Beschluss
21 W 139/17
OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2018:0430.21W139.17.00
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Leitsätze
1. Ebenso wie der Betreuer und der Vormund hat grundsätzlich auch der Nachlasspfleger die ihm übertragenen Aufgaben persönlich auszuführen.
2. Delegiert der Nachlasspfleger die ihm übertragenen Aufgaben in unzulässigem Umfang auf Dritte als Hilfspersonen, steht ihm insoweit weder ein Anspruch auf Stundenvergütung noch ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu.
Tenor
Die befristete Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.11.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst - vom 24.10.2017 wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 858,30 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ebenso wie der Betreuer und der Vormund hat grundsätzlich auch der Nachlasspfleger die ihm übertragenen Aufgaben persönlich auszuführen. 2. Delegiert der Nachlasspfleger die ihm übertragenen Aufgaben in unzulässigem Umfang auf Dritte als Hilfspersonen, steht ihm insoweit weder ein Anspruch auf Stundenvergütung noch ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu. Die befristete Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.11.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst - vom 24.10.2017 wird zurückgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 858,30 € festgesetzt. I. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Kanzlei X Rechtsanwälte und neben der weiteren Berufsträgerin Y in der Niederlassung Stadt1 dieser überörtlichen Kanzlei tätig. Mit Beschluss vom 05.09.2017 (Bl. 8 d.A.) wurde der Beschwerdeführer unter namentlicher Benennung zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben mit dem Wirkungskreis der Ermittlung der Erben und der Sicherung sowie Verwaltung des Nachlasses bestellt. Ferner wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Amt berufsmäßig ausübe. Mit Antrag vom 11.08.2017 (Bl. 123 d.A.) beantragte der Beschwerdeführer, die Vergütung für den Tätigkeitszeitraum vom 19.09.2016 bis zum 11.08.2017 auf 858,30 € einschließlich 137,40 € gesetzlicher Umsatzsteuer (netto 721,26 €) festzusetzen. Dem Antrag war eine Stundenaufstellung (Bl. 125 ff.) beigefügt, die einen durch Kürzel (A, B, C) einzelnen Mitarbeitern der Kanzlei zugeordneten Aufwand von 21,53 Stunden (1292 Minuten) zu einem wegen Mittellosigkeit des Nachlasses auf 33,50 € angesetzten Stundensatz geltend machte. Die Vertreterin der Staatskasse trat dem Antrag mit Stellungnahme vom 20.10.2017 (Bl. 130 d.A.) entgegen, da sich aus dem Tätigkeitsbericht ergebe, dass die abgerechnete Tätigkeit insgesamt nicht von dem zum Nachlasspfleger bestellten Beschwerdeführer, sondern allein von Mitarbeitern seiner Kanzlei erbracht worden sei. Jedoch sei das Amt des Nachlasspflegers persönlich zu führen. Zwar schließe dies nicht aus, die Tätigkeit unter Hinzuziehung von Hilfskräften zu erbringen. Hingegen sei eine eigenverantwortliche Übertragung der Aufgaben des Nachlasspflegers auf Dritte unzulässig und führe zum Verlust eines solchen im Rahmen einer unzulässigen Arbeitsteilung entfalteten Vergütungsanspruchs. Dem trat der Nachlasspfleger mit Schriftsatz vom 12.09.2017 (Bl. 137 f. d.A.) entgegen. Von dem Gesetz werde nicht verlangt, dass der Nachlasspfleger sämtliche Tätigkeiten in eigener Person erbringe. Es müsse ihm überlassen bleiben, in welchem Umfang er sein Büro arbeitsteilig organisiere. Die Vertreterin der Staatskasse hielt mit Stellungnahme vom 20.10.2017 (Bl. 141 d.A.) an der Auffassung fest, dass sämtliche abgerechneten Tätigkeiten allein von Mitarbeitern des Beschwerdeführers erbracht worden seien und dies seinem Vergütungsanspruch entgegen stehe. Mit angegriffenem Beschluss vom 24.10.2017 (Bl. 142 d.A.) hat das Nachlassgericht den dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit in der Zeit vom 19.09.2016 bis zum 11.08.2017 aus der Staatskasse aufgrund seines Antrags vom 30.08.2017 zu erstattenden Anspruch auf 0,00 € festgesetzt und eine Rückforderung durch die Staatskasse nach §§ 1915, 1836e BGB vorbehalten. Die geltend gemachte Vergütung sei insgesamt nicht festsetzungsfähig, da es an einer persönlich von dem Beschwerdeführer erbrachten Leistung fehle. Dies sei von dem 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Beschluss vom 13.10.2003 (20 W 300/03, NJW-RR 2004, 295 und juris) für den insoweit vergleichbar gelagerten Fall eines Betreuers entschieden worden. Mit seiner am 09.11.2017 bei dem Gericht eingegangenen Beschwerde vom 09.11.2017 (Bl. 146 ff. d.A.) wendet sich der Beschwerdeführer gegen diese Auffassung des Nachlassgerichts. Dem Nachlasspfleger stehe es frei, wie er die ihm übertragenen Aufgaben bewältige. Daher bleibe es ihm überlassen, in welchem Umfang er sein Büro arbeitsteilig organisieren wolle und in welchem Umfang er die ihm übertragenen Aufgaben auf Hilfskräfte seines Büros übertrage. Im Falle einer Delegation müsse deren Tätigkeit sodann mit gleichen Sätzen wie die Eigentätigkeit des Nachlasspflegers vergütet werden. Die zuständige Sachbearbeiterin, Frau Rechtsanwältin Y, habe im Januar 2016 eine Zertifizierung im Bereich Nachlasspflege bei dem Z Forum erworben und werde in absehbarer Zeit die Qualifikation eines Fachanwalts für Erbrecht erwerben. Sie sei daher in gleicher Weise wie der Beschwerdeführer für eine Tätigkeit als Nachlasspfleger qualifiziert. Zudem würden sämtliche gefertigte Schreiben von dem Beschwerdeführer kontrolliert und unterzeichnet, um einen Überblick und die Kontrolle über die laufenden Verfahren zu behalten. Eine Streichung des gesamten geltend gemachten Stundenaufwands lasse sich vor diesem Hintergrund daher nicht rechtfertigen. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15.11.2017 (Bl. 149 d.A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend wird auf die zur Akte gereichten schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers und der Vertreterin der Staatskasse verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der nach § 61 Abs. 1 FamFG für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600,00 € ist mit einer Beschwer von 858,30 € erreicht. 2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das Nachlassgericht hat den Vergütungsantrag des Beschwerdeführers zu Recht als nicht festsetzungsfähig angesehen. Der Beschwerdeführer kann die geltend gemachten Beträge nicht als Vergütung nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2, 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB beanspruchen. Ebenso wenig stehen ihm die geltend gemachten Beträge als nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1, Satz 1, 1. Halbs. i.V.m. § 670 BGB, 1835 Abs. 4 i.V.m. § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG wegen Mittellosigkeit des Nachlasses gegen die Staatskasse festsetzungsfähiger Anspruch auf Aufwendungsersatz zu. Denn es liegt eine unzulässige Delegation wesentlicher Aufgaben des Nachlasspflegers auf nicht von dem Nachlassgericht zum Nachlasspfleger bestellte Dritte vor. Dies hat den Verlust des Vergütungsanspruchs auch insoweit zur Folge, als der Beschwerdeführer nach eigenem Vorbringen die unzulässig mit der Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben betrauten Personen hierbei beaufsichtigt, überwacht oder kontrolliert haben will. An der Verwirkung des Vergütungsanspruchs vermag dies nichts zu ändern. a) Der als Nachlasspfleger tätige Rechtsanwalt erhält für den im Interesse der Erben erbrachten Zeitaufwand eine kostendeckende Vergütung. Dabei ist anerkannt, dass deren Zweckbestimmung auch in der Deckung des Büroaufwands des Nachlasspflegers besteht (vgl. OLG Brandenburg vom 27.09.2010, - 6 Wx 2/10 -, juris, Rn. 16). Wie dieser Grundsatz umgesetzt werden soll, ist umstritten: aa) Teils wird es als zulässig angesehen, dass der der Nachlasspfleger die von seinen Mitarbeitern erbrachten Stunden gesondert in Ansatz bringen könne. Diese Stunden seien sodann mit einem im Vergleich zu der ihm zustehenden Vergütung reduzierten Satz zu vergüten (vgl. z.B. OLG Köln vom 30.01.2013, - 2 Wx 265/12 -, juris, Rn. 15; KG vom 10.07.2007, - 1 W 454/03 -, juris, Rn. 7 ff ). Andere Stimmen sehen dies als inkonsequent an und machen geltend, dass bei zulässiger Aufgabendelegation die Tätigkeit des Mitarbeiters der eigenen Tätigkeit des Nachlasspflegers entspreche. Dies müsse jedenfalls dort gelten, wo der Anwaltspfleger kanzleiintern an einen Anwaltskollegen oder eine vergleichbare Fachkraft delegiert habe (vgl. Bestelmeyer, Anm. zu OLG Dresden vom 15.05.2017, 17 W 242/15, RPfleger 2015, 554 ). Allenfalls der übliche Aufwand für Büromitarbeiter sei von dem gewährten Stundensatz umfasst. Dieser schließe jedoch nicht auch den Aufwand für solche Mitarbeiter ein, auf die der Nachlasspfleger üblicherweise von ihm selbst wahrzunehmende, mehr als nur büromäßige Aufgaben delegiert habe. Dieser Aufwand sei nicht von dem Stundensatz umfasst und müsse dem Nachlasspfleger daher nach gleichen Sätzen wie seine eigene Tätigkeit jedenfalls dann vergütet werden, wenn ein Mitarbeiter mit ihm selbst vergleichbarer Qualifikation tätig geworden sei (vgl. Gleumes, in: Schulz , Handbuch Nachlasspflegschaft, § 7 Rn. 69 ff = S. 408 f.; Gleumes/Lauk, ErbR 2014, 316 ). bb) Die wohl überwiegende Auffassung steht hingegen auf dem Standpunkt, dass der Nachlasspfleger nur die von ihm selbst erbrachten Stunden geltend machen könne. Einem selbständigen Ansatz der von Mitarbeitern erbrachten Tätigkeiten als Teil der nach Stunden zu bemessenden Vergütung des Nachlasspflegers stehe auch bei zulässiger Delegation pflegschaftsspezifischer Tätigkeiten entgegen, dass allein dessen eigene Tätigkeit vergütungsfähig sei (vgl. Zimmermann FamRZ 2016, 1230 , ders. Die Nachlasspflegschaft, 3. Aufl. 2013, Rn. 784 = S. 425 bei „Mitarbeiter“). Vielmehr sei der Stundenaufwand ohne Differenzierung nach rein büromäßigen und pflegschaftsbezogenen Tätigkeiten so zu bemessen, dass auch der Aufwand für einen Mitarbeiterstab üblichen Umfangs hiervon gedeckt werden könne (vgl. OLG Schleswig vom 25.06.2013, - 3 Wx 5/13 -, juris, Rn. 21; Leipold, in: MüKo-BGB, 7. Aufl. 2017, § 1960 BGB Rn. 93). Übernehme der Nachlasspfleger derartige Aufgaben selbst, sei diesem Umstand daher durch angemessene Reduzierung des Stundensatzes für die eigene Tätigkeit des Nachlasspflegers Rechnung zu tragen (vgl. OLG Schleswig vom 27.06.2013, - 3 Wx 5/15 -, juris Rn. 22-23; Gleumes/Lauk, ErbR 2014, 316 ). b) Für den vorliegenden Fall kann dahin stehen, welcher dieser Auffassungen zu folgen wäre. Denn wie das Nachlassgericht zutreffend gesehen hat, scheitert ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung oder Aufwendungsersatz bereits an dem vorgelagerten Einwand einer unzulässigen Delegation der ihm obliegenden Aufgaben auf Mitarbeiter und Hilfskräfte. Dies hat den Verlust der Ansprüche auf Vergütung oder Aufwendungsersatz zur Folge. aa) Für den Vergütungsanspruch eines Betreuers gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung nicht durch Zuerkennung von Vergütungsansprüchen oder einem sonstigen Ausgleichsanspruch etwa auf Aufwendungsersatz honoriert werden darf (BGH vom 09.11.2005, - XII ZB 49/01 -, NJW-RR 2006, 145, juris Rn. 17 m.w.N.). Dem Betreuer könne zwar zugestanden werden, dass es ihm durch das Gebot der persönlichen Amtsführung nicht verwehrt sei, solche Hilfstätigkeiten auf geeignetes Büropersonal zu übertragen, die nicht von ihm selbst ausgeübt werden müssten, wie dies etwa auf typische Bürotätigkeiten etwa bei Fertigung und Ablage von Schriftsätzen zutreffe (BGH a.a.O. Rn. 17). Gehöre der Betreuer einer Berufsgruppe an, deren allgemeine Berufsausübung die Unterhaltung eines Büros mit eigenem Personal erfordere und als selbstverständlich erwarten lasse, müsse die Vergütung daher so hoch bemessen werden, dass die Kosten einer Delegation von Tätigkeiten auf das Büropersonal mit abgegolten seien. Bleibe dies bei der Bemessung des Vergütungssatzes unberücksichtigt, müsse dem Betreuer zum Ausgleich die Befugnis zugestanden werden, dass er die Kosten aus der berufstypischen Inanspruchnahme seines Büropersonals losgelöst von den im Gesetz festgelegten Vergütungssätzen als Aufwendungen erstattet verlangen könne (BGH a.a.O., Rn. 20). Jedoch hat der Bundesgerichtshof diese Ausführungen mit der ausdrücklichen Einschränkung versehen, dass ein solcher Anspruch auf Aufwendungsersatz nur „für von ihm zulässigerweise auf Bürokräfte delegierte Hilfsarbeiten“ zustehen könne (BGH a.a.O., juris, Rn. 22) und damit klargestellt, dass es bei dem Verlust von Ausgleichsansprüchen zu bleiben hat, die auf Vergütung oder Aufwendungsersatz für eine dem Gebot der persönlichen Aufgabenwahrnehmung zuwiderlaufende Einschaltung solcher Hilfspersonen hinauslaufen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass das Amt des Betreuers grundsätzlich persönlich auszuüben sei, dürfe nicht durch Zuerkennung von Ausgleichsansprüchen auf Vergütung oder Aufwendungsersatz honoriert werden. (BGH a.a.O, juris, Rn. 17). Die gesetzliche Grundlage für dieses Gebot der persönlichen Leistungserbringung hat der Bundesgerichtshof hierbei für den Bereich des Betreuungsrechts daraus entnommen, dass das Amt des Betreuers nach § 1897 Abs. 1 BGB grundsätzlich persönlich auszuüben ist. Hiernach kann nur eine von dem Gericht konkret zu benennende natürliche Person zum Betreuer bestimmt werden. Sie muss hierbei geeignet sein, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. bb) Der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung gilt in gleicher Weise wie für den Betreuer auch für den Nachlasspfleger. Somit muss nach diesen Rechtsgrundsätzen auch für den Nachlasspfleger gelten, dass eine ihrem Umfang nach unzulässige Delegation seiner Aufgaben an Mitarbeiter oder Dritte nicht durch Zuerkennung von Ausgleichsansprüchen honoriert werden darf. Die Geltung des Grundsatzes der persönlichen Leistungserbringung folgt für die Nachlasspflegschaft aus dem Umstand, dass die in § 1960 BGB geregelte Nachlasspflegschaft gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Vormundschaft unterliegt (vgl. Weidlich, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1915 BGB Rn. 1 m.w.N.). Der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung findet dabei für die Nachlasspflegschaft ihren Ausdruck darin, dass als Nachlasspfleger gemäß §§ 1960, 1915 Abs. 1 Satz 1, 1779 Abs. 2 BGB nur eine von dem Nachlassgericht anhand einer Beurteilung ihrer persönlichen Verhältnisse und ihrer charakterlichen Eignung auszuwählende, in dem Bestellungsbeschluss konkret zu bezeichnende natürliche Person in Betracht kommt (vgl. Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 3. Aufl. 2013, Rn. 182 f. = S. 78). Eine Delegation der wesentlichen Kernaufgaben des bestellten Nachlasspflegers auf Dritte ist mit dieser Ausgestaltung seines Amtes unvereinbar. Vielmehr hat der durch das Nachlassgericht ausgewählte und bestellte Nachlasspfleger die ihm im Rahmen der gerichtlich bestimmten Aufgabenkreise zugewiesenen Geschäfte grundsätzlich in eigener Person zu erledigen, soweit sie nicht ihrer geringen Bedeutung wegen auf Büro- und Sekretariatspersonal übertragen werden können. Eine darüberhinausgehende Delegation widerspricht in gleicher Weise wie für den Bereich der Betreuung dem gesetzlichen Leitbild einer Nachlasspflegschaft. Insbesondere bliebe unverständlich, warum die Bestellung einer juristischen Person oder eines Zusammenschlusses mehrerer anwaltlicher oder sonstiger Berufsträger zum Nachlasspfleger mit Blick auf das Erfordernis einer persönlichen Bestellung unzulässig sein soll, wenn es dem ausgewählten Nachlasspfleger sodann ohnedies freistünde, die ihm übertragenen Aufgaben in beliebigem Umfang auf Dritte zu delegieren. Daher muss in gleicher Weise wie für eine gesetzliche Betreuung (vgl. BGH vom 09.11.2005 - XIIZB 49/01 -, juris, Rn. 5; OLG Frankfurt vom 13.10.2003, - 20 W 300/03, juris, Rn. 8 m.w.N.) auch für die Nachlasspflegschaft gelten, dass der bestellte Nachlasspfleger andere Personen nur zur Erledigung überschaubarer Einzelaufgaben oder rein routinemäßiger Bürotätigkeiten wie etwa der Erstellung einfacher Schreiben oder einfachen Rechenwerks, nicht aber darüber hinaus mit der Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben betrauen darf. Ein Anspruch auf Vergütung oder Aufwendungsersatz für nicht von der zum Nachlasspfleger bestellten Person selbst, sondern von Dritten erbrachte Tätigkeiten kann daher allenfalls insoweit in Betracht kommen, als diesen Dritten überhaupt Tätigkeiten übertragen werden dürfen (vgl. Zimmermann, FamRZ 2016, 1230 ) und es sich somit um zulässigerweise delegierte, fallbezogene Tätigkeiten handelt (vgl. Gleumes/Lauk, ErbR 2014, 316 ; Gleumes, in: Schulz , Handbuch Nachlasspflegschaft, 2. Aufl. 2017, § 7 Rn. 69 = S. 408). Allenfalls der Zeitaufwand für solche zulässigerweise hinzugezogenen Hilfskräfte darf daher von dem Nachlasspfleger als eigener oder fremder Zeitaufwand geltend gemacht werden (vgl. Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 3. Aufl. 2006, S. 349 = Rn. 854), nicht aber ein solcher Zeitaufwand, dem eine hiernach unzulässige Aufgabendelegation zugrunde liegt. Denn damit würde in gleicher Weise, wie dies der Bundesgerichtshof für die insoweit vergleichbar ausgestaltete Betreuung anerkannt hat (vgl. BGH vom 09.11.2005, - XII ZB 49/01 -, NJW-RR 2006, 145, juris, Rn. 17 m.w.N.), eine unzulässige Aufgabendelegation durch Gewährung von Ansprüchen auf Vergütung oder Aufwendungsersatz honoriert und der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung in für die Rechtsordnung nicht hinnehmbarer Weise unterlaufen. c) Nach diesen Grundsätzen kann der Beschwerdeführer nicht beanspruchen, dass eine Tätigkeitsvergütung oder Auslagenersatz für ihn festgesetzt wird. Die von dem Beschwerdeführer vorgelegten Stundenaufstellungen enthalten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer jedenfalls die wesentlichen von der Pflegschaft umfassten Aufgaben selbst wahrgenommen haben könnte. Vielmehr ergeben die vorgelegten Stundenaufstellungen einwandfrei, dass der Beschwerdeführer sowohl die rein büromäßigen wie die ihm selbst obliegenden Aufgaben in vollem Umfang an Dritte, nämlich hinsichtlich der ihm selbst obliegenden Aufgaben an die kanzleiangehörige Rechtsanwältin Y vergeben hatte, deren Tätigkeiten in den vorgelegten Stundenaufstellungen durch das Kürzel „A“ kenntlich gemacht worden sind. Ersichtlich diese hat anstelle des Antragstellers alle wesentlichen, mit der Pflegschaft verbundenen Aufgaben wie etwa die Erbenermittlung, die Besichtigung der früheren Wohnung des Erblassers und die Recherche möglichen Grundeigentums des Erblassers übernommen und die Berichte an das Nachlassgericht verfasst (vgl. die von dem Beschwerdeführer vorgelegte Stundenaufstellung Bl. 125 ff d.A.). Die minder bedeutsamen Bürotätigkeiten lagen dabei ersichtlich in Händen einer in der Auflistung als „MI“ geführten Person und sind somit gleichfalls nicht von dem Beschwerdeführer wahrgenommen worden. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung oder Ersatz der ihm aus der Einschaltung von Mitarbeitern entstandenen Aufwendungen lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen die kontrollierende Oberleitung über die Tätigkeit der von ihm hinzugezogenen, kanzleiangehörigen Berufsträgerin und das übrige Hilfspersonal behalten habe, indem er sich die von diesen gefertigten Schreiben zur Unterzeichnung habe vorlegen lassen. Einmal abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Fall durch Rücknahme seiner eigenen Tätigkeit auf bloße Überwachung und Kontrolle der Ausführung wesentliche Aufgabenteile in unzulässiger Weise auf Dritte delegiert hätte, bieten die vorgelegten Zeitaufschreibungen nicht einmal hierfür zureichende Anhaltspunkte. Aufschreibungen über einen nennenswerten, auf die Kontrolle der ausgehenden Schreiben entfallenden Anleitungs- oder Prüfungsaufwand des Beschwerdeführers lassen sich aus der von ihm vorgelegten Stundenaufstellung nicht entnehmen. Zudem ist anerkannt, dass in Fällen unzulässiger Delegation auch die Gewährung einer Teilvergütung für die nicht auf diese Weise delegierten Resttätigkeiten entfällt. Daher kann dem Beschwerdeführer eine solche Vergütung auch nicht durch Schätzung eines in den Aufstellungen nicht ausgewiesenen Minimalaufwands für die nach seiner Darstellung übernommene Kontrolltätigkeit gewährt werden. Vielmehr ist in einem solchen Fall der gesamte Zeitaufwand, der innerhalb einer solchen unzulässigen Arbeitsteilung von den Beteiligten erbracht worden war, als nicht vergütungsfähig anzusehen (vgl. OLG Frankfurt vom 13.10.2003, - 20 W 300/03 -, RPfleger 2004, 161, juris, Rn. 11). Der Beschwerdeführer kann daher weder für etwa bei ihm verbliebene Resttätigkeiten noch für die von seinen Mitarbeitern erbrachten Zeitanteile eine irgend geartete Vergütung oder Ersatz von Aufwendungen beanspruchen. Vielmehr hat das Amtsgericht den Vergütungsantrag zu Recht insgesamt als nicht festsetzungsfähig angesehen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Ausübung des billigen Ermessens gebietet es nicht, gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG trotz des Misserfolgs der Beschwerde von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ist gleichfalls nicht veranlasst. 4. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 61 GNotKG. Sie richtet sich gemäß § 61 Abs. 1 GNotKG nach dem Wert der Interessen, denen das Rechtsmittel ausweislich der Anträge des Beschwerdeführers dient. Dieses Interesse beläuft sich auf den zur Festsetzung angemeldeten Betrag von 858,30 €. 5. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 70 FamFG liegen nicht vor. Dass bei unzulässiger Aufgabendelegation für Ansprüche auf Vergütung oder Auslagenersatz kein Raum sein kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (vgl. BGH vom 09.11.2005, XII ZB 49/10, juris, Rn. 17). Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.