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Urteil

21 U 23/11

OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:1230.21U23.11.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2011 aufgehoben. Die Klage ist zulässig. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung sowie Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungs- und des Nichtzulassungsbeschwerde-verfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2011 aufgehoben. Die Klage ist zulässig. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung sowie Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungs- und des Nichtzulassungsbeschwerde-verfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer internationalen Ratingagentur, Schadensersatz wegen des Erwerbs von Zertifikaten, deren Emittent eine Tochtergesellschaft der im September 2008 zusammengebrochenen Lehman Bank war. Die Parteien streiten im gegenwärtigen Verfahrensstadium über die Rechtshängigkeit und die Zulässigkeit der Klage. Das Landgericht hat die Zustellung der Klage unter der Anschrift C-Straße … in O1 verfügt. Dort befinden sich unstreitig die Geschäftsräume der A1 Ltd.(Niederlassung Deutschland) bzw. der B1 GmbH, bei denen es sich jeweils um Schwestergesellschaften der Beklagten handelt. Die Klageschrift selbst ist – dem bestrittenen Vortrag der Beklagten zufolge – der in O2 ansässigen Beklagten nicht übermittelt worden, sondern befindet sich weiterhin in den Räumen der C-Straße … in O1. Allerdings ist die Beklagte seitens ihrer in O1 ansässigen vorgenannten Konzerngesellschaften von dem Eingang der Klage unterrichtet worden. So erhielt die Beklagte noch am Tag des Zugangs der Klage in der C- Straße am 26. Juli 2010 eine gescannte Kopie der Klageschrift per Email. In der Folge haben – insoweit unstreitig – auch die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten über deren O3er Büro (zumindest) eine (elektronische) Kopie der Klage erhalten. Daraufhin haben sich die Prozessbevollmächtigten für die Beklagte am 10. August 2010 bei Gericht gemeldet und mit Schriftsatz vom 1. November 2010 die Abweisung der Klage beantragt. Sodann hat das Landgericht eine gesonderte Verhandlung über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts angeordnet. Daraufhin hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt, auszusprechen, dass das Landgericht Frankfurt am Main zuständig sei. Die Beklagte hat beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen. Im Anschluss hat das Landgericht die Klage wegen fehlender örtlicher und internationaler Zuständigkeit abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat am 28. November 2011 durch den Einzelrichter das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen (ZIP 2012, 293 ). Die Revision hat der Einzelrichter nicht zugelassen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klage sei entgegen der Auffassung des Landgerichts zulässig. Ob die Klage ordnungsgemäß zugestellt worden sei, könne dahingestellt bleiben, da die Beklagte die anfänglich erhobene Rüge nach dem entsprechenden Hinweis des Landgerichts nicht aufrechterhalten habe. Zudem sei das Landgericht örtlich zuständig, woraus sich auch die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe. Die Zuständigkeit folge aus § 23 ZPO aufgrund des Vorhandenseins von im Inland belegenen Vermögen der Beklagten. Auf die hiergegen von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache im Wege eines Beschlusses nach § 544 Abs. 7 ZPO nun seinerseits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (ZIP 2013, 239). Die Revision sei zuzulassen und wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auch begründet. Mit der Begründung, die Beklagte habe sich in erster Instanz zur Sache eingelassen, ohne die Rüge der fehlenden Klagezustellung zu erheben, habe das Berufungsgericht zentrales Vorbringen der Beklagten übergangen. Für das weitere Verfahren hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich aus § 23 ZPO, nicht durchgreifen würden. Der Kläger ist der Auffassung, die Klage sei bereits vom Landgericht wirksam zugestellt worden. Die Beklagte unterhalte unter der Anschrift C- Straße … in O1 Geschäftsräume. Jedenfalls habe sie den Rechtsschein gesetzt, dass sich dort ihre Geschäftsräume befänden. Diesen von ihr gesetzten Rechtsschein müsse sie sich bei der Frage nach der wirksamen Zustellung zurechnen lassen. Zudem sei ein etwaiger Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 20.04.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger 30.000 € Zug um Zug gegen Übertragung der am 5.5.2008 erworbenen Alpha Express-Zertifikate auf DivDAX/DAX der Lehmann Brothers Treasury Co. B.V. (WKN: A0V4E15 ISIN …) zu zahlen. Hilfsweise für den Fall fehlender Entscheidungsreife beantragt der Kläger ferner, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main aufzuheben und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. 04.2011, Az. 2-13 O 111/10, zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zudem macht sie geltend, die Klage sei bislang nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, da sie keine Geschäftsräume unter der Zustelladresse unterhalte. Eine Heilung komme mangels Anwendbarkeit von § 189 ZPO im Fall der hier gebotenen Zustellung in die USA nicht in Betracht. Zugleich seien die Voraussetzungen nach § 189 ZPO nicht erfüllt, da ihren Prozessbevollmächtigten zwar eine Kopie, aber – wie von Seiten des Klägers allerdings bestritten – die Klageschrift in Form des ursprünglich vom Landgericht versandten Dokumentes nicht vorliege. Weder eine elektronische Kopie noch die später vom Berufungsgericht gefertigte beglaubigte Abschrift seien ausreichend. Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einholung einer schriftlichen Aussage der Zeugen D, E und F. Hinsichtlich des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf Bl. 528 ff., Bl. 543 ff. und Bl. 547 f. d. A. verwiesen. Mit Verfügung vom 8. November 2013 hat der Senat verfügt, der Beklagten eine beglaubigte Abschrift der Klageschrift förmlich zu übermitteln. Die Abschrift haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 20. November 2013 erhalten. Ergänzend wird auf die im Berufungsrechtszug von den Parteien wechselseitig eingereichten Schriftsätze sowie die ihnen beigefügten Anlagen Bezug genommen. Ferner wird hinsichtlich des Sachverhalts auf das angefochtene Urteil, das Berufungsurteil vom 28. November 2011 sowie den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2012 verwiesen. II. Die zulässige Berufung führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die Klage ist rechtshängig. Zudem ist die wirksam erhobene Klage entgegen der Auffassung des Landgerichts zulässig. 1. Die Beklagte rügt zu Unrecht, dass kein Sachurteil hätte ergehen dürfen, weil die Klage nicht ordnungsgemäß zugestellt und damit nicht ordnungsgemäß erhoben worden ist. Zwar ist die Klage jedenfalls ursprünglich nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Gleichwohl gilt die Klage aufgrund des Zugangs bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten gemäß § 189 ZPO als zugestellt. a) Die Klage ist der Beklagten anfangs nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach Durchführung des Freibeweisverfahrens fest. Die Frage nach der ordnungsgemäßen Zustellung ist nach deutschem Recht zu beantworten, da insoweit die lex fori, d.h. das Gesetz des angerufenen Gerichts, gilt (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., IZPR Rn 1 mwNachw). Eine Zustellung an die Beklagte an deren Sitz in O2 ist nicht erfolgt. Ferner ist keine Zustellung an einen gemäß § 171 ZPO zur Entgegennahme der Klage Bevollmächtigten bewirkt worden. Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2013 behauptet hat, es sei von der Beklagten eine Empfangsvollmacht erteilt worden, und hierzu die Zeugin H benannt hat, handelt es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein, der nicht näher nachzugehen war. Über die behauptete regelmäßige Empfangnahme von Briefsendungen hinaus, ist für eine solche, von der Beklagten von Anfang an bestrittene Empfangsvollmacht, die zudem aufgrund von § 171 Satz 2 ZPO schriftlich hätte erfolgen müssen, nichts ersichtlich. Dem Vortrag des Klägers lässt sich kein Anhalt dazu entnehmen, wer die Empfangsvollmacht wem gegenüber wann erteilt haben könnte. Entsprechend bestehen auch keine Anknüpfungspunkte für eine Ermittlung von Amts wegen. Eine Bevollmächtigung aufgrund einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht kommt ebenfalls nicht in Betracht, da – wie der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang ausgeführt hat – allein die Begründung eines Rechtsscheins für eine wirksame Zustellung nicht ausreicht. Im Übrigen stünde dem auch das sich aus § 171 ZPO ergebende Formerfordernis der Vollmacht entgegen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 171 Rn 4; Kessen in Prütting/Gehrlein, ZPO, Rn 3; aA MünchKommZPO/Häublein, 4. Aufl., § 171 Rn 4; zum Meinungsstand Manteuffel, JR 2008, 94, 95). Entsprechend kommt allein eine ordnungsgemäße Zustellung nach § 178 ZPO in Betracht. Gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann einer Person, wenn sie nicht angetroffen wird, ersatzweise ein Schriftstück dadurch zugestellt werden, dass das Dokument in den Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person ausgehändigt wird. Der Zustellungsurkunde zufolge konnte der Zusteller den Adressaten der Klage, die A2 LLC, in dem Geschäftsraum unter der Zustelladresse, …, C- Straße … in O1, nicht erreichen und hat sie daher einer dort Beschäftigten, nämlich Frau H, übergeben (Bl. 55 d. A.). Voraussetzung für die wirksame Zustellung ist hiernach, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Zustellung im Juli 2010 über Geschäftsräume unter der Zustellanschrift verfügte. Dies ist – wie die Beweisaufnahme ergeben hat – nicht der Fall. Ein Geschäftsraum ist diejenige Räumlichkeit, die der Zustellungsadressat regelmäßig für seinen Geschäfts- oder Behördenbetrieb tatsächlich nutzt und die für den Publikumsverkehr zugänglich ist (vgl. BT-Drucks 14/4554, S. 20; MünchKommZPO/Häublein, 4. Aufl., § 178 Rn 21). Der Zustellungsadressat muss dabei den Geschäftsraum für seine Berufs- und Gewerbeausübung unterhalten, und dieser muss als Geschäftsraum auch von Unbeteiligten objektiv erkennbar sein (vgl. BVerwG, NVwZ 2005, 1331 ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Dezember 2011 – OVG 1 N 2.10, Juris). Zugleich genügt die vorübergehende tatsächliche Nutzung als Geschäftsraum (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1082 zit. nach Juris Rn 4; MünchKommZPO/Häublein, 4. Aufl., § 178 Rn 21). Ausreichend ist es zudem, wenn mehreren Personen gemeinschaftlich die Geschäftsräume dienen (vgl. RGZ 16, 349, 350; FG Hamburg, Urteil vom 30. Januar 2013 – III 320/03 -, Juris Rn. 73; MünchKommZPO/Häublein, 4. Aufl., § 178 Rn 21). Entgegen der Auffassung des Klägers genügt hingegen allein die Entgegennahme von Schriftverkehr und Weiterleitung der Schriftstücke in den betreffenden Räumlichkeiten an den Zustellungsadressaten nicht, um als dessen Geschäftsräume im Sinne von § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eingeordnet werden zu können. Hiergegen spricht zunächst der Wortsinn. Zudem wäre andernfalls das Merkmal des Geschäftsraums in § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO überflüssig, da jeder Raum, in dem ein zuzustellendes Schriftstück entgegengenommen wird, diese Eigenschaft erfüllt. Schließlich wäre in diesem Fall auch eine Abgrenzung zu dem Begriff der Wohnung in § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und der gemeinschaftlichen Einrichtung in § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht sinnvoll möglich, da auch dort Schriftstücke entgegengenommen werden. Eine Räumlichkeit, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, unterhielt die Beklagte zum fraglichen Zeitraum unter der Zustelladresse nicht. So hat insbesondere der Zeuge D ausgeführt, die Räume in der C- Straße … seien nicht von der Beklagten genutzt worden. Vielmehr würden sich dort nur die Büroräume der B1 GmbH sowie der deutschen Zweigniederlassung der A1 Ltd. befinden. Ein Bedürfnis für die Nutzung der Räumlichkeiten durch die Beklagte habe auch nicht bestanden, weil die Beklagte nicht als Ratingagentur auf dem deutschen oder europäischen Ratingmarkt aufgetreten sei. Für den Abschluss von Ratingverträgen und den hierfür erforderlichen Kundenkontakt sei in Deutschland allein die A1 Ltd. (Niederlassung Deutschland) verantwortlich. Diese Angaben des Zeugen D sind glaubhaft. Als Geschäftsführer der B1 GmbH im fraglichen Zeitraum verfügt er über die notwendigen Kenntnisse, um über die Nutzung der Räumlichkeiten in der C-Straße … Auskunft geben zu können. Zugleich konnte er seine Angaben durch die auszugsweise Vorlage der Mietverträge über die Räumlichkeiten zwischen der G-Bank … und den von ihm genannten Gesellschaften bekräftigen (vgl. Bl. 530 ff. d. A.). Entsprechendes gilt für die Ablichtung der Firmenschilder in der Lobby des K und im Eingangsbereich in den betreffenden Etagen (Bl. 536 d. A.). Dass eines dieser Schilder nur auf „A“ lautet, ist entgegen der Auffassung des Klägers insoweit ohne Belang, da hierdurch kein Hinweis auf Geschäftsräume aller sehr zahlreichen Schwestergesellschaften der Beklagten (vgl. dazu Bl. 160 ff. d. A.) begründet wird. Demgegenüber fällt der Umstand, dass der Internetauftritt scheinbar eigene Büroräume der Beklagten in O1 ausweist, nicht besonders ins Gewicht. Denn der von dem Kläger vorgelegte Ausdruck der maßgeblichen Internetseite ist für sich genommen nicht eindeutig, da dort ausdrücklich nur die Büros von A als Oberbegriff genannt sind, eine Zuordnung der Büros zu den jeweiligen Tochter- und Schwestergesellschaften hingegen nicht vorgenommen worden ist. Zwar ist insoweit beim Copyright-Vermerk der Internetseite die Beklagte ausgewiesen. Dies mag den Anschein eigener Büroräume der Beklagten in O1 für einen uninformierten Außenstehenden begründen. Die Richtigkeit der entgegenstehenden Aussage des Zeugen D, der über die tatsächlichen Verhältnisse eingehend informiert ist, kann der Internetauftritt hingegen nicht in Zweifel ziehen. Entsprechendes gilt für den von dem Kläger hervorgehobenen Aspekt, dass die Klageschrift in den Räumlichkeiten der C- Straße … in Empfang genommen und die Beklagte über deren Eingang informiert worden ist. Hieraus kann kein Indiz für eigene Räumlichkeiten der Beklagten abgeleitet werden, sondern nur für solche der Schwestergesellschaften. Büroräume von Schwestergesellschaften an der Zustelladresse werden jedoch nicht in Abrede gestellt. Ein etwaiger sich hieraus ergebender Rechtsschein eigener Geschäftsräume der Beklagten genügt hingegen nicht. Zudem stehen auch die Angaben in der Zustellungsurkunde der Richtigkeit der Aussage des Zeugen D nicht entgegen. Dort ist zwar festgehalten, dass der Zusteller den Vertretungsberechtigten in dem Geschäftsraum nicht erreicht und das Schriftstück stattdessen einem dort Beschäftigten ausgehändigt habe. Eine Überprüfung der konkreten Nutzung der Räumlichkeiten durch die verschiedenen, mit zum Teil sehr ähnlichen Firmen bezeichneten Schwestergesellschaften des B Konzerns war dem Zusteller hierbei jedoch nicht möglich. Insoweit handelt es sich bei der Beschreibung als Geschäftsräume der Beklagten nicht um eine Tatsache, die der Postzusteller zuverlässig selbst wahrgenommen hat, sondern um eine von ihm - wenn auch nicht völlig ungeprüft - vorausgesetzte Annahme (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. September 2009 – I-24 U 28/09, Juris Rn 42 für den vergleichbaren Fall der Wohnräume). Zugleich stehen auch die Aussagen der von dem Kläger benannten Zeugen den Angaben des Zeugen D nicht entgegen. Beide Zeugen haben im Wesentlichen angegeben, dass sie in ihrer Rolle als Analysten keine Kenntnis über die tatsächliche Nutzung der Büroräume haben und insbesondere eine Zuordnung der Räumlichkeiten zu den unterschiedlichen Gesellschaften des B Konzerns ihnen nicht möglich sei (vgl. Bl. 543 ff. und Bl. 547 f. d. A.). Schließlich ist die tatsächliche Nutzung der Büroräume auch nicht aufgrund eines dahingehend gesetzten Rechtsscheins entbehrlich. Zwar legt – wie der Senat im Hinweis an die Parteien vom 1. März 2013 (Bl. 443 d. A.) zum Ausdruck gebracht hat – der Internetauftritt der Beklagten den Rechtsschein bestehender eigener Büroräume in O1 nahe. Jedoch hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 28. März 2013 zutreffend dargelegt, dass nach der (geänderten) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der hier allein in Betracht kommende fahrlässig gesetzte Rechtsschein bestehender Büroräume eine wirksame Zustellung nicht bewirken kann. Für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach §§ 178 bis 181 ZPO genügt, vorbehaltlich dolosen Verhaltens, nämlich nicht, dass der Adressat in zurechenbarer Weise den Rechtsschein geschaffen hat, unter der Zustellanschrift eine Wohnung oder Geschäftsräume zu nutzen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 – III ZR 342/09, Juris; Urteil vom 26. November 2012 – AnwZ (BrfG) 56/11, Juris Rn 5; MünchKommZPO/Häublein, 4. Aufl., § 178 Rn 23; Deppenkemper, LMK 2011, 322674; Eynick, MDR 2011, 1389, 1391; anders noch BGH, NJW 1998, 1958, 1959 ; NJW-RR 1993, 1083 ; OLG Hamburg, Beschluss vom 6. September 2005 – 5 W 71/05, Juris; MünchKommZPO/Häublein, 2. Aufl., § 178 Rn 22; Kessen in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 178 Rn 8; Musielak/Wittschier, ZPO, 9. Aufl., § 179 Rn 4a). Dieser rechtlichen Einschätzung des Bundesgerichtshofs schließt sich der Senat an. Entsprechend kommt es auch nicht auf die von dem Kläger unter Beweis gestellte Tatsache an, wonach an die Beklagte gerichtete Schreiben im Juli 2010 unter der Anschrift C- Straße … in O1 entgegen genommen worden seien. Ebenso kommt es auf die in der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2013 von dem Kläger mit dem Vortrag eingereichten Schriftsätze, diese hätten noch in diesem Jahr der Beklagten über die Anschrift C- Str. … in O1 zugeleitet werden können, bereits deshalb nicht an, weil hier eine Zustellung im Jahr 2010 in Rede steht. Im Übrigen könnte die erfolgreiche Übermittlung – wenn überhaupt - nur den Rechtsschein eines Geschäftslokals begründen. Allein der bestehende Rechtsschein von Geschäftsräumen ist hingegen für eine ordnungsgemäße Zustellung nicht ausreichend. Eine absichtliche Irreführung des Rechtsverkehrs im Jahr 2010 ist der Entgegennahme der Schriftstücke nicht zu entnehmen. b) Allerdings gilt die unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften lediglich bei den (späteren) Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingegangene Klage gemäß § 189 ZPO aufgrund des Erhalts einer (elektronischen) Kopie der Klageschrift als zugegangen. Insofern ist die fehlende Zustellung an die Beklagte durch den Zugang der Klage bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten geheilt. aa) Die Vorschrift des § 189 ZPO ist – jedenfalls soweit es den Zugang bei den inländischen Prozessbevollmächtigten der Beklagten anbelangt – auf die gescheiterte Zustellung an die Beklagte anwendbar, auch wenn es sich dabei insoweit um eine Zustellung mit Auslandsbezug handelt, als die Beklagten ihren Geschäftssitz in O2 unterhält. aaa) Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, einer Anwendung stehe entgegen, dass es sich bei der zu Unrecht gewählten Inlandszustellung um eine fehlerhafte Wahl einer Zustellungsart handele, woraus sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zufolge die fehlende Heilungsmöglichkeit nach § 189 ZPO ergebe, kann dem nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge die fehlerhafte Zustellungsart nicht durch § 189 ZPO geheilt werden kann (vgl. BGH, VersR 2010, 1520 ; aA OLG Dresden, NJW-RR 2003, 1721; Hk-ZPO/Eichele, 5. Aufl., § 189 Rn 4). Bei der Zustellungsart handelt es sich aber um die Frage nach der Zustellung im Partei- oder im Amtsbetrieb (vgl. Schellhammer, Zivilprozess, 14. Aufl., 8. Kapitel Rn 73). Hierum geht es vorliegend jedoch nicht, da hier eine fehlerhafte Zustellung im Inland statt im Ausland in Rede steht. Die vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zur fehlerhaften Zustellungsart ist auch nicht ihrem Rechtsgedanken zufolge auf die hier zugrunde liegende unterbliebene Auslandszustellung anzuwenden. Denn entscheidendes Argument für die mangelnde Heilbarkeit einer unterbliebenen Zustellung im Amtsbetrieb durch eine bewirkte Zustellung im Parteibetrieb ist der fehlende Wille des Gerichts, die Zustellung vorzunehmen, der auch nicht durch den Willen der Partei zur Zustellung ersetzt werden kann (vgl. Eyinck, MDR 2011, 1389, 1393 f.). An einem Zustellungswillen des Landgerichts fehlt es hingegen nicht, wenn – wie vorliegend – das Gericht die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte verfügt, die beklagte Gesellschaft aber entgegen der Vorstellung des Gerichts keinen Geschäftsraum im Inland unterhält, so dass die Zustellung an deren Geschäftssitz im Ausland hätte erfolgen müssen. bbb) Der Anwendung des § 189 ZPO steht ebenfalls nicht entgegen, dass es sich bei der fehlerhaften Zustellung an die Beklagte um eine solche mit Auslandsbezug handelt. Insoweit hat der Bundesgerichtshof zwar entschieden, dass, wenn ein Gericht die Zustellung einer Klageschrift an einen inländischen vollmachtlosen Vertreter der im Ausland ansässigen Partei anordnet, die Zustellung nicht nach § 187 Satz 1 ZPO a.F. als bewirkt angesehen werden kann, weil die beklagte Partei die Klageschrift im Ausland tatsächlich erhalten hat (vgl. BGH, NJW 1972, 1005). Diese in der Literatur durchaus umstrittene Auffassung (abweichend etwa Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn 2107; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 183 Rn 29 ff.; differenzierend Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 5. Aufl., Rn 692 ff.; befürwortend hingegen Stürner, FS Nagel, S. 446, 454; offen gelassen in Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, § 8 Rn 141) folgt dem Gedanken, dass es sich bei der formalen Zustellung einer Klageschrift um einen Staatshoheitsakt handelt und nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen nur wirksam vollzogen werden kann, wenn dieser Akt durch besondere zwischenstaatliche Vereinbarungen zugelassen ist (vgl. BGH, NJW 1972, 1005; im Grundgedanken bestätigend BGH, NJW 2011, 3581 ). Vorliegend kommt diese Rechtsprechung jedoch nur zur Anwendung, soweit es den Erhalt der gescannten Kopie der Klageschrift seitens der im Ausland ansässigen Beklagten am 26. Juli 2010 anbelangt. Soweit es hingegen den Zugang der Klageschrift bei den inländischen Prozessbevollmächtigten betrifft, ist die vorgenannte Entscheidung nicht einschlägig. Gilt – wie hier in Betracht kommend – die fehlerhafte inländische Zustellung durch einen Zugang des Dokuments bei einem inländischen (Prozess-)Bevollmächtigten als bewirkt, so können die Bestimmungen über die Zustellung im Ausland nämlich nicht berührt sein (vgl. BGH, NJW 1989, 1154, zit. nach Juris Rn 23; BGH, NJW-RR 2011, 417 ; BVerwG, NVwZ 1999, 178, zit. nach Juris Rn 28; BFH, NVwZ-RR 2001, 77, zit. nach Juris Rn 25). Insoweit beurteilt sich die Frage der wirksamen Zustellung der Klage vorliegend nach dem deutschen Prozessrecht. Das deutsche Prozessrecht bestimmt autonom, unter welchen tatsächlichen Umständen die Auslandszustellung notwendig ist oder ob die Inlandszustellung genügt (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 417, zit. nach Juris Rn 8). Entsprechend sind bei der fehlerhaften Inlandszustellung, die dem deutschen Prozessrecht zufolge durch einen Zugang des Dokuments bei dem inländischen Prozessbevollmächtigten geheilt werden kann, die Bestimmungen über die Zustellung im Ausland nicht berührt, auch wenn eine Zustellung im Ausland hätte vorgenommen werden müssen. Auf die Wahrung der Hoheitsgewalt ausländischer Staaten kommt es nicht an, da in diese Hoheitsgewalt in der vorliegenden Fallkonstellation nicht eingegriffen wird. Insoweit unterscheidet sich die hier gegebene Konstellation einer fehlerhaft im Inland vorgenommenen Zustellung von derjenigen einer fehlerhaften Auslandszustellung, die der von der Beklagten zur Stützung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. September 2011 zugrunde gelegen hat (vgl. BGH, NJW 2011, 3581 ). Entsprechend ist es auch ohne Belang, dass – worauf die Beklagte im Grundsatz zu Recht hinweist – die vorstehende Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte jeweils nicht zu Zustellungen die nach dem Haager Zustellungsübereinkommen hätten vorgenommen werden müssen, ergangen sind, dies vorliegend jedoch der Fall ist. Denn sind die Bestimmungen über die Zustellung im Ausland nicht berührt, kommt es entsprechend nicht darauf an, welche Bestimmungen nicht berührt sind. Ebenso wenig kommt es folglich darauf an, dass gemäß Art. 10 Abs. 1 HZÜ eine Zustellung in die Vereinigten Staaten von Amerika sogar im Wege der Postzustellung durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich gewesen wäre, weil die Vereinigten Staaten anders als die Bundesrepublik Deutschland von dem in der vorgenannten Vorschrift eingeräumten Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht haben. Schließlich vermag sich der Senat auch nicht dem Argument der Beklagten anzuschließen, eine Heilung der Zustellung durch den Eingang der Klageschrift bei den späteren Prozessbevollmächtigten sei ausgeschlossen, weil ansonsten die Rechte des ausländischen Zustellungsempfängers unterminiert würden. Dieser habe im Fall der Anwendung von § 189 ZPO auch auf Auslandszustellungen nur die Wahl, sich entweder gegen die Klage zu verteidigen und hiermit einen Prozessbevollmächtigen zu beauftragen, was dann aber mit der Folge einer sodann bewirkten Zustellung verbunden sei, oder die Gefahr des Erlasses eines Versäumnisurteils auf sich zu nehmen. Bei dieser Argumentation nimmt die Beklagte nicht hinreichend in den Blick, dass es nicht um den Schutz vor der Inanspruchnahme vor einem inländischen Gericht geht, sondern einzig um die effektive Gewährung rechtlichen Gehörs. Ist die Beklagte aber durch einen inländischen Prozessbevollmächtigten vertreten, ist ihr Anspruch auf rechtliches Gehör zumindest ab dem Zeitpunkt effektiv gewahrt, zu dem der Prozessbevollmächtigte seinerseits im Besitz der Klageschrift ist. Zugleich sind damit auch im Übrigen keine Nachteile verbunden, da das Dokument erst zu dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, zu dem es tatsächlich zugegangen ist, eine Wirkung ex tunc mithin nicht erfolgt (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 189 Rn 14. f.). bb) Zudem liegen nach den Feststellungen des Senats die Voraussetzungen einer Zustellungsbewirkung nach § 189 ZPO vor. Gemäß § 189 ZPO gilt ein Dokument in dem Zeitpunkt als zugegangen, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist, sofern sich die formgerechte Zustellung eines Dokumentes nicht nachweisen lässt oder das Dokument unter Verletzung zwingender Formvorschriften zugegangen ist. Die damit verbundenen Voraussetzungen sind erfüllt. aaa) Es liegt – wie bereits dargelegt – ein Zugang unter Verletzung zwingender Formvorschriften vor. Der Beklagten durfte das Dokument nicht unter der Anschrift in der C- Str. … in O1 zugestellt werden, da es sich hierbei um kein Geschäftslokal der Beklagten im Sinn von § 178 ZPO handelte. bbb) Gleichwohl wurde der Zugang mit einem entsprechenden Zustellungswillen des Gerichts bewirkt. Denn das Landgericht als für die Zustellung zuständiges Gericht hat mit Verfügung vom 14. Juli 2010 die Versendung der Klageschrift an die Beklagte zum Zwecke der Zustellung veranlasst (vgl. Bl. 47 f. d. A.). ccc) Darüber hinaus ist der Zugang des Dokuments bei der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, erfolgt. Zwar war die Zustellung der Klage an die Beklagte gerichtet. Bei der Beklagten kam die Klage jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht an. So hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, sie habe zwar „Kenntnis“ von einem Eingang der Klage bei ihren Schwestergesellschaften erhalten. Dies reicht zwar nach US-amerikanischem Recht, nicht hingegen nach deutschem Recht. Die Klageschrift selbst hat sie ihrem Vortrag zufolge hingegen – jedenfalls im Inland – weder in beglaubigter Abschrift noch in (elektronischer) Kopie erhalten. Ausreichend ist aber, dass ein Zugang bei den Rechtsanwälten als denjenigen Personen, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet werden konnte und nach ihrer Bestellung als Prozessbevollmächtigte auch gerichtet werden musste, bewirkt wurde (vgl. hierzu BGH, NJW 1989, 1154 ; NJW-RR 2011, 417 ). Dass dabei das Schriftstück an die Beklagte und nicht an die Bevollmächtigte adressiert war, ist unbeachtlich. Eine Heilung ist nach dem Rechtsgedanken des § 171 ZPO insoweit auch für den Fall anzunehmen, dass das Dokument nicht dem in ihm angeführten Adressaten, sondern dessen Zustellungsbevollmächtigtem im Sinne von § 171 ZPO tatsächlich zugeht (so BVerwG, Beschluss vom 18. April 1997 – 8 C 43/95, Juris Rn 28; BFH, Beschluss vom 6. Juni 2000 – VII R 55/99, Juris Rn 24 jeweils für § 9 VwZG, der laut BGH, Beschluss vom 24. März 1987 – KVR 10/85, Juris Rn 13, BGHZ 14, 11, 14 dem § 187 ZPO alte Fassung nachgebildet ist und im gleichen Sinn auszulegen ist). Dies gilt dann erst recht für den Prozessbevollmächtigten, an den im Fall seiner Bestellung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend zuzustellen ist. Zudem ist es entgegen der Auffassung der Beklagten unerheblich, ob das nach § 189 ZPO zuzustellende Schriftstück zu einem Zeitpunkt in den Besitz des Prozessbevollmächtigten gelangt ist, zu dem er noch nicht bevollmächtigt war, sofern er zum Zeitpunkt der Vollmachterlangung noch im Besitz des Dokumentes ist (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 417 zit. nach Juris Rn 11; BGH, NJW 1989, 1154 ; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 189 Rn 5). Dem steht der Wortlaut des § 189 ZPO nicht entgegen. Die Klageschrift konnte zwar am 26. Juli 2010 nicht an die Prozessbevollmächtigten gerichtet werden, sie konnte dies aber spätestens seit der Bevollmächtigung, die dem insoweit bestrittenen Vortrag der Beklagten zufolge in schriftlicher Form am 8. Februar 2011 erfolgt ist und sich der aus § 88 ZPO ergebenden Vermutung zufolge jedenfalls bereits bei der Einreichung des Antrags auf Klageabweisung am 1. November 2010 (Bl. 124 d. A.) vorlag. Dass es sich jeweils bei der Besitzerlangung und dem Bestehen der Vollmacht um den gleichen Zeitpunkt handeln muss, lässt sich weder dem Wortlaut noch der Ratio der Vorschrift entnehmen. Der Anspruch des betroffenen Empfängers auf die Gewährung rechtlichen Gehörs ist – wie bereits an anderer Stelle ausgeführt – hierdurch nicht in Frage gestellt, da die Kenntnisnahme der Klageschrift durch den Prozessbevollmächtigten das rechtliche Gehör umfassend wahrt. ddd) Damit kommt es für die Heilung entscheidend darauf an, ob das Dokument den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugegangen ist und diese sich zum Zeitpunkt ihrer Bevollmächtigung noch im Besitz des Dokuments befanden. Dies ist vorliegend der Fall. Zwar haben die Prozessvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2013 erklärt, sie hätten nur eine Kopie der Klage, nicht aber die ursprünglich an die Beklagte vom Gericht versandte beglaubigte Abschrift der Klage erhalten. An diesen Angaben zu zweifeln besteht zunächst aus Sicht des Senats auch kein Anlass. Denn die Prozessbevollmächtigten haben sich noch im Termin erkennbar ergebnisoffen davon überzeugt, dass in ihren Akten lediglich eine Kopie und nicht die Klageschrift in beglaubigter Abschrift enthalten ist. Insoweit hat die Beklagte vom Gesamtablauf her gesehen grundsätzlich nachvollziehbar vorgetragen, dass sich die damals vom Landgericht versandte beglaubigte Abschrift weiterhin im O1er Büro ihrer Konzernschwester befindet. Doch obgleich dieser mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2013 ergänzend vorgebrachte Vortrag von dem Kläger wirksam dahingehend bestritten worden ist, es sei nicht glaubhaft, dass den Prozessbevollmächtigten nicht auch die ursprünglich versandte beglaubigte Abschrift der Klage übermittelt worden ist, ändert dies an dem nach § 189 ZPO bewirkten Zugang der Klageschrift nichts. Denn bereits der insoweit unstreitige Zugang wenigstens einer Kopie des versandten Dokuments (in elektronischer Form) ist ausreichend, sofern – wie hier - an der Übereinstimmung mit der Klageschrift selbst keine Zweifel bestehen (so auch BVerwG, NVwZ 1999, 178, zit. nach Juris Rn 29; BFH, NVwZ-RR 2001, 77, zit. nach Juris Rn 26 jeweils für § 9 VwZG; KG, Urteil vom 31. Januar 2011 – 5 W 274/10, Juris Rn 7; KG, Urteil vom 5. September 2005 – 12 U 95/05, Juris Rn 12; OLG Braunschweig, NJW-RR 1996, 380 ; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Auf., § 189 Rn 14 f.; Zimmermann, ZPO, 9. Aufl., § 189 Rn 2; ähnlich BGH, NJW 1965, 104 für die unbeglaubigte Abschrift). Soweit demgegenüber teilweise die Auffassung vertreten wird, nur der Zugang des zuzustellenden Schriftstücks als solches könne die Heilung nach § 189 ZPO bewirken (so OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 128, 129; BayObLGZ 1995, 61, 72; OLG Hamburg, Urteil vom 30. Juni 2005 – 3 U 221/04, Juris Rn 39 für die Heilung eines Vollziehungsmangels; OLG Hamm, MDR 1992, 78; Nietsch, GmbHR 2004, 1518, 1522), vermag sich der Senat dieser Ansicht genau so wenig anzuschließen wie der Meinung, das zugegangene Schriftstück müsse zumindest der in § 253 Abs. 5 ZPO vorgesehenen Form einer beglaubigten Abschrift genügen (so OLG Karlsruhe, RPfleger 2004, 641 – für Telefax; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 189 Rn 4). Für die Heilung kommt es darauf an, dass das Schriftstück so in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass er es behalten kann und umfassend Gelegenheit zur Kenntnisnahme von dessen Inhalt hat (vgl. BGH, MDR 2001, 889 – zit. nach Juris Rn 20; BVerwG, NVwZ 1999, 178, zit. nach Juris Rn 29; BFH, NVwZ-RR 2001, 77, zit. nach Juris Rn 26 jeweils für § 9 VwZG; KG, Urteil vom 31. Januar 2011 – 5 W 274/10, Juris Rn 7; KG, Urteil vom 5. September 2005 – 12 U 95/05, Juris Rn 12; OLG Braunschweig, NJW-RR 1996, 380 ; Musielak/Wolst, ZPO, 10. Aufl., § 189 Rn 2; ThP/Hüßtege, ZPO, 21. Aufl., § 189 Rn 6). Diese Voraussetzung ist vorliegend mit dem Zugang der Klageschrift in Form einer (elektronischen) Kopie bei den Prozessbevollmächtigten erfüllt. Hierdurch erhielten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zuverlässig die Gelegenheit, von dem Inhalt der Klage Kenntnis zu nehmen. Zugleich sicherte der Zugang des kopierten Dokuments ebenfalls, dass die Prozessbevollmächtigten sich jederzeit erneut über den Inhalt der Klageschrift vergewissern konnten, ein Exemplar somit in ihren Machtbereich gelangt war. Allerdings spricht der Wortlaut des § 189 ZPO eher dafür, dass nur der Zugang des ursprünglich seitens des Gerichts versandten Dokuments als solchem beim Zustellungsempfänger eine Heilung bewirken kann. Der vom Gesetzgeber einheitlich verwandte Begriff des Dokuments legt es insoweit nahe, dass das ursprünglich zugestellte Dokument mit dem später zugegangenen Dokument physisch identisch sein muss. Zwingend ist dieses Wortlautverständnis hingegen nicht. Vielmehr ist die Vorstellung einer inhaltlichen Identität ebenfalls mit dem Wortlaut vereinbar. Zugleich spricht gegen ein enges Verständnis der Zweck der Heilungsvorschriften, nämlich aus Gründen der Prozessökonomie von der Einhaltung der Zustellungsvorschriften abzusehen, wenn auf andere Weise die Rechte des Beklagten effektiv geschützt sind. Insofern sind die Zustellungsvorschriften nämlich nicht Selbstzweck. Vielmehr verlieren sie ihre Bedeutung, wenn ihre Funktion auf andere Weise erreicht ist, d.h. wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass dem Empfänger zuverlässige Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück vermittelt wurde (vgl. BGH, MDR 2001, 889 – zit. nach Juris Rn 20). Entsprechend kommt dem fehlenden Zugang des zunächst vom Gericht übermittelten Dokuments jedenfalls dann kein Gewicht zu, sofern keine Zweifel an der Übereinstimmung der zugegangenen Kopie mit der vom Gericht ursprünglich versandten Klageschrift bestehen. Derartige Zweifel sind von der Beklagten nicht geäußert worden und auch sonst nicht ersichtlich. Zugleich liefe die Auffassung einer physischen Identität zwischen dem zugestellten und dem später zugegangenen Dokument auf eine bloße Förmelei hinaus. So hätte auf der Grundlage der gegenteiligen Auffassung vorliegend eine Heilung nur bewirkt werden können, wenn der Senat von der Konzerngesellschaft die an diese gerichtete beglaubigte Abschrift herausverlangt und sodann das Dokument an die Prozessbevollmächtigten nochmals versandt hätte. Warum etwas anderes gelten soll, wenn eine andere beglaubigte Abschrift vom Senat an die Prozessbevollmächtigten versandt wird, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Soweit ferner eingewandt wird, eine Kopie bzw. ein Telefax seien nicht ausreichend, weil § 189 ZPO Mängel bei der Zustellung, nicht aber bei dem zuzustellenden Schriftstück überwinde (vgl. OLG Karlsruhe, RPfleger 2004, 641 – für Telefax; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 189 Rn 4; MünchKommZPO/Häublein, 4. Aufl., § 189 Rn 7), vermag auch diese Auffassung nicht zu überzeugen. Denn es ist zu unterscheiden zwischen der Heilung eines Mangels des Dokumentes und der Heilung eines Zustellungsmangels durch den Zugang eines fehlerhaften Dokumentes. Zudem ist das Erfordernis, eine beglaubigte Abschrift zu übersenden, letztlich den Vorschriften über die Zustellung zuzuordnen (vgl. BGH, NJW 1965, 104). Zugleich verträgt sich die Betonung der Form des Dokuments für die Möglichkeit der Heilung schwerlich mit dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Zulassung einer Zustellung durch Telefax (§ 174 Abs. 2 ZPO) oder per Email (§ 174 Abs. 3 ZPO) eine bewusste Vereinfachung durch die Absenkung der Anforderungen an das zuzuleitende Dokument herbeigeführt hat. Schließlich ist bei § 9 VwZG a.F., dem § 189 ZPO nachgebildet ist (vgl. BTDrucks. 14/4554, S. 24) und der wie § 187 ZPO a.F. auszulegen ist (vgl. BGHZ 14, 11, 14; BGH, Beschluss vom 24. März 1987 – KVR 10/85, Juris Rn 13), ebenfalls anerkannt, dass die Übersendung einer Kopie ausreichend ist (vgl. BVerwG, NVwZ 1999, 178, zit. nach Juris Rn 29; BFH, NVwZ-RR 2001, 77, zit. nach Juris Rn 26). Ebenso spielt es keine Rolle, dass die Kopie – anders als später die beglaubigte Abschrift – nicht von dem Gericht, sondern von der Partei oder sonst einem Dritten an die Prozessbevollmächtigten versandt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 1997 – 8 C 43/95, Juris Rn 28 f.). Zur Heilung ist nämlich nicht erforderlich, dass auch die nachträgliche Kenntniserlangung durch den Adressaten vom Willen der Behörde erfasst wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 1997 – 8 C 43/95, Juris Rn 29). Entscheidend ist allein, dass das zugegangene Schriftstück mit dem Original übereinstimmt, woran vorliegend keine Zweifel bestehen. Entsprechend ist das Dokument der Beklagten zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten und damit ihrem eigenen Vortrag zufolge spätestens mit Vorlage der schriftlichen Vollmacht am 8. Februar 2011 zugegangen. eee) Doch selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass der Zugang einer nicht beglaubigten Kopie für eine Zustellungsbewirkung nach § 189 ZPO nicht ausreichend ist, änderte dies nichts an einer Heilung gemäß § 189 ZPO. Es steht nämlich fest, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine beglaubigte Abschrift der Kopie der Klageschrift am 20. November 2013 erhalten haben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war selbst nach der abweichenden Auffassung, wonach der Zugang der Klage in der gesetzlich vorgeschriebenen Form für die Heilung des Zustellungsmangels erforderlich ist, eine Heilung bewirkt. c) Ebenso kommt es auf die der Tendenz nach noch engere Auffassung anderer Oberlandesgerichte nicht an, wonach die Heilung nach § 189 ZPO nur durch den Zugang des ursprünglich vom Gericht versandten Dokuments bewirkt werden kann. Denn der Senat hat mit Verfügung vom 8. November 2013 die Zustellung der Klageschrift an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten nochmals selbst vorgenommen. Hierdurch ist – unabhängig von der bereits zuvor erfolgten Heilung der fehlerhaften Zustellung des Landgerichts – die Klage spätestens am 20. November 2013 rechtshängig geworden. Soweit die Beklagte meint, die am 20. November 2013 bewirkte Zustellung an ihre Prozessbevollmächtigten sei nicht wirksam, kann dem nicht gefolgt werden. Die zur Begründung dargelegte Auffassung, § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei auf verfahrenseinleitende Schriftstücke nicht anwendbar, ist unzutreffend (vgl. auch Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 172 Rn 3). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach in einem anhängigen, d.h. nicht notwendigerweise rechtshängigen Verfahren die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hat. Des Weiteren kann auch der Ansicht nicht gefolgt werden, § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei aufgrund einer einschränkenden Auslegung auf die Zustellung verfahrenseinleitender Schriftstücke dann nicht anwendbar, wenn diese Zustellung dazu führt, dass eine förmliche Übersendung nach den Vorschriften des Haager Zustellungsübereinkommens hierdurch entbehrlich wird. Insoweit gilt für die Anwendung von § 172 ZPO im Rahmen einer Zustellung mit Auslandsbezug der Sache nach nichts anderes als für die Anwendung von § 189 ZPO, so dass auf die hierzu gemachten Ausführungen verwiesen werden kann. Stattdessen gebietet § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO sogar die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten, sofern die im Ausland ansässige Partei im Inland einen Prozessbevollmächtigten hat (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 417, zit. nach Juris Rn 10). Entsprechend ist damit keine – wie die Beklagte meint – Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeit verbunden, sondern sie ermöglicht die Verteidigung in effektiver Weise. Dem steht entgegen der Auffassung der Beklagten das Haager Zustellungsübereinkommen schon deshalb nicht entgegen, da dieses Übereinkommen nur Regelungen dazu enthält, wie im Ausland zuzustellen ist, sich zu der Frage, ob überhaupt eine Zustellung im Ausland vorzunehmen ist, hingegen nicht verhält. Vielmehr ist dieses Problem ausschließlich anhand des nationalen Prozessrechts zu lösen (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 417, zit. nach Juris Rn 8). Das gilt für die Möglichkeit einer Ersatzzustellung nach § 178 ZPO ebenso wie für die Notwendigkeit einer Zustellung an den Prozessbevollmächtigten nach § 172 ZPO. Die ferner in diesem Zusammenhang von der Beklagten zu § 184 Abs. 1 ZPO angestellten Erwägungen und dabei insbesondere die Ausführungen zu der Frage, ob bereits für die Entgegennahme der Klageschrift die Anordnung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten ergehen kann, sind insoweit ohne Belang. 2. Darüber hinaus ist die wirksam zugestellte Klage zulässig. Insbesondere ist das Landgericht örtlich zuständig, woraus sich entsprechend die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt (vgl. dazu BGH, NJW 1999, 1395; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 1 Rn 8). Soweit es die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte anbelangt, schließt sich der Senat den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dessen Beschluss vom 13. Dezember 2012 (ZIP 2013, 239) an und macht sie sich zu Eigen. Ergänzend kann auf die Darlegungen hierzu in dem Beschluss des Senats vom 28. November 2011 (ZIP 2012, 293 ) verwiesen werden. Neue Aspekte, die der Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts entgegenstehen könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. 3. Der sowohl von der Klägerseite in dessen Schriftsatz vom 19. Dezember 2013 und im Anschluss auch von der Beklagtenseite im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2013 beantragte Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren. Die Parteien sind mit dem Beschluss des Senats vom 8. November 2013 (Bl. 648 ff. d. A.) auf die geänderte Rechtsauffassung des Senats zu einer etwaigen Heilung der fehlerhaften Zustellung ebenso wie auf die erneute Zustellung der Klageschrift durch den Senat ausdrücklich hingewiesen worden. Zugleich ist ihnen hinreichend Gelegenheit eingeräumt worden, sich zu den damit verbundenen Rechtsfragen zu äußern. Soweit in dem auf den Hinweis des Gerichts erfolgten Schriftsatz der Beklagten vom 6. Dezember 2013 neuer Tatsachenvortrag enthalten ist, auf den sich der Kläger aufgrund der Zustellung des Schriftsatzes erst vier Tage vor der mündlichen Verhandlung nur unzureichend einlassen konnte, kommt es hierauf nicht an. Hierdurch bedingt konnten zwar keine Feststellungen über den Verbleib der ursprünglich von dem Landgericht an die Anschrift C- Straße … in O1 zugestellten beglaubigten Klageschrift getroffen werden. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Wie dargelegt konnte die Heilung auch durch den bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2013 festgestellten und insoweit auch unstreitigen Zugang der Klage in Form einer Kopie bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten bewirkt werden. Darüber hinaus ist den Beklagtenvertretern ebenfalls unstreitig eine beglaubigte Abschrift der Klage am 20. November 2013 zugestellt worden. Entsprechend kommt es auf den insoweit weiterhin zwischen den Parteien streitigen Verbleib des ursprünglich versandten Dokuments und den damit in Zusammenhang stehenden Tatsachenvortrag der Beklagten in deren Schriftsatz vom 6. Dezember 2013 nicht an. 4. Demgemäß ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Zulässigkeit der Klage auszusprechen. Zugleich ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen hierfür liegen nach § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO vor. Denn der Kläger hat einen entsprechenden Antrag gestellt, wobei der hilfsweise angebrachte Antrag ausreichend ist (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 2003, 388; Hk-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 538 Rdn. 6; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 538 Rn 4). Überdies ist eine Zurückverweisung sinnvoll, um den Parteien keine Instanz zu nehmen. Denn von der Beklagten ist – der Anordnung der Kammer über eine gesonderte Verhandlung über die Zuständigkeit entsprechend - bislang kein Vortrag zur Begründetheit der Klage in das Verfahren eingeführt worden. 5. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten. Das Berufungsurteil ist aufgrund der ansonsten bestehenden Möglichkeit der Vollstreckung aus der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 538 Rn 59). Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Ein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegt nicht vor. Dies gilt sowohl mit Blick auf die Anwendbarkeit von § 189 ZPO bei der hier in Rede stehenden Zustellung mit Auslandsbezug als auch mangels Entscheidungserheblichkeit im Hinblick auf die Frage nach der Heilung aufgrund des Zugangs einer Kopie bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten.