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Beschluss

21 U 45/09

OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2009:1012.21U45.09.0A
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Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 16.04.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Az. 3 O 65/09) wird zurückgewiesen. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 16.04.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Az. 3 O 65/09) wird zurückgewiesen. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die von dem Verfügungskläger eingelegte Berufung ist zwar zulässig, hat aber keine Aussicht auf Erfolg. Da der vorliegende Rechtsstreit auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, war die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 01.09.2009 wird insoweit Bezug genommen. Auch aus dem Vorbringen des Verfügungsklägers in den Schriftsätzen vom 10.09.2009 und 05.10.2009 ergibt sich keine andere Beurteilung, da auch auf der Grundlage der dort vorgetragenen Tatsachen ein Verfügungsgrund nach den in dem Hinweisbeschluss dargelegten Kriterien nicht gegeben ist. Die Eintragung vom 25.10.2006 war zutreffend, auch wenn die Forderung verjährt war, da sich der Verfügungskläger unstreitig zu diesem Zeitpunkt nicht auf Verjährung berufen hat. Ein Anspruch auf Löschung besteht daher nach der von dem Verfügungskläger zitierten Vorschrift des § 35 Abs. 2 Ziffer 4 BDSG erst am Ende des vierten Kalenderjahres nach der erstmaligen Speicherung. Aus den Eintragungen vom 31.03.2006, 30.06.2006 und 25.10.2006 ergibt sich entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers kein Gesamtsaldo von 12.512,00 €; alle Eintragungen betreffen dasselbe Konto bei der … Bank AG und schreiben lediglich den Saldo fort, der per 25.10.2006 mit dem Gesamtsaldo 4.232 € abschließt, so dass der mit Schriftsatz vom 05.10.2009 erstmals hilfsweise geltend gemachte Klageanspruch bereits erfüllt ist. Der Verfügungskläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglos gebliebenen Berufung zu tragen. Streitwert in der Berufungsinstanz: 1.800 €.