Beschluss
21 W 46/03
OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2004:0423.21W46.03.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2003 - 3/10 O 181/03 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 180.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2003 - 3/10 O 181/03 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 180.000,-- € festgesetzt. Die Antragstellerin hat im Wege der einstweiligen Verfügung eine Verpflichtung der Antragsgegnerin dahingehend verfolgt, die von der … AG zu ihren Gunsten aufgestellte … and …-Garantie Nr. … vom 11. Januar 2002 samt Ergänzung vom 6. Mai 2003 über insgesamt € 372.459,-- für Ansprüche aus dem Purchase Order Letter Nr. … nicht auf erstes Anfordern, sondern nur als selbständige Garantie unter Nachweis des materiellen Garantiefalls geltend zu machen. Grundlage der Garantie in Höhe von 10 % des Bestellwertes war die von der Antragstellerin angenommene Bestellung (Bl. 21 ff d. A.) von Material für 8 Tankanlagen für ein Methanolwerk auf … seitens der Antragsgegnerin, die ihrerseits einen Auftrag zur Errichtung des Werks von der … Co. Ltd. auf … erhalten hatte. Der Vertrag zwischen den Parteien enthielt eine Option für die Errichtung der Anlage, deren Ausübung streitig ist. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die vom BGH für den Bauvertrag entwickelten Grundsätze seien auf eine Bankgarantie auf erstes Anfordern nicht zu übertragen, da ansonsten der mit der Hingabe einer Bankgarantie auf erstes Anfordern verfolgte Zweck insbesondere in Exportgeschäften unterlaufen würde, dem Begünstigten die notwendige Sicherheit durch einen abstrakten Zahlungsanspruch zu verschaffen. Eine offensichtliche und liquide beweisbare Unbegründetheit der Inanspruchnahme der Garantie sei nicht ersichtlich; sie liege jedenfalls nicht schon darin, dass die … AG nicht mitgeteilt habe, in welcher Weise die Antragstellerin ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Mit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren einstweiligen Verfügungsantrag weiter. Im Nichtabhilfebeschluss vom 17.12.2003 hat das Landgericht zusätzlich ausgeführt, ein Verfügungsgrund bestehe derzeit nicht, weil das Landgericht Hamburg auf Antrag der Antragstellerin durch Beschluss vom 11.12.2003 der … AG untersagt habe, Zahlungen auf der Grundlage der … and …-Garantie vom 11.1.2002 zu leisten, ohne dass ihr die Antragsgegnerin mit einer Inanspruchnahme den Nachweis eines materiellen Garantiefalls in Höhe des geltend gemachten Anspruchs erbringe. Auf die Anfrage des Senats, woraus die Gefahr eines Widerspruchs der … - und …bank AG gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 11.12.03 folge, hat die Antragstellerin vorgetragen, die … AG habe erklärt, sie werde weitere Maßnahmen hinsichtlich des Beschlusses des Landgerichts Hamburg von der Reaktion der Antragsgegnerin abhängig machen, der dieser Beschluss übersandt worden sei und die diesen prüfe. Außerdem hätten die Vertreter der … erklärt, sie hätten die Sorge, dass der Ruf der von ihr ausgegebenen Garantien, soweit sie hierauf keine Zahlungen leiste, im Geschäftsverkehr leide. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der … and …-Garantie ergebe sich eindeutig aus der überreichten Vertragsdokumentation (Bl. 17 ff sowie Anlagen am Aktendeckel). Ein Anspruch der Antragsgegnerin könne überhaupt nur entstanden sein, wenn die Option ausgeübt worden sei, was sie bestreitet. Hilfsweise erklärt sie die Hauptsache für erledigt. Die Antragsgegnerin hält einen Verfügungsanspruch nicht für gegeben, Rechtsmissbrauch liege nicht vor. Sie habe zunächst mündlich, dann auch schriftlich - Fax vom 14.01.2002 Bl. 173 d. A. - die Option ausgeübt. Ihr Anspruch resultiere daraus, dass die Antragstellerin die Montage abgebrochen habe. Die nach § 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Ob das für die einstweilige Verfügung erforderliche Eilbedürfnis weiterhin besteht, obwohl das Landgericht Hamburg der …bank AG Zahlung auf Grundlage der … and …-Garantie vom 11.1.2002 ohne Nachweis des Garantiefalles untersagt hat, bedarf keiner Überprüfung. Es fehlt jedenfalls ein Verfügungsanspruch. Wie das Landgericht mit zutreffender Begründung, der sich der Senat in vollem Umfang anschließt, bereits ausgeführt hat, ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bürgschaft auf erstes Anfordern im Rahmen von Bauverträgen nicht auf die Bankgarantie auf erstes Anfordern zu übertragen. Im internationalen Handel, der auf ein solches Sicherungsinstitut angewiesen ist, stehen sich regelmäßig gleiche Partner gegenüber, die ihre Rechte und Pflichten frei regeln; von einer unangemessenen Benachteiligung kann dabei ohne besondere hier nicht ersichtliche Umstände nicht ausgegangen werden. Deshalb kann eine Bankgarantie auf erstes Anfordern im internationalen Handel nur angegriffen werden, wenn die Inanspruchnahme der Bank an die Bankgarantie auf Rechtsmissbrauch beruht und dies offensichtlich und liquide beweisbar ist. Wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, ist dies nicht schon dann der Fall, wenn die Gründe für die Inanspruchnahme nicht mitgeteilt werden, denn dies sieht die Bankgarantie auf erstes Anfordern gerade nicht vor. Es obliegt nicht der Antragsgegnerin, den Nachweis dafür zu führen, dass sie die Option für die Montage der Tankanlage ausgeübt habe. Wie ausgeführt, ist es Sache der Antragstellerin, den Rechtsmissbrauch mit liquiden Beweismitteln offen zu legen; dazu genügt nicht das Bestreiten des Zugangs der Option. Die Kosten des ohne Erfolg gebliebenen Rechtsmittels hat die Antragstellerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Festsetzung des Beschwerdewerts, der dem Streitwert erster Instanz entspricht, beruht auf § 3 ZPO.