Beschluss
21 AR 50/10
OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0805.21AR50.10.0A
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Leitsätze
1. Für Ansprüche nach §§ 37 b, c WpHG ist nach Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO der Sitz der Börse, an die die streitgegenständlichen Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, als Erfolgsort anzusehen.
2. Zur Bindungswirkung eines unrichtigen Verweisungsbeschlusses nach § 281 Absatz 1 Satz 4 ZPO
Tenor
Das Landgericht München I wird gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO als das zuständige Gericht bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Ansprüche nach §§ 37 b, c WpHG ist nach Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO der Sitz der Börse, an die die streitgegenständlichen Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, als Erfolgsort anzusehen. 2. Zur Bindungswirkung eines unrichtigen Verweisungsbeschlusses nach § 281 Absatz 1 Satz 4 ZPO Das Landgericht München I wird gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO als das zuständige Gericht bestimmt. I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus §§ 37 b, c WpHG und § 826 BGB wegen verspäteter beziehungsweise unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen in Zusammenhang mit der verzögerten Auslieferung des … geltend. Die Beklagte hat ihren satzungsmäßigen Sitz in den Niederlanden; ihre "Headoffices" befinden sich in Stadt1 bei Stadt2 und in Stadt3. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor, die Beklagte habe Insiderinformationen zurückgehalten beziehungsweise unzutreffende Ad-hoc-Mitteilungen veröffentlicht. Dadurch sei der Kurswert der Aktien der Beklagten beeinflusst worden. Die Klägerin habe Aktien zu einem nicht dem tatsächlichen Marktwert entsprechenden zu hohen Kurs erworben. Die Klägerin hat zunächst Klage beim Landgericht Frankfurt am Main erhoben. Sie hält dieses Gericht nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO für zuständig. Der angerichtete Schaden bestehe in der nachteiligen Beeinflussung des Marktpreises, welcher sich am Marktort bilde, das heißt an dem Sitz der Börse, an der die Papiere des betreffenden Emittenten zum Handel zugelassen sind. Deshalb sei der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung am Marktort als Schädigungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO eröffnet. Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt a.M. gerügt. Sie behauptet, ihre Hauptverwaltung im Sinne des Art. 60 EuGVVO befinde sich in Stadt1 bei Stadt2 und in Stadt3. Von dort aus würden die Vorstände der Beklagten die Tagesgeschäfte führen. In Stadt1 seien unter anderem das Rechnungswesen, ein Teil der Personal- und der zentralen Rechtsabteilung, die Abteilungen des Finanzvorstands und der Unternehmenskommunikation sowie ein Teil der Abteilung des Technikvorstandes angesiedelt. Sie ist der Auffassung, nach § 32b ZPO bestehe infolgedessen eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit in Stadt2 als Sitz des Emittenten. Die Ausnahmeregelung für Auslandsgesellschaften nach § 32 b Abs. 1 S. 2 ZPO greife nicht ein, da die Beklagte im Sinne dieser Vorschrift eine inländische Gesellschaft sei. Denn die drei Wohnsitz-Bestimmungen des Artikels 60 EuGVVO stünden gleichrangig nebeneinander. Auf Hinweis des Landgerichts Frankfurt a.M., dass gegen die örtliche Zuständigkeit in Frankfurt a.M. Bedenken bestünden, hat die Klägerin Verweisung an das Landgericht München I beantragt. Mit Beschluss vom 22.2.2010 hat das Landgericht Frankfurt a.M. sich für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht München I verwiesen (Bl. 666 ff. d.A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Vorschrift des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO sei vorliegend nicht anwendbar, weil die Beklagte ihren Wohnsitz in Deutschland und damit nicht in einem anderen Mitgliedstaat habe. Dies folge aus Art. 60 I lit. b), c) EuGVVO, weil sich die Hauptverwaltung beziehungsweise die Hauptniederlassung der Beklagten in Stadt1 befinde. In Anbetracht dessen, dass sich wichtige Aufgabenbereiche der Beklagten in Stadt1 befänden und angesichts des öffentlichen Auftretens der Beklagten könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dort ebenfalls ein wesentlicher Teil der unternehmerischen Entscheidungen der Beklagten getroffen werde. Daher sei die Annahme einer Hauptverwaltung, mindestens aber einer Hauptniederlassung gerechtfertigt, zumal die Beklagte allgemein als deutsch-französisches Unternehmen bekannt sei. Damit habe die Beklagte auch ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland und sei als Inländerin zu behandeln. Die örtliche Zuständigkeit sei somit nach den Vorschriften der ZPO zu bestimmen. Hieraus ergebe sich kein Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Frankfurt a.M. Eine unerlaubte Handlung (§ 32 ZPO) sei auch nach dem Vortrag der klagenden Partei nicht hier begangen worden. Bei einem Verstoß gegen die §§ 37b, c WpHG bestehe die unerlaubte Handlung allein im Unterlassen der Veröffentlichung einer Insiderinformation beziehungsweise in der Veröffentlichung einer unwahren Insiderinformationen. Der Schaden sei nicht Tatbestandsmerkmal, sondern lediglich Folge dieser Handlung. Begangen sei die unerlaubte Handlung, sobald die Informationspflicht nicht beziehungsweise falsch erfüllt wurde. Dies sei ebenfalls nicht am Ort der Börse der Fall. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin habe diese schon nicht schlüssig dargetan; sie wäre im Übrigen auch nicht in Frankfurt begangen worden. Das Landgericht München I hat nach Anhörung der Parteien (Bl. 678 d.A.) mit Beschluss vom 6.5.2010 die Übernahme abgelehnt und die Sache zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem erkennenden Oberlandesgericht vorgelegt (Bl. 779 ff. d.A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, im vorliegenden Fall sei das Landgericht Frankfurt am Main gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO örtlich zuständig. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift seien gegeben, weil die Beklagte ihren Wohnsitz im Sinne von Art. 60 EuGVVO zumindest auch in den Niederlanden und in Frankreich habe. Ein Rückgriff auf die Zuständigkeitsvorschriften der ZPO sei im Anwendungsbereich von Art. 5 EuGVVO unzulässig. Der Vortrag der Parteien rechtfertige im Übrigen keine Annahme eines Wohnsitzes der Beklagten im Sinne des Artikels 60 EuGVVO in Stadt1. Nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Klägerin habe die Beklagte selbst keinen unmittelbaren Sitz in Stadt1; dort befänden sich lediglich anderweitige, mutmaßlich mit der Beklagten verflochtene juristische Personen. Die Beklagte führe dazu lediglich unsubstantiiert aus, dass von Stadt1 aus die Tagesgeschäfte geführt würden. Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO sei das Landgericht Frankfurt am Main örtlich zuständig. Das schädigende Ereignis sei nach dem Vortrag der Klägerin die nachteilige Beeinflussung des Marktpreises der streitgegenständlichen Wertpapiere. Der Marktpreis bilde sich am Marktort; dort entstehe folglich der Schaden. Im Hinblick darauf, dass die streitgegenständlichen Wertpapiere an der Frankfurter Wertpapierbörse zum Handel zugelassen seien, sei Stadt Marktort; dort sei auch das schädigende Ereignis eingetreten. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.2.2010 entfalte keine Bindungswirkung. Die Entscheidung sei unter Übergehung einer eindeutigen Zuständigkeitsvorschrift ergangen; auch habe das verweisende Gericht eine eindeutige und nicht interpretationsfähige Regelung falsch ausgelegt und damit offensichtlich rechtswidrig entschieden. Die Regelung in Art. 60 EuGVVO führe eindeutig nicht dazu, dass die Anwendbarkeit von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO entfalle. II. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Landgericht Frankfurt am Main als auch das Landgericht München I haben sich in unanfechtbaren Beschlüssen für örtlich unzuständig erklärt. Das Landgericht München I ist infolge des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 22.2.2010 zuständig geworden. 1) Zwar spricht viel dafür, dass das Landgericht Frankfurt a.M. nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO, Brüssel I-VO) zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig war. a) Der Anwendungsbereich der EuGVVO ist eröffnet, weil die Beklagte ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat (Art. 2 EuGVVO). Bereits durch den satzungsmäßigen Sitz der Beklagten in den Niederlanden ist auch ein grenzüberschreitender Bezug des Sachverhaltes gegeben, der nach h.M. weitere (ungeschriebene) Voraussetzung für die Anwendung der EuGVVO darstellt (Mankowski in: Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht, 2.Aufl. 2006, Vorbem. Art. 2 Brüssel I-VO Rdnr. 11, 13). Darauf, ob die Beklagte außerdem noch einen Verwaltungssitz i.S.d. Art. 60 Abs. 1 lit b EuGVVO in Deutschland hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; allein dadurch würde das Verfahren nicht zu einem reinen Binnensachverhalt (abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall auch die Klägerin ihren Sitz nicht in Deutschland hat). Im Hinblick auf den Vorrang des Gemeinschaftsrechts ist das deutsche Zuständigkeitsrecht nur noch insoweit relevant, als die EuGVVO keine Regelungen enthält. b) Die Voraussetzungen des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO sind vorliegend erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, wegen Ansprüchen aus einer unerlaubten Handlung oder einer einer solchen gleichgestellten Handlung, „vor dem Gericht des Ortes [verklagt werden], an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“. Im Hinblick auf die Formulierung „vor dem Gerichte des Ortes“ regelt diese Vorschrift – anders als bei der Regelung des allgemeinen Gerichtsstandes nach Art. 2 EuGVVO („vor den Gerichten dieses Mitgliedstaates“) – nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit. Der Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne dieser Vorschrift ist dabei autonom, d.h. ohne Rücksicht auf die nationale Rechtsordnung des Forums oder des materiell anwendbaren Rechts, auszulegen. Darunter ist jegliche Schadenshaftung zu verstehen, die nicht aus einem Vertrag herrührt (Leible in: Rauscher aaO, Art. 5 Brüssel I-VO Rdnr. 78; Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 22, 23). Der auf einen Verstoß gegen die §§ 37 b und 37 c WpHG gestützte außervertragliche Schadensersatzanspruch ist daher ebenso wie andere Kapitalanlagedelikte als unerlaubte Handlung zu qualifizieren. Unter dem „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, ist sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort zu verstehen (EuGHE 1976, 1735 = NJW 1977, 495; Zöller-Geimer, Art. 5 EuGVVO Rdnr. 26). Erfolgsort ist der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wobei es allein auf den Primärschaden ankommt (EuGH vom 6.10.2004, NJW 2004, 2441 – Kronhofer -; Zöller-Geimer, aaO; Leible in: Rauscher aaO, Art. 5 Brüssel I-VO Rdnr. 86). Nicht maßgeblich ist der Ort, an dem weitere Schäden eingetreten sind, wie z.B. der Sitz eines geschädigten Anlegers, wenn dort lediglich - in Form einer Minderung des Gesamtvermögens - die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar geworden sind, der bereits an einem anderen Ort einen Schaden verursacht hatte (EuGH NJW 2004, 2441 [Nr. 19]; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 87), weil dies zu ausufernden, nicht mehr klar vorhersehbaren Zuständigkeiten führen würde. Nach diesen Kriterien ist Stadt4 als Sitz der Börse, an dem die streitgegenständlichen Aktien der Beklagten zum Handel zugelassen sind, als Erfolgsort anzusehen. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Landgerichts Frankfurt a.M. zu der vergleichbaren nationalen Zuständigkeitsregelung des § 32 ZPO, der Schadenseintritt sei nicht Tatbestandsmerkmal, sondern die unerlaubte Handlung bestehe allein im Unterlassen der Veröffentlichung bzw. in der Veröffentlichung bestimmter Insiderinformationen – was jedenfalls nicht in Stadt geschehen sei. Denn die Schädigungshandlung in Form der Verletzung der in § 15 WpHG geregelten Publizitätspflicht führt per se noch nicht zu einem Anspruch des Anlegers nach den §§ 37 b, c WpHG. Hinzutreten muss vielmehr auch ein bestimmter „Erfolg“ dieser Schädigungshandlung in Form einer tatsächlichen Beeinflussung des Marktpreises, aus dem dann wiederum der Schaden des Anlegers resultiert. Auch der Tatbestand des Kapitalanlagebetruges (§ 264a StGB) setzt nach seinem Wortlaut – anders als etwa § 263 StGB– keinen Schaden voraus. Dennoch besteht ein zivilrechtlicher Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB nur dann, wenn aus der verbotenen Handlung auch ein Schaden entstanden ist, so dass insoweit der Schaden durchaus als Tatbestandsmerkmal anzusehen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26.08.1999, Az 1 U 43/99 – zitiert nach Juris, Rdnr. 102). Deshalb erscheint es sachgerecht, den Erfolgsort für die unterlassene bzw. falsche Kapitalmarktinformation dort anzusiedeln, wo sich der Markpreis bildet und damit durch die behauptete Schädigungshandlung beeinflusst worden sein kann, das ist der Ort, an dem die streitgegenständlichen Wertpapiere zum Handel zugelassen sind (so auch Bachmann, IPrax 2007, 77, 82; Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO [online-Ausgabe], 3. Aufl. 2008, § 32 b ZPO Rdn. 10 sieht den Marktort als Handlungsort an; für die vergleichbare Konstellation eines Schadensersatzanspruches wegen unerlaubter Preisabsprachen ebenso Zöller-Geimer aaO Rdnr. 27; Hein, IPrax 2005, 17, 22). Damit wird auch der Forderung des EuGH Genüge getan, wonach es sowohl für den Kläger ohne Schwierigkeiten feststellbar sein muss, welches Gericht er anrufen kann, als auch für einen verständigen Beklagten erkennbar sein soll, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (EuGH NJW 2004, 2441 [Nr. 20], vgl. auch Erwägungsgrund 11 der EuGVVO). c) Die Anwendbarkeit des Art. 5 EuGVVO dürfte vorliegend nicht durch einen inländischen Wohnsitz der Beklagten ausgeschlossen sein. Zwar geht das Landgericht Frankfurt a.M. im Grundsatz zutreffend davon aus, dass bei Zugrundelegung eines Beklagtenwohnsitzes in Deutschland Art. 5 nicht anwendbar wäre, sondern die örtliche Zuständigkeit nach den Vorschriften der ZPO zu bestimmen wäre. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 5 Satz 1 EuGVVO, wonach eine Person unter den unter Nr. 1-7 genannten Voraussetzungen „in einem anderen Mitgliedstaat“ als ihrem Wohnsitzstaat verklagt werden kann (vgl. Leible in: Rauscher aaO, Art. 5 Brüssel I-VO Rdnr. 5; Kropholler aaO, vor Art. 5 Rdnr. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 1). Im vorliegenden Fall bestehen jedoch erhebliche Bedenken gegen die Annahme eines Wohnsitzes der Beklagten in Stadt1: Nach Art. 60 Abs. 1 EuGVVO hat eine juristische Person ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich a) ihr satzungsmäßiger Sitz b) ihre Hauptverwaltung oder c) ihre Hauptniederlassung befindet, wobei die drei Anknüpfungspunkte alternativ heranzuziehen sind. Die Begriffe sind autonom entsprechend insbesondere dem EU-Primärrecht (Art. 54 AEUV, früher Art. 48 EGV) auszulegen. Der Ort der Hauptverwaltung entspricht dem effektiven Verwaltungssitz, d.h. dem Ort, an dem die grundlegenden unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden. Das ist in der Regel der Ort, an dem der Vorstand seinen Sitz hat (Staudinger in: Rauscher aaO, Art. 60 Brüssel I-VO Rdnr. 1; Kropholler, aaO Art. 60 Rdnr. 2.) Ob diese Voraussetzungen tatsächlich auf Stadt1 zutreffen, oder ob dort nicht lediglich ein Teil der „Verwaltung“ im Sinne eines Ausführungsorgans für andernorts getroffene Vorstandsentscheidungen sitzt, erscheint fraglich. Die Beklagte hat lediglich schlüssig dargelegt, dass sich der Sitz der Hauptverwaltung nicht in den Niederlanden befindet – unter Berücksichtigung des beiderseitigen Vorbringens spricht jedoch viel dafür, dass die eigentliche unternehmerische Leitung in Frankreich beheimatet ist. Ebenso bestehen nach dem bisherigen Vorbringen Bedenken gegen die Annahme einer Hauptniederlassung. Diese befindet sich an dem Ort, von dem aus die Gesellschaft mit der Umwelt in geschäftlichen Kontakt tritt; es muss sich um den Schwerpunkt des unternehmensexternen Geschäftsverkehrs mit einer Konzentration bedeutender Personal- und Sachmittel handeln (Staudinger aaO, Kropholler aaO). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nicht dargelegt, inwieweit tatsächlich von Stadt1 aus Außengeschäfte im Namen der Beklagten selbst – und nicht etwa im Namen der dort ansässigen Tochtergesellschaft – getätigt werden. 2) Ob die Beklagte tatsächlich einen Wohnsitz in Deutschland hat, kann jedoch letztendlich offen bleiben, da die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main jedenfalls durch den Verweisungsbeschluss vom 22.2.2010 entfallen ist. a) Verweisungsbeschlüsse sind für das aufnehmende Gericht gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend. Die Bindungswirkung eines (ersten) Verweisungsbeschlusses wirkt im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO fort (Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 36 Rn. 28 m.w.N.), wobei Bindungswirkung auch einem möglicherweise fehlerhaften Verweisungsbeschluss zukommt. Denn durch die Vorschrift des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO will das Gesetz erreichen, dass eine Unsicherheit über die Zuständigkeit rasch und endgültig beseitigt wird und Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Gerichten vermieden werden. Einfache Rechtsfehler rechtfertigen die Annahme von Willkür nicht, ebensowenig die Abweichung von einer herrschenden Meinung, jedenfalls dann, wenn sich diese Meinung nicht zwingend aus dem Gesetz ergibt (BGH NJW 2003, 3201 ; OLG Brandenburg, MDR 2006, 1184 m.w.Nw.; Zöller-Greger, 28 Aufl., § 281 ZPO Rdnr. 17). Die Bindungswirkung entfällt erst, wenn die Verweisung auf der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs der Parteien beruht oder jeder Grundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist (BGH NJW 1993, 1273 ; NJW-RR 1994, 126 ; NJW 2006, 847; OLG Frankfurt, OLG-Report 1993, 250). Da eine Verweisung die Unzuständigkeit des verweisenden Gerichts voraussetzt, kann die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses darüber hinaus auch dann entfallen, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl über diese Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH NJW 1993, 1273 ; BayObLG NJW-RR 2002, 1295 ) oder dem Verweisungsbeschluss keinerlei Begründung zu entnehmen ist, warum das verweisende Gericht örtlich nicht zuständig sein soll (BGH NJW 2006, 847) und damit objektiv der Anschein erweckt wird, das Gericht sehe das Fehlen der eigenen Zuständigkeit nicht als Voraussetzung für eine Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Absatz 1 ZPO an (vgl. BayObLGR 2000, 56). b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das verweisende Gericht hat den Parteien in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt. Es hat sich in seinem Beschluss mit den einschlägigen Vorschriften der EuGVVO auseinandergesetzt und deren Anwendbarkeit nicht grundsätzlich verkannt. Es hat auch nicht den vom Landgericht München I zutreffend angeführten Grundsatz missachtet, wonach es für die Begründung der Zuständigkeit auf den Vortrag des Klägers ankommt. Denn ausreichend ist ein schlüssiger Vortrag des Klägers für die Begründung der Zuständigkeit nur insoweit, als sog. doppelrelevante Tatsachen vorliegen, d.h. Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit wie der Begründetheit der Klage von Bedeutung sind. Dies ist vorliegend nur bezüglich der Frage der Fall, ob die Beklagte tatsächlich eine unerlaubte Handlung begangen hat. Im Übrigen hat der Kläger das Vorliegen der zuständigkeitsbegründenden Tatsachen zu beweisen, wenn der Beklagte diese bestreitet (vgl. Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008 [online-Ausgabe], § 12 ZPO Rdnr. 55). Vor diesem Hintergrund ist zur Frage eines zuständigkeitsbegründenden Sitzes grundsätzlich auch der Beklagtenvortrag zu berücksichtigen. Da das Vorbringen der Beklagten, im Einzelnen näher aufgeführte Einheiten ihrer Verwaltung befänden sich in Stadt1, nicht bestritten wurde, war es vom Landgericht Frankfurt bei seiner Entscheidung über die Zuständigkeit zu berücksichtigen. Wenn dieser unstreitige Vortrag nicht ausreicht, um einen Sitz i.S.d. Art. 60 EuGVVO zu begründen, so handelt es sich jedenfalls lediglich um einen einfachen Subsumtionsfehler, der nach der oben unter a) zitierten Rechtsprechung nicht den Vorwurf der Willkür rechtfertigt. Das Landgericht Frankfurt a.M. hat sich nicht „sehenden Auges“ über seine bestehende Zuständigkeit hinweg gesetzt, sondern es hat diese zwar möglicherweise fehlerhaft, jedoch nach eingehender Überprüfung mit nicht gänzlich unvertretbarer Argumentation verneint. c) Auch eine Häufung von Rechtsirrtümern, durch die unter Umständen ebenfalls die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses entfallen könnte (vgl. OLGR Nürnberg 2008, 539), liegt hier nicht vor. aa) Zwar erscheint der Beschluss auch insoweit fehlerhaft, als die Voraussetzungen des § 32 ZPO verneint wurden. Im Hinblick darauf, dass auch das deutsche Zuständigkeitsrecht das forum delicti commissi sowohl am Handlungs- als auch am Erfolgsort annimmt, gelten insoweit vergleichbare Erwägungen wie zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (vgl. Zöller-Vollkommer, § 32 ZPO Rdnr. 16). Allerdings hat sich dieser Fehler im Ergebnis nicht ausgewirkt, weil bei Bejahung einer deutschen internationalen Zuständigkeit nach Artt. 2, 60 Abs. 1 lit. b, c EuGVVO ohnehin ein ausschließlicher (örtlicher) Gerichtsstand nach § 32 b ZPO in München bestehen dürfte. Im Hinblick darauf, dass in diesem Fall die konkurrierende (vorrangige) Vorschrift des Art. 5 Ziff. 3 EuGVVO nicht einschlägig wäre, besteht nach Sinn und Zweck des Gesetzes keine Veranlassung, hier von einer Auslandsgesellschaft i.S.d. § 32 b Abs. 1 Satz 2 ZPO auszugehen und auf die vom Gesetzgeber gewünschte örtliche Konzentrationswirkung für Klagen gegen den im Sinne des Art. 60 Abs. 1 lit. b, c EuGVVO inländischen Emittenten zu verzichten (zu der Intention des Gesetzgebers, durch § 32b Abs. 1 Satz 2 ZPO den zwingenden Zuständigkeiten der EuGVVO Rechnung zu tragen, vgl. Sethe in: Assmann/Schneider, Wertpapierhandelsgesetz, 5. Aufl. 2009, §§ 37b, 37c Rdnr. 137; von Hein, RIW 2004, 602, 607). bb) Soweit das Landgericht München I weiter die Verkennung eines klägerischen Wahlrechts durch das Landgericht Frankfurt a.M. beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass die Reichweite eines solchen Wahlrechts nicht zweifelsfrei ist. Zwar soll die alternative Bestimmung des Wohnsitzes in Art. 60 EuGVVO dem Kläger ein Wahlrecht ermöglichen, wenn Anknüpfungspunkte auf verschiedene Mitgliedstaaten verweisen (Staudinger in: Rauscher aaO, Art. 60 Brüssel I-VO Rdnr. 1 a.E.). Gleiches gilt für die besonderen Gerichtsstände des Art. 5 EuGVVO. Auch insoweit kann der Kläger frei wählen, ob er die Klage im allgemeinen Gerichtsstand des Art. 2 (i.V.m. Art. 60) EuGVVO oder in einem der besonderen Gerichtsstände erhebt (Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009 [online-Ausgabe], Vermerk vor Artt. 5-7 EuGVVO; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8.Aufl., vor Art. 2 Rdnr. 1; Leible in Rauscher aaO, Vorbem. Art. 2 Brüssel I-VO Rdnr. 15). Diesem Rechtsgedanken entspricht im deutschen nationalen Recht die Vorschrift des § 35 ZPO. Danach hatte die Klägerin – einen Wohnsitz der Beklagten nach Art. 60 Abs. 1 lit b oder c EuGVVO in Deutschland unterstellt – unzweifelhaft jedenfalls ein Wahlrecht zwischen einem Forum in Deutschland oder den Niederlanden, wobei die jeweilige örtliche Zuständigkeit dann nach der jeweiligen lex fori zu bestimmen wäre. Ob ihr daneben auch noch der besondere Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zur Verfügung stand, erscheint fraglich, nachdem, wie oben bereits dargelegt, Art. 5 nach seinem Wortlaut eine Klage in einem Nicht-Wohnsitz-Staat voraussetzt (vgl. Baumbach/Lauterbach/ Albers /Hartmann, ZPO, 68. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 1). Dies wäre nur dann der Fall, wenn man dem Kläger auch die Bestimmung zugestehen würde, dass einer von mehreren Beklagten-Wohnsitzen (hier: Deutschland) außer Betracht zu bleiben habe und dass Deutschland deshalb nicht als Wohnsitz-Staat i.S.d. Art. 5 EuGVVO anzusehen ist. Da eine solch weite Auslegung, soweit ersichtlich, in der in Deutschland veröffentlichten Rechtsprechung und Literatur bislang nicht vertreten wird, ist es jedenfalls gut vertretbar, dass das Landgericht Frankfurt – unter der zwar möglicherweise fehlerhaften, aber nicht willkürlichen Zugrundelegung eines Beklagtenwohnsitzes in Deutschland - nicht von einer bindenden Wahl eines Gerichtsstandes nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO durch die Klägerin ausgegangen ist. cc) Dass das Landgericht Frankfurt a.M. in einem Parallelverfahren seine Zuständigkeit bejaht hat, ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Zum einen besteht insoweit keinerlei Bindungswirkung, zum anderen hat das Landgericht seine Zuständigkeit dort unter dem Gesichtspunkt der rügelosen Einlassung angenommen, die im vorliegenden Fall jedenfalls nicht vorliegt. Damit war das Landgericht München I als das zuständige Gericht zu bestimmen.