des § 19 Abs. 2 RPflG zu schließen sei, trifft nach Ansicht des Senats nicht zu. Alleine der Umstand, dass in der Gesetzesbegründung nicht ausdrücklich Stellung dazu genommen worden sei, wie mit einem solchen Fall, dass alleine von Seiten des Gerichts Bedenken gegen den Erlass eines beantragten Erbscheins erhoben würden, umzugehen sei (so Oberlandesgericht Oldenburg, a. a. O., Rn. 17), rechtfertigt schon nicht die Annahme einer solchen Regelungslücke. Vielmehr kann im Hinblick auf die Begründungen im Gesetzgebungsverfahren davon ausgegangen werden, dass mit dem im Gesetz verwendeten Begriff der „Einwände" - mit den entsprechenden verfahrensrechtlichen Folgen - gerade nur solche „Einwände" gemeint sein sollten, die von Seiten Dritter und eben nicht des Gerichts selbst erhoben werden. Zunächst lautete der Entwurf zu § 19 Abs. 2 RPflG dahingehend, dass der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen habe, wenn von „den Beteiligten einander widersprechende Anträge gestellt werden". Aus der Bundestagsdrucksache 15/1508 vom 02.09.2003 (Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Gesetz zur Modernisierung der Justiz), in der die spätere Änderung dieses Entwurfs in „Einwendungen erhoben werden" begründet wird, ergibt sich, dass mit Abs. 2 die neuen Zuständigkeiten des Rechtspflegers in Nachlasssachen auf nichtstreitige Fälle beschränkt sein sollte, wodurch dem Rechtsprechungsvorbehalt für den Richter nach Art. 92 GG Rechnung getragen werden sollte (dort S. 33). Auf diesen Zweck wird auch nochmals auf S. 45 dieser Bundestagsdrucksache hingewiesen. Weiterhin ist dort dargelegt, dass ein Verfahren dann „streitig" im Sinne des Gesetzes werde, wenn ein anderer Beteiligter bestimmte Behauptungen vorbringe, die einer dem Antrag entsprechenden Entscheidung entgegenstünden und/oder denen das Gericht aufgrund des Ermittlungsgrundsatzes nachzugehen habe, sodass es daher einer ausdrücklichen Antragstellung nicht bedürfe. Beantrage etwa ein Beteiligter einen Erbschein, gestützt auf eine letztwillige Verfügung, so sei das Verfahren daher nicht erst dann streitig, wenn ein anderer Beteiligter aufgrund einer anderen Auslegung einen abweichenden Erbscheinsantrag stelle, sondern bereits dann, wenn er dem gestellten Antrag entgegentrete oder Behauptungen aufstelle, die diesem Antrag entgegenstehen könnten; darauf, ob er förmlich beantrage, den Antrag zurückzuweisen, könne es deshalb nicht ankommen. Somit erscheine es sachgerecht, bei der gesetzlichen Regelung daran anzuknüpfen, ob Einwendungen erhoben würden, die einer antragsgemäßen Entscheidung entgegenstünden und zu weiteren Ermittlungen zwingen würden, wofür es ausreiche, wenn ein abweichender Tatsachenvortrag dem Rechtspfleger bekannt werde. Nachdem es allerdings im Einzelfall auch unklar sein könne, wer Beteiligter im Sinne des FGG sei, erscheine es nicht ratsam, die Zuständigkeit (indirekt) an den Beteiligtenbegriff zu knüpfen. Um dies zu vermeiden, solle es für die Zuständigkeit des Richters ausreichen, dass jede Erhebung von Einwendungen zur Begründung seiner Zuständigkeit ausreiche, ohne dass zu prüfen sei, ob diese Person Beteiligter im Rechtssinne sei. Diese Darlegungen machen deutlich, dass es sich bei der für die Richtervorlage maßgeblichen Erhebung von Einwendungen nur um solche anderer Personen, und nicht um solche des für die Entscheidung zuständigen Nachlassrechtspflegers handeln sollten. So kann es sich bei einem „abweichenden Tatsachenvortrag“, der dem Rechtspfleger „bekannt wird', und der ausreichend für die Richtervorlage sein soll, nicht um die eigene Meinung des Rechtspflegers zur Frage handeln, ob er dem entsprechenden Antrag stattgeben will oder nicht. Ursache für den Wegfall des Begriffs „Beteiligter" - bei dem es sich schon nach der Wortwahl keinesfalls etwa um einen Nachlassrechtspfleger handeln konnte - war ersichtlich lediglich eine Vereinfachung, da im Einzelfall unklar sein könne, wer Beteiligter im Sinne des FGG sei, und nicht ein etwa völlig neuer Ansatz im Gesetzgebungsverfahren, wonach nun neben einem Beteiligten im verfahrensrechtlichen Sinne etwa auch der Nachlassrechtspfleger als ein solcher „Einwender' hätte erfasst sein sollen. Es kann nicht angenommen werden, dass eine nunmehr gewollte Einbeziehung des Nachlassrechtsrechtspflegers als „Einwender" ohne jegliche ausdrückliche Erwähnung und Begründung - sozusagen „stillschweigend" - in das Gesetzgebungsverfahren hätte Eingang finden sollen. Eine derartige ausdrückliche Erwähnung hätte auch schon deswegen nahegelegen, weil es sich bei § 19 Abs. 2 RPflG um eine (Rück-) Ausnahmevorschrift zur gewollten Übertragung der entsprechenden Zuständigkeiten auf den Nachlassrechtspfleger handelt und Ausnahmevorschriften zu einer analogen Anwendung jedenfalls grundsätzlich nicht geeignet sein sollen (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.1957, Az. VIII ZR 409/56, Güttich, Anmerkung zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg, a. a. O., FGPrax 2024, 286, jeweils zitiert nach beck-online; Zorn in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 343 Rn. 136) bzw. in Zweifelsfällen jedenfalls eine Vermutung für die Zuständigkeit des Rechtspflegers gelten soll (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 08.02.2023, Az. 11 W 66/21, zitiert nach beck-online; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 16.08.1982, Az. BReg 1 Z 73/82, zitiert nach juris; Grziwotz in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, § 343 Rn. 54, zitiert nach beck-online; Sieghörtner in beck-online.GROSSKOMMENTAR, BGB, Stand: 01.01.2025, § 2353 Rn. 393; Roth in Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Aufl. 2009, § 3 RPflG Rn. 24), die nach allgemeiner Auffassung bei der späteren Rechtsanwendung nicht analogiefähig und eng auszulegen sein würde, und bei der in Zweifelsfällen eine Vermutung für die Zuständigkeit des Rechtspflegers bestehen würde (vgl. in diesem Zusammenhang etwa Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 08.02.2023, Az. 11 W 66/21, m. w. N. zur Rspr., Güttich, Anmerkung zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg, a. a. O., FGPrax 2024, 286, m. w. N., jeweils zitiert nach beck-online). Darüber hinaus spricht die Verwendung der Begriffe „streitig" / „nicht streitig" im Gesetzgebungsverfahren als Gradmesser für die Frage der Zuständigkeitsverteilung zwischen Nachlassrechtspfleger und Richter, durch die dem Rechtsprechungsvorbehalt für den Richter nach Art. 92 GG Rechnung getragen werden sollte, ebenfalls für die hier vertretene Auffassung. Denn üblicherweise werden diese Bezeichnungen nicht für solche Verfahren verwendet, in denen das Gericht selbst einem Antragsteller oder Kläger mit einer von dessen Rechtsansicht abweichender Rechtsansicht gegenübertritt. Die Gegenauffassung berücksichtigt auch nicht ausreichend das im Gesetzgebungsverfahren für das Gesetz zur Modernisierung der Justiz angegebene Ziel, den ökonomischen Einsatz der personellen Ressourcen dadurch zu erreichen, dass bestimmte, bisher noch dem Richter vorbehaltene Verrichtungen, insbesondere auch im Bereich der Nachlasssachen, auf den Rechtspfleger übertragen werden und dabei insbesondere verfahrens- und personalökonomische Gesichtspunkte maßgeblich sein sollten (vgl. etwa Seiten 1, 30 der zuvor in Bezug genommenen Bundestagsdrucksache). Diese Zielsetzung würde konterkariert, wenn man - wie im Ergebnis die Gegenauffassung - dem Nachlassrechtspfleger in den hier maßgeblichen Konstellationen eine Zuständigkeit nur insoweit zugestehen wollte, als dieser einem Erbscheinsantrag bzw. einem Antrag auf Erlass eines Europäischen Nachlasszeugnisses stattgeben, ihn aber nicht zurückweisen könnte. Bis dies für den Nachlassrechtspfleger feststeht, bedarf es bereits in der Regel eines erheblichen Zeitaufwands, etwa im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Auslegung eines Testaments oder von weiteren Sachverhaltsermittlungen, beispielsweise über die Echtheit eines vorgelegten Testaments. Wenn sich dann am Ende dieses betriebenen Aufwands dem Nachlassrechtspfleger die Sach- und Rechtslage so darstellt, dass er nunmehr meint, dem entsprechenden Antrag nicht stattgeben zu können, müsste dann während des bereits über einen gegebenenfalls langen Zeitraum laufenden Verfahrens eine Vorlage an den Richter erfolgen, die dann wohl auch mit einer entsprechenden Begründung durch den Rechtspfleger versehen sein müsste, und bei der auch nicht absehbar wäre, ob der Richter etwa die bisherigen Ermittlungen des Nachlassrechtspflegers für seine Entscheidung überhaupt verwenden könnte. Dass dies weder verfahrens- noch personalökonomisch ist, liegt auf der Hand. Dies wird nicht dadurch entkräftet, dass sich eine solche Konsequenz nach der gesetzlichen Regelung auch dann ergibt, wenn im Laufe eines Verfahrens zu einem späteren Zeitpunkt noch durch Dritte Einwände erhoben werden. Soweit demgegenüber das Oberlandesgericht Oldenburg (a. a. O., Rn. 19) die Auffassung vertritt, dass in beiden Fällen - der Erhebung von Einwänden durch einen Beteiligten oder deren Erhebung durch das Gericht - eine vergleichbare Interessenlage vorliege, die vor dem Hintergrund der von diesem angenommenen planwidrigen Gesetzeslücke eine rechtliche Gleichbehandlung gebiete, da es hinsichtlich des Ermittlungsumfangs und der Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage in einem Erbscheinsverfahren keinen Unterschied mache, ob ein und derselbe Einwand von einem Beteiligten oder dem Gericht selbst erhoben werde und das Vorgehen in beiden Situationen identisch sei, trifft dies nicht zu. Vielmehr ist es in der Regel mit erheblich geringerem Verfahrensaufwand für einen Nachlassrechtspfleger verbunden festzustellen, dass ein Dritter einen Einwand gegen einen etwa beantragten Erbschein erhoben hat, den er dann gerade nicht mehr darauf hin zu überprüfen hat, ob dieser Einwand letztlich dem beantragten Erbschein entgegensteht, als dass er nach etwa erforderlich gewordenen weiteren eigenen Sachverhaltsermittlungen oder gegebenenfalls schwierigen Testamentsauslegungsfragen zunächst letztlich eine eigene „Entscheidung" über die Begründetheit des Antrages treffen muss, um so bestimmen zu können, ob er die Sache dem Richter vorlegen muss. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass im Gesetzgebungsverfahren mehrfach darauf hingewiesen worden ist, dass der Nachlassrechtspfleger mit der Auslegung letztwilliger Verfügungen hinreichend vertraut sei, er zwischenzeitlich über die für die Prüfung der Wirksamkeit und Auslegung einer Verfügung von Todes wegen erforderliche Qualifikation verfüge und dieser Aufgabe auch gewachsen sei. Der bisherige Richtervorbehalt gehe auf das Rechtspflegergesetz 1957 zurück und sei dort mit den erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten bei der Prüfung und Auslegung einer Verfügung von Todes wegen begründet worden, für die dem Rechtspfleger die erforderliche Qualifikation fehle; diese Begründung sei nach über 40 Jahren und mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich erheblich verbesserte Rechtspflegerausbildung nicht mehr tragfähig, zumal der Rechtspfleger nicht nur bei der Aufnahme des Erbscheinsantrags, sondern auch in den Fällen des § 35 GBO und des § 17 Abs. 3 ZVG mit der Auslegung von Testamenten befasst sei (vgl. etwa Seite 30, 31 der zuvor in Bezug genommenen Bundestagsdrucksache). Dies spricht dagegen, dass im Gesetzgebungsverfahren etwa angenommen worden sein könnte, der Nachlassrechtspfleger sei nur für eine Entscheidung zur Stattgabe eines Erbscheinsantrags oder eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Nachlasszeugnisses ausreichend kompetent und damit zuständig, aber nicht für die entsprechenden Antragszurückweisungen. Einen Anhalt dafür, dass der hessische Verordnungsgeber der Begrifflichkeit der „Einwände" eine andere Bedeutung hätte geben wollen als diejenige, die sich aus den vorausgehenden Darlegungen zum Bundesgesetzgebungsverfahren ergibt, besteht im Übrigen nicht. 2. Die Beschwerde ist insoweit begründet, als das Nachlassgericht auch über einen (Änderungs-) Antrag vom 19.04.2022 entschieden hat. Der Antragsteller hat jedoch unter dem 19.04.2022 keinen solchen Antrag gestellt, sondern mit dem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten von diesem Tag lediglich eine Anfrage an das Nachlassgericht gerichtet, ob es die dort vorgeschlagene Auslegungsvereinbarung akzeptieren würde. Hierbei handelt es sich nicht um einen einer Stattgabe oder Zurückweisung fähigen Antrag, sodass der Beschluss des Nachlassgerichts insoweit aufzuheben war. 3. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Auch unter Berücksichtigung der jeweils fristgemäßen Erbausschlagungen der Schwester des Antragstellers und der Hilfswerk1er kann mit dem Nachlassgericht die von dem Antragsteller begehrte Alleinerbenstellung nach dem Erblasser nicht festgestellt werden; alleine hierauf kommt es für die Unbegründetheit der Beschwerde an. Dabei ist das Testament 2017 schon deswegen auslegungsbedürftig, weil der Erblasser den Begriff des „Erben" in Bezug auf eine der dort erwähnten Personen nicht verwendet hat. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Testamentsauslegung der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn der von ihm bei Testamentserrichtung verwendeten Ausdrücke zu haften (§ 133 BGB). Dieser Aufgabe kann der Richter nur dann voll gerecht werden, wenn er sich nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränkt. Der Wortsinn der verwendeten Ausdrücke muss gewissermaßen „hinterfragt" werden, wenn dem wirklichen Willen des Erblassers Rechnung getragen werden soll, wobei auch alle dem Gericht zugänglichen Umstände außerhalb der Testamentsurkunde heranziehen sind (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 14.09.2022, Az. IV ZB 34/21 Rn. 20, und vom 19.06.2019, Az. IV ZB 30/18, Rn. 15, m. w. N., jeweils zitiert nach juris). Allein das subjektive Verständnis der vom Erblasser verwendeten Begriffe ist dabei maßgeblich (Weidlich in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., 2025, § 2084, Rn. 1, m. w. N.). Die außerhalb der Testamentsurkunde liegenden Umstände können vor oder auch nach der Errichtung des Testamentes liegen; dazu gehört das gesamte Verhalten des Erblassers, seine Äußerungen und Handlungen. Abzustellen ist zwar stets auf den Willen des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung, danach eingetretene Umstände können aber von Bedeutung sein, soweit sie Rückschlüsse auf diesen Willen zulassen (vgl. dazu etwa Weidlich, a. a. O., Rn. 2, m. w. N.). Kann sich der Richter bzw. der Nachlassrechtspfleger auch unter Auswertung aller Umstände von dem tatsächlich vorhandenen wirklichen Willen des Erblassers nicht überzeugen, muss er sich mit dem Sinn begnügen, der dem Erblasserwillen mutmaßlich am ehesten entspricht (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.10.1992, Az. IV ZR 160/91, Rn. 11, zitiert nach juris), wobei dann auch Auslegungsregeln eingreifen können (vgl. u. a. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 07.12.1999, Az. IZ BR 127/99, Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 11.12.2006, Az. 15 W 94/06, jeweils zitiert nach juris). Dabei kann der wirkliche Wille des Erblassers in jedem Fall allerdings nur dann Berücksichtigung finden, wenn er in der Verfügung von Todes wegen irgendwie - wenn auch nur versteckt oder andeutungsweise - Ausdruck gefunden hat (vgl. zuletzt etwa Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.06.2019, a. a. O., Rn. 16 ff.). Die beantragte Alleinerbenstellung des Antragstellers könnte sich dann ergeben, wenn der Erblasser den Antragsteller mit seinem Testament 2017 als Alleinerben hätte einsetzen wollen, oder aber den Antragsteller zusammen mit dessen Schwester und/oder den Hilfswerken1ern als alleinige gemeinsame Erben, sodass der Antragsteller aufgrund von deren Erbausschlagungen bei einer für diesen Fall unterstellten Anwachsung auf den Antragsteller jedenfalls nunmehr alleiniger Erbe wäre. Weiterhin könnte sich eine Alleinerbenstellung des Antragstellers ergeben, wenn der Erblasser mit seinem Testament 2017 ausschließlich Vermächtnisse hätte anordnen wollen und im Übrigen gewollt hätte, dass die gesetzliche Erbfolge gilt. Keiner dieser Fälle kann vorliegend zur Überzeugung des Senats festgestellt werden. Gegen die auch von dem Antragsteller zwischenzeitlich als Auslegungsvereinbarung in Erwägung gezogene Variante, wonach der Erblasser mit seinem Testament 2017 lediglich hätte Vermächtnisse anordnen wollen, spricht bereits der Umstand, dass der Antragsteller selbst ausdrücklich davon ausgeht, dass der Erblasser mit dem Testament 2017 sein gesamtes Vermögen habe aufteilen wollen. Will ein Erblasser aber mit seinem Testament sein gesamtes Vermögen aufteilen, dann ist regelmäßig anzunehmen, dass er mit seinem Testament auch eine Erbeinsetzung bezweckt hat, denn es kann nicht unterstellt werden, dass er überhaupt keinen Erben hat berufen wollen (vgl. hierzu etwa Bundesgerichtshof im Beschluss vom 12.07.2017, Az. IV ZB 15/16, Rn. 29, zitiert nach juris, und bereits mit Urteil vom 19.01.1972, Az. IV ZR 1208/68, Rn. 8, zitiert nach beck-online). Dies entspricht auch der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB, wonach dann, wenn ein Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet hat, die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen ist, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. Bei der Aufteilung seines gesamten Vermögens unter mehrere Personen steht dieser Annahme auch die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB nicht entgegen, da in solch einem Falle trotz der jeweiligen Zuwendung nur einzelner Gegenstände eine Erbeinsetzung der mit diesen Gegenständen Bedachten anzunehmen ist mit der Maßgabe, dass die bedachten Personen als Erben zu den Erbteilen eingesetzt sind, die sich aus dem Wertverhältnis der ihnen zugewendeten Vermögensteile ergeben (so bereits Bundesgerichtshof im Urteil vom 19.01.1972, a. a. O.). Bei einem solchen sogenannten „Verteilungstestament" ist dann in der Regel anzunehmen, dass der Erblasser nebst den Erbeinsetzungen entsprechende Teilungsanordnungen vornehmen wollte (vgl. etwa Rudy in Münchener Kommentar zum BGB, § 2087, 9. Aufl. 2020, Rn. 10, m. w. N. zur Rechtsprechung, zitiert nach beck-online). Der Senat hat keinen Anhalt dafür, dass der Erblasser entgegen dieser regelmäßigen Annahme hier lediglich Vermächtnisse anordnen wollte. Zwar spricht mit dem Antragsteller mehr dafür, dass mit der unter Ziffer 4 angeordneten Verteilung von Zahlungen an den Erblasser aus einer Schadensersatzklage lediglich Vermächtnisse bzw. im Fall der Kinder und Enkel des Erblassers möglicherweise eine (weitere) Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnisse vom Erblasser bestimmt werden sollten, da nicht zu erkennen ist, dass der Erblasser die wichtige Frage einer etwaigen Erbenstellung tatsächlich von einem ungewissen Erfolg der dort genannten Schadensersatzklage abhängig hätte machen wollen. Der Senat hat weiterhin aber keinen Anhalt dafür, dass der Erblasser entgegen der Ansicht des Antragstellers mit seinem Testament 2017 nicht seinen gesamten Nachlass hätte verteilen wollen. Zwar fällt auf, dass der Erblasser unter Ziffer 3 des Testaments 2017 einleitend darlegt, dass sein „Bank- wie Barvermögen ... wie folgt“ aufgeteilt werden soll und es könnte fraglich sein, ob die dort dann angesprochenen Verteilungsbeträge für seine Tochter i. H. v. 100.000,00 Euro und seine Enkelin Vorname6 i. H. v. 60.000,00 Euro für eine Ausbildungsversicherung tatsächlich sein gesamtes zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorhandenes Bank- wie Barvermögen umfasst hat. Jedenfalls ergibt sich aus den Darlegungen der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 24.08.2022 immerhin, dass der Erblasser auch bis zu seinem Tod nur über Bankguthaben in Höhe von etwas über 200.000,00 Euro verfügte. Dass der Erblasser also zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung über ein erheblich höheres, von ihm in seinem Testament 2017 bewusst nicht erfasstes Bank- und Barvermögen verfügt hat, das er etwa einer gesetzlichen Erbfolge hätte anheimfallen lassen wollen, ergibt sich somit nicht. Somit kommt es insoweit nicht einmal darauf an, ob der Erblasser mit der nach Ziffer 4 auf Seite 2 seines Testaments gewählten Formulierung „Der Rest soll wie folgt verwendet werden: ...", mit dem dort genannten „Rest" - was allerdings näherliegen dürfte - nicht einen etwaigen „Rest' eines im Testament unbenannt gebliebenen Vermögens gemeint hat, sondern einen etwaigen „Rest" aus der von dem Antragsteller mit einem Streitwert i. H. v. 315.000,00 Euro angegebenen Schadensersatzklage. Davon abgesehen sollen im Übrigen dann, wenn der Erblasser den wesentlichen Vermögensgegenstand oder die wesentlichen Vermögensgegenstände einem Bedachten zugewendet hat und mithin regelmäßig die Einsetzung zum Alleinerben angenommen werden könne, diesem in dieser Eigenschaft auch die nicht ausdrücklich erwähnten Gegenstände zufallen (vgl. etwa Rudy, a. a. O., Rn. 9, m. w. N. zur Rechtsprechung); hiervon wird man dann auch vorliegend bei der Zuweisung der wesentlichen Vermögensgegenstände an mehrere Personen ausgehen können. Dafür, dass der Erblasser über die im Testament seinen beiden Kindern und seinen drei Enkelkindern zugewiesenen Wertgegenstände hinaus zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch erhebliches weiteres Vermögen hatte, gibt es - wie gesagt - keinen Anhaltspunkt. Auch gibt es keinen ausreichenden Anhalt dafür, dass der Erblasser für den, wie gesagt, nicht anzunehmenden Fall, dass der Erblasser mit seinem Testament 2017 lediglich hätte Vermächtnisse anordnen wollen, es dann im Übrigen wegen eines sonstigen „Rests", soweit dieser nicht unter die vorgenannte Formulierung nach Ziffer 4 unter den dort bezeichneten „Rest" hätte fallen sollen, die Geltung der gesetzlichen Erbfolge gewollt hätte. Genauso wäre es in diesem Fall denkbar, dass der Erblasser es dann für diesen „Rest“ bei seinem Testament 1992 hätte belassen wollen. Ausgehend also davon, dass der Erblasser in seinem Testament 2017 Erbeinsetzungen vornehmen wollte, kann nicht festgestellt werden, dass seine in den Anträgen des Antragstellers auf Erteilung eines Erbscheins sowie eines Europäischen Nachlasszeugnisses nicht berücksichtigten Enkelkinder insoweit nicht ebenfalls Erben sein sollten. Soweit der Antragsteller meint, der Erblasser habe ihm mit der Übertragung seines Hauses in Kroatien, dessen Wert der Antragsteller selbst mit 100.000,00 Euro angegeben hat - was ungefähr auch dem Wert entspricht, den der Erblasser zusammen mit dem Antragsteller im Schenkungsvertrag aus dem Jahr 2019 angegeben hatte -, den nach Ansicht des Erblassers größten Vermögenswert zugeteilt - was er wohl als Argument dafür heranziehen will, dass der Erblasser ihn daher als Alleinerben angesehen habe -, geht dies an den bekannten Tatsachen vorbei. So hat die den Enkeln Vorname4 und Vorname5 zugeordnete Etagenwohnung in Stadt3 (Spanien) nach den eigenen Angaben des Antragstellers einen Wert i. H. v. 166.000,00 Euro, weiterhin sind der Tochter des Erblassers 100.000,00 Euro zugeteilt worden sowie der Enkelin Vorname6 eine Ausbildungsversicherung in Höhe von 60.000,00 Euro. Es gibt also keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Erblasser etwa im Sinne von § 2087 Abs. 1 BGB sein Vermögen im Wege des Testaments 2017 im Wesentlichen (nur) dem Antragsteller hätte zuwenden wollen. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die von dem Antragsteller in dem von ihm vorgelegten Vermögensverzeichnis mit einem Stand für das Jahr 2012 erwähnten Hypotheken, Grund- und Rentenschulden i. H. v. 155.000,00 Euro zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung 5 Jahre später überhaupt noch valutierten. Entweder war dies nicht der Fall, wofür sprechen dürfte, dass der Erblasser derartige Schulden in seinem Testament 2017 nicht erwähnt hat, zumal vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller auch selbst erklärt hat, dass die Versicherung der Universität1 bereits erhebliche Leistungen an den Erblasser erbracht gehabt habe. Anderenfalls gibt es aber auch keinen Anhalt, dass derartige Schulden, wenn sie zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments 2017 noch, bzw. teilweise noch vorhanden gewesen wären, auf die mit der dort geregelten Vermögensverteilung verbundene Erbfolge einen besonderen Einfluss hätten haben sollen. Eine Stellung des Antragstellers als Alleinerbe folgt auch nicht daraus, dass der Erblasser, wie die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im Schriftsatz an das Nachlassgericht vom 14.01.2022 meinen, den Antragsteller verpflichtet habe, gegenüber seiner Schwester eine Ausgleichszahlung von 100.000,00 Euro vorzunehmen, da eine Ausgleichszahlung grundsätzlich zwischen den gesetzlichen Erben vorgesehen sei. Unabhängig davon, dass alleine dieser Aspekt keinesfalls für eine Erbfolgenregelung des Erblassers unter Ausschluss seine Enkelkinder spricht, sondern allenfalls die Frage betrifft, ob der Antragsteller auch selbst überhaupt zum Erben berufen werden sollte, ist diese Annahme schon der Sache nach falsch. Der Erblasser hat gerade nicht den Antragsteller zu der entsprechenden Zahlung verpflichtet, sondern geregelt, dass seine Tochter die entsprechende Zahlung aus seinem Nachlass erhält. Genauso unerheblich, da ohne Einfluss auf die Frage, ob auch die Enkelkinder Erben sein sollten, ist es in diesem Zusammenhang auch, ob der Erblasser seine beiden Kinder habe gleich behandeln wollen, wie er dies bereits in der Vergangenheit mit der Übertragung zweier Wohnungen praktiziert habe. Eine Alleinerbenstellung des Antragstellers folgt auch nicht alleine daraus, dass dieser für den Fall, dass der Erblasser selbst die Ausbildungsversicherung i. H. v. 60.000,00 Euro zugunsten seiner Enkelin Vorname6 vor seinem Tod nicht mehr einzahlen würde, dies aus dem Konto bei der Bank1 für diese erledigen solle. Alleine diese Eventualität macht den Antragsteller nicht zum Alleinerben unter Ausschluss der Enkelkinder des Erblassers. Davon abgesehen, enthält die Einsetzung der beiden Enkel des Erblassers eine solche „Erledigungsverfügung" gerade nicht. Eine solche ergibt sich auch nicht - wie die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in der Beschwerdeschrift wohl meinen - aus dem Umstand, dass die Zahlung an die Enkelin Vorname6 als Ausgleich für ihren Verzicht an der Eigentumswohnung in Stadt3 (Spanien) bestimmt worden ist. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass dann, wenn der Erblasser, wovon die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im Antragsschriftsatz vom 10.03.2021 wohl ausgegangen sind, insoweit eine Testamentsvollstreckung hätte anordnen wollen, der Erbscheinsantrag und der Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (vgl. etwa Schmidt in beck-online.GROSSKOMMENTAR, EuErbVO, Stand: 01.12.2024, Art. 68 Rn. 44, 46 m. w. N., der darauf hinweist, dass im Europäischen Nachlasszeugnis die Person und die Befugnisse des etwaigen Testamentsvollstreckers genau zu benennen bzw. zu spezifizieren sind) wohl schon deswegen zurückzuweisen gewesen wären, weil jedenfalls die konkret gestellten Anträge eine solche Testamentsvollstreckung nicht angeben. Letztlich weist der Senat darauf hin, dass der Erblasser jedenfalls zum Zeitpunkt des mit dem Antragsteller geschlossenen Schenkungsvertrags, wie sich aus der dortigen Ziffer 6 ergibt, neben dem Antragsteller von mehreren „anderen Erben" ausgegangen ist, was jedenfalls dagegenspricht, dass er den Antragsteller mit seinem Testament 2017 hat zum Alleinerben einsetzen wollen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Senat hat keine Veranlassung von der dortigen Regelung abzusehen, wonach die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegt werden sollen, der es eingelegt hat. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit ändert daran auch der Umstand nichts, dass die Beschwerde insoweit teilweise erfolgreich ist, als der Senat die Entscheidung des Nachlassgerichts über den nicht gestellten Antrag vom 19.04.2022 aufgehoben hat. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG vor dem Hintergrund der Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob die Rechtspflegerin funktionell für die Entscheidung über den angefochtenen Beschluss zuständig gewesen ist, zugelassen, nachdem diese Frage, die für eine große Zahl von Verfahren maßgeblich ist, mittlerweile in der obergerichtlichen Rechtsprechung streitig geworden ist. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der Beschwerde beruht auf §§ 61 Abs. 1 S. 1, 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 35 Abs. 1 GNotKG. Dabei hat der Senat in die Berechnung des Nachlasswerts die Etagenwohnung in Spanien mit 166.000,00 Euro einbezogen und Bankguthaben zum Todestag in Höhe von ca. 205.000,00 Euro. Der Grundbesitz in Kroatien war wegen der Schenkung auf den Todesfall nicht zu berücksichtigten. Auch für die Schadensersatzklage, über deren etwaigen Erfolg nichts bekannt ist, ist ein Wert nicht eingestellt worden. Soweit Schulden für das Jahr 2012 angegeben worden sind, hat der Senat diese ebenfalls nicht berücksichtigt, da der Senat keinen Anhalt dafür hat, dass diese zum Todeszeitpunkt des Erblassers noch bestanden. Die somit sich für das Verfahren der Beschwerde wegen Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses und wegen Erteilung eines Erbscheins sich jeweils ergebenden Werte in Höhe von 371.000,00 Euro hat der Senat für die Geschäftswertbestimmung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 35 Abs. 1 GNotKG addiert.