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Urteil

21 U 48/05

OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2006:0530.21U48.05.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.05.2005 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main – 2-23 O 25/05 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckende Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.05.2005 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main – 2-23 O 25/05 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckende Sicherheit in dieser Höhe leistet. Sachverhalt gemäß § 540 Abs. Nr. 1 ZPO: Der Kläger begehrt Rückzahlung von 2 Beteiligungen an über die Beklagte zu 1) als Vermittlerin, den Beklagten zu 2) als deren Handelsvertreter und die Streithelferin als Vertriebsbeauftragte angebotenen, von ihm und seiner Ehefrau, die ihre Ansprüche an ihn abgetreten hat, gezeichneten „Dreiländerfonds“ DLF 94/17 in Höhe von 21.474,26 € und DLF 97/22 in Höhe von 32.211,39 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil des Landgerichts vom 27.05.2005, die eingereichten Prospekte DLF 94/17 sowie DLF 97/22 und die von den Parteien zu den Akten gereichten Entscheidungen des OLG München (Bl. 472 ff. d. A.), OLG Hamm (Bl. 490 ff. d. A.), OLG Frankfurt am Main (Bl. 514 ff. und 725 ff. d. A.), OLG Karlsruhe (Bl. 704 ff. d. A.), OLG Koblenz (Anlagenband BB 3), OLG Stuttgart (Anlagenband BB 8), OLG Oldenburg (Anlagenband BB 10) und des Bundesgerichtshofs (Bl. 912 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Er rügt insbesondere, dass die von ihm benannte Zeugin Z1, seine Ehefrau, nicht vernommen worden sei. Er und seine Ehefrau seien nämlich vom Beklagten zu 2) falsch beraten worden, insbesondere dahin, die Beteiligung sei frei veräußerlich und er, der Kläger, könne somit auch kurzfristig über sein Geld verfügen. Das Prospekt, insbesondere den Prospektteil A, habe er nicht vor Zeichnung erhalten. Zudem meint er, fehlende Hinweise auf die negative Berichterstattung in der Wirtschaftspresse stellten ebenfalls eine Falschberatung dar. Die Beklagten und die der Beklagten zu 1) beigetretene Streithelferin verteidigen das angefochtene Urteil. Der Senat hat die Streitpunkte mit den Parteien bzw. ihren Bevollmächtigten im Einzelnen erörtert und den Kläger persönlich angehört. Auf das Protokoll vom 31.03.2006 wird Bezug genommen. Begründung nach § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO: Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist nicht begründet. Mit zutreffender Begründung, der sich auch der Senat anschließt, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auch das mit der Berufung Vorgetragene führt nicht zur Abänderung. I. Soweit sich der Kläger auf unzureichende oder gar unzutreffende Beratung seitens des Beklagten zu 2) beruft, fehlt es an ausreichender Substanz. 1. Zwar ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) auch dann, wenn er sich nicht als Anlageberater, sondern nur als Vermittler verstand, keine falschen Versprechungen machen durfte und auf ihm bekannte, aus dem Prospekt nicht ersichtliche Risiken hinweisen musste. Falsche Angaben des Beklagten zu 2), die den Kläger in seiner Anlageentscheidung beeinflusst hätten, sind aber nicht konkret vorgetragen. Die eigenen Angaben des Klägers zu den Anpreisungen des Beklagten zu 2) sind widersprüchlich. So habe der Beklagte zu 2) den DLF nur rosig, sonnig und schön dargestellt. Es klinge ihm noch im Ohr: „Sie können jederzeit und zu jedem Zeitpunkt Ihre Anteile verkaufen; Sie haben keinen Verlust.“ Andererseits räumt er selbst ein, dass nicht nur der Gegenstand der Invstitionen im Einzelnen besprochen wurde, sondern auch sehr wohl vom Risiko die Rede war. Dies wurde zwar nicht als hoch – wie bei versprochenen Renditen von 14- 15 % -, sondern nur als mittel eingestuft, aber es war damit dem Kläger deutlich –er hat es auch so verstanden -, dass ein mittleres - also keineswegs ein nur geringes - Risiko durchaus bestand. Das relativiert die Angabe „Sie haben keinen Verlust“ dahin, dass lediglich ein Verkauf zum Tageskurs möglich sei. Dieses wiederum war und ist tatsächlich der Fall, wie die Beklagten und die Streithelferin im Einzelnen unbestritten vorgetragen haben. Zudem wollte der Kläger das Geld auch tatsächlich längerfristig anlegen. 2. Das Prospekt klärte über das bestehende, dem Kläger auch bekannte Risiko auf. Dieses war aus der damaligen Sicht mit „mittel“ auch nicht zu gering eingestuft. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12.01.2006 (III ZR 407/04, Bl. 912 ff d. A.) klargestellt, dass der Abschnitt „Chancen und Risiken“ insbesondere hinreichend verdeutlicht, dass es sich bei dem … um eine Spezialimmobilie handelt, deren wirtschaftlicher Betrieb weitgehend vom Freizeitverhalten angesprochener Besucher abhängt und dass dem Management des jeweiligen Betreibers bei der Betrachtung der langfristigen Entwicklung des Investitionsvorhabens eine Schlüsselstellung zukommt, des weiteren, dass sich auch die beste Bonität eines Mieters ändern kann. Angesichts des damit klar umrissenen Risikos bedurfte es - auch bei der gebotenen kritischen Distanz zum angebotenen Produkt - keines Hinweises des Beklagten zu 2) auf einzelne negative Stimmen in der Presse. In der Tat war die Insolvenz der damals prosperierenden A AG nicht entfernt abzusehen. Das Prospekt lag auch bei der Beratung bereits vor und wurde vom Kläger und seiner Ehefrau eingesehen. Dass es erst später zugeschickt wurde, hat die Entscheidung ersichtlich nicht beeinflusst. Denn der Kläger hat zusammen mit seiner Ehefrau die Zeichnung des DLF 94/17 anschließend ausdrücklich erneuert und dann sogar einen weiteren DLF, diesmal den DLF 97/22, gezeichnet. In beiden Fällen hatte er zweifelsfrei ausreichend Gelegenheit, sich über diese Anlageform detailliert zu informieren. Wenn er es nicht getan haben sollte, wie er angibt, hat er damit zum Ausdruck gebracht, dass ihm eine detaillierte Information gar nicht wichtig ist, sie seine Anlageentscheidung auch nicht beeinflusste. Es fehlte mithin auch an der Ursächlichkeit. Auf Bedenken gegen die Substanz des Vortrages und die Ursächlichkeit hat der Senat auch ausdrücklich hingewiesen. II. Darüber hinaus ist auch der geltend gemachte Schaden nicht dargetan. Dem Wertverlust sind nämlich neben den Renditen die Steuervorteile, die tatsächlich dem Kläger und der Zedentin zugekommen sind, gegen zu rechnen. Der Senat schließt sich dem OLG München an, wonach es zur schlüssigen Darlegung des Schadens gehört, die realisierten Steuervorteile konkret darzulegen (OLG München, Urteil vom 28.04.2004, 15 U 3503/03, Kopie Bl. 472 ff, dort insb. S.15-16, Bl. 486-487 d. A.). Für eine Schätzung, wie sie das OLG Celle vorgenommen hat (OLG Celle, Urteil vom 15.08.02, 11U 291/01 , Bl. 397 ff d. A., dort insb. S. 21- 24, Bl. 407 –408 R), besteht mangels irgendwelcher Anhaltspunkte kein Raum. Auch hierauf hat der Senat hingewiesen. Die Kosten des damit erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) ist nicht veranlasst, wie der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung vom 12.01.06 (Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde) bereits ausgeführt hat.