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Beschluss

20 W 220/22

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0115.20W220.22.00
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Leitsätze
1. Die Ablieferungspflicht des § 2259 Abs. 1 BGB umfasst auch die fortlaufend nummerierten (hier 1 bis 4) nicht physisch verbundenen Seiten eines Abschiedsbriefs, dessen weitere dem Nachlassgericht bereits vorliegende Seiten (hier ab Seite 5) als Testament in Frage kommen. Dies gilt auch dann, wenn deren unmittelbarer Besitzer erklärt, dass diese keine erbrechtlich relevanten, sondern nur vom Erblasser ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnete persönliche Ausführungen enthielten. Die Prüfung, ob solches der Fall ist oder nicht, obliegt allein dem Nachlassgericht. 2. Handelt es sich bei dem ablieferungspflichtigen unmittelbaren Besitzer des Testaments (oder vorliegend von dessen Teilen) um einen Rechtsanwalt, kann dieser die Ablieferung nicht mit der Begründung verweigern, das Schriftstück sei ihm von seinem Mandanten mit der ausdrücklichen Anweisung übergeben worden, es (vorliegend in Teilen) vertraulich zu behandeln. Denn ein Erblasser kann die Eröffnung eines Testaments nach § 2263 BGB nicht wirksam ausschließen. Der Rechtsanwalt kann die Ablieferung auch nicht unter Berufung auf seine Berufsverschwiegenheit nach S 43a Abs. 2 S. 1 BRAO verweigern; bei der Ablieferungspflicht nach S 2259 Abs. 1 BGB handelt es sich nämlich um eine gesetzliche Ausnahme im Sinne von S 2 Abs. 3 BORA.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Ausspruch der erstinstanzlichen Entscheidung wird zur Klarstellung im Hinblick auf deren Vollstreckbarkeit wie folgt neu gefasst: Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die in seinem Besitz befindlichen Seiten 1 bis 4 des handschriftlichen Abschiedsbriefs des Vorname1 A ohne Datum bei dem Amtsgericht Offenbach am Main - Nachlassgericht - in Urschrift abzuliefern. Für den Fall der Nichtablieferung wird von dem Nachlassgericht gegen den Beschwerdeführer ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 25.000,00 EUR, ersatzweise Zwangshaft, festgesetzt werden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ablieferungspflicht des § 2259 Abs. 1 BGB umfasst auch die fortlaufend nummerierten (hier 1 bis 4) nicht physisch verbundenen Seiten eines Abschiedsbriefs, dessen weitere dem Nachlassgericht bereits vorliegende Seiten (hier ab Seite 5) als Testament in Frage kommen. Dies gilt auch dann, wenn deren unmittelbarer Besitzer erklärt, dass diese keine erbrechtlich relevanten, sondern nur vom Erblasser ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnete persönliche Ausführungen enthielten. Die Prüfung, ob solches der Fall ist oder nicht, obliegt allein dem Nachlassgericht. 2. Handelt es sich bei dem ablieferungspflichtigen unmittelbaren Besitzer des Testaments (oder vorliegend von dessen Teilen) um einen Rechtsanwalt, kann dieser die Ablieferung nicht mit der Begründung verweigern, das Schriftstück sei ihm von seinem Mandanten mit der ausdrücklichen Anweisung übergeben worden, es (vorliegend in Teilen) vertraulich zu behandeln. Denn ein Erblasser kann die Eröffnung eines Testaments nach § 2263 BGB nicht wirksam ausschließen. Der Rechtsanwalt kann die Ablieferung auch nicht unter Berufung auf seine Berufsverschwiegenheit nach S 43a Abs. 2 S. 1 BRAO verweigern; bei der Ablieferungspflicht nach S 2259 Abs. 1 BGB handelt es sich nämlich um eine gesetzliche Ausnahme im Sinne von S 2 Abs. 3 BORA. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Ausspruch der erstinstanzlichen Entscheidung wird zur Klarstellung im Hinblick auf deren Vollstreckbarkeit wie folgt neu gefasst: Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die in seinem Besitz befindlichen Seiten 1 bis 4 des handschriftlichen Abschiedsbriefs des Vorname1 A ohne Datum bei dem Amtsgericht Offenbach am Main - Nachlassgericht - in Urschrift abzuliefern. Für den Fall der Nichtablieferung wird von dem Nachlassgericht gegen den Beschwerdeführer ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 25.000,00 EUR, ersatzweise Zwangshaft, festgesetzt werden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er wendet sich gegen einen Beschluss des Nachlassgerichts, mit welchem dieses angeordnet hat, dass er die in seinem Besitz befindlichen Seiten 1 bis 4 eines Abschiedsbriefs des Erblassers im Original an das Nachlassgericht abliefert. Mit bei dem Nachlassgericht am 30.05.2022 eingegangenem Schreiben ohne Datum (BI. 3 m. Rs. d. A.) teilte Frau Vorname2 A, die Mutter des Erblassers, unter Vorlage einer Sterbeurkunde (BI. 4 d. A.) sinngemäß u. a. mit, dass sie einen Erbschein nach dem Erblasser benötige. Ausweislich der Sterbeurkunde ist der Erblasser am XX.XX.2022 in Stadt2 - dem Wohnort seiner Mutter - verstorben. Unter dem 01.06.2022 vermerkte eine Rechtspflegerin des Nachlassgerichts in den Akten (BI. 8 d. A.), wegen der Vereinbarung eines Termins zur Beurkundung des Erbscheinsantrags mit der Mutter des Erblassers telefoniert zu haben. Diese habe u. a. mitgeteilt, dass der Erblasser in Stadt1 gelebt habe und nur zu Besuch nach Stadt2 gekommen sei. Im Verlauf des Gesprächs habe die Mutter des Erblassers auch erklärt, davon auszugehen, Alleinerbin nach dem Erblasser geworden zu sein, unabhängig davon, ob der Vater des Erblassers noch lebe. Dass sie alles und der Vater des Erblassers nichts bekommen solle, habe der Erblasser in einem Abschiedsbrief mitgeteilt. Auf die Bitte, den Abschiedsbrief des Erblassers dem Nachlassgericht im Original zur Eröffnung zu übersenden, habe die Mutter des Erblassers erklärt, dass eine Übersendung auf gar keinen Fall erfolgen werde. Der Brief sei ganz persönlich und sie wolle nicht, dass dieser in fremde Hände gelange. Die Vorlage des Originals habe die Mutter des Erblassers auch nach Hinweis auf die Ablieferungspflicht möglicher Verfügungen von Todes wegen verweigert, aber die Übersendung einer auszugsweisen Kopie in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 07.06.2022 (BI. 10 m. Rs. d. A.) reichte die Mutter des Erblassers bei dem Nachlassgericht die Fotokopie des unteren Teils (etwa 2/3, der obere Teil war bei Fertigung der Kopie offensichtlich abgedeckt) eines handschriftlich beschriebenen DIN-A4-Blattes ein. Ein Teil der Ausführungen im nicht abgedeckten Teil ist zudem mit weißer Korrekturflüssigkeit unlesbar gemacht worden. Aus dem mit Vor- und Nachnamen des Erblassers und darunter zusätzlich noch mit „Euer Vorname1" abgeschlossenen Text ergibt sich, dass die namentlich bezeichnete Mutter des Erblassers „alles was ich noch besitze" erben soll und sich die Mutter und die ebenfalls namentlich bezeichnete Schwester des Erblassers um dessen Angelegenheiten kümmern sollen. Mit Schreiben vom 22.07.2022 (BI. 16 m. Rs. d. A.) gab die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts der Mutter des Erblassers unter Fristsetzung auf, den Brief vollständig im Original vorzulegen. Die Rechtspflegerin wies u. a. auf die Ablieferungspflicht von Verfügungen von Todes wegen nach § 2259 BGB hin. Mit unter dem 30.07.2022 datierendem, bei dem Nachlassgericht jedoch bereits am 26.07.2022 eingegangenem Schreiben (BI. 17 f. d. A.) teilte die Mutter des Erblassers sinngemäß mit, sie sei nach Einholung anwaltlichen Rats der Auffassung, nicht zur Ablieferung des Abschiedsbriefs ihres Sohnes verpflichtet zu sein. Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts wies mit weiterem Schreiben vom 28.07.2022 (BI. 19 d. A.) die Mutter des Erblassers nochmals auf ihre Ablieferungspflicht aus S 2259 BGB hin und erläuterte den Inhalt der Verpflichtung näher. Sie setzte nochmals eine Frist zur Vorlage des Schriftstücks. Mit einem weiteren unter dem 25.07.2022 datierenden und bei dem Nachlassgericht am 02.08.2022 eingegangenen Schreiben (BI. 20 d. A.) erklärte die Mutter des Erblassers, dass der Abschiedsbrief ihres Sohnes nicht an sie persönlich gerichtet gewesen sei, sondern an dessen Rechtsanwalt, den Beschwerdeführer. Insoweit müsse sich das Nachlassgericht an diesen wenden. Nur dieser könne beurteilen, ob er Einsicht in den vertraulichen Brief gewähren könne, welcher seiner Verschwiegenheitspflicht als Rechtsanwalt unterliege. Mit Schreiben vom 04.08.2022 (BI.23 f. A.) teilte die Mutter des Erblassers im Wesentlichen nochmals mit, dass der Abschiedsbrief ihres Sohnes „beim Anwalt" liege, und mit Schreiben vom 05.09.2022 (BI. 28 f. d. A.), dass sie nur eine Kopie und auch nicht den kompletten (Abschieds-)Brief vorliegen habe. Mit Schreiben vom 25.08.2022 (BI. 27 d. A.) hat die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts den Beschwerdeführer unterrichtet, es gebe Erkenntnisse, dass sich in dessen Händen ein Brief des Erblassers befinden solle, welcher aller Wahrscheinlichkeit nach Verfügungen von Todes wegen enthalte. Unter Hinweis auf die Ablieferungspflicht aus § 2259 BGB hat sie dem Beschwerdeführer unter Fristsetzung die Einreichung der Verfügung(en) von Todes wegen im Original aufgegeben. Nachdem bis dahin eine Reaktion des Beschwerdeführers nicht erfolgt war, hat die Rechtspflegerin diesen mit Schreiben vom 26.09.2022 (BI. 29 Rs. d. A.) an die Ablieferung der Verfügung von Todes wegen erinnert und darauf hingewiesen, dass nötigenfalls Zwangsmaßnahmen ergriffen werden könnten. Mit Schriftsatz vom 22.09.2022 (BI. 37 d. A.) hat der Beschwerdeführer erklärt, aus berufsrechtlichen Gründen bestehe die Notwendigkeit einer mündlichen Erörterung der Angelegenheit. Ausweislich eines Vermerks vom 27.09.2022 (BI. 33 d. A.) hat der Beschwerdeführer gegenüber der Rechtspflegerin des Nachlassgerichts telefonisch erklärt, den Brief bislang nicht übersandt zu haben, weil darin auch vertrauliche Punkte thematisiert seien. Der Beschwerdeführer befinde sich daher in einem Konflikt zwischen seiner Verschwiegenheitspflicht dem Erblasser gegenüber und der ihm bekannten Ablieferungspflicht des § 2259 BGB. Ausweislich des Vermerks sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass auch das Nachlassgericht der Verschwiegenheit unterliege und nach Prüfung des Briefs auf etwaige Verfügungen von Todes wegen der weitere Inhalt des Briefs in Aktenverwahrung bleibe und nicht mit eröffnet werde. Sofern der Brief sich eindeutig unterteilen lasse, bestünde gegebenenfalls auch die Möglichkeit, nur den erbrechtlich relevanten Teil in Aktenverwahrung zu behalten und den Rest im Original zurückzusenden. Darüber könne aber erst nach Vorlage des Briefs entschieden werden. Mit Schriftsatz vom 10.10.2022 hat der Beschwerdeführer dann ausgeführt, dass sich in seinen Händen ein persönlich und vertraulich an ihn als Verteidiger gerichteter Abschiedsbrief ohne Datum befinde. Dieser sei ihm von der „PD Stadt1" am 29.03.2022 übergeben worden. Bezüglich eines ersten Teils des Briefs habe der Erblasser nochmals ausdrücklich auf die Verschwiegenheitsverpflichtung, der der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt unterliege, hingewiesen. Diesen Teil werde der Beschwerdeführer daher dem Nachlassgericht nicht übergeben. Er könne aber anwaltlich erklären, dass sich hierin keine Verfügungen von Todes wegen befänden. Im zweiten Teil des Briefes sei der Erblasser zu einem nicht mehr vertraulichen Inhalt gekommen. Ab diesem Teil werde der Originalbrief übersandt, um dessen Rückgabe im Original gebeten werde. Mit weiterem Schriftsatz vom 10.12.2022 (BI. 41 d. A.) hat der Beschwerdeführer ein doppelseitig und ein einseitig handschriftlich beschriebenes Blatt im DIN-A4-Format (BI. 42 m. Rs. u. 43 d. A.) zu den Akten gereicht. Die insgesamt drei Seiten sind fortlaufend mit den Seitenzahlen 5, 6 und 7 jeweils links oben versehen. Die erste vorgelegte Seite 5 beginnt mit drei Zeilen, in denen offensichtlich Ausführungen auf der vorhergehenden nicht vorgelegten Seite fortgeführt sind. Es folgt ein Satz mit dem Wortlaut: „Jetzt komme ich zu dem Teil, der nicht mehr vertraulich ist. Der Teil ist für mich wichtig. " Der Erblasser wendet sich dann an den sehr geehrten Herrn B (den Beschwerdeführer), an seine Familie, Bekannten und Freunde. Er schildert im Wesentlichen ausführlich die aus seiner Sicht ausweglose und hoffnungslose Situation, in der er sich befinde. Er schließt diese Ausführungen, die den Text bis zum vorletzten Absatz der letzten Seite umfassen, mit einer Bitte um Verzeihung. Es folgt dann der Teil, den die Mutter des Erblassers bereits in auszugsweiser Fotokopie eingereicht hatte, der mit der Unterschrift mit Vor- und Zunamen und darunter abschließend der Formel „Euer Vorname1" schließt. Die in der Fotokopie mit Korrekturflüssigkeit abgedeckte Passage betrifft die Rückgabe eines Smartphones sowie die Aufforderung, es möge nicht um den Erblasser getrauert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der vorgelegten Seiten des handschriftlichen Dokuments wird auf diese Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18.10.2022 (BI. 44 d. A.) hat die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass anhand des vorgelegten Auszugs des Abschiedsbriefs nicht eindeutig festgestellt werden könne, ob der vorherige Teil nicht doch Verfügungen von Todes wegen enthalte. Auch fehle auf dem übersandten Auszug eine Datumsangabe, welche für die Prüfung der Wirksamkeit der Verfügung in einem Erbscheinsverfahren von Nutzen sein könne. Es werde um die Vorlage des restlichen Teils des Briefs (Seiten 1 bis 4) gebeten. Es werde nochmals betont, dass eine zuverlässige Ermittlung des letzten Willens eines Verstorbenen der Schweigepflicht vorgehe und das Nachlassgericht seinerseits ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Geheimhaltungsinteressen in Bezug auf Erklärungen ohne erbrechtlichen Bezug werde dahingehend entsprochen, dass ausschließlich Teile eröffnet würden, welche tatsächlich Verfügungen von Todes wegen enthielten. Mit Schriftsatz vom 02.11.2022 (BI. 48 d. A.) hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass um eine rechtsmittelfähige Entscheidung ersucht werde, sollte das Nachlassgericht eine Vorlage des Originalbriefs immer noch für nötig erachten. Der Hinweis, dass das Nachlassgericht selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet sei, reiche nicht aus. Es erschließe sich auch nicht, dass die Ermittlung des letzten Willens eines Verstorbenen der Schweigepflicht pauschal vorgehen solle. Der Beschwerdeführer sei allein schon aus standesrechtlichen Gründen an seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit gebunden. Darüber hinaus mache er sich bei Verletzung dieser Verpflichtung strafbar. Der Ordnung halber werde (nochmals) mitgeteilt, dass der Abschiedsbrief kein Datum enthalte. Das Nachlassgericht hat mit vorliegend angefochtenem Beschluss der Rechtspflegerin vom 10.11.2022 (BI. 49 m. Rs. d. A.) angeordnet, dass der Beschwerdeführer die in seinem Besitz befindlichen Seiten 1 bis 4 des Abschiedsbriefs des Erblassers bis zum 25.11.2022 im Original an das Nachlassgericht abzuliefern habe. Zu den Gründen ist sinngemäß ausgeführt, dass anhand des bereits vorliegenden Teils des Briefs nicht eindeutig festgestellt werden könne, ob der vorherige Teil nicht auch Verfügungen von Todes wegen enthalte. Die anwaltliche Versicherung, dass solches nicht der Fall sei, reiche nicht aus, weil sich das Nachlassgericht davon selbst zu überzeugen habe. Auch könne aus der Formulierung auf Seite 4 des Briefs, wonach der folgende Teil nicht mehr vertraulich sei, nicht zweifellos darauf geschlossen werden, dass vorangehend keine Verfügungen von Todes wegen getroffen seien. Gegenüber der Schweigepflicht des Rechtsanwalts sei die Ermittlung des letzten Willens des Erblassers vorrangig. Dem Interesse an der Geheimhaltung von Erklärungen ohne erbrechtlichen Bezug werde dadurch entsprochen, dass diese von einer Eröffnung ausgeschlossen seien. Das Nachlassgericht unterliege seinerseits einer Schweigepflicht, so dass eine Bekanntgabe der Erklärungen nicht erfolge. Gegen den dem Beschwerdeführer am 15.11.2022 zugestellten (vgl. BI. 53 d. A.) Beschluss hat dieser mit bei dem Nachlassgericht am 14.12.2022 eingegangenem (vgl. BI. 55 d. A.) Schriftsatz vom 06.12.2022 (BI. 56 f. d. A.) Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Er ist weiterhin der Auffassung, nicht zur Ablieferung der weiteren Seiten des Abschiedsbriefs verpflichtet zu sein. Ein Rechtsanwalt sei aus standesrechtlichen Gründen an die Verschwiegenheitsverpflichtung gebunden und mache sich bei deren Verletzung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar. Sein Zeugnisverweigerungsrecht ergebe sich aus § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Der im Besitz des Beschwerdeführers befindliche Briefteil beziehe sich auf den gegen den Erblasser als Mandanten konkret erhobenen Tatvorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, weshalb der Beschwerdeführer besonders auf der Geheimhaltung beharre. Der Inhalt des Briefs beziehe sich nicht auf den Nachlass; auch sei kein Datum enthalten. Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16.12.2022 (BI. 61 d. A.) aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Der Senat hat mit Schreiben seines Berichterstatters vom 23.12.2022 (BI. 67 m. Rs. d. A.), auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, dem Beschwerdeführer Hinweise zum Umfang und Inhalt der Ablieferungspflicht des § 2259 Abs. 1 BGB und im Hinblick auf die zu klärende Frage des Verhältnisses zwischen dieser Verpflichtung und der rechtsanwaltlichen Verschwiegenheitspflicht erteilt. Der Beschwerdeführer hat sich dem Senat gegenüber nicht mehr geäußert. Wegen des weiteren Beschwerdevorbringens wird auch auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. A. Die Beschwerde ist statthaft nach § 58 Abs. 1 FamFG, S 11 Abs. 1 RPflG. Der durch den angefochtenen Beschluss zur Ablieferung von Schriftstücken verpflichtete Beschwerdeführer ist nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere unter Beachtung der Formvorschriften des § 64 Abs. 2 FamFG fristgerecht (§ 63 Abs. 1 FamFG) bei dem Nachlassgericht eingelegt worden. B. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer ist nämlich aus § 2259 Abs. 1 BGB zur Ablieferung der in seinem unmittelbaren Besitz befindlichen Seiten 1 bis 4 des Abschiedsbriefs des Erblassers verpflichtet. Diese Schriftstücke stellen nämlich ein ablieferungspflichtiges Testament im Sinne der genannten Vorschrift dar und der Beschwerdeführer kann der Ablieferungspflicht auch nicht seine Verpflichtung zur Berufsverschwiegenheit als Rechtsanwalt entgegenhalten. 1. Bei den im unmittelbaren Besitz des Beschwerdeführers befindlichen ersten vier Seiten des ab Seite 5 dem Nachlassgericht bereits in Teilen vorliegenden Schriftstücks handelt es sich um Dokumente, welche der Ablieferungspflicht des § 2259 Abs. 1 BGB unterliegen. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern. a) Gegenstand der Ablieferungspflicht, mithin „Testament" im Sinne der genannten Vorschrift, ist jede Urkunde, die sich nach ihrer Form und / oder ihrem Inhalt als letztwillige Verfügung darstellt (vgl. Schleswig Holsteinisches OLG, Beschluss vom 22.06.2020, 3 VVx 19/20, juris Tz. 15; Lauck in Burandt/ Rojahn, ErbR, 4. Aufl., S 2259 BGB, Rn. 2). Umfasst sind mithin alle Schriftstücke, die vom Erblasser stammen und inhaltlich oder äußerlich als letztwillige Verfügungen angesehen werden könnten (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19.01.1988, BReg 1 Z 65/87, juris Tz. 18). Die Ablieferungspflicht ist umfassend. Auch Schriftstücke, deren Eigenschaft als Testament nach ihrer Form oder ihrem Inhalt nach zweifelhaft ist, sind abzuliefern (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19.01.1988, BReg 1 Z 65/87, juris Tz. 18). Von der Ablieferungspflicht sind demnach auch in Briefform errichtete Schriftstücke erfasst, wenn diese Anordnungen enthalten, die als erbrechtliche Anordnungen für den Todesfall aufgefasst werden können (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10.11.1983, BReg 1 Z 71/83, juris Tz. 29). Die Ablieferung soll dem Nachlassgericht die Eröffnung der Verfügung (§ 348 FamFG) ermöglichen. Zu eröffnen sind nämlich alle schriftlichen Erklärungen eines Erblassers, welche einen erbrechtlichen Bezug haben. Die Ablieferungspflicht, die streng zu handhaben ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10.11.1983, BReg 1 Z 71/83, juris Tz. 29), dient damit den Interessen der gesetzlichen Erben und der als testamentarische Erben in Betracht kommenden Personen sowie dem öffentlichen Interesse, alsbald nach dem Erbfall Gewissheit darüber zu schaffen, ob und in welcher Weise ein Erblasser die erbrechtlichen Verhältnisse abweichend von der gesetzlichen Erbfolge rechtswirksam geregelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.1978, IV ZB 56/77, Tz. 7; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 12.03.2008, 13 U 123/07, Tz. 22; jeweils juris) und wer demnach als dessen Rechtsnachfolger in dessen Rechte und Pflichten von Gesetzes wegen eingetreten ist. Ob es sich bei einem Schriftstück, das als Testament in Betracht kommt, um ein solches handelt und ob dieses wirksam ist, unterliegt nicht einer Prüfung dessen Besitzers vor der Ablieferung, sondern ist allein dem Nachlassgericht vorbehalten (vgl. BayObLG, Beschluss vom 21.02.2005, IZ BR 101/04, juris Tz. 32). b) Bei dem mit der Unterschrift des Erblassers versehenen handschriftlich verfassten Abschiedsbrief, der ausweislich der Seitenzahlen der vorliegenden Schriftstücke und der Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt sieben Seiten umfasst, handelt es sich insgesamt um ein der Ablieferungspflicht des § 2259 Abs. 1 BGB unterliegendes Schriftstück. Denn dieses Schriftstück kommt sowohl seiner Form als auch seines Inhalts nach als Testament in Betracht. Das von dem Erblasser mit Vor- und Nachnamen und zudem mit der Schlussformel „Euer Vorname1", die gleichfalls dessen Identifikation zulässt, versehene Schriftstück kommt seiner Form nach als ordentliches Testament im Sinne des § 2231 Nr. 1 BGB in Betracht. Es ist in der Form des § 2247 Abs. 1 BGB als eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet, und der Erblasser hat in dem letzten Absatz der vorliegenden Seiten auch inhaltlich Erklärungen mit erbrechtlichem Bezug abgegeben, indem er ausgeführt hat, dass alles, was er besitze, seine Mutter erhalten solle und seine Mutter und seine Schwester sich - nach seinem Tod - um seine Angelegenheiten kümmern sollten. c) Ablieferungspflichtig ist nicht nur der bereits vorgelegte Teil des Abschiedsbriefs, der ausweislich der Ausführungen des Erblassers - nicht mehr vertraulich sein sollte und seine genannten Erklärungen mit erbrechtlichem Bezug enthält. Die Ablieferungspflicht umfasst vielmehr auch die ersten vier Seiten des Briefs, der insgesamt ein Testament im Sinne des § 2259 Abs. 1 BGB darstellt und damit vollständig in Urschrift abzuliefern ist. aa) Denn Schriftstücke, die sowohl erbrechtliche als auch sonstige private Erklärungen enthalten sind vollständig in Urschrift bei dem Nachlassgericht abzuliefern (vgl. S. Kapp1er / T. Kappler in Erman BGB, 17. Aufl., § 2259 BGB, Rn. 2; Bauermeister in jurisPK BGB, 10. Aufl. Stand: 01.07.2023, § 2259 BGB, Rn. 4). bb) Dies gilt auch für eine auf mehreren nicht physisch verbundenen Blättern niedergeschriebene zusammenhängende Erklärung. Denn auch bei einer solchen kann es sich nämlich in ihrer Gesamtheit um ein Testament handeln, jedenfalls wenn sich die Zusammengehörigkeit des Textes - wie vorliegend - aus der Angabe von Seitenzahlen oder einem fortlaufenden Text ergibt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 28.03.2017, 6 W 97/16, Tz. 25; OLG Hamm, Beschluss vom 19.09.2012, 15 W 420/11, Tz. 9; jeweils juris). Kommt aber die Einordnung eines solchen aus mehreren nicht untrennbar verbundenen Blättern bestehenden Schriftstücks als einheitliches Testament in Betracht, so ist dieses nach den eingangs dargestellten Grundsätzen vollständig dem Nachlassgericht zur Eröffnung abzuliefern. cc) Weil - wie dargelegt - eine auf physisch nicht verbundenen Blättern errichtete aber aus anderen Merkmalen als zusammenhängend aufzufassende Erklärung insgesamt ein Testament darstellen kann, kommt es auch nicht darauf an, ob einzelne Blätter ausschließlich private Erklärungen ohne erbrechtlichen Bezug enthalten. Der - soweit ersichtlich - vereinzelt gebliebenen Auffassung (Baumann in Staudinger, BGB, Neubearb. 2022, § 2059 BGB, Rn. 9; offenlassend: BayObLG, Beschluss vom 10.11.1983, BReg 1 Z 71/83, juris Tz. 30), wonach ausnahmsweise abtrennbare Teile eines Testaments - in dem von Baumann gebildeten Beispiel in demselben Umschlag auf gesonderten Blättern niedergeschriebene intime Erklärungen ohne unmittelbaren erbrechtlichen Bezug - von der Ablieferungspflicht ausgenommen sein sollen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. (1) Handelt es sich nämlich bei mehreren unverbundenen Blättern um eine einheitliche Willensäußerung des Erblassers, kann auch die Bewertung, ob der Inhalt einzelner Blätter erbrechtlich von Belang ist oder nicht, nicht dem Besitzer der Schriftstücke überlassen bleiben, selbst wenn es sich bei diesem vorliegend um einen Rechtsanwalt handelt. Auch insoweit kann nichts anderes gelten, als - wie eingangs dargelegt - für die Beurteilung der Fragen, ob ein Schriftstück, das Erklärungen mit erbrechtlichem Bezug enthält, überhaupt ein Testament darstellt und ob dieses wirksam errichtet und gültig ist. Auch die Klärung der erbrechtlichen Relevanz auf weiteren Blättern einer einheitlichen Erklärung niedergeschriebener Äußerungen des Erblassers steht allein dem Nachlassgericht zu. (2) Zudem können alle Erklärungen in einem Testament erbrechtliche Relevanz haben, auch wenn diese vordergründig persönliche Fragen betreffen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Nachlass stehen. Wie die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts zutreffend ausgeführt hat, kann die Angabe des Tagesdatums der Errichtung des Schriftstücks von Belang sein. Zwar hängt von einer solchen Angabe die Formwirksamkeit eines eigenhändigen Testaments nicht ab, weil es sich dabei gemäß § 2247 Abs. 2 BGB um eine Sollangabe handelt. Allerdings können gerade bei fehlender ausdrücklicher Zeitangabe, wie der Beschwerdeführer für die in seinem Besitz befindlichen Blätter behauptet, gemäß § 2247 Abs. 5 S. 1 BGB für die Wirksamkeit des Testaments relevante Feststellungen zum Errichtungszeitpunkt auch anderweit getroffen werden. Dabei kann der - gesamte - Inhalt einer Testamentsurkunde ein solches anderweitiges Mittel der Feststellung des Errichtungszeitpunkts darstellen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 16.07.2015, 3 Wx 53/15, juris Tz. 32), was ohne Weiteres auch für „private" Teile eines Testaments gelten kann. Auch sind testamentarische Verfügungen auslegungsfähig und regelmäßig auslegungsbedürftig. Bei der erläuternden Auslegung eines Testaments nach § 133, § 2084 BGB ist nicht an dem buchstäblichen Ausdruck zu haften, sondern das Nachlassgericht hat zu erforschen, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 24.03.2021, IV ZR 269/20, juris Tz. 25). Dabei hat das Nachlassgericht alle zur Verfügung stehenden Umstände auch innerhalb der - gesamten - Testamentsurkunde heranzuziehen. Lässt sich - auch unter Berücksichtigung aller Umstände außerhalb der Testamentsurkunde - ein bestimmter Wille des Erblassers feststellen, kann ein solcher aber nur beachtlich sein, wenn dieser mindestens eine Andeutung in der Testamentsurkunde gefunden hat, weil es andernfalls an einer formgerechten Verfügung ermangelte (vgl. BGH, a. a. O.). Auch insoweit kann der gesamte Inhalt einer Testamentsurkunde von Bedeutung sein, auch wenn es sich nicht vordergründig um auf die Regelung des Nachlasses bezogene Erklärungen handelt. Von einer Auslegungsbedürftigkeit der in dem bereits vorgelegten Teil des Briefs getroffenen Verfügungen des Erblassers ist zudem auszugehen. Denn danach kommt die Einräumung von Rechten und Befugnissen in Bezug auf den Nachlass des Erblassers sowohl für seine Mutter als auch für seine Schwester in Betracht, ohne dass deren jeweils gewollte Rechtsstellung ohne weiteres erkennbar würde. dd) Daran, dass alle Seiten des Abschiedsbriefs Gegenstand der Ablieferungspflicht sind, ändert sich auch nichts dadurch, dass es sich nach den dortigen Ausführungen des Erblassers erst ab Seite 5 um einen nicht vertraulichen Teil handeln sollte, im Umkehrschluss demnach die vorhergehenden vier Seiten vertraulich sein sollten. Zum einen kann daraus schon nicht geschlossen werden, dass der Erblasser damit eine Ablieferung an das Nachlassgericht ausschließen wollte, wenn der Inhalt nur dem Nachlassgericht und gegebenenfalls im Fall einer Eröffnung den potenziellen Erben, nicht aber einem weiteren Personenkreis bekannt wird (dazu unten noch näher). Selbst wenn aber der Wille des Erblassers darauf gerichtet gewesen sein sollte, dass der von ihm als vertraulich bezeichnete Teil des Abschiedsbriefs, in dem er auch Verfügungen traf, die jedenfalls als testamentarisch in Betracht kommen, nur dem Beschwerdeführer bekannt werden sollten, wäre dies unbeachtlich. Nach § 2263 BGB ist nämlich eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tode zu eröffnen, nichtig und damit wirkungslos. Damit sind auch Anordnungen des Erblassers, eine Verfügung von Todes wegen - oder ein als solche in Betracht kommendes Schriftstück - dem Nachlassgericht nicht zur Eröffnung abzuliefern, unwirksam (vgl. Sticherling in Münchener Kommentar BGB, 9. Aufl., § 2263 BGB, Rn. 7; Litzenburger in BeckOK BGB, 59. Ed. Stand: 01.08.2021, § 2263 BGB, Rn. 1). 2. Die Ablieferungspflicht nach § 2259 Abs. 1 BGB trifft den Beschwerdeführer als unmittelbaren Besitzer der Schriftstücke. Der Beschwerdeführer kann dem nicht entgegenhalten, dass er als Rechtsanwalt zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sei und ihm die fraglichen Blätter von dem Erblasser unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Schweigepflicht als dessen Verteidiger überlassen worden seien. a) Eine Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht des § 383 ZPO (i. V. m. S 30 Abs. 1 FamFG) kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die Ablieferungspflicht des § 2259 BGB - wie ausgeführt - dazu dient, als letztwillige Verfügungen in Betracht kommende Schriftstücke der Eröffnung nach § 348 FamFG durch das Nachlassgericht zuzuführen. Die Ablieferungspflicht steht damit nicht im Zusammenhang mit einer Beweiserhebung im Sinne des § 29 FamFG, die der amtswegigen Sachaufklärung (§ 26 FamFG) zur Schaffung der Entscheidungsgrundlage (§ 37 Abs. 1 FamFG) in einem mit einer Sachentscheidung abschließenden (nachlass-)gerichtlichen Verfahren dienen würde. b) Auch die Pflicht des Antragstellers zur Berufsverschwiegenheit als Rechtsanwalt aus § 43a Abs. 2 S. 1 BRAO steht seiner Ablieferungspflicht nicht entgegen. Zwar ist die Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Verschwiegenheit grundsätzlich weit gefasst; sie umfasst nach § 43 Abs. 2 S. 2 BRAO alles, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. aa) Das Berufsgeheimnis dient dem Individualinteresse des Mandanten, der sich dem Rechtsanwalt anvertraut und regelmäßig ein Interesse daran hat, dass Informationen, die häufig seinen persönlichen Lebensbereich betreffen, nicht ohne seinen Willen offenbart werden. Dieses Interesse ist geschützt durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Mandanten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Es wird gewährleistet durch die genannte berufsrechtliche Vorschrift und strafrechtlich geschützt durch § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, welcher die unbefugte Offenbarung eines ihm anvertrauten Geheimnisses u. a. durch einen Rechtsanwalt unter Strafe stellt. Darüber hinaus dient die Verschwiegenheitspflicht auch dem öffentlichen Interesse an einer rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Rechtspflege, zu der auch das allgemeine Vertrauen auf die Verschwiegenheit der Rechtsanwälte gehört (vgl. zum Ganzen: BFH, Urteil vom 26.02.2004, IV R 50/01, juris Tz. 18). bb) Allerdings gilt die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nicht uneingeschränkt. Wie § 2 Abs. 3 BORA ausdrücklich klarstellt, können Gesetz oder Recht eine Ausnahme zulassen oder fordern. Die Rechtsordnung kann damit Ausnahmen vorsehen, insbesondere in Fällen, in denen es geboten ist, öffentliche Interessen über das Geheimhaltungsinteresse des Mandanten zu stellen (vgl. Praß in BeckOK BORA, 46. Ed. Stand: 01.09.2022, § 2 BORA, Rn. 13). Solches ist vorliegend der Fall. Denn - wie ausgeführt - dient die Eröffnung eines Testaments, und damit auch der Eröffnung vorausgehend die Pflicht zu dessen Ablieferung nach § 2259 Abs. 1 BGB, dem öffentlichen Interesse an einer zeitnah zum Erbfall erfolgenden Feststellung der Erbfolge. Daneben erfolgt eine solche auch im Individualinteresse des tatsächlichen Erben, dessen Erbrecht ebenfalls grundgesetzlich geschützt ist (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG). Der Gesetzgeber hat die Abwägung zwischen dem Recht des Erblassers auf informationelle Selbstbestimmung in Form von Geheimhaltungsinteressen in Bezug auf die in einem zu eröffnenden Schriftstück enthaltenen persönlichen Angaben einerseits und den genannten Interessen an dessen Eröffnung mit den bereits genannten Vorschriften des § 2259 Abs. 1 BGB und des § 2263 BGB getroffen. Die letztgenannte Vorschrift schränkt das Recht auf die informationelle Selbstbestimmung des Erblassers dahingehend ein, dass er die Eröffnung eines Testaments nicht ausschließen kann, was auch dann gelten muss, wenn der Erblasser dies dadurch zu erreichen sucht, dass er dieses einem von ihm mandatierten Rechtsanwalt mit der Anweisung übergibt, es gegebenenfalls auch nur in Teilen vertraulich zu behandeln. Wegen der grundsätzlichen gesetzgeberischen Wertung kann es auch nicht darauf ankommen, welcher Art die aus Sicht des Mandanten geheimhaltungsbedürftigen Informationen sind, vorliegend zu von diesem begangenen Straftaten. Dass diese Wertung des Gesetzgebers keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, ergibt sich insbesondere daraus, dass - worauf auch das Nachlassgericht zutreffend abgestellt hat - mit der Eröffnung eines Testaments nach § 348 FamFG nur ein begrenzter Personenkreis über den Inhalt der Verfügung informiert wird, nämlich die gesetzlichen Erben und alle Personen, die als Begünstigte der letztwilligen Verfügungen des Erblassers in Betracht kommen (vgl. Zimmermann in Sternal, FamFG, 21. Aufl. § 348 FamFG, Rn. 25 f.). Zudem kann das Nachlassgericht von der Eröffnung absonderungsfähiger Erklärungen des Erblassers absehen, wenn diese nach Prüfung durch das Nachlassgericht eindeutig keinen erbrechtlichen Bezug haben (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10.11.1983, BReg 1 Z 71/83, juris Tz. 29; Zimmermann in Sternal, a. a. O., § 348 FamFG, Rn. 20). c) Schließlich kann sich der Beschwerdeführer auch nicht darauf berufen, ihm drohe bei Ablieferung des Testaments strafrechtliche Verfolgung wegen eines Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Denn nur die unbefugte Offenbarung eines Geheimnisses erfüllt den Tatbestand der genannten Strafrechtsnorm. Wie aber vorgehend ausführlich begründet, handelt ein Rechtsanwalt, der ein Testament dem Nachlassgericht abliefert, das sein Mandant errichtet und ihm mit der ausdrücklichen Anweisung übergeben hat, dies nicht herauszugeben, im Rahmen einer rechtlichen Verpflichtung und damit nicht unbefugt. Nach alledem ist der Beschwerdeführer nach § 2259 Abs. 1 BGB verpflichtet, die in seinem unmittelbaren Besitz befindlichen Seiten 1 bis 4 des Abschiedsbriefs im Original an das Nachlassgericht abzuliefern. 3. Besteht die Ablieferungspflicht und hat der Ablieferungspflichtige das Schriftstück nach erfolgter Fristsetzung nicht bei dem Nachlassgericht abgeliefert, hat das Nachlassgericht gemäß § 358 FamFG einen Beschluss zu erlassen, mit dem es die Ablieferung des Testaments anordnet. Eine Fristsetzung vor Erlass des Beschlusses ist entbehrlich, wenn - wie vorliegend - der Ablieferungspflichtige die Ablieferung endgültig verweigert hat. Dieser Beschluss stellt einen auf Herausgabe des Testaments gerichteten Vollstreckungstitel dar (vgl. Zimmermann in Sternal, a. a. O., § 358 FamFG, Rn. 11). Eine weitere Fristsetzung in dem Beschluss, der Ablieferung anordnet, ist daher nicht angezeigt. Weil die Vollstreckung nach § 35 FamFG erfolgt, muss die gerichtliche Entscheidung allerdings gemäß § 35 Abs. 2 FamFG auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung hinweisen, nämlich auf die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von bis zu 25.000,00 EUR, ersatzweise Zwangshaft (§ 35 Abs. 3 FamFG; vgl. auch Zimmermann in Sternal, a. a. O., § 258 FamFG, Rn. 10). Nach alledem hat das Nachlassgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Beschwerdeführer zu Recht zur Herausgabe der in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke verpflichtet. Um die Vollstreckbarkeit der Entscheidung sicherzustellen hat der Senat den Ausspruch des angefochtenen Beschlusses dahingehend neu gefasst, dass von einer Fristsetzung abgesehen und die nach § 35 FamFG erforderliche Androhung ergänzt wurde. III. A. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten war nicht veranlasst, weil der Beschwerdeführer im Verfahren der erfolglos gebliebenen Beschwerde schon aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GNotKG) zu deren Tragung verpflichtet ist und für eine abweichende Kostenentscheidung keine Veranlassung bestand. Eine Entscheidung über eine Erstattung von Beteiligten zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens etwa entstandenen notwendigen Aufwendungen (§ 80 S. 1 FamFG) erübrigt sich, weil eine Beteiligung weiterer Personen neben dem Beschwerdeführer nicht erfolgt ist. B. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren nach § 61 Abs. 1 GNotKG war in Ermangelung anderer Gesichtspunkte auf den Wert des § 36 Abs. 3 GNotKG festzusetzen. C. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG dafür nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Vielmehr beruht die Entscheidung des Senats auf der Anwendung anerkannter rechtlicher Grundsätze auf den Einzelfall. Eine Nichtzulassungsbeschwerde findet nicht statt, weil eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist.