Beschluss
21 W 77/14
OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0528.21W77.14.00
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Tenor
Die für das Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin an den gemeinsamen Vertreter zu zahlenden Auslagen und die zu zahlende Vergütung werden unter Zurückweisung im Übrigen auf insgesamt 79.208,31 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die für das Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin an den gemeinsamen Vertreter zu zahlenden Auslagen und die zu zahlende Vergütung werden unter Zurückweisung im Übrigen auf insgesamt 79.208,31 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 SpruchG waren die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters für den zweiten Rechtszug festzusetzen. Zuständig ist der Senat als Gericht des Rechtszuges im Sinne von § 33 Abs. 1 RVG, § 31 Abs. 1 RVG, auch wenn der Senat die Beschwerde gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F., § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat. 1. Die Höhe der Auslagen und der Vergütung ergibt sich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SpruchG i.V.m. § 60 Abs. 1 Abs. 2 RVG aus einer entsprechenden Anwendung des RVG in der ab dem 31. Juli 2013 geltenden Fassung. Denn gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG ist die Vergütung nach neuem Recht zu berechnen, wenn das Rechtsmittel nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Das Rechtsmittel, für das die Vergütung gewährt wird, wurde nach dem 4. August 2014 eingelegt. Nach Nr. 3.200 VV RVG wird die Gebühr für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens mit dem Faktor 1,6 bemessen. Hinzu kommt gemäß Nr. 3202 RVG eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2. Eine Gebühr in Höhe von 1,6 aus dem vom Bundesgerichtshof auf 7.500.000 € festgesetzten Geschäftswert beträgt 38.740,80 €, eine Gebühr von 1,2 beträgt 29.055,60 € (§ 13 RVG i.V.m. Anlage 2 RVG). Hinzu kommt gemäß Nr. 7002 VV RVG die Auslagenpauschale in Höhe von 20 €, woraus sich ein Gesamtbetrag von 67.816,40 € ergibt. Weiterhin zu erstatten sind Auslagen in einer von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Gesamthöhe von 466,63 €. Auf den Gesamtbetrag in Höhe von 68.283,03 € ist gemäß Nr. 7008 VV RVG Umsatzsteuer in Höhe von 16 % zu gewähren. Gem. § 27 UStG gilt nämlich ein geänderter Mehrwertsteuersatz für alle Umsätze, die nach Inkrafttreten der Abänderungsvorschrift ausgeführt werden. Die Leistung des Anwalts ist ausgeführt, wenn er seine geschuldete Gesamtleistung erbracht hat (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 2019, VV 7008 Rn. 35). Die Leistung war mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Beschwerde am 15. September 2020 erbracht. Zu diesem Zeitpunkt belief sich der Mehrwertsteuersatz auf 16 %. Hieraus ergibt sich - wie beantragt und von der Antragsgegnerin nicht beanstandet - ein Gesamtbetrag von 79.208,31 €. 2. Nicht zu entsprechen war dem Begehren des gemeinsamen Vertreters, die Verzinsung des festgesetzten Betrages nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO auszusprechen. § 6 Abs. 2 Satz 2 SpruchG enthält keine Verweisung auf § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Der begehrte Zinsausspruch folgt auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 17 Abs. 1 SpruchG, § 85 FamFG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Auf das vorliegende Festsetzungsverfahren sind zwar gemäß Art. 111 FGG-ReformG die Vorschriften des FamFG anwendbar, weil es sich um ein selbständiges Verfahren handelt, das erst mit dem Ende des Hauptsacheverfahrens durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2020 begonnen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 4/13 -, AG 2014, 46, zitiert nach juris Rn. 5 ff.). Bei dem Festsetzungsverfahren nach § 6 Abs. 2 SpruchG handelt es sich allerdings nicht um ein Kostenfestsetzungsverfahren nach § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 85 FamFG. Denn die Festsetzung, über die nicht der Rechtspfleger, sondern das Gericht entscheidet, knüpft nicht an eine Kostengrundentscheidung an und regelt auch nicht die Erstattung von Auslagen und Verfahrensgebühren (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 4/13, AG 2014, 46, zitiert nach juris Rn. 6). Zwar besteht Einigkeit darüber, dass die Festsetzung der Vergütung nach ihrer Ausgestaltung in § 6 Abs. 2 SpruchG der Kostenfestsetzung so ähnelt, dass in entsprechender Anwendung von § 85 FamFG i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO die Rechtsmittelvorschriften über die Anfechtung der Kostenfestsetzungsentscheidung (§§ 567 ff. ZPO) Anwendung finden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 4/13, AG 2014, 46, zitiert nach juris Rn. 10). Für eine entsprechende Anwendung von § 85 FamFG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO fehlt hingegen die erforderliche Ähnlichkeit der Verfahrensgestaltung (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. März 2012 - 20 W 6/08; KK/Wasmann, AktG, 2013, § 6 SpruchG Rn. 35; aA OLG München, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 31 Wx 213/17, nicht veröffentlicht). § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ermöglicht eine Verzinsung ab dem Eingang des Festsetzungsantrags. Die Festsetzung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SpruchG wird aber nicht durch einen Antrag des gemeinsamen Vertreters, sondern von Amts wegen eingeleitet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 4/13, AG 2014, 46, zitiert nach juris Rn. 7). Hinzu kommt, dass § 6 Abs. 2 Satz 4 SpruchG dem gemeinsamen Vertreter die Möglichkeit eröffnet, einen Vorschuss anzufordern, er mit seiner Leistung entsprechend nicht in Vorleistung treten muss. Dass der Vorschuss in Fällen deutlicher Erhöhung der Abfindung die spätere Vergütung nur teilweise abdeckt, da sie regelmäßig aus einem Wert von 200.000 € berechnet wird, steht dem nicht entgegen. Denn umgekehrt geht der Senat bei der Festsetzung des Vorschusses meistens von der Erwartung aus, dass es zu einer mündlichen Verhandlung kommt, was sich in manchen Verfahren als im Nachhinein unzutreffend erweist, so dass in diesen Fällen die Vorschussleistung die tatsächliche Vergütung übersteigt. 3. Die Rechtsbeschwerde (zur Zulässigkeit vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2019, § 6 SpruchG Rn. 20) wird zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung mit Blick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 24. Oktober 2019 zugelassen.