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Beschluss

20 W 51/25

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0411.20W51.25.00
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Leitsätze
Es besteht keine Zuständigkeit des Generalbundesantwalts zur isolierten Vollstreckung von Gerichtskosten von Staatsschutzverfahren gegen den Verurteilten, auch dann nicht, wenn der Bund dem Land die Kosten nach § 120 Abs. 7 GVG erstattet hat.
Tenor
Das Grundbuchamt wird angewiesen, einen Amtswiderspruch zugunsten des Beteiligten zu 1 gegen die im Grundbuch von Stadt1 Blatt … in Abteilung III unter lfd. Nr. 13 erfolgte Eintragung einer Zwangssicherungshypothek einzutragen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Notwendige Aufwendungen im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 2 zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht keine Zuständigkeit des Generalbundesantwalts zur isolierten Vollstreckung von Gerichtskosten von Staatsschutzverfahren gegen den Verurteilten, auch dann nicht, wenn der Bund dem Land die Kosten nach § 120 Abs. 7 GVG erstattet hat. Das Grundbuchamt wird angewiesen, einen Amtswiderspruch zugunsten des Beteiligten zu 1 gegen die im Grundbuch von Stadt1 Blatt … in Abteilung III unter lfd. Nr. 13 erfolgte Eintragung einer Zwangssicherungshypothek einzutragen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Notwendige Aufwendungen im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 2 zugelassen. I. Der Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch als Miteigentümer zu ½ des oben bezeichneten Grundbesitzes (Straße1 in Stadt1) eingetragen. Er wurde durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Staatsschutzverfahren mit Urteil vom 28.01.2021 (Az. …) wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und ihm wurden im Umfang seiner Verurteilung die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.12.2021 wurde in Höhe von 150.000 € zur Sicherung der Vollstreckung der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens der Vermögensarrest in das Vermögen des Beteiligten zu 1 gemäß § 111e Abs. 2 StPO angeordnet (Bl. 20/3 ff. d.A.). Auf Ersuchen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 17.12.2021 wurde am 22.12.2021 auf dem Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1 im Grundbuch eine Höchstbetragshypothek bis zu 150.000 € für die Beteiligte zu 2 eingetragen. Der Bundesgerichtshof verwarf mit Urteil vom 25.08.2022 (Az. …) die Revisionen gegen das Urteil vom 28.01.2021. Mit Schreiben vom 17.01.2025 (Bl. 23/1 f. d.A.) teilte der Generalbundesanwalt dem Grundbuchamt mit, die von dem Beteiligten zu 1 zu tragenden „Kosten des Verfahrens“ betrügen 181.704,90 €. Er ersuchte das Grundbuchamt, die eingetragene „Sicherungshypothek“ in eine Zwangshypothek umzuschreiben und auf dem Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1 an dem oben bezeichneten Grundbesitz eine weitere Zwangshypothek in Höhe von 31.704,90 € einzutragen. Das Schreiben trägt das Siegel des Generalbundesanwalts und einen durch eine Justizangestellte unterschriebenen Beglaubigungsvermerk. Das Grundbuchamt hat aufgrund des Ersuchens vom 17.01.2025 am 27.01.2025 die Höchstbetragshypothek in eine Sicherungshypothek umgewandelt und auf dem Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1 eine Zwangssicherungshypothek über 31.704,90 € für die Beteiligte zu 2 eingetragen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.03.2025 hat der Beteiligte zu 1 „hinsichtlich der Eintragung der Zwangshypothek i. H. v. 31.704,90 €“ Beschwerde eingelegt und die Löschung der Eintragung beantragt, hilfsweise die Eintragung eines Widerspruchs (Bl. 24/2 ff. d.A.). Der Beteiligte zu 1 hat gemeint, für die Eintragung einer über 150.000 € hinausgehenden Zwangshypothek gebe es keine rechtliche Grundlage, weshalb die Eintragung der weiteren Zwangshypothek über 31.704,90 € unrechtmäßig sei. Es habe entweder ein Vermögensarrestbeschluss nach § 111e StPO in entsprechender Höhe beantragt werden müssen oder ein Kostenfestsetzungsantrag nach § 464b Satz 1 StPO gestellt werden müssen und dessen positive Bescheidung abgewartet werden müssen. Auch bei einem Behördenersuchen nach § 38 GBO entfalle die Prüfungspflicht des Grundbuchamts nicht vollständig. Es habe neben der Prüfungspflicht nach § 29 Abs. 3 GBO zu prüfen, ob die Behörde nach gesetzlichen Vorschriften berechtigt sei, um eine solche Eintragung zu ersuchen. Die Ersuchensberechtigung setze voraus, dass die Behörde nach landes- oder bundesrechtlicher Vorschrift als Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung des Anspruchs zuständig sei. Dem Generalbundesanwalt obliege keine Ersuchensberechtigung nach § 38 GBO. Es gehe vorliegend um die Kosten des Strafverfahrens nach § 464a StPO. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe bei dem Verfahren gegen ihn Gerichtsbarkeit des Bundes nach Art. 96 Abs. 5 Nr. 5 GG i.V.m. §§ 120 Abs. 6, 142a GVG ausgeübt. Der Bund trage den Ländern entstandene Kosten nach § 120 Abs. 7 GVG i.V.m. der Vereinbarung des Bundes und der Länder über den Kostenausgleich in Staatsschutz-Strafsachen. Nach der Beendigung des Strafverfahrens würden die Kosten durch den Generalbundesanwalt im Rahmen des Kostenausgleichs an die entsprechenden Landesbehörden zur Erstattung angewiesen. Die Kosten fielen daher abschließend bei dem Generalbundesanwalt an. Dieser habe aber keine Befugnis zur Vollstreckung der Forderung. Für die abschließende Beitreibung beziehungsweise Vollstreckung bei dem Kostenschuldner gelte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG dieses Gesetz, insbesondere § 2 JBeitrG. Zuständige Vollstreckungsbehörde für Ansprüche bei dem Generalbundesanwalt sei nach § 2 Abs. 2 JBeitrG das Bundesamt für Justiz. Nur dieses sei ersuchensberechtigte Behörde nach § 38 GBO für die Eintragung der Zwangshypothek. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.03.2025 nicht abgeholfen (Bl. 24/12 d.A.). Bei einem Behördenersuchen nach § 38 GBO sei die Prüfungsbefugnis des Grundbuchamts beschränkt. Nicht das Grundbuchamt, sondern die ersuchende Behörde habe die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen. Das diene der Aufgabenteilung zwischen staatlichen Stellen, die jeweils an Gesetz und Recht gebunden seien (Art. 20 Abs. 3 GG), und der Vermeidung doppelter Prüfungen. Das Grundbuchamt habe nur zu prüfen, ob die Behörde zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt sei, ob das Ersuchen bezüglich seiner Form den gesetzlichen Vorschriften entspreche (§ 29 Abs. 3 GBO) und ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungsvoraussetzungen gegeben seien. Diese Voraussetzungen hätten zum Zeitpunkt der Eintragung vorgelegen (wird nicht weiter ausgeführt). Die Vorlage eines Vollstreckungs- oder Arresttitels sei im vorliegenden Fall entbehrlich gewesen. Eintragungsgrundlage sei das Ersuchen des Generalbundesanwalts. Der Senat hat mit Verfügung vom 26.03.2025 auf die dem Ersuchen fehlende Unterschrift hingewiesen (Bl. 9 d.eA.). Der Generalbundesanwalt hat daraufhin mit Schreiben vom 31.03.2025 dem Grundbuchamt das Schreiben vom 17.01.2025 nochmals übermittelt, nunmehr mit Siegel und Unterschrift (in eAkte; nicht paginiert). Die Beteiligte zu 2 verteidigt den Nichtabhilfebeschluss. Ergänzend meint sie, die Befugnis zur Vollstreckung offener Gerichtskostenforderungen des Generalbundesanwalts gehe nicht auf das Bundesamt für Justiz über. Die Zuständigkeitsregel des § 2 Abs. 2 JBeitrG stelle darauf ab, dass die zu vollstreckende Forderung bei einem der benannten Gläubiger entstanden sein müsse. Die Gerichtskosten seien vorliegend aber bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main entstanden. Die Erstattung des Bundes an das Land Hessen im Rahmen des § 120 Abs. 7 GVG bleibe hierbei außer Betracht. Abzustellen sei lediglich auf die Entstehung. Daher seien die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 JBeitrG nicht gegeben. Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für die Einziehung der Gerichtskosten ergebe sich aus § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO. Die Einziehung sei nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG möglich. Der Beteiligte zu 1 meint dazu, im Fall der Entstehung der Kosten bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main sei Vollstreckungsbehörde nach § 2 Abs. 1 JBeitrG die Gerichtskasse Frankfurt am Main, mithin ebenfalls nicht der Generalbundesanwalt. Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften für die Vollstreckung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO beziehe sich nur auf die Strafvollstreckung, nicht auf die Vollstreckung von Gerichtskosten. II. Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als das Grundbuchamt zur Eintragung eines Amtswiderspruchs anzuweisen ist. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO statthaft. Der Beteiligte zu 1 ist auch beschwerdeberechtigt. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, der einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB geltend machen kann (OLG Naumburg Rpfleger 2019, 191; OLG München FamRZ 2021, 630, 631; Senat v. 01.07.2024 - 20 W 91/24, Juris-Rn. 8). Dies trifft auf den Beteiligten zu 1 zu, da sein Miteigentumsanteil an dem Grundstück betroffen ist. 2. Die Beschwerde ist aber nur teilweise begründet. a) Die Beschwerde ist unbegründet, soweit der Beteiligte zu 1 die Löschung der Eintragung der Zwangshypothek über 31.704,90 € nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO begehrt. Die Eintragung ist nicht ihrem Inhalt nach unzulässig. Inhaltlich unzulässig in diesem Sinne ist eine Eintragung, die ihrem Inhalt nach einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbart, den es nicht geben kann, oder wenn sie etwas Widersprüchliches verlautbart und ihre Bedeutung auch bei zulässiger Auslegung nicht ermittelt werden kann, ebenfalls als nach ihrem Inhalt unzulässig ist eine Eintragung anzusehen, die ein an sich eintragungsfähiges Recht mit einem gesetzlich nicht erlaubten Inhalt verlautbart. Eine gesetzeswidrige, auf einer rechtsfehlerhaften Vorgehensweise des Grundbuchamts beruhende Eintragung führt hingegen nicht zu deren inhaltlicher Unzulässigkeit. In letzterem Fall mag die Eintragung die Unrichtigkeit des Grundbuchs herbeigeführt haben, die inhaltliche Zulässigkeit der Eintragung würde davon jedoch nicht berührt (BGH NJW-RR 2019, 914 Rn. 6; BGH v. 13.02.2025 - V ZB 26/23, Rn. 20). Keiner dieser Fälle der inhaltlichen Unzulässigkeit liegt hier vor. Die Eintragung der Zwangshypothek ist ihrem Inhalt nach nicht zu beanstanden. b) Es ist jedoch ein Amtswiderspruch gegen die Eintragung der Zwangshypothek über 31.704,90 € nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO einzutragen. aa) Das Grundbuchamt hat die Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen. Dabei kann dahinstehen, ob ein Amtswiderspruch schon wegen der ursprünglich fehlenden Unterschrift unter dem Ersuchen ungeachtet deren Nachholung einzutragen wäre. Jedenfalls fehlt es an der Berechtigung des Generalbundesanwalts, nach § 38 GBO um eine derartige Eintragung zu ersuchen. Im Falle eines Ersuchens nach § 38 GBO hat das Grundbuchamt unter anderem zu prüfen, ob die Behörde zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist (BGH NJW-RR 2020, 339 Rn. Rn. 11; BGH WM 2022, 1954 Rn. 15). Diese Prüfung hätte im vorliegenden Fall negativ ausfallen müssen. Ansprüche auf Gerichtskosten, wie sie hier in Rede stehen, werden, wenn sie von Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind, gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG nach dem JBeitrG beigetrieben. Für die Einziehung von Ansprüchen im Sinne des § 1 Abs. 1 JBeitrG gilt dies auch für die Einziehung durch Justizbehörden der Länder, soweit die Ansprüche auf bundesrechtlicher Regelung beruhen (§ 1 Abs. 2 JBeitrG). Letzteres trifft auf Gerichtskosten im Strafverfahren zu (im Ergebnis Kurtze, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2024, v. § 464 Rn. 5; Meier, in: Gesamtes Strafrecht, 5. Aufl. 2022, § 464 StPO Rn. 3). Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 JBeitrG gelten für die Vollstreckung unter anderem die Vorschriften zur Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 866 ff. ZPO) sinngemäß, wobei die Vollstreckungsbehörde nach §§ 7 Satz 1, 6 Abs. 2 Satz 1 JBeitrG die Vollstreckung in unbewegliches Vermögen bei dem zuständigen Amtsgericht beantragt. Der Antrag ersetzt den vollstreckbaren Schuldtitel (§ 7 Satz 2 JBeitrG). Der Generalbundesanwalt ist hier jedoch nicht Vollstreckungsbehörde. Vollstreckungsbehörden im Fall der Beitreibung von Gerichtskosten sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG grundsätzlich die Gerichtskassen. Hessen hat von der Ermächtigung des § 2 Abs. 1 Satz 2, 3 JBeitrG keinen hier relevanten Gebrauch gemacht (vgl. § 7a JuZuV). Eine Ausnahme von der Zuständigkeit der Gerichtskassen gilt nach § 1 Abs. 4 JBeitrG, wenn Kosten des Verfahrens zusammen mit einem Anspruch nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1-3 JBeitrG beigetrieben werden. In diesem Fall werden auch die Kosten des Verfahrens nach den Vorschriften über die Beitreibung des Anspruchs nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1-3 JBeitrG beigetrieben. Vollstreckungsbehörde für die Strafvollstreckung ist nach § 451 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls somit auch der Generalbundesanwalt. Auf eine solche Vollstreckung beruft sich die Beteiligte zu 2 im vorliegenden Fall jedoch nicht, es ist auch nicht ersichtlich, dass hier neben den Gerichtskosten des Strafverfahrens noch Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1-3 JBeitrG beigetrieben würden, insbesondere wurde der Beteiligte zu 1 nicht zu einer Geldstrafe (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG) verurteilt. Im Gegenteil, nach den in dem Ersuchen mitgeteilten Zahlen handelt es sich bei dem zu vollstreckenden Betrag ausschließlich um „Kosten des Verfahrens“. Eine weitere Ausnahme stellen die Ansprüche nach § 2 Abs. 2 JBeitrG dar. Für solche Ansprüche, die bei dem Generalbundesanwalt „entstehen“, ist Vollstreckungsbehörde das Bundesamt für Justiz, nicht der Generalbundesanwalt selbst. Es kann deshalb dahinstehen, ob im Falle einer Erstattung durch den Bund nach § 120 Abs. 7 GVG die Kosten bei dem Generalbundesanwalt „entstehen“. Soweit nach § 2 Abs. 3 Satz 3 JBeitrG die Unzuständigkeit einer Vollstreckungsbehörde die Wirksamkeit ihrer Vollstreckungsmaßnahmen nicht berührt, bezieht sich dies nach dem systematischen Zusammenhang nur auf die örtliche Zuständigkeit (vgl. Berendt, in: BeckOK Kostenrecht, 48. Edit., Std. 01.02.2025, § 2 JBeitrG Rn. 23). Der Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO wird zwar teilweise über den Wortlaut und die systematische Stellung hinaus die Begründung einer Vollstreckungszuständigkeit der Staatsanwaltschaft entnommen, diese könnte aber jedenfalls nicht die spezielleren Regelungen des JBeitrG verdrängen. bb) Durch die Eintragung ist das Grundbuch unrichtig geworden. Bei Unzuständigkeit der ersuchenden Behörde entsteht die Zwangshypothek trotz Eintragung nicht (Bauer, in: Bauer/Schaub, GBO, 5. Aufl. 2023, § 38 Rn. 25; Krause/Weber, in: Meikel, GBO, 12. Aufl. 2021, § 38 Rn. 34). 3. Die Kostenentscheidung entspricht billigem Ermessen (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind bereits nach §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG nicht zu erheben, für eine abweichende Entscheidung besteht keine Veranlassung. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerde nur teilweise erfolgreich ist, entspricht es der Billigkeit, dass die Beteiligten ihre Aufwendungen selbst tragen. 4. a) Die Rechtsbeschwerde ist für die Beteiligte zu 2 gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GBO zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache. Die Vorgehensweise des Generalbundesanwalts im vorliegenden Fall scheint dessen üblicher Praxis zu entsprechen, so dass es einer höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage bedarf. Ein bereits bestehender Streit in Literatur und Rechtsprechung ist dazu nicht erforderlich (vgl. BGH NJW 2003, 3765 zu § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). b) Für den Beteiligten zu 1 liegen die Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 1 Satz 1 GBO nicht vor. 5. Einer Wertfestsetzung bedarf es nicht.