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Beschluss

21 W 54/20

OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0421.21W54.20.00
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Tenor
Die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 18.03.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 07.02.2020 wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 18.03.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 07.02.2020 wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.000 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die außergerichtlichen Kosten eines Erbscheinsverfahrens. Die am XX.XX.2014 verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Am 05.09.1997 errichtete die Erblasserin ein handschriftliches Testament folgenden Inhalts: „Testament Mit beigefügten Vollmachten sollen nach meinem Tode Frau Vorname1 A - Nichte Frau Vorname2 B - Nichte und ihr Ehemann Vorname3 B Frau Vorname4 C - Nichte und die Söhne meiner Nichten: Vorname5 A Vorname6 C Vorname7 C Vorname8 C das Geld auf meinen Sparbüchern bei der Bank1 Stadt1, als letztes Geschenk von mir erhalten. Der Pelzmantel (grauer Nerz) gehört meiner Nichte Vorname1 A. Wegen der übrigen Garderobe, Wäsche, Hausrat usw. sollen sich meine Nichten selbst einig werden. Als Dank für die vielen angefallenen Wege nach meinem Ableben, Haushaltsauflösung, mündl. und schriftl. Erledigungen, erhält Herr D […] das Geld von meinem Sparbuch bei der Bank2 in Stadt1. Über das Geld auf meinem Giro-Konto bei der Bank1 Stadt1 soll Herr D verfügen und damit noch alle anfallenden Zahlungen (Beerdigungskosten, Wohnungsauflösung usw.) erledigen, ein event. verbleibender Restbetrag gehört ebenfalls Herrn D. Ebenso kann Herr D über das Geld auf beiden Sparkonten bei der Bank3 verfügen. [….]“ [Unterschrift, Datum, …] Für die Einzelheiten des Testaments wird auf Bl. 5 d.A. verwiesen. Dem Testament beigefügt waren zahlreiche als Vollmachten bezeichnete Schriftstücke (Bl. 6 - 13 d.A.), darunter auch zu Gunsten des Beteiligten zu 1). Vorname2 B verstarb am XX.XX.2015. Sie wurde von ihrem Ehemann Vorname3 B allein beerbt, der am XX.XX.2016 verstarb. Die Beteiligte zu 3) ist die Nachlasspflegerin für dessen unbekannte Erben. Mit notarieller Urkunde vom 01.03.2016, abgeändert durch notarielle Urkunde vom 28.04.2017 (Bl. 81 d.A.) stellte der Beteiligte zu 1) einen Erbscheinsantrag, der ihn zu 250/1000, die Beteiligten zu 2) und 4) zu je 150/1000 und die Beteiligten zu 5) bis 8) sowie Vorname2 und Vorname3 B zu je 75/1000 als Erben ausweist. Für den Fall, dass er kein Erbe, sondern Vermächtnisnehmer sein sollte, beantragte der Beteiligte zu 1) hilfsweise die Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligten zu 2) und 4) als Erben zu je 1/5 und die Beteiligten zu 5) bis 8) sowie Vorname2 und Vorname3 B als Erben zu je 1/10 ausweist. Diesem Antrag trat die Beteiligte zu 2) durch ihren Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsätzen vom 25.01.2017 (Bl. 66 d.A.) und 18.05.2017 entgegen. Im Schriftsatz vom 25.01.2017 beantragte sie ihrerseits die Erteilung eines Erbscheins, nach dem die Erblasserin von den Beteiligten zu 2) und 4) zu je 1/5 und von den Beteiligten zu 5) bis 8) sowie Vorname2 und Vorname3 B zu je 1/10 beerbt wurde. Zudem hat die Beteiligte zu 2) beantragt (Bl. 70 d.A.), dem Beteiligten zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Beauftragung ihres Verfahrensbevollmächtigten sei nur aufgrund des recht unverschämten Erbscheinsantrags des Beteiligten zu 1) erforderlich gewesen. Dieser hätte bei gehöriger Anstrengung erkennen können, dass er nur Vermächtnisnehmer sei, da sich dies unmittelbar aus dem Testament ergebe. Mit Schriftsatz vom 19.05.2017 (Bl. 98 d.A.) widersprach auch die Beteiligte zu 3) als Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben des Vorname2 B dem Hauptantrag, dagegen stimmte sie dem hilfsweise gestellten Erbscheinsantrag zu. Das Nachlassgericht hörte die Beteiligten im Termin am 24.01.2019 an und erörterte die Sach- und Rechtslage. Es wies auf seine Auffassung hin, dass der Beteiligte zu 1) lediglich als Vermächtnisnehmer anzusehen sei und empfahl dem Antragsteller, seine Erbscheinsanträge zurückzunehmen. Es wird insoweit auf das Sitzungsprotokoll vom 24.01.2019 (Bl. 151 d.A.) hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 05.02.2019 (Bl. 152 d.A.) nahm der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1) die Erbscheinsanträge zurück. Mit Schriftsatz vom 20.02.2019 hat der Beteiligte zu 3) beantragt, dem Beteiligten zu 1) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Auf Antrag der Beteiligten zu 2) (Bl. 162 d.A.) hat das Nachlassgericht am 03.06.2019 (bl. 185 d.A.) einen Gemeinschaflichen Erbschein erteilt, der die Beteiligten zu 2), 4) bis 8) sowie Vorname2 und Vorname3 B als Erben zu je 1/8 ausweist. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.02.2020 (Bl. 208 d.A.) hat das Nachlassgericht bezüglich der Erbscheinsanträge des Beteiligten zu 1) vom 28.04.2017 und 01.03.2016 dem Beteiligten zu 1) die Gerichtskosten auferlegt und entschieden, dass im Übrigen jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Dabei ist es von dem Grundsatz ausgegangen, dass in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder seine Kosten selbst zu tragen habe. Danach sei bei einer Antragsrücknahme auch nur dann ausnahmsweise eine Kostentragung zu Lasten des Antragstellers zu treffen, wenn ein Fall des § 81 Abs. 2 FamFG vorliegen sollte. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da der Antragsteller weder durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben habe noch sein Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, was der Antragsteller hätte erkennen müssen. Vielmehr sei den Beteiligten erst durch den mündlichen Anhörungstermin vom 24.01.2019 die Sach- und Rechtslage dargestellt worden, woraufhin der Antragsteller unmittelbar seine Erbscheinsanträge habe zurücknehmen lassen. Für die Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 208R f. d.A. verwiesen. Gegen diese ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 25.02.2020 (Bl. 216 d.A.) zugestellte Kostenentscheidung hat die Beteiligte zu 2) mit einem am 19.03.2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt (Bl. 223 d.A.). Zur Begründung führt sie an, dass die Verfahrenskosten nach § 81 Abs. 1 FamFG nach billigem Ermessen zu verteilen seien. Hierfür sei ein wesentliches Kriterium das Maß des Obsiegens und des Unterliegens. Andere zu berücksichtigende Gesichtspunkte lägen nicht vor, so dass es bei der Kostenverteilung nach dem Maß des Obsiegens und des Unterliegens verbleibe. Mit Beschluss vom 25.03.2020 (Bl. 227 d.A.) hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Rahmen der Ermessensentscheidung genüge die Zurücknahme eines Antrages allein nicht, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Vielmehr müssten besondere Gründe hinzutreten. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig und insbesondere fristgerecht gemäß § 63 FamFG innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Nachlassgericht eingegangen. Dabei ist es statthaft, dass die Beteiligte zu 2) die nach Rücknahme der Erbscheinsanträge ergangene Kostenentscheidung mit der Beschwerde angreift (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Auflage 2020, § 58 Rn. 97) Auch der Mindestbeschwerdewert nach § 61 Abs. 1 FamFG wird erreicht, da das Kosteninteresse bei knapp 4.000 Euro liegt. Die erstinstanzlich entstehenden Gebühren des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin richten sich ausgehend von deren Angaben zum Wert des Nachlasses in Höhe von 72.156,00 Euro nach einem Geschäftswert aus der Wertstufe bis 80.000,00 Euro. Danach sind unter Berücksichtigung einer 1,3 Verfahrensgebühr, einer 1,2 Terminsgebühr, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von knapp 4.000,00 zu berücksichtigen. 2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Über die Kosten des Verfahrens, die gemäß § 80 FamFG die Gerichtskosten und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten umfassen, entscheidet das Gericht in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 81 FamFG nach billigen Ermessen. Dabei kann § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG unabhängig von der Art des Verfahrens kein Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Verteilung der Kosten entnommen werden. Vielmehr entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen darüber, ob es den Beteiligten ganz oder zum Teil Kosten auferlegt (BGH v. 18.11.2015 - IV ZB 35/15, juris Rn. 11). Dies gilt gemäß § 83 Abs. 2 FamFG auch für den Fall der Antragsrücknahme. Bei der Ermessensentscheidung sind sämtliche in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Hierzu zählen neben dem Maß des Obsiegens und Unterliegens etwa die Art der Verfahrensführung, die Antragsrücknahme, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse oder die familiäre und persönliche Nähe zwischen Erblasser und Verfahrensbeteiligten (BGH a.a.O. Rn. 16; OLG Düsseldorf v. 28.03.2011 - 3 WX 13/11, FGPrax 2011, 207). Dabei ist das Maß des Obsiegens oder Unterliegens im Rahmen der Kostenentscheidung lediglich einer von mehreren Gesichtspunkten, der in die Ermessensentscheidung mit einzustellen ist. Dem Gesetz lässt sich weder ein Regel-Ausnahme-Verhältnis des Inhalts entnehmen, dass die Kostenverteilung regelmäßig nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens zu erfolgen hätte, noch umgekehrt, dass, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, es auf den Erfolg nicht ankommt (BGH, FamRZ 2016, 218; Keidel/Zimmermann, FamFG, 2020, § 81 Rn. 44 ff). Zwar ist dem Nachlassgericht nicht zuzustimmen, dass in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Beteiligten grundsätzlich ihre Kosten jeweils selbst zu tragen haben. Eine solche Regel lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 11; OLG Düsseldorf a.a.O.; BeckOK/Weber, FamFG, 01.04.2020, § 81 Rn. 10 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze erweist sich die Kostenentscheidung des Nachlassgerichts dennoch im Ergebnis als angemessen. Zutreffend war es zunächst, dem Beteiligten zu 1) die Gerichtskosten des Erbscheinsverfahrens aufzuerlegen. Denn es sprechen keine besonderen Umstände dafür, den Beteiligten zu 1) als Antragsteller aus seiner Kostenhaftung nach § 22 GNotKG zu entlassen, die ihn sowohl bei Erfolg als auch bei Zurückweisung seines Antrags letztlich getroffen hätte. Vielmehr hat er die Gerichtskosten als Veranlasser des Verfahrens zu tragen. Darüber hinaus entspricht es im vorliegenden Fall billigem Ermessen, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen. Zwar hat sich der Beteiligte zu 1) durch die Rücknahme seines Erbscheinsantrags in die Position des Unterlegenen begeben. Im Rahmen der Abwägung ist aber zu berücksichtigen, dass das Testament vom 05.09.1997 nicht eindeutig und daher auslegungsbedürftig ist. Für den Beteiligten zu 1) war nicht ohne Weiteres - auch nicht mit „gehöriger Anstrengung“ - erkennbar, dass er lediglich Vermächtnisnehmer sein soll. Erben werden im Testament nicht ausdrücklich benannt. Vielmehr werden den Beteiligten die Guthaben diverser Sparbücher vermacht - dem Beteiligten zu 1) allein das Guthaben des Sparbuchs bei der Bank2 (heute Bank4) sowie Restgelder weiterer Konten, den übrigen im Testament Genannten die Guthaben der anderen Sparbücher zu gleichen Teilen. Das Guthaben des Sparbuchs bei der Bank2 (Bank4) wies zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ein Guthaben von 27.742,50 DM auf. Dieser Betrag dürfte höher sein als die jeweils letztlich den übrigen Beteiligten zugewandten Beträge. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antrag des Beteiligten zu 1) von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Erst im Rahmen der mündlichen Anhörung wurde dem Beteiligten zu 1) die Rechtsauffassung des Gerichts dargestellt, woraufhin er die Anträge zugenommen hat. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, wonach das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen soll, der es eingelegt hat. Eine Erstattungsanordnung im Hinblick auf außergerichtliche Kosten war entbehrlich, da die übrigen Beteiligten nicht aktiv am Beschwerdeverfahren teilgenommen haben. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus §§ 61, 40 GNotKG. Sie richtet sich gemäß § 61 Abs. 1 GNotKG nach dem Wert der Interessen, denen das Rechtsmittel ausweislich des Antrags des Beschwerdeführers dient. Danach ist vorliegend das Gebühreninteresse der Beteiligten zu 2) maßgeblich, welches knapp 4.000,00 Euro beträgt (s.o.). Hieraus ergibt sich die Festsetzung des Geschäftswertes aus einer Wertstufe bis 4.000,00 Euro.