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Beschluss

21 U 41/11

OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2012:0313.21U41.11.0A
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Tenor
In dem Rechtsstreit … beabsichtigt der Senat nach Beratung, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit … beabsichtigt der Senat nach Beratung, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. I. Die Parteien streiten um die Zahlung offener Stromrechnungen. Die Klägerin ist ein Stromlieferant, der Beklagte ein sogenannter Energy-Contracter mit Sitz im … O1. Beim Energy Contracting überträgt – den Feststellungen des Landgerichts zufolge – ein regelmäßig gewerblicher Nutzer von Energie eigene Aufgaben auf den Vertragspartner, den Contracter. Ziel dieser vertraglichen Vereinbarung ist es, vorhandene Energiesparpotentiale beim gewerblichen Energieverbraucher zu nutzen, wobei zu diesem Zweck der Contracter gewöhnlich in bestehende Energielieferungsverträge seines Kunden eintritt. Entsprechend wird, der eigenen Darstellung des Beklagten zufolge, das hausinterne Netz dessen Kunden, also hinter dem Abschlusspunkt und nach dessen Zähler, von dem Beklagten betrieben. Dies bedeutet – so der Beklagte unbestritten weiter –, dass der Kunde selbst keinerlei Strombedarf mehr hat, da er dem Beklagten sämtliche Anlagen und deren Infrastruktur übertragen hat (vgl. Bl. 72 d. A.). Im November 2006 schloss die Klägerin mit dem …service A, Inhaber B, … in O2 und im Oktober 2008 mit der Hotel C GmbH, … Str. … in O1 jeweils einen Stromlieferungsvertrag ab, wobei bezüglich des Inhalts beider Verträge auf Bl. 18 ff. respektive Bl. 9 ff. d. A. Bezug genommen wird. Beiden Verträgen lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde. Nach deren Ziffer 3.1 waren alle Preise als Nettopreise zu verstehen, zu denen insbesondere variable Belastungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und das Kraft-Wärme-Kopplung-Gesetz (KWKG) entstehen, ebenso wie die Umsatzsteuer hinzuzurechnen sind. Gemäß deren Ziffer 3.2 werden hinsichtlich der variablen Belastung aus dem EEG und dem KWKG pauschale Sätze in Rechnung gestellt, wobei insoweit ergänzend auf Bl. 15 bzw. Bl. 22 d. A. Bezug genommen wird. Am .../…. Juli 2009 vereinbarten die Parteien, dass der Beklagte mit Wirkung zum 1. Mai 2009 sämtliche Rechte und Pflichten der Hotel C GmbH aus dem bestehenden Stromlieferungsvertrag zwischen der Klägerin und der Hotel C GmbH übernehme (vgl. Bl. 8 d. A.). Am .../... Dezember 2009 wurde ein entsprechender Übernahmevertrag betreffend die Rechte und Pflichten des …service A mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 geschlossen (Bl. 17 d. A.). Die Klägerin erstellte für den Zeitraum von Dezember 2009 bis einschließlich Mai 2010 Rechnungen wegen an die Beklagte gelieferten Stroms. Die Rechnungen wurden jeweils unter Berücksichtigung des erfassten und dem Beklagten gegenüber abgerechneten Verbrauchs erstellt und enthielten zulasten des Beklagten Abgaben nach dem EEG und nach dem KWKG sowie die Berechnung von Umsatzsteuer. Den Rechnungen trat der Beklagte mit dem Hinweis entgegen, er sei nicht verpflichtet, EEG- sowie KWKG – Zuschläge zu bezahlen. Ebenso sei er von der Umsatzsteuer befreit. Entsprechend forderte er die Klägerin auf, ihm korrigierte Rechnungen zu erstellen. Eine Zahlung erfolgte nicht, weswegen die Klägerin die bestehenden Vertragsverhältnisse kündigte. Mit ihrer am 2. November 2010 zugestellten Klage hat die Klägerin den Ausgleich der offenen Rechnungen verlangt, wobei bezüglich der Rechnungen im Einzelnen auf Bl. 24 ff. d. A. verwiesen wird. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 54.662,09 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins jeweils seit den im angefochtenen Urteil näher dargelegten Zeitpunkten sowie 3,17 € Rückbelastungsgebühren seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Rechnungen seien nicht ordnungsgemäß erstellt. Er sei – wie sich ausweislich eines entsprechenden Erlaubnisscheines vom …. September 2010 ergebe (vgl. Bl. 71 d. A.) – Versorger im Sinne des Stromsteuergesetzes und als solcher nicht verpflichtet, die variablen Belastungen nach dem EEG und dem KWKG zu entrichten. Vielmehr sei er selbst zur Erhebung der variablen Zuschläge verpflichtet, weil er seinerseits an die Endverbraucher, die Hotel C GmbH und den …service A, liefere. Weiterhin sei er aufgrund seines Sitzes im O1 … von der Umsatzsteuer befreit. Ferner hat er in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz hilfsweise mit zwei Forderungen über 10.798,04 € und 2.259,92 € aufgerechnet. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, abgewiesen (richtig: "stattgegeben" - die Red.). Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die variablen Abgaben seien zu Recht in Rechnung gestellt worden. Denn der Beklagte sei Letztverbraucher im Sinn von § 37 Abs. 1 EEG bzw. § 9 Abs. 7 KWKG. Dies ergebe sich aus der Legaldefinition eines Endverbrauchers in § 3 Nr. 25 EnWG. Zudem folge dieses Ergebnis auch aus den zwischen den Parteien geschlossenen Übernahmevereinbarungen, denen zufolge der Beklagte sich ausdrücklich mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und damit den bestehenden Vereinbarungen zu den variablen Belastungen einverstanden erklärt habe. Zugleich habe die Klägerin die von ihr umgelegten variablen Belastungen nicht näher nachweisen müssen, weil sie gemäß Nr. 3.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu einer pauschalen Berechnung der Belastungen berechtigt gewesen sei. Ferner schulde der Beklagte auch die Umsatzsteuer, denn nach § 3g UStG gelte als Ort der Lieferung von Elektrizität der Ort des Abnehmers, und dies seien vorliegend nicht der O1 …, sondern die Stellen, an denen die Hotel C GmbH bzw. der …service A belegen seien. Gegen das ihm am 19. September 2011 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 26. September 2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 7. Dezember 2012 verlängerten Frist (Bl. 166 d. A.) begründet (Bl. 172 ff. d. A.). Zur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, das Landgericht Frankfurt am Main sei unzuständig. Ferner könne die Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen Anspruch aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ableiten. Es sei unzulässig, die EEG – Abgabe durch einen Preisaufschlag an die Letztverbraucher umzulegen, da gesetzlich vorgesehener Schuldner der Abgabe die Elektrizitätsversorgungsunternehmen seien. Zudem seien die hier maßgeblichen Klauseln Nr. 3.1 und 3.2 AGB der Klägerin unwirksam, weil sie überraschend seien und ihn überdies unangemessen benachteiligten. Denn die entsprechenden Bestimmungen seien intransparent. Ferner ergebe eine verständige Auslegung der Klauseln und dabei insbesondere der Klausel Nr. 3.2 AGB, dass eine Berechnung der variablen Belastungen aus dem EEG und dem KWKG nur dann in Betracht komme, wenn der Stromabnehmer diese Belastungen verursacht habe. Dies komme mit Blick auf ihn, den Beklagten, aber nicht in Betracht. Er sei als Contracter kein Letztverbraucher im Sinne der beiden Gesetze. Insbesondere kaufe er den Strom nicht für den eigenen Verbrauch, sondern zum Zweck der Weitergabe an seine Kunden. Mithin habe er die Stellung eines Zwischenhändlers, bei dem die variablen Abgaben nicht anfielen. Zudem sei das Landgericht zu Unrecht von einer Umsatzsteuerpflicht ausgegangen. Da es sich bei ihm um einen Weiterverkäufer im Sinne von § 3g Abs. 1 UStG handele, der die bezogene Energie vornehmlich an Dritte weiterliefere, sei für § 3g UStG der Ort maßgeblich, wo der Abnehmer sein Unternehmen betreibe. Gemeint sei hierbei für den Fall eines Weiterverkäufers der Sitz des Unternehmens und damit vorliegend der … O1. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 30. August 2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main – Az.: 2-08 O 346/10 – die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien im Berufungsrechtszug sowie die ihnen beigefügten Unterlagen. II. 1. Die zulässige Berufung führt nach Auffassung des Senats nicht zum Erfolg, denn die Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) wie auch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen keine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Zutreffend und mit überzeugender Begründung, auf die ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 54.662,09 € nebst Zinsen verurteilt. Denn die Klägerin hat gegen den Beklagten einen entsprechenden fälligen Anspruch aus den zwischen den Parteien bestehenden Stromlieferungsverträgen. a) Aufgrund des Eintritts des Beklagten in die bestehenden Stromlieferungsverträge zwischen der Klägerin und deren bisherigen Vertragspartnern, der Hotel C GmbH und dem …service A, schuldet der Beklagte die vertraglich vereinbarte Vergütung für die seitens der Klägerin erbrachten Leistungen. aa) Unstreitig hat die Klägerin an den Beklagten im Rahmen des zwischen beiden Parteien bestehenden Stromlieferungsvertrages Strom im (Netto-)Wert von 37.309,67 € geliefert. Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin und wird belegt durch die seitens der Klägerin vorgelegten Rechnungen, gegen deren dort ausgewiesene Leistungen sowie deren preisliche Bewertung der Beklagte keine Einwände erhebt. Dort wird nämlich die erbrachte Stromlieferung jeweils als „bezogene Arbeit“ gesondert von den beiden variablen Belastungen aus dem EEG und dem KWKG ausgewiesen. Zusätzlich wird die Umsatzsteuer getrennt erfasst. Die Summe aller in den Einzelrechnungen aufgezeigten Beträge ergibt den angegebenen Gesamtbetrag. bb) Ferner schuldet der Beklagte der Klägerin Belastungen, die der Klägerin durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2004 entstanden sind, in einer Höhe von insgesamt 8.297,98 €. aaa) Die beiden vorherigen Vertragspartner, die Hotel C GmbH und der …service A, haben mit der Klägerin wirksam vereinbart, dass die Klägerin die ihr aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz resultierenden Belastungen vermittels pauschaler Sätze auf ihre Stromabnehmer überwälzen kann. Dies ergibt sich aus Nr. 3.1 und Nr. 3.2 AGB der Klägerin. Der Beklagte vermag mit seinen hiergegen erhobenen Einwänden nicht durchzudringen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - dem Vortrag der Klägerin zufolge – es sich bei den entsprechenden Bestimmungen um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt oder ob die Klauseln vielmehr frei ausgehandelte Vertragsbestimmungen darstellen. Denn auch wenn insoweit zugunsten des Beklagten zu konstatieren ist, dass die äußere Form zumindest den ersten Anschein erweckt, als handele es sich um eine vorformulierte, seitens der Klägerin gestellte Bestimmung, die ihrerseits von der Klägerin im Rahmen einer Vielzahl von Verträgen verwendet worden ist, spielt dies vorliegend keine Rolle, da die Klauseln jedenfalls wirksam sind. Beide Bestimmungen sind nicht überraschend im Sinne von § 305c BGB. Hiergegen spricht bereits, worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat, der vorvertragliche Schriftverkehr zwischen den Stromabnehmern und der Klägerin. Diesen vorvertraglichen Schriftverkehr mit den daraus resultierenden Konsequenzen für die Wirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen muss sich der Beklagte entgegenhalten lassen, weil er den Vertrag in dem Zustand übernommen hat, in dem er sich im Zeitpunkt der Übernahme befand (vgl. BGHZ 95, 88, 93 ff.; Staudinger/Busche, BGB, Stand März 2005, Einl. zu §§ 398 ff. Rdn. 203; Röthel/Heßeler, WM 2008, 1001, 1008). Zudem ist die Überwälzung dieses Kostenfaktors auf den Letztverbraucher als nicht nur vom Gesetzgeber intendiert (vgl. dazu OLG Hamm, MDR 2010, 90 ; zit. nach Juris), sondern auch als in der Praxis üblich anzusehen (vgl. dazu Altrock, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, § 37 Rdn. 58). Entsprechend kann von einer überraschenden Klausel keine Rede sein. Es fehlt bereits an der objektiven Ungewöhnlichkeit der Klausel (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 71. Aufl., § 305c Rdn. 3). Zugleich erweist sich die Ansicht des Beklagten, die Überwälzung sei rechtlich unzulässig, als unzutreffend. Darüber hinaus beinhalten die Klauseln auch keine unangemessene Benachteiligung wegen einer von dem Beklagten behaupteten angeblichen Intransparenz. Denn als die Vergütungspflicht der Stromabnehmer regelnde Bestimmungen unterfallen sie bereits nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (vgl. OLG Hamm, MDR 2010, 90; zit. nach Juris). Zudem sind die Klauseln auch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht intransparent. Vielmehr zeigen sie die einzelnen Preisbestandteile in nachvollziehbarer Weise auf. Auch wenn der Preisbestandteil Belastung aus dem EEG – ebenso wie etwa die Umsatzsteuer – in der Vertragsbestimmung über Preise und Zahlungsbedingungen (vgl. Bl. 10 f. d. A.) keinen Niederschlag gefunden hat und sich dort ebenfalls kein ergänzender Verweis auf die entsprechenden Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin findet, führt dies nicht zu einer mangelnden Transparenz der Bestimmungen. Insoweit ergibt sich nämlich im Fall der Beachtung von Nr. 3.1. AGB für den Vertragspartner unmissverständlich, dass die dort genannten Posten zu dem im Vertrag genannten Preis noch hinzukommen. Entsprechend wird mit dem Vorwurf einer angeblichen Intransparenz nur erneut auf den behaupteten überraschenden Charakter der Klausel hingewiesen, der dieser aber – wie dargelegt – nicht zukommt. bbb) Die wirksame vertragliche Umlagevereinbarung führt dazu, dass die Klägerin dem Beklagten variable Belastungen in Höhe von insgesamt 8.297,98 € in Rechnung stellen durfte. Dabei ist dem Beklagten zuzugeben, dass eine Auslegung der in Rede stehenden zwei Vertragsbestimmungen in Nr. 3.1. und Nr. 3.2. AGB es nahe legt, nur solche Belastungen in pauschalierter Höhe als umlagefähig anzusehen, die im Prinzip – wenngleich aufgrund der vereinbarten Pauschalierung nicht in der konkreten Höhe – tatsächlich angefallen sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut beider Klauseln, wonach nur „entstandene“ variable Belastungen hinzuzurechnen sind. Zudem wird – der Klausel Nr. 3.1. AGB zufolge – von der Klägerin berücksichtigt, wenn etwa eine Befreiung im Sinne von § 9 StromStG vorliegt. Dies legt es ebenfalls nahe, andere Umstände, die zu einem generellen Wegfall einzelner in Nr. 3.1. AGB genannter zusätzlicher Preiskomponenten führen, zugunsten des Stromabnehmers zu berücksichtigen, wobei diese Bestimmung zugunsten der Hotel C GmbH bzw. des ….service A entsprechend ebenso von dem Beklagten in Anspruch genommen werden könnte. Jedoch hat das Landgericht zu Recht den Beklagten als Letztverbraucher im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angesehen. Dabei hat die Kammer zutreffend auf die in § 3 Nr. 25 EnWG enthaltenen Begriffsbestimmung zurückgegriffen. Der dort legaldefinierte Begriff gilt nämlich einheitlich für das Energiewirtschaftsrecht und damit ebenso für das Erneuerbare-Energien-Gesetz und das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (vgl. OLG Hamm, MDR 2010, 90, zit. nach Juris; sowie isoliert für das EEG BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 35/09, Juris Rdn. 24; Altrock, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl., § 37 Rdn. 11). Hiernach sind Letztverbraucher diejenigen Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. Dies trifft auf den Beklagten – seine eigene Tätigkeitsbeschreibung zugrunde gelegt – zu. Denn der Beklagte gibt selbst an, dass seine Kunden keinen eigenen Strombedarf mehr hätten, vielmehr sämtliche Anlagen und deren Infrastruktur auf ihn übertragen worden seien. Dann aber verbraucht der Beklagte die Energie und nicht dessen Kunden. Diesen stellt er vielmehr nur die vermittels der Energie gewonnenen Leistungen, wie etwa die Bereitstellung von Wärme oder Licht, zur Verfügung. Soweit der Beklagte demgegenüber behauptet, er sei lediglich Zwischenhändler des von der Klägerin bezogenen Stroms, ist diese Behauptung in tatsächlicher Hinsicht widersprüchlich zu der eigenen Darstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit und damit unbeachtlich. In rechtlicher Hinsicht ist die zugleich darin zum Ausdruck kommende Ansicht, er sei Elektrizitätsversorgungsunternehmen, unzutreffend. bb) Aus den vorgenannten Gründen hat die Klägerin gegen den Beklagten ebenso einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von weiteren 324,24 €, die insgesamt aus den Belastungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz resultieren. Auch insoweit ist in den Verträgen zwischen der Klägerin und deren früheren Kunden eine entsprechende Erhöhung der Nettopreise wirksam vereinbart, die der Beklagte als Vertragsübernehmer gegen sich gelten lassen muss. Zudem findet ebenfalls im Rahmen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes der Begriff des Letztverbrauchers, wie er in § 3 Nr. 35 EnWG definiert ist, Anwendung (vgl. OLG Hamm, MDR 2010, 90, zit. nach Juris). Nach dieser Definition ist der Beklagte aus den vorgenannten Gründen als Letztverbraucher im Sinne des Gesetzes anzusehen, weswegen er zugleich die Belastung grundsätzlich verursacht hat und zu ihrem Ausgleich in pauschalierter Höhe verpflichtet ist. cc) Ferner hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer in einer Gesamthöhe von 8.727,03 €. Aus der wirksam vereinbarten Klausel Nr. 3.1. AGB folgt, dass der im Vertrag genannte Preis um die Umsatzsteuer zu erhöhen ist, wobei der Beklagte insoweit bereits zu Recht nicht geltend macht, dass es sich mit Blick auf die Umsatzsteuervereinbarung um eine überraschende Klausel handeln könnte. Zudem hat das Landgericht zutreffend eine Umsatzsteuerverpflichtung des Beklagten bejaht. Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass der Beklagte seinen Sitz im O1 … hat. Für die Umsatzsteuerpflicht ist nämlich der Ort der Lieferung maßgeblich. Dieser bestimmt sich bei der Lieferung von Elektrizität nach § 3g UStG. Gemäß § 3g UStG ist zu unterscheiden, ob die Lieferung an einen Weiterverkäufer erfolgt - dann richtet sich der Lieferort nach § 3 Abs. 1 UStG - oder ob ein sonstiger Abnehmer beliefert wird. In diesem Fall bestimmt § 3g Abs. 2 UStG den Lieferort. Bei dem Beklagten handelt es sich nicht um einen Weiterverkäufer von Strom, sondern um einen sonstigen Abnehmer. Denn – wie bereits dargelegt – beliefert der Beklagte seiner eigenen Darstellung zufolge seine Kunden nicht mit Strom, sondern hat die stromverbrauchenden Anlagen seiner Kunden übernommen und stellt die jeweilige Endleistung zur Verfügung. Entsprechend ist er, der Legaldefinition in § 3g Abs. 1 UStG zufolge, kein Weiterverkäufer. Bei den sonstigen Abnehmern ist gemäß § 3g Abs. 2 UStG der Ort der Lieferung, wo der tatsächliche Verbrauch oder die tatsächliche Nutzung stattfindet. Dies ist regelmäßig dort, wo sich der Zähler des Abnehmers befindet (vgl. Korn/Leonard, in: Bunjes, UStG, 10. Aufl., § 3g Rdn. 10). Da durch die Vertragsübernahme die Einrichtung des Zählers nicht verändert wurde, besteht unabhängig vom Sitz des Beklagten im O1 … auch weiterhin eine Umsatzsteuerverpflichtung des Beklagten als nunmehrigem Abnehmer. b) Der Anspruch in einer Gesamthöhe von 54.658,92 € ist zudem durchsetzbar. Der Beklagte kann gegen die Klägerin kein Zurückbehaltungsrecht nach Nr. 3.5. AGB der Klägerin wegen Einwänden gegen die Richtigkeit der streitgegenständlichen Rechnungen geltend machen. Dies ergibt sich nach den vorangegangenen Darlegungen bereits daraus, dass die Rechnungen zutreffend sind. Zudem handelt es sich um keine offensichtlichen Fehler, so dass auch aus diesem Grund jedenfalls die in Rechnung gestellte Arbeitsleistung in Höhe von insgesamt 37.309,67 € einen durchsetzbaren Anspruch beinhaltet. c) Schließlich ergibt sich ein Anspruch auf Erstattung der Rückbelastungskosten in Höhe von 3,17 € aus der Verletzung der entsprechenden vertraglichen Nebenpflicht des Beklagten, § 280 Abs. 1 BGB. Der Beklagte hatte der Klägerin eine Einzugsermächtigung erteilt. Die durch die erfolglose Abbuchung entstandene Rücklastgebühr hat der Beklagte im Wege des Schadensersatzes der Klägerin zu ersetzen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 676f Rdn. 29; Hülk/Timme, NJW 2002, 1243, 1244). c) Die bestehenden Ansprüche sind nicht durch Aufrechnung erloschen. Dem steht bereits das wirksam vereinbarte Aufrechnungsverbot entgegen, wonach nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden kann (vgl. Nr. 3.5. AGB der Klägerin). Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen sind jedoch weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt. Allerdings ist eine solche Klausel regelmäßig dahingehend auszulegen, dass sie ebenfalls die Aufrechnung mit entscheidungsreifen Forderungen zulässt (vgl. BGHZ 107, 189; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 309 Rdn. 17). Doch auch hiernach kommt eine Aufrechnung nicht in Betracht. Denn die zur Aufrechnung gestellten Forderungen sind erst in einem vom Landgericht nicht nachgelassenen Schriftsatz ihrer Höhe nach beziffert worden (Bl. 127 d. A.), was das Landgericht dazu veranlasst hat, den Vortrag nach § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen (Bl. 147 d. A.), ohne dass der Beklagte dem im Rahmen der Berufungsbegründung entgegengetreten wäre. Zugleich fehlt es an der Entscheidungsreife, weil sie ihrer Höhe nach bestritten sind. Überdies greifen die Forderungen jedenfalls mit Blick auf die angeblich überbezahlten EEG- und KWKG- Abgaben sowie in Bezug auf die dem Beklagtenvorbringen zufolge zu Unrecht geleistete Umsatzsteuer auch der Sache nach nicht durch, wie im Ergebnis bereits aus den vorstehenden Ausführungen zu den Ansprüchen der Klägerin gegen den Beklagten folgt. d) Die geltend gemachten Zinsen ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Dem ist der Beklagte nicht weiter entgegengetreten. 2. Ein Grund, durch Urteil statt durch Beschluss zu entscheiden, besteht nicht. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Die von dem Beklagten hierzu aufgeworfene Frage, wer als Letztverbraucher im Sinne von § 37 Abs. 1 EEG anzusehen ist, ist – wie dargelegt – bereits entschieden. Ebenso wenig handelt es sich bei der Problematik, wer mit Blick auf § 3g Abs. 1 UStG als Abnehmer anzusehen ist, um eine entscheidungserhebliche, grundsätzliche Frage. Vielmehr ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass dies das Unternehmen selbst ist. Jedoch kommt es hierauf nicht an, weil § 3g Abs. 1 UStG vorliegend nicht einschlägig ist. Bei dem Beklagten handelt es sich nicht um einen Weiterverkäufer im Sinne von Absatz eins der Vorschrift, weswegen deren zweiter Absatz zur Anwendung gelangt. Zudem ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO zum Schutz des Beklagten als Berufungsführer erforderlich. Weder ist erkennbar, dass die Rechtsverfolgung für den Beklagten existenzielle Bedeutung haben könnte, noch ist das angefochtene Urteil nur im Ergebnis richtig, hingegen unzutreffend begründet worden (vgl. zu diesem denkbaren Fällen RegBegr BT Drucks17/5334, S. 7). Im Gegenteil folgt der Senat der angegriffenen Entscheidung auch in seiner Begründung. Dies gilt im Kern ebenso für die Frage nach der Umsatzsteuerpflicht. Gleichfalls weitere Umstände, die eine mündliche Verhandlung zum Schutz des Beklagten erforderlich machen könnten, obgleich ein Revisionszulassungsgrund nicht vorliegt, sind nicht ersichtlich. Es besteht Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 17 . April 2012 Stellung zu nehmen. Der Senat regt im Kosteninteresse die Prüfung an, ob die Berufung zurückzunehmen ist.