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Urteil

21 U 53/20

OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:1026.21U53.20.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hinsichtlich der Nebenforderung auf Zinsen im Zinssatz abgeändert. Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 18.193,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. November 2019 und vorgerichtliche Anwaltskosten von 924,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2020 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vorläufig vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert der Berufung wird festgesetzt auf 18.193,52 €.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hinsichtlich der Nebenforderung auf Zinsen im Zinssatz abgeändert. Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 18.193,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. November 2019 und vorgerichtliche Anwaltskosten von 924,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2020 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vorläufig vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert der Berufung wird festgesetzt auf 18.193,52 €. I. Die Beklagte zu 1) beabsichtigte im Jahre 2018 die Errichtung eines Gebäudes mit zwei räumlich trennbaren Hallenbereichen mit darin eingerichteten Geschäftsräumen. Eine der Räume sollte für einen Geschäftsbetrieb der Ehefrau des Beklagten zu 2) genutzt werden, ein weiterer Raum nach Behauptung der Klägerin für ein Büro der Beklagten zu 1). Die übrigen Räume sollten an Dritte fremdvermietet werden. Mit Mailschreiben vom 05.11.2018 (K 13, Bl. 341 d.A.) trat der von der Beklagten zu 1) als Objektplaner beauftragte Architekt V an die Klägerin unter Vorlage von Zeichnungen des Bauvorhabens mit der Anfrage nach Übernahme der Planung der Technischen Ausrüstung (TGA) für das Bauvorhaben heran. Die Kostenschätzung für das TGA-Gewerk wurde in dem Mailschreiben auf ca. 500.000,00 € veranschlagt. Der Klägerin wurden in diesem Zusammenhang von dem Objektplaner der Beklagten zu 1) Bauantragsunterlagen, ein Brandschutzkonzept, Grundrisse sowie weitere Unterlagen (gemäß „Dokumentation zu Lph 2“ unter Nummer 01 in Anlage K 2) übergeben. Am 08.11.2018 kam es daraufhin zwischen dem Beklagten zu 2), dem Geschäftsführer W der Klägerin sowie ihrem Mitarbeiter X zu einem Gespräch über die mögliche Beauftragung der Beklagten. Inwiefern bei diesem Gespräch Festlegungen der wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele zustande kamen, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Mailschreiben gleichfalls vom 18.11.2018 (K 14, Bl. 342 d.A.) erbat der Beklagte zu 2) bei der Klägerin ein Honorarangebot mit einem Volumen bis 45.000,00 €. Die Klägerin übermittelte daraufhin mit Anschreiben vom 28.11.2018 (Bl. 343 d.A.) ein abgeändertes Leistungsangebot nebst Entwurf des Ingenieurvertrags, zu dem der Beklagte zu 2) mit Mailschreiben vom 04.12.2018 (K 14, Bl. 344 d.A. oben) Stellung nahm. Die Parteien unterzeichneten sodann am 19.12.2018 einen Ingenieurvertrag über technische Ausrüstungen gemäß §§ 53-56 HOAI sowie Anlage 15 zur HOAI (Fassung 2013) über die Erbringung von Planungsleistungen für den Neubau eines Bürogebäudes mit Industrie- und Lagerhalle in Stadt1 und zu einem Pauschalhonorar von 39.473,68 €. Der Vertrag (Anlage K 1, Bl. 8 ff. d.A.) enthielt insbesondere die folgenden Regelungen: In den zugehörigen Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin war die folgende Regelung enthalten: Zum Leistungsumfang der Klägerin enthält der Vertrag die folgenden Regelungen: Die beauftragten Leistungsphasen wurden in dem Vertrag wie folgt bewertet: Nach Behauptung der Klägerin schon zu diesem Zeitpunkt, nach Behauptung der Beklagten erst ab Mai/Juni 2019 wurden das Bauvorhaben der Beklagten zu 1) in Stadt1 und ein weiteres, nach Behauptung der Beklagten erst ab Mai 2019 in Angriff genommenes Bauvorhaben der Beklagten zu 1) in einem Internet-Auftritt der Beklagten zu 1) beworben. Für Einzelheiten des Internet-Auftritts wird auf Anlage K 10 (Bl. 91 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin nahm sodann ihre Tätigkeit für die Beklagte zu 1) auf, ferner begann die Beklagte zu 1) mit der Errichtung des Gebäudes. Zeitgleich mit einer von der Beklagten sodann ausgeglichenen Honorarabschlagsrechnung vom 19.03.2019 über einen Betrag von 9.520,00 € (brutto) stellte die Klägerin der Beklagten einen Satz von ihr bis dahin erstellter und der Beklagten bereits zuvor als Vorabzug übermittelten Planungsunterlagen (Anlage K 2 = CD, sowie Ausdrucke der CD-Inhalte als Anlagenordner) zur Verfügung. Bestandteil dieser Unterlagen sind mehrere von der Klägerin jeweils als „Checkliste - Leistungsphase 1 - Grundlagenermittlung“ überschriebene Unterlagen (Anlagen A 34, A 55, A 72, A 78 auf Anlage K 2, Ausdrucke im Anlagenordner) mit einzelnen planerischen Vorgaben. Diese Checklisten hatte die Beklagten zu 1) jeweils am 20.02.2019 unterzeichnet. Ein als Kosteneinschätzung bezeichnetes Schriftstück war kein Bestandteil der am 19.03.2019 an die Beklagten übermittelten Unterlagen. Die Beklagte zu 1) wurde seitens der Klägerin bei Zuleitung des Unterlagenbestands vom 19.03.2019 ferner weder schriftlich noch mündlich zur Zustimmung zu dem übermittelten Unterlagenbestand aufgefordert. Eine Belehrung der Beklagten über das Sonderkündigungsrecht nach § 650r Abs. 1 Satz 1 BGB und die dabei gemäß § 650p Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BGB zu wahrenden Form- und Fristerfordernisse wurde von der Klägerin bei Zuleitung des Unterlagenbestands ebenfalls nicht vorgenommen. Mit Mailschreiben vom 18.04.2019 (K 3, Bl. 29 d.A.) nahm die Klägerin zu verschiedenen Beanstandungen ihrer Planungsleistungen Stellung, die durch den Beklagten zu 2) namens der Beklagten zu 1) erhoben worden waren. Diese Erläuterungen wurden von dem Beklagten zu 2) mit Rückmail vom 19.04.2019 (K 3, Bl. 29 d.A.) als unzureichend zurückgewiesen. Mit Mailschreiben vom 14.05.2019 (K 3, Bl. 28 d.A.) sowie Brief vom 15.05.2019 (K 4, Bl. 33 d.A.) sprach der Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin sodann unter Bezugnahme auf den vorausgegangenen Mailverkehr vom 18.04. und 14.05.2019 eine fristlose Kündigung des Vertrags aus. Die Klägerin stellte der Beklagten zu 1) daraufhin mit Anschreiben vom 12.06.2019 (K 5, Bl. 34 d.A.) nebst Schlussrechnung (Bl. 35 d.A. d.A.) unter Bezugnahme auf die in Ziffer. 7.3 ihrer Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) enthaltenen Regelung eine Kündigungs-Restvergütung von 19.713,52 € wie folgt in Rechnung: Ein Ausgleich der Rechnung wurde von dem Beklagten zu 2) mit Mailschreiben vom 12.06.2019 (K 6, Bl. 37 d.A.) unter Hinweis auf durch mangelhafte Planungsleistungen der Klägerin verursachte Mehrkosten und Bauverzögerungen abgelehnt. Die Klägerin legte sodann mit Anschreiben vom 02.08.2019 (Bl. 39 d.A.) eine korrigierte Fassung ihrer Schlussrechnung (Bl. 41 d.A.) vor, die unter Heraufsetzung des Abzugs für die 1. Abschlagsrechnung auf 9.520,00 € eine Restvergütung von brutto 18.193,52 € in Ansatz brachte. Nachdem das Landgericht mit Beschluss vom 12.03.2020 (Bl. 206 d.A.) die Einholung eines Gutachtens zur Berechtigung der Anspruchshöhe beschloss, hat die Beklagte ihr Bestreiten des Anspruchs der Höhe nach nicht mehr aufrecht erhalten (Bl. 217 d.A.) und verteidigt sich seither allein noch mit Einwänden zum Anspruchsgrund. Die Klägerin hat dazu erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Kündigung seitens der Beklagten sei als freie Kündigung des Auftraggebers nach § 648 BGB (n.F.) zu werten, da sich die Beklagte zu 1) nicht auf das von ihr in Anspruch genommene Sonderkündigungsrecht nach § 650r Abs. 1 i.V.m. § 650p Abs. 2 BGB berufen könne, und dazu behauptet: Die nach § 650p Abs. 2 BGB geforderten wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele einschließlich Kosteneinschätzung seien vor Beginn der Planung gemeinsam festgelegt und der Beklagten zu 1) übergeben worden. Sie seien von dem Objektplaner der Beklagten zu 1) definiert worden. Dieser habe der Klägerin die von ihm gefertigten Planungsunterlagen zur Verfügung gestellt. Ferner sei bei dem Besprechungstermin am 08.11.2018 in Stadt4 zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin, dem Mitarbeiter X der Klägerin und dem Beklagten zu 2) Einigkeit erzielt worden... (Beweis: Zeugnis X), dass die von dem Objektplaner der Beklagten zu 1) vorgegebenen Planungs- und Überwachungsziele beibehalten werden sollten. In dem Termin sei das Bauvorhaben gemeinsam besprochen worden. Die Pläne seien vorgestellt und technische und Kostenvorstellungen besprochen und erörtert worden. Dies sei die Festlegung der Planungsgrundlagen im Sinne des § 650p BGB gewesen. Da die gemäß § 650p Abs. 2 BGB wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele somit bereits bei Vertragsschluss festgestanden hätten, sei in dem Ingenieurvertrag der Parteien lediglich eine Ausführung der Leistungsphase 2 bis 5 vereinbart worden. Ferner hätten die Parteien unter Ziffer 1.2.1 sowie am Ende von Ziffer 2.1. wahrheitsgemäß angekreuzt, dass diese Planungs- und Überwachungsziele feststehen, sich hierbei auf die gemeinsam besprochenen und noch nachzureichenden Architektenunterlagen berufen und festgehalten, dass die Zielfindungsphase entfällt. Die weiteren technischen Anforderungen einschließlich Kosteneinschätzung seien von den Parteien ebenfalls vor Vertragsschluss besprochen und festgelegt worden. Ohnedies seien bei einem Ingenieurvertrag über die Planung der Technischen Ausrüstung die räumlichen Vorgaben und technischen Anforderungen bereits durch die Objektplanung des Architekten vorgegeben bzw. wesentlich konkretisiert. Jedenfalls sei die Zielfindungsphase dadurch erfüllt und abgeschlossen worden, dass der Beklagten zu 1) am 19.03.2020 zugleich mit der ersten Honorarabschlagsrechnung vom 19.03.2020 Unterlagen (CD-Rom K 2 = Anlagenordner 1 und 2) übermittelt worden waren, die den Anforderungen an die Übermittlung einer Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung nach § 650p Abs. 2 BGB genügten. Die Ausschlussfrist des § 650r Abs. 2 BGB von zwei Wochen sei gegenüber der unternehmerisch tätigen Beklagten zu 1) hiernach bereits im Zeitpunkt ihrer per E-Mail vom 19.04.2019 ausgesprochenen Kündigung verstrichen gewesen. Nach Auffassung der Beklagten kann die Klägerin allein ein Teilhonorar nach § 650r Abs. 3 BGB im Umfang der bis zu ihrer Kündigung erbrachten Leistungen beanspruchen. Bei der Beklagten zu 1) handele es sich um eine nicht unternehmerisch tätige vermögensverwaltende GbR. Das Objekt sei auf einem Grundstück errichtet worden, das im Eigentum ihrer Gesellschafter gestanden habe. Unternehmerischen Umfang habe weder die mit diesem Objekt beabsichtigte Vermögensverwaltung der Beklagten zu 1) bzw. ihrer Gesellschafter gehabt, noch ergebe sich dies aus dem Umfang der übrigen geschäftlichen Aktivitäten der Beklagten zu 1) und 2). Die Verwaltung des Objekts sei wie für weitere Objekte der Beklagten zu 1) bzw. ihrer Gesellschafter einer Hausverwaltung übergeben worden. Die Beklagte zu 1) sei damit als Verbraucherin einzustufen. Einer Verfristung ihrer nach § 650r Abs. 2 Satz 1 BGB zu bewertenden Kündigung stehe damit entgegen, dass sie von der Klägerin bei Übergabe des nach Ansicht der Klägerin fristauslösenden Unterlagenkonvoluts (Anlage K 2) entgegen § 650r Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB nicht über den Zeitpunkt ihres Kündigungsrechts und dessen Frist belehrt worden war. Ebenso sei die Darstellung der Klägerin unrichtig, wonach im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung eine Vereinbarung der wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele bereits vorgelegen habe. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe eine Festlegung der Planungsziele sowie insbesondere die Kosteneinschätzung vielmehr noch ausgestanden. Dies ergebe sich insbesondere auch daraus, dass neben den Leistungsphasen 2 bis 5 in dem Ingenieurvertrag auch die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) beauftragt worden sei. Daran ändere nichts, dass sie von den Parteien in dem Vertrag mit einem Teilhonorar von 0 Prozentpunkten bewertet worden war. Eine andere Bewertung könne die Klägerin auch nicht daraus herleiten, dass Gespräche vor Vertragsschluss stattgefunden hatten. Vielmehr werde bestritten, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Leistungen gemäß § 650p Abs. 2 BGB bereits erbracht worden waren. Zwar möge sein, dass dort Vorstellungen über Kosten geäußert worden waren, jedoch entbinde dies die Klägerin nicht davon, dass sie Planungsziele und eine Kosteneinschätzung definiere sowie der Beklagten vorlege. Die gegenteilige Darstellung der Klägerin sei nicht ausreichend spezifiziert. Zwar sei richtig, dass Planungsziele und Überwachungsziele bereits vom Objektplaner des Objekts definiert worden waren. Die Details der technischen Gebäudeausstattung hätten jedoch noch nicht festgestanden. Gegen die Annahme, dass die Zielfindungsphase nach § 650p Abs. 2 BGB nach Auffassung der Vertragsparteien bei Vertragsschluss bereits abgewickelt gewesen sein könne, spreche zudem auch, dass die Klägerin in dem Ingenieurvertrag der Parteien ausdrücklich auch mit der aus der Honorierung herausgenommenen Grundlagenermittlung nach Leistungsphase 1 beauftragt worden war. Vielmehr habe der Vertrag ausdrücklich vorgesehen, dass die Architektenpläne noch nachzureichen seien. Schon daraus ergebe sich, dass die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele bei Vertragsschluss noch offen gewesen seien. Vor Erbringung der Leistungsphasen 1 und 2 könne vielmehr auch von einer Festlegung der wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele noch keine Rede sein. Das Landgericht hat die Beklagten mit angefochtenem Urteil vom 29.06.2020 (Bl. 175 ff. d.A.), auf das für die übrigen Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, unter Abweisung der weitergehenden Klage gesamtschuldnergleich in Zahlung von 18.193,52 € nebst Zinsen hieraus von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.11.2019 sowie in vorgerichtliche Anwaltskosten von 942,80 € nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Der Klägerin stehe das geltend gemachte Resthonorar nach §§ 631, 648 BGB als Kündigungshonorar nach freier Kündigung der Beklagten zu 1) zu. Die Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB seien nicht ersichtlich. Der Anspruch der Klägerin sei auch der Höhe nach berechtigt. Zu einer konkreten Darlegung ihrer ersparten Aufwendungen sei sie nicht verpflichtet. Die Beklagte habe keinen Vortrag zu höheren Ersparnissen gehalten. Sodann greife die auch bei unterstellter Formularvertraglichkeit als nach §§ 305 ff. BGB wirksam anzusehende Pauschalierungsregelung aus Ziffer 7.3 des Ingenieurvertrags der Parteien, wonach die Klägerin 60 % des vereinbarten Vollhonorars beanspruchen könne. Auf eine Geltendmachung nur eines Teilhonorars für die bereits erbrachten Leistungen sei die Klägerin hierbei nicht beschränkt, sondern könne auch eine Entschädigung für beauftragte und nicht erbrachte Leistungen beanspruchen. Denn auf ein Sonderkündigungsrecht nach § 650r Abs. 2 BGB könne sich die Beklagte nicht berufen. Das Sonderkündigungsrecht nach dieser Vorschrift bestehe nur, wenn die Planungs- und Überwachungsziele zunächst nicht bekannt waren. Dass sie bekannt seien und das Sonderkündigungsrecht nicht bestehe, stelle jedoch den gesetzlichen Regelfall dar. Diesen habe die Beklagte nicht ausgeräumt. Ob in der von der Klägerin behaupteten Weise bereits am 08.11.2018 die Planungs- und Überwachungsziele erörtert worden seien, könne dahin stehen. Diese Beweisbehauptung sei zur Überzeugung des Gerichts ohne Erfordernis der Erhebung der weiteren dazu von der Klägerin angebotenen Beweise bereits durch die dazu in Ziffer 2.1. des Ingenieurvertrags der Parteien enthaltene Bestätigungsklausel erwiesen. Es sei Sache der Beklagten gewesen, diese Bestätigungsklausel durch detaillierten Vortrag zur Unrichtigkeit des Inhalts zu erschüttern und Beweise für deren Unrichtigkeit anzubieten. Jedenfalls habe die Beklagte ein zu ihren Gunsten als bestehend unterstelltes Sonderkündigungsrecht nach § 650r Abs. 2 BGB nicht fristgemäß ausgeübt. Dafür komme es nicht darauf an, dass die Klägerin allerdings die in § 650r Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BGB für eine Belehrung von Verbrauchern über das Sonderkündigungsrecht vorgeschriebenen Formalitäten nicht eingehalten habe. Denn bei der Beklagten zu 1) handele es sich um eine Außen-GbR. Diese sei schon grundsätzlich nicht als Verbraucherin anzusehen. Zudem liege eine unternehmerische Tätigkeit vor. Die vorgesehene Baumaßnahme sei umfangreich gewesen und habe einen nicht unerheblichen zeitlichen und organisatorischen Aufwand erfordert, so dass von einer gewerblichen Entfaltung ausgegangen werden müsse. Es bestünden mehrere teils unternehmerisch tätige Vermieter, so dass auch die Vertragsverwaltung ein nicht mehr unerhebliches Controlling erfordere, das sich nicht in einer Kontrolle der Mieteingänge erschöpfe. Die Beklagten verfolgen mit ihrer Berufung ihren erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag weiter. Das Landgericht habe zu Unrecht verneint, dass die Beklagte in wirksamer Weise das in § 650r Abs. 2 BGB eingeräumte Sonderkündigungsrecht ausgeübt habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts lasse sich §§ 650p Abs. 1, 650r Abs. 1, Abs. 2 BGB kein gesetzliches Regel- Ausnahmeverhältnis entnehmen, wonach der vom Besteller zu widerlegende gesetzliche Regelfall in der Bekanntheit der wesentlichen Planungs- und Leistungsziele bestehe. Die Auffassung des Landgerichts lasse sich ferner auch nicht auf die in dem Formularvertrag der Parteien enthaltene Bestätigungsklausel stützen. Diese sei nach §§ 305 ff. BGB unwirksam. Ferner lasse sich eine Überzeugung, dass die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele bei Abschluss des Ingenieurvertrags der Parteien bereits vereinbart gewesen waren, auch nicht aus den übrigen Umständen herleiten. Dass in dem Vertrag die beauftragten Grundleistungen aus Leistungsphase 1 nicht mit einem Honorar versehen worden waren, lasse noch keinen zwingenden Rückschluss in dieser Richtung zu. Im Gegenteil spreche gerade der Umstand, dass die Klägerin auch mit einer Grundlagenermittlung nach Leistungsphase 1 beauftragt worden war, eher für als gegen die Annahme, dass eine Vereinbarung der wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele bei Vertragsschluss noch ausgestanden habe. Es möge zwar sein, dass die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele des Vertrags der Beklagten mit dem von ihr bereits beauftragten Objektplaner bei Vertragsschluss mit der Klägerin bereits festgestanden hatten. Jedoch dürfe auch daraus nicht geschlossen werden, dass gleiches auch für die der Klägerin beauftragten Ingenieurleistungen aus dem Bereich der Planung der technischen Ausrüstung zu gelten habe. Konkreten Vortrag, dass die gemäß § 650p Abs. 2 BGB wesentlichen Planungs- und Überwachungsleistungen bei Vertragsschluss bereits erbracht gewesen waren, habe die Klägerin nicht gehalten. Auch am 08.11.2018 sei das Projekt nur ohne Festlegung konkreter Planungs- und Überwachungsziele sowie nur allgemein besprochen worden. Jedenfalls habe die Klägerin keinen ausreichend konkreten Vortrag gehalten, genau welche Planungsziele und welche Kosteneinschätzung bei diesem Gespräch von ihr mitgeteilt und mit der Beklagten vereinbart worden waren. Der dazu von der Klägerin angebotene Zeugenbeweis stelle einen unbeachtlichen Ausforschungsbeweisantrag dar. Zudem habe es im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in jedem Fall an der Übergabe einer Kosteneinschätzung gefehlt. Dies sei zudem auch mit den Regelungen auf Seite 3 des Vertrags vom 19.12.2018 bestätigt worden. Eine solche Kosteneinschätzung sei von der Klägerin zudem auch nachfolgend nicht vorgelegt worden und insbesondere auch nicht in den der Beklagten am 19.03.2019 übergebenen Unterlagen enthalten gewesen, so dass die Frist zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 650r Abs. 2 BGB schon aus diesem Grund nicht mit Übergabe der am 19.03.2020 übergebenen Unterlagen zu laufen begonnen habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Beklagte zu 1) zudem als Verbraucherin einzustufen. Dem stehe ferner nicht entgegen, dass sie als AußenGbR am Rechtsverkehr teilgenommen habe, denn in der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Verbrauchereigenschaft auch vermögensverwaltenden AußenGbR zukomme. Etwas anderes gelte nur, wo diese vermögensverwaltende Tätigkeit einen unternehmerischen Charakter angenommen habe. Die Darlegungs- und Beweislast dafür liege bei der Klägerin als derjenigen Seite, die die Verbrauchereigenschaft der Beklagten in Frage stelle. Für die Einstufung als Unternehmer sei maßgeblich, ob von dem Beteiligten entgeltliche Leistungen am Markt angeboten würden. Eine Vermietung von Gewerberäumen werde von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht als ein derartiges Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt eingestuft. Ebenso wenig komme es dafür auf den Umfang der von der Beklagten zu 1) bezogenen Bauleistungen an. Vielmehr sei entscheidend, ob ein planmäßiger Geschäftsbetrieb erforderlich werde, dies treffe auf die Tätigkeit der Beklagten zu 1) jedoch schon deshalb nicht zu, weil sie mit der Verwaltung der von ihr gehaltenen Mietobjekte eine externe Hausverwaltung beauftragt habe. Wenn die Klägern ein Indiz für ein unternehmerisches Handeln der Beklagten aus deren nunmehrigen Internet-Auftritt ableiten wolle, bleibe bereits unberücksichtigt, dass sich die Verbrauchereigenschaft allein nach dem Erscheinungsbild des jeweiligen Vertragspartners im Zeitpunkt des Vertragsschlusses beurteile, und die Beklagte den in Frage stehenden Internetauftritt erst nach Vertragsschluss vom 19.03.2019 eingerichtet habe. Einer wirksam nach § 650r Abs. 2 Satz 2 BGB ausgesprochenen Kündigung lasse sich ferner auch nicht entgegen halten, dass die Entstehung des Kündigungsrechts nach § 650r Abs. 1 Satz 1 BGB die Übergabe von Unterlagen gemäß § 650r Abs. 2 BGB zur Voraussetzung habe und es daran allerdings auch nach Auffassung der Beklagten mangels Vorlage einer den Anforderungen des § 650r Abs. 2 Satz 2 BGB genügenden Kosteneinschätzung gefehlt habe. Die Beklagte sei nicht gehalten gewesen, der Klägerin vor Ausübung des Kündigungsrechts nach § 650r Abs. 1 BGB eine Nacherfüllungsfrist zur Nachreichung einer Kosteneinschätzung zu setzen. Zwar treffe zu, dass die Beklagte der Klägerin keine solche Nacherfüllungsfrist gesetzt habe. Jedoch beruhe dies darauf, dass die Klägerin auch nach Auffassung der Beklagten die Leistungsphasen 1 und 2 des Vertrags unstreitig erbracht habe und der Beklagten daher schon aus diesem Grund im Zeitpunkt ihrer Kündigung ein Anspruch auf Nacherfüllung nicht mehr zugestanden habe. Die Kündigungsbefugnis der Beklagten beruhe nicht auf dem fruchtlosen Ablauf einer Nacherfüllungsfrist, sondern darauf, dass die Klägerin es unterlassen habe, die als Verbraucherin einzustufende Beklagte in der von § 650r Abs. 2 Satz 2. 2. Halbsatz geforderten Weise über ihr Sonderkündigungsrecht zu informieren. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 29.06.2020 Az. 2-20 O 116/19 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin sieht die Berufung als unbegründet an und beantragt deren Zurückweisung. Ein Kündigungsrecht nach § 650r Abs. 1 Satz 1 BGB stehe den Beklagten schon deshalb nicht zu, weil die Zielfindungsphase des § 650p Abs. 2 BGB von den Parteien ausweislich Ziffer 1.2.1 und 2.1. des Vertrags vom 19.12.2018 einvernehmlich deshalb abbedungen worden sei, weil die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele zwischen ihnen bereits am 08.11.2018 gemeinsam erörtert worden waren. Hierbei seien von den Parteien auch Zahlen und Kosten besprochen worden, die die von § 650p Abs. 2 Satz 2 BGB angesprochene Kosteneinschätzung darstellten. Eine schriftliche Niederlegung der Ergebnisse einer Vereinbarung der wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele möge im Rahmen des § 650p Abs. 2 BGB, also bei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch ausstehender Vereinbarung der wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele erforderlich sein, nicht aber im vorliegenden Fall, in dem die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele bereits vor Vertragsschluss einvernehmlich festgelegt worden waren. Wenn in dem Planervertrag die Erbringung der Leistungsphase 1 (Grundleistungen) durch Ankreuzen beauftragt worden war, habe es sich bei dem Ankreuzen dieses Formularfelds ausweislich der honorarmäßigen Bewertung dieser Leistungsphase mit 0 % um ein Versehen gehandelt. Schon deshalb lasse sich aus der Beauftragung dieser Grundleistung kein Rückschluss darauf ziehen, dass die Erbringung der mit den Leistungen der Leistungsphase 1 inhaltlich nicht identischen Leistungen der Zielfindungsphase nach § 650p Abs. 2 BGB zu diesem Zeitpunkt noch ausgestanden hätten. Soweit von den Beklagten in ihrer Berufung beanstandet werde, dass ihr mit dem am 19.03.2019 übergebenen Unterlagen eine Kosteneinschätzung nach § 650p Abs. 2 Satz 2 nicht vorgelegt worden sei, habe sie erstinstanzlich nur das Fehlen der von der Kosteneinschätzung nach § 650p Abs. 2 Satz 2 BGB zu unterscheidenden Kosteneinschätzung als Teilleistung der Leistungsphase 2 beanstandet. Mit einer Rüge des Fehlens dieser Grundleistung seien die Beklagten jedoch nunmehr ausgeschlossen, da sie erstinstanzlich den von der Klägerin geltend gemachten Teilvergütungsanspruch für die bereits erbrachten Leistungen der Leistungsphase 2 unstreitig gestellt habe. Dass von der Klägerin nach Vertragsschluss eine Kosteneinschätzung nicht vorgelegt worden war, sei zwar zutreffend, aber rechtlich unbeachtlich. Die Klägerin habe die Kosteneinschätzung bereits vor Vertragsschluss im Rahmen der Verhandlung der Parteien vom 08.11.2018 erbracht, zudem habe die Beklagte in dem Vertrag wirksam auf die Erbringung der Zielfindungsphase unter Einschluss der darin enthaltenen Teilleistung einer Kosteneinschätzung verzichtet. Sehe man dies anders und gehe man mit der Argumentation der Beklagten davon aus, dass die Klägerin die von ihr geschuldeten Leistungen der Zielfindungsphase bislang nur unvollständig erbracht habe, sei die Kündigung der Beklagten schon deshalb ins Leere gegangen, weil das Kündigungsrecht von vornherein erst durch Vorlage vollständiger und mangelfreier Unterlagen gemäß § 650p Abs. 2 BGB entstehe. Bei Mängeln der nach § 650p Abs. 2 Satz 2 BGB vorzulegenden Unterlagen müsse der Besteller zunächst eine Nacherfüllungsfrist setzen, um nach deren fristlosen Ablauf gemäß § 645 BGB zu kündigen. Ein solches Kündigungsrecht stehe der Beklagten jedoch schon deshalb nicht zu, weil sie ohne Setzung einer solchen Nacherfüllungsfrist und damit in einer als freie Kündigung nach § 648 BGB zu wertenden Weise gekündigt habe. Kündigungsgrund sei eine Unzufriedenheit der Beklagten wegen vermeintlicher Mängel der Leistungen der Klägerin und nicht der Umstand gewesen, dass die Leistungen der Zielfindungsphase nach § 650p Abs. 2 Satz 2 BGB noch ausgestanden hätten oder unvollständig erbracht worden waren. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2021 darauf hingewiesen, dass einer wirksamen Ausübung des Sonderkündigungsrechts aus § 650r Abs. 1 Satz 1 BGB durch die Beklagte voraussichtlich schon der Umstand entgegen stehe, dass es sich bei den der Beklagten am 19.03.2019 zugeleiteten Unterlagen mangels eines begleitenden Zustimmungsverlangens der Klägerin sowie wegen fehlender Beifügung einer Kosteneinschätzung nicht um solche Unterlagen gehandelt habe, deren Zuleitung zur Auslösung des Sonderkündigungsrechts des Bestellers nach § 650r Abs. 1 BGB geeignet gewesen wäre. Der Beklagten ist ein Schriftsatzrecht zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 26.08.2021 (Bl. 379 ff. d.A.) eingeräumt worden. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 05.10.2021 (Bl. 404 ff d.A.) ausgeführt, dass die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele bei der am 19.03.2019 erfolgten Übermittlung verschiedener Planungsunterlagen an die Beklagte zu 1) bereits zwischen den Parteien vereinbart gewesen seien. Die Vereinbarung sei darin zu sehen, dass die Beklagte die in diesem Unterlagenbestand enthaltenen Checklisten der Klägerin bereits vor dem 19.03.2019 ausgefüllt hatte. Dies sei zur Vereinbarung der nach § 650p Abs. 2 BGB wesentlichen Überwachungsziele ausreichend gewesen. Die Anforderungen hieran dürfe man nicht allzu hoch ansetzen und es sei ihnen bereits mit Erbringung der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1 nach HOAI) genügt. Eine Kosteneinschätzung habe am 19.03.2019 bei Zuleitung dieses Unterlagenbestands ebenfalls nicht ausgestanden. Insoweit seien bereits die bis zum 19.03.2019 seitens der Klägerin erfolgten Erläuterungen der voraussichtlichen Kosten ausreichend gewesen, um den Anforderungen an eine Kosteneinschätzung im Sinne des § 650p Abs. 2 Satz 2 BGB Genüge zu tun; jedenfalls werde dies vorsorglich nicht bestritten. Zur Entstehung eines Sonderkündigungsrechts für die Beklagte zu 1) und spätestens bei Zuleitung des Unterlagenbestands vom 19.03.2019 dürfe sodann nicht verlangt werden, dass die Klägerin die Zuleitung dieser Unterlagen mit einem Zustimmungsverlangen verbunden hatte. Vielmehr müsse dies ebenso behandelt werden, wie eine Vorlage nicht vollständiger oder mangelhafter Unterlagen gemäß § 650p Abs. 2 BGB. Für diese sei ebenfalls anerkannt, dass das Sonderkündigungsrecht sogleich nach deren Vorlage ausgeübt werden dürfe und Mängel oder Unvollständigkeiten des Unterlagenbestands allein einer Verfristung des Kündigungsrechts nach § 650r Abs. 2 Satz 2 BGB entgegen stünden. Ferner sei es jedenfalls nicht Sache der Beklagten, eine Behauptung der Klägerin zu widerlegen, wonach sich die Parteien bereits vor oder bei Vertragsschluss auf die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele geeinigt hatten, sondern müsse jedenfalls die Darlegungslast bei der Klägerin liegen. Da die Klägerin bis zuletzt keinen ausreichend substantiierten Vortrag hierzu gehalten habe, gehe nicht zu Lasten der Beklagten, dass von ihnen kein konkreter Beweis für die Unrichtigkeit des Vortrags der Klägerin zu einer vorvertraglichen Einigung auf die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele angeboten worden sei. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt die Berufung der Beklagten mit Ausnahme der Höhe des zugesprochenen Zinssatzes ohne Erfolg. 1. Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht eine restliche Kündigungsvergütung nach §§ 631, 648 Satz 2 BGB in Höhe von 18.193,52 € zuerkannt. Die Verpflichtung der Beklagten zu 1) folgt insoweit aus §§ 631, 648 Satz 2 BGB. Die gesamtschuldnergleiche Mithaftung der Beklagten zu 2) und 3) als Gesellschafter der Beklagten zu 1) folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 128 HGB (vgl. BGH NJW 2011, 2045; Palandt/Sprau, BGB, 2021, § 714 BGB Rn. 12). a) Eine auch für die Wirksamkeit einer Kündigung nach § 650q Abs. 1 i.V.m. § 648 Satz 1 BGB in Schriftform nach § 650h i.V.m. § 650q Abs. 1 BGB erforderliche Kündigungserklärung liegt mit dem Schreiben der Beklagten zu 1) vom 15.05.2019 vor. b) Diese Kündigungserklärung ist dahin auszulegen, dass die Beklagte zu 1) das Vertragsverhältnis der Parteien damit jedenfalls auch im Wege einer sogenannten freien Kündigung nach § 650q Abs. 1 i.V.m. § 648 Satz 1 BGB beenden wollte. Im Regelfall ist die Kündigung eines Bauvertrages dahingehend zu verstehen, dass damit von dem Auftraggeber auch eine freie Kündigung nach § 648 Satz 1 BGB gewollt ist, falls es an den Voraussetzungen einer für den Auftraggeber hinsichtlich der Vergütungsfolgen günstigeren Kündigungsregelung fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2004 - VII ZR 271/01, NJW-RR 2004, 1539, juris, Rn. 32). Für eine von dem Auftraggeber auf wichtige Gründe nach § 648a BGB gestützte Kündigung ist deshalb anerkannt, dass eine solche Kündigung grundsätzlich als freie Kündigung nach § 648 Satz 1 BGB auszulegen ist, falls es an einer der Einzelvoraussetzungen der Kündigung nach § 648a BGB fehlt und diese daher als Kündigung aus wichtigem Grund ins Leere gehen würde (vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2003 - VII ZR 218/033, BGHZ 156, 82, juris, Rn. 24). Die dafür maßgeblichen Gesichtspunkte treffen in gleicher Weise zu, wo der Besteller seine Kündigung auf ein ihm nur vermeintlich nach § 650r Abs. 1 Satz 1 BGB zustehendes Sonderkündigungsrecht gestützt hat. Mit einer solchen Kündigung wird ebenso wie mit einer auf wichtigen Grund gestützten Kündigung zum Ausdruck gebracht, dass der Besteller das Vertragsverhältnis zu dem von ihm beauftragten Planer als beendet ansieht, keine weiteren Leistungen dieses Planers in Anspruch zu nehmen wünscht und das Planungsvorhaben - wenn überhaupt - allein auf Grundlage der Leistungen eines anderen Planers fortgesetzt werden soll. Für den Fall der verfristeten Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 650r Abs. 1 ist dies anerkannt (vgl. etwa Palandt/Retzlaff, BGB, 2021, § 650r BGB, Rn. 3). Gleiches muss aber auch bei Fehlen einer der sonstigen Voraussetzungen für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 650r Abs. 1 BGB gelten. c) Die Voraussetzungen für eine solche Umdeutung liegen vor. Die Kündigungserklärung der Beklagten zu 1) lässt sich nicht auf ein gegenüber der Ausübung des Kündigungsrechts nach § 648a Satz 1 BGB hinsichtlich der Voraussetzungen oder Rechtsfolgen der Kündigung günstigeres Kündigungsrecht stützen. Die Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts nach § 650r Abs. 1 Satz 1 BGB liegen nicht vor (nachfolgend zu aa). Ebenso wenig lässt sich die Kündigung in wirksamer Weise auf ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB i.V.m. § 650q Abs. 1 BGB stützen (bb). Anderweitige, zu einer freien Kündigung nach § 648 Satz 1 BGB günstigere Kündigungsgründe sind ebenfalls weder ersichtlich noch von den Beklagten geltend gemacht worden. aa) Die Kündigungserklärung der Beklagten zu 1) vom 15.05.2019 stellt keine wirksame Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 650r Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Für eine wirksame Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 650r Abs. 1 Satz 1 BGB fehlt es bereits an dem Erfordernis, dass der Ausübung des Kündigungsrechts die dafür nach § 650r Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Zuleitung von „Unterlagen gemäß § 650p Abs. 2 BGB“ vorausgegangen sein muss. Das Erfordernis einer Vorlage von Unterlagen „gemäß § 650p Abs. 2 BGB“ ist dahin auszulegen, dass es sich bei den dem Auftraggeber zugeleiteten Unterlagen um solche Unterlagen handeln muss, die dem Auftraggeber als Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung und mit einer objektiv aus Sicht des Auftraggebers erkennbaren Zweckbestimmung zugeleitet worden waren, zwecks noch ausstehender Vereinbarung der wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele die Zustimmung des Auftraggebers zu diesen zugeleiteten Unterlagen zu erlangen. Vor einer Zuleitung von Unterlagen mit gerade dieser Zweckbestimmung einer Erwirkung der Zustimmung des Bestellers zu in den Unterlagen dokumentieren, nach § 650p Abs. 2 Satz 1 BGB wesentlichen Planungs- und Überwachungszielen kommt das Sonderkündigungsrecht des Auftraggebers nach § 650r Abs. 1 Satz 1 BGB weder nach dem Gesetzeswortlaut noch nach Sinn und Zweck dieser Regelung zur Entstehung. Bereits der Wortlaut des § 650r Abs. 1 Satz 1 BGB geht mit der Formulierung, dass der Besteller den Vertrag „nach Vorlage von Unterlagen „gemäß § 650p Abs. 2 BGB“ - und nicht etwa „bis zu deren Vorlage“ - kündigen könne, davon aus, dass das Sonderkündigungsrecht des Bestellers nach § 650r Abs. 1 Satz 1 BGB nicht schon allein durch die noch ausstehende Vereinbarung der nach § 650p Abs. 2 Satz 1 BGB wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele ausgelöst wird, sondern das Kündigungsrecht nur in dem Zeitraum „nach Vorlage“ der in § 650r Abs. 2 Satz 1 BGB in Bezug genommenen Unterlagen „gemäß § 650p Abs. 2 BGB“ und grundsätzlich nur bis Ablauf der in § 650r Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BGB dem Auftraggeber dafür eingeräumten Entscheidungsfrist besteht. Die Bezugnahme auf die Unterlagen „gemäß § 650p Abs. 2“ BGB ist dabei dahin auszulegen, dass Unterlagen, also eine schriftliche Dokumentation vorgelegt werden muss, die nach ihrem Inhalt als Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung nach § 650p Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht kommt. Ferner muss der übergebene Unterlagenbestand nach dem objektiven Empfängerhorizont des Bestellers mit der Zielrichtung überreicht worden sein, die in § 650p Abs. 2 Satz 2 BGB angesprochene Zustimmung des Bestellers zu erwirken (vgl. Berger, in: Fuchs/Berger/Seifert, HOAI, 2020, § 650r BGB Rn. 12 ff.). Ohne eine solche Zweckbestimmung handelt es sich nicht um Unterlagen „gemäß § 650p Abs. 2 BGB“, wie sie von § 650r Abs. 1 Satz 1 BGB als Entstehungsvoraussetzung des „nach“ ihrer Vorlage einsetzenden Sonderkündigungsrechts bezeichnet worden sind. Allein diese Auslegung entspricht den von dem Gesetzgeber bei Schaffung dieser Vorschrift verfolgten Zwecken. Der Gesetzgeber hat die Regelungen der §§ 650p Abs. 2, 650r BGB geschaffen, um solchen Fällen Rechnung zu tragen, in denen sich der Auftraggeber mit noch vagen Vorstellungen über das zu planende Bauvorhaben an den Planer wendet, und daher bei Vertragsschluss noch keine Einigung über alle wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele vorgelegen hat. Der Planer wurde für diesen Fall durch die in § 650p Abs. 2 BGB geschaffene Regelung verpflichtet, dem Besteller die Planungsgrundlage für das Vorhaben zusammen mit einer Kosteneinschätzung vorzulegen, um den Besteller in die Lage zu versetzen, eine fundierte Entscheidung zu treffen, ob er gerade dieses Bauprojekt mit diesem Planer realisieren oder von dem in § 650r BGB vorgesehenen Kündigungsrecht Gebrauch machen möchte (vgl. BT-Drs. 18/8486, S. 67). Dem Besteller sollte durch das Sonderkündigungsrecht nach § 650r Abs. 1 Satz 1 BGB das Recht eingeräumt werden, sich nach Zuleitung der Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung von dem Vertrag zu lösen, falls die Planungs- und Überwachungsziele bei Vertragsabschluss noch nicht festgelegt worden waren, um ihm die Möglichkeit zu verschaffen, sich von einem möglicherweise übereilt abgeschlossenen, umfassenden Planervertrag zu lösen (vgl. BT-Dr. 18/8486, S. 69). Der innere Zusammenhang des Kündigungsrechts nach § 650r BGB mit dem in § 650p Abs. 2 Satz 2 BGB angesprochenen Zustimmungsverlangen des Auftraggebers wird insoweit ferner dadurch unterstrichen, dass der Gesetzgeber in § 650p Abs. 2 BGB auch dem Auftraggeber die Möglichkeit eingeräumt hat, dem Besteller nach Zuleitung der mit einem Zustimmungsverlangen verbundenen Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung eine Frist zur Erklärung über die Zustimmung zu setzen und den Vertrag sodann zu kündigen, falls der Besteller die Zustimmung verweigert oder sich hierzu verschweigt (vgl. BT-Drs. 18/8486, S. 69). Eine Auslegung des § 650r Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach Unterlagen „gemäß § 650p Abs. 2 BGB“ nur vorhanden sind, falls sie in objektiv erkennbarer Weise die in § 650p Abs. 2 Satz 2 BGB angesprochene Zweckbestimmung einer Entscheidung des Bestellers über die in diesen Unterlagen verlautbarten Vorschläge des Auftraggebers zu einer nach § 650p Abs. 2 Satz 1 BGB ausstehenden Vereinbarung der wesentlichen Planungs- und Überwachungszielen aufweisen, wird ferner aber auch von der beiderseitigen Interessenlage gefordert. Es liegt nicht im objektiven Interesse des Bestellers, das Kündigungsrecht nach § 650r Abs. 1 Satz 1 BGB durch Zuleitung beliebiger Unterlagen entstehen zu lassen, die seitens des Unternehmers weder ausdrücklich als Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung bezeichnet worden waren, noch in sonstiger Weise bei objektiver Auslegung vom Empfängerhorizont dazu bestimmt und geeignet waren, den Besteller zur Zustimmung zu diesen Unterlagen mit dem Ziel einer Vereinbarung noch ausstehender und nach § 650p Abs. 1 Satz 1 BGB wesentlicher Planungs- und Überwachungsziele zu veranlassen. Vielmehr bedarf der Besteller hinreichender Klarheit darüber, ob der Unternehmer die Erstellung der von ihm nach § 650p Abs. 2 BGB zwecks Einigung auf die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele geschuldeten Unterlagen als abgeschlossen ansieht, bevor ihm eine Entscheidung über die Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 650r Abs. 1 Satz 1 BGB abverlangt werden kann. In gleicher Weise bedarf umgekehrt auch der Unternehmer eines Schutzes davor, dass der Besteller die Zuleitung von Unterlagen, die seitens des Unternehmers allein der vorbereitenden Abstimmung einer späteren Einigung auf die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele dienen sollten, zum Anlass für eine Kündigung nach § 650r Abs. 1 Satz 1 BGB nimmt. Denn dadurch würde einem erfüllungsbereiten Unternehmer jede Möglichkeit genommen, den Besteller durch spätere Vorlage der abschließenden Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung zur Zustimmung zu diesen Unterlagen und damit zur Vertragsfortsetzung zu motivieren. Die Zustimmungserklärung des Bestellers wird ihrerseits als eine für den Unternehmer nicht einklagbare Obliegenheit angesehen, so dass der Unternehmer auf die ausgebliebene Zustimmung ansonsten allenfalls mit einer Fristsetzung nach § 650r Abs. 2 BGB nebst anschließender Eigenkündigung des Vertrags reagieren könnte (vgl. Dammert, BauR 2017, 421, 426). Es liegt deshalb auch insgesamt im Interesse beider Vertragsparteien, dass der Planer durch Verbindung der zugeleiteten Unterlagen mit einem hinreichend deutlichen Zustimmungsverlangen im Sinne einer Zäsur klarstellen muss, dass er die zugeleiteten Unterlagen für nach § 650p Abs. 2 BGB zustimmungsfähig hält, damit das Sonderkündigungsrecht des Bestellers gemäß § 650r Abs. 1 Satz 1 BGB von ihrer Zuleitung ausgelöst werden kann (vgl. Berger, in Fuchs/Berger/Seifert, HOAI, 2020, § 650r BGB Rn. 13; Fuchs, in: Leupertz u.a., Bauvertragsrecht, 2020, § 650r BGB Rn. 21; Kniffka/Retzlaff, BauR 2017, 1747, 1872). Denn gerade in Bezug auf den Fristlauf respektive den Fristbeginn ist der Rechtsanwender in besonderem Maße auf Rechtssicherheit angewiesen. Zwar mag die Zweckbestimmung eines dem Besteller nach Vertragsschluss zugeleiteten Unterlagenbestands als Vorlage von Unterlagen, die das Sonderkündigungsrecht des Bestellers nach § 650r Abs. 1 Satz 1 BGB zur Entstehung bringen sollen, dabei in unterschiedlicher Weise kenntlich werden können. So mag man es nach Lage des Einzelfalls ausreichen lassen können, dass der Unternehmer den Besteller bei Zuleitung der Unterlagen in der von § 650r Abs. 1 Satz 2 BGB vorgesehenen Weise über dessen Kündigungsrecht und die dabei zu beobachtenden Form- und Fristerfordernisse belehrt. Ebenso mag es jedenfalls gegenüber unternehmerisch tätigen, nicht nach § 650r Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB belehrungsbedürftigen Bestellern ausreichen, wenn die zugeleiteten Unterlagen von dem Auftraggeber ausdrücklich als Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung bezeichnet worden waren, um dem Besteller hinreichend deutlich vor Augen zu führen, dass seitens des Auftragnehmers die Zielfindungsphase nach § 650p Abs. 2 BGB nunmehr als abgeschlossen angesehen werde und er eine Erklärung des Bestellers erwarte, ob dieser den von dem Auftraggeber zur Vereinbarung vorgeschlagenen Planungs- und Überwachungszielen zustimmen möchte. Allein aus der Beschaffenheit der vorgelegten Unterlagen als solcher lässt sich hingegen regelmäßig nicht mit der gebotenen Zuverlässigkeit ableiten, ob es sich dabei bereits um eine zur Erlangung der Zustimmung des Bestellers zu den wesentlichen Planungs- und Überwachungszielen bestimmte Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung handelt. Die Beklagten können deshalb auch nichts daraus für sich herleiten, dass nach ihrer im Verlauf des Rechtsstreits mehrfach, so etwa in ihrer Klageerwiderung vom 20.01.2020 (dort Seite 3, Bl. 79 d.A.), aber auch zuletzt mit Schriftsatz vom 05.10.2021 (dort Seite 6 f., Bl. 409 ff. d.A.) geäußerten Einschätzung jedenfalls die ihnen am 19.03.2019 zugeleiteten Unterlagen (Anlagenkonvolut K 2, im Anlagenordner) nach ihrer qualitativen Beschaffenheit für eine Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung ausreichend gewesen seien und die Beklagten den darin von der Klägerin erstellten Planungs- und Überwachungszielen zudem bereits mit der am 20.02.2019 erfolgten Abzeichnung der in diesem Unterlagenbestand enthaltenen Checklisten der Klägerin (Anlagen A 38, 55, 72, 78 des Anlagenordners) zugestimmt hätten. Einer Auffassung, wonach schon allein die Zuleitung vollständiger und mängelfreier Unterlagen im Sinne des § 650p Abs. 2 Satz 2 BGB, also einer für sich gesehen zustimmungsfähigen Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung auch ohne ein damit in objektiv erkennbarer Weise verbundenes Zustimmungsverlangen ausreichend sein soll, um das Sonderkündigungsrecht des Bestellers nach § 650r Abs. 1 Satz 1 BGB zur Entstehung zu bringen, hat den Einwand gegen sich, dass damit ebenfalls für beide Parteien unzuträgliche Unsicherheiten über den genauen Zeitpunkt der Entstehung des Sonderkündigungsrechts nach § 650r Abs. 1 Satz 1 BGB verbunden wären. Weder der Gesetzeswortlaut noch die zugrunde liegenden Erwägungen des Gesetzgebers lassen nämlich ausreichend erkennen, welche qualitativen Anforderungen an von dem Unternehmer dem Besteller kommunizierte Planungsvorstellungen gestellt werden müssen, damit sie dem für eine Vereinbarung der wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele erforderlichen Niveau genügen. Vielmehr wird dies allgemein als völlig ungeklärt angesehen, (vgl. Rodemann, BauR 2019, 375, 378). Die dazu vertretenen Konkretisierungsvorschläge gehen ebenfalls weit auseinander. Insoweit werden teils eher strenge Anforderungen gestellt, indem gefordert wird, dass grundsätzlich jedenfalls die zentralen Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 zu erbringen seien, um den Anforderungen an eine Planungsgrundlage nach § 650p Abs. 2 BGB zu genügen (vgl. Kniffka/Zahn, IBR-OK-Bauvertragsrecht, 4. Aufl., § 650p BGB Rn. 242 ff., Koeble, in: Locher/Koeble/Frik,, HOAI, 2020, Einl Rn. 270; Rodemann/Schwenker, ZfBR 2017, 731, 733). Nach anderer Auffassung soll ein Abschluss der Grundleistungen aus Leistungsphase 2 nicht zwingend erforderlich sein, um den Anforderungen an eine Planungsgrundlage im Sinne des § 650p Abs. 2 Satz 2 BGB zu genügen, sondern regelmäßig schon die Erbringung der von Leistungsphase 1 nach HOAI 2013 umfassten Grundleistungen genügen, damit von einer Vereinbarung der nach § 650p Abs. 2 Satz 1 BGB wesentlichen Ziele ausgegangen werden kann (vgl. Kniffka, BauR 2017, 1854, 1857). Nach wiederum anderer Auffassung soll hingegen die von dem Gesetzgeber geäußerte Einschätzung, wonach regelmäßig eine „erste Skizze“ ausreichend ist, um den Anforderungen zu genügen (vgl. BT-Drs. 18/8486, S. 67) zur Folge haben, dass bereits Leistungen im Sinne einer zur Leistungsphase 1 noch vorgelagerten „Leistungsphase 0“ genügen, um den Anforderungen an eine Planungsgrundlage im Sinne des § 650p Abs. 2 BGB zu genügen (dafür z.B. Blomeyer/Zimmermann, NZBau 2017, 703, 706). Zureichende Klarheit für die Parteien ist insoweit auch nicht durch den Hinweis geschaffen, dass eine objektive Bestimmung der „wesentlichen“ Planungs- und Überwachungsziele nicht in Betracht kommen soll. Vielmehr könne für den einen Besteller wesentlich erscheinen, was für den anderen unwesentlich sei. Die Wesentlichkeit der Planungsziele lasse sich daher nur durch Auslegung der vertraglichen Abreden der Parteien und anhand des Leitkriteriums ermitteln, welche Teilleistungen der Besteller benötigt, um eine Entscheidung für oder gegen die Durchführung des Vorhabens treffen zu können (dafür z.B. Rodemann, BauR 2019, 375, 387, Palandt/Retzlaff, BGB, 2021, § 650p Abs. 2 BGB Rn. 14). Auch dieser Vorschlag hat erhebliche und für beide Parteien unzuträgliche Rechtsunsicherheiten zur Folge, wo die Parteien - wie hier - nähere Festlegungen zu den inhaltlichen Anforderungen der als wesentlich anzusehenden Planungs- und Überwachungsziele bei Vertragsschluss unterlassen hatten und es daher einer erläuternden oder ergänzenden Auslegung ihrer Abreden bedarf, um die mutmaßlich als wesentlich gewollten Planungs- und Überwachungsziele zu erschließen. Ein rechtssicherer Beginn des Kündigungsrechts des Bestellers nach § 650r Abs. 1 Satz 1 BGB darf deshalb nicht allein von der Fragestellung abhängig gemacht werden, ob eine von dem Auftraggeber dem Besteller zugeleitete Planungsunterlage nach ihrer inhaltlichen Beschaffenheit ausreichend erscheinen würde, um den qualitativen Anforderungen an eine Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung im Sinne des § 650p Abs. 2 Satz 2 BGB zu genügen. Vielmehr bleibt es auch insoweit dabei, dass die Frage, ob dem Besteller die von § 650r Abs. 1 Satz 1 BGB vorausgesetzten „Unterlagen gemäß § 650p Abs. 2 BGB“ zugeleitet worden waren, davon abhängig gemacht werden muss, ob der Auftraggeber bei Zuleitung der in Frage stehenden Unterlagen und aus dem objektiven Empfängerhorizont des Bestellers mit einem Verlangen nach Zustimmung zu diesen Unterlagen und mit dem Ziel einer abschließenden Einigung auf die nach § 650p Abs. 1 Satz 1 BGB wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele herangetreten war. Nach diesen Maßstäben hat vorliegend auch bei der gebotenen Berücksichtigung des Empfängerhorizonts der Beklagten zu 1) aus deren Sicht keine erkennbare Veranlassung für die Annahme bestanden, dass die Klägerin ihre Pflichten aus der Zielfindungsphase nach § 650p Abs. 2 BGB mit Zuleitung der am 19.03.2019 übermittelten Unterlagen nunmehr als abgeschlossen ansehe und hierzu zwecks einer noch ausstehenden Einigung auf die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele die Zustimmung der Beklagten zu 1) erwarte. Auch die Beklagte zu 1) stellt nicht in Frage, dass keine der ihr am 19.03.2019 zugeleiteten Unterlagen als Planungsgrundlage oder Kosteneinschätzung bezeichnet worden war. Ein Zustimmungsverlangen war diesen Unterlagen auch nicht in sonstiger Weise zu entnehmen. Wenn die Beklagten darauf hinweisen, dass bereits den in dem Unterlagenbestand enthaltenen, von der Beklagten zu 1) jeweils am 20.02.2019 unterzeichneten Checklisten der Klägerin eine zureichende Vereinbarung der wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele zu entnehmen gewesen sei und die ferner erforderliche Vereinbarung einer Kosteneinschätzung jedenfalls durch die bis zur Kündigungserklärung der Beklagten zu 1) vom 15.05.2019 erteilten Auskünfte der Klägerin gewährleistet gewesen sei, spricht dies im Gegenteil deutlich gegen die Annahme, dass aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Beklagten zu 1) bzw. ihrer Gesellschafter mit der Übermittlung des am 19.03.2019 zugeleiteten Unterlagenbestands eine Aufforderung der Beklagten zu 1) zur Zustimmung zu darin verlautbarten Planungsgrundlagen mit dem Ziel einer Vereinbarung der bis dahin noch offen gebliebenen, wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele im Sinne des § 650p Abs. 2 Satz 1 BGB verbunden gewesen sein soll. Eine solche Zweckbestimmung folgt insbesondere auch nicht daraus, dass die Zusendung des Unterlagenbestands vom 19.03.2019 zeitgleich zur Übermittlung einer 1. Abschlagsrechnung der Klägerin erfolgt ist, denn auch darin liegt kein Hinweis, dass die Klägerin aus Sicht der Beklagten zu 1) die in § 650p Abs. 2 BGB angesprochene, sogenannte Zielfindungsphase bei Übermittlung des Unterlagenbestands als noch offen angesehen haben soll und der Unterlagenbestand an die Beklagte zu 1) gerade mit der von § 650p Abs. 2 Satz 2 BGB vorgesehenen Zweckbestimmung übermittelt worden war, die Beklagte zu 1) möge diesen Unterlagen zwecks Abschlusses der Zielfindungsphase zustimmen. Die Beklagten dringen auch nicht mit dem Einwand durch, dass der Besteller das Sonderkündigungsrecht nach § 650r Abs. 1 Satz 1 BGB nach teils vertretener Auffassung auch aus Anlass einer Zuleitung mangelhafter oder unvollständiger Unterlagen ausüben darf (so z.B. Palandt/Retzlaff, BGB, 2021, § 650r BGB, Rn. 2; Leupertz/Fuchs, Bauvertragsrecht, 2020, § 650r BGB Rn. 22). Es erscheint bereits zweifelhaft, ob dieser Auffassung für sich genommen vorbehaltlos gefolgt werden könnte. Es lässt sich ihr entgegen halten, dass der Besteller bei Zuleitung einer unvollständigen oder mangelhaften Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung hinreichend durch die Möglichkeit geschützt ist, dem Auftraggeber eine Nachfrist gemäß § 281 BGB bzw. § 314 Abs. 3 BGB zur Erfüllung der ihm nach § 650p Abs. 2 BGB obliegenden Pflichten zu bestimmen, um den Vertrag sodann nach fruchtlosem Ablauf aus gemäß § 648a Abs. 1, Abs. 3 BGB wichtigem Grund zu kündigen oder nach § 323 BGB zurückzutreten. Der Besteller ist insoweit ebenso wenig schutzlos gestellt, wie dort, wo der Auftraggeber die Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung auch nach gemäß § 271 BGB eingetretener Fälligkeit seiner darauf bezogenen Fertigstellungspflicht nicht vorgelegt hatte und der Besteller seine Kündigung aus wichtigem Grund auf diesen Umstand stützt (vgl. Berger, in: Fuchs/Berger/Seifert, HOAI, 2020, § 650r BGB Rn. 14). Dies muss hier jedoch nicht abschließend entschieden werden. Jedenfalls lässt sich nämlich auch die Auffassung, wonach der Besteller die Vorlage unvollständiger oder mangelhafter Unterlagen sogleich und ohne das Erfordernis eines Abhilfeverlangens zum Anlass für eine auf das Sonderkündigungsrecht nach § 650r Abs. 1 Satz 1 BGB gestützte Kündigung nehmen darf, aus Gründen der für beide Beteiligten erforderlichen Rechtsklarheit und -sicherheit allenfalls dort vertreten, wo die zugeleiteten Unterlagen mit einem als solches erkennbaren Zustimmungsverlangen nach § 650p Abs. 2 Satz 2 BGB verbunden worden waren oder in sonstiger Weise klar erkennbar war, dass sie dem Besteller gerade mit der nach § 650p Abs. 2 BGB maßgeblichen Zielrichtung übermittelt worden waren, die noch offene Zielfindungsphase nunmehr durch eine noch ausstehende Vereinbarung der wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele zum Abschluss zu bringen, und der Besteller aus den Unterlagen ersehen konnte, dass der Unternehmer die übermittelten Unterlagen als grundsätzlich vollständige Erfüllung seiner Pflichten nach § 650p Abs. 2 BGB betrachtet sehen wollte. Eben daran hat es hier aus den schon dargelegten Gründen gefehlt. Es hat deshalb auch im Ergebnis dabei zu verbleiben, dass sich die Kündigungserklärung der Beklagten zu 1) vom 15.05.2019 nicht auf eine wirksame Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 650r Abs. 1 Satz 1 BGB stützen lässt. b) Die Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 650q Abs. 1 i.V.m. § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB sind ebenfalls weder ersichtlich, noch werden sie von den Beklagten konkret geltend gemacht. aa) Soweit seitens der Beklagten im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eine unvollständige Erbringung der innerhalb von Leistungsphase 2 des Vertragsverhältnisses der Parteien geschuldeten Leistungen geltend gemacht worden war, die von der Klägerin innerhalb der Berechnung ihrer Kündigungsentschädigung nach § 648 Satz 2 BGB als Vergütung für bereits erbrachte Leistungen geltend gemacht worden waren, sollte damit allein die Berechtigung der Höhe dieses Teils der Höhe der Klageforderung in Abrede gestellt werden. Dieses Bestreiten haben die Beklagten sodann mit Schriftsatz vom 20.04.2020 (Bl. 123 d.A.) fallen gelassen. Konkrete, zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigende Mängel der schon erbrachten Leistungen sind von den Beklagten sodann weder ausdrücklich geltend gemacht worden, noch haben sie hierfür Beweis angeboten. Ebenso wenig sind sie dem Einwand der Klägerin mit beachtlichen Einwänden entgegen getreten, wonach die formwirksam erstmals mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 15.05.2019 (Anlage K 4, Bl. 33 d.A.) ausgesprochene Kündigung als gemäß § 648a Abs. 3 i.V.m. § 314 Abs. 3 BGB verfristet anzusehen wäre, falls man sie als Kündigung aus wichtigem Grund aus Anlass der von dem Beklagten zu 2) als Vertreter der Beklagten zu 1) bereits mit Mailschreiben vom 18.04.2019 (K 2, Bl. 29 ff. d.A.) gegenüber der Klägerin erhobenen Beanstandungen auffassen wollte. bb) Ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach §§ 650q Abs. 1, 648a BGB hat der Beklagten zu 1) auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Kündigungsbefugnis wegen Verletzung von Pflichten der Klägerin nach § 650p Abs. 2 BGB zugestanden. Zwar mag eine Kündigung durch den Besteller aus nach § 648a Abs. 1 BGB wichtigem Grund auch dort in Betracht kommen, wo der Unternehmer seiner Pflicht nach § 650p Abs. 2 BGB zur Vorlage einer Planungs- und Kosteneinschätzung zwecks Zustimmung des Bestellers nicht oder nicht vollständig nachgekommen war. Jedoch hat dies gemäß § 648a Abs. 3 BGB regelmäßig zur Voraussetzung, dass der Besteller dem Unternehmer bei oder nach Fälligkeit der Verpflichtung des Unternehmers zur Vorlage derartiger Unterlagen eine Frist zur Abhilfe durch Vorlage derartiger Unterlagen bestimmt hatte, oder besondere Umstände vorliegen, die ein solches Abhilfeverlangen als entbehrlich erscheinen lassen. Auch dafür ist nichts ersichtlich oder von den Beklagten vorgetragen worden. Es ist nicht ersichtlich oder von den Beklagten geltend gemacht worden, dass die Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin vor Ausspruch der Kündigung vom 15.05.2019 ein Verlangen nach Vorlage ihrer Auffassung nach gemäß § 650p Abs. 2 BGB ausstehender Unterlagen und zwecks Bewirkung einer nach Auffassung der Beklagten zu 1) zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Vereinbarung der wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele geäußert hätte. Ebenso wenig erschließt sich, warum ein solches Verlangen im Zeitpunkt der Kündigung vom 15.05.2019 entbehrlich gewesen sein soll. Ein solcher Gesichtspunkt ergibt sich auch dann nicht, wenn berücksichtigt wird, dass Ziffer 2.2 des Vertrags der Parteien eine formularmäßige Abbedingung der Zielfindungsphase enthält, und dies im Verhältnis zu Verbrauchern als nach §§ 305 ff. BGB unzulässige Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild anzusehen sein dürfte (vgl. Palandt/Retzlaff, BGB, 2021, § 650r BGB Rn. 2 a.E.). Allein die Verwendung einer solchen unzulässigen Formularklausel hat noch nicht zur Folge, dass der Vertragspartner des Verwenders wegen eines dadurch möglicherweise erweckten Eindrucks, dass der Verwender die Nacherfüllung ohnedies unter Hinweis auf die in Frage stehende Vertragsklausel verweigern wird, von dem Erfordernis eines Abhilfe- oder Nacherfüllungsverlangens entbunden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2011 - VII ZR 215/10, NJW 2011, 3435). Vielmehr war es der Beklagten zu 1) auch bei Berücksichtigung dieser Formularklausel zumutbar, der Klägerin vor einer auf Nichtvorlage von Unterlagen gemäß § 650p Abs. 2 BGB gestützten Kündigung aus wichtigem Grund zunächst eine Abhilfefrist nach § 314 Abs. 3 BGB zu bestimmen, falls sie die bis dahin von der Klägerin vorgelegten Unterlagen als unvollständig oder mangelhaft ansah. Gleiches gilt, soweit die Beklagte zu 1) sich bei Ausspruch ihrer Kündigung im Unklaren darüber gewesen sein mag, ob es sich bei den ihr ohne ausdrückliches Zustimmungsverlangen übermittelten Unterlagen trotz fehlender Bezeichnung als Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung um die in § 650r Abs. 1 Satz 1 BGB angesprochenen Unterlagen gemäß § 6500p Abs. 2 BGB handelte. Konkreten Vortrag zu einer solchen Ungewissheit als Kündigungsgrund haben die Beklagten bereits nicht gehalten. Jedenfalls war es nach dem werkvertraglichen Grundsatz der beiderseitigen Kooperationspflicht der Parteien (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1317, juris, Rn. 27 mwN) für diesen Fall seitens der Beklagten zu 1) geboten, die Klägerin zunächst zur Klarstellung aufzufordern, ob die von ihr vorgelegten Unterlagen dem Abschluss der Zielfindungsphase nach § 650p Abs. 2 BGB und der Erlangung einer Zustimmung der Beklagten zu 1) dienen sollten, bevor sie die von der Klägerin weder ausdrücklich als Planungsgrundlage nebst Kosteneinschätzung gekennzeichneten noch mit einem Zustimmungsverlangen nach § 650p Abs. 2 BGB verbundenen Unterlagen zum Anlass für den Ausspruch einer auf § 648a i.V.m. § 650q Abs. 1 BGB gestützten Kündigung nehmen durfte. c) Lässt sich eine von dem Besteller ausgesprochene Kündigung weder auf einen wichtigen Grund nach § 648a Abs. 1 BGB noch auf ein sonstiges, hinsichtlich der Rechtsfolgen gegenüber einer freien Kündigung nach § 648 BGB für den Besteller günstigeren Kündigung stützen, führt die Auslegung der Kündigungserklärung zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur grundsätzlich zu dem Ergebnis, dass der Besteller die Kündigung für diesen Fall auch als freie Kündigung nach § 648 BGB gewertet wissen wollte. Eine dazu abweichende Auslegung ist möglich, setzt aber besondere Anhaltspunkte voraus (vgl. BGHZ 156, 82, juris, Rn. 24 ff.). Hierfür bietet die schriftliche Kündigungserklärung der Beklagten zu 1) vom 15.05.2019 (Anlage K 3, Bl. 28 d.A.) jedoch auch bei Berücksichtigung der dabei in Bezug genommenen Mailschreiben vom 18.04.2019 (Anlage K 3, Bl. 29 d.A.) und vom 14.05.2019 (Anlage K 3, Bl. 28 d.A.) keine zureichenden Anhaltspunkte. Vielmehr ist von dem dabei ersichtlich zugleich namens der Beklagten zu 1) handelnden Beklagten zu 2) deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass die Zusammenarbeit der Parteien endgültig beendet werden solle. Der Beklagte zu 1) hat in seinem Mailschreiben vom 18.04.2019 (Anlage K 3, Bl. 29 f. d.A.) nach Ausführungen dazu, dass er mit den bislang erbachten Leistungen der Klägerin unzufrieden sei, abschließend u.a. ausgeführt: „Kurzum, ich möchte die Zusammenarbeit (falscher Begriff in diesem Fall) beenden und uns beiden einen sauberen Abgang verschaffen. : Die Kündigung folgt mit separater Mail“. Sodann heißt es in dem Mailschreiben vom 14.05.2019 (Anlage K 3, Bl. 28 f. d.A.) unter anderem: „Mir ist klar, dass Sie an einer weiteren Zusammenarbeit nicht interessiert sind. Wir auch nicht!“, Wenn die Beklagte zu 1) sich sodann in ihrem Kündigungsschreiben vom 15.05.2019 auf diese Mailschreiben vom 18.04. und 14.05.2019 bezog, ist dies bei objektiver Auslegung aus dem Empfängerhorizont der Klägerin nur dahin auszulegen, dass die Beklagte zu 1) das Vertragsverhältnis zur Klägerin aus jedem rechtlich dafür in Betracht kommenden Gesichtspunkt unter Einschluss insbesondere des Rechts zur freien Kündigung nach § 648 Satz 1 BGB beenden wollte. Dass die Kündigung auf eine Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 650r Abs. 1 Satz 1 BGB gestützt werden solle, ist von der Beklagten zu 1) erstmals nach Einleitung des streitigen Verfahrens und mit ihrer Klageerwiderung vom 20.01.2020 (Bl. 77 ff. d.A.) aufgedeckt worden. Innerhalb der vorprozessualen Korrespondenz der Parteien ist von der Beklagten zu 1) eine alleinige Absicht zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 650r Abs. 1 BGB auch dann nicht geltend gemacht worden, nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 02.08.2019 (Anlage K 7, Bl. 39 ff. d.A.) geltend gemacht hatte, dass ein wichtiger Kündigungsgrund nicht ersichtlich sei und die Klägerin daher einen von ihr mit diesem Schreiben auf 18.193,52 € bezifferten Restvergütungsanspruch nach § 648 BGB in Verbindung mit Ziffer 7.3. ihrer Vertragsbedingungen gegen die Beklagte zu 1) geltend mache. Es fehlt damit auch insgesamt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Beklagte zu 1) den Willen gehabt haben soll, das Vertragsverhältnis zur Klägerin fortzusetzen, falls sich die von ihr ausgesprochene Kündigung nicht auf das Sonderkündigungsrecht nach § 650r Abs. 1 BGB stützen lassen sollte. d) Der Restvergütungsanspruch der Klägerin ist auch der Höhe nach berechtigt. Die von der Klägerin gemäß letzter maßgeblicher Schlussrechnung vom 02.08.2019 geltend gemachte Teilvergütung für bereits erbrachte Leistungen von 7.818,79 € (brutto) ist zwischen den Parteien nunmehr der Höhe nach unstreitig, bleibt aber mit 7.818,79 brutto um 1.701,21 € hinter der unstreitigen Abschlagszahlung der Beklagten zu 1) von 9.520,00 € zurück. Streitig ist damit allein die von der Klägerin auf 19.894,73 € (netto für brutto, da nicht umsatzsteuerpflichtige Kündigungsentschädigung) abzüglich 1.701,21 € (unverbrauchter Rest der Abschlagszahlung) = verbleibender 18.193,52 € bezifferte Kündigungsentschädigung nach § 648 Satz 2 i.V.m. § 650q Abs. 1 BGB für nicht erbrachte Leistungsteile. Ihre Einwände zur Anspruchshöhe haben die Beklagten im Verlauf des erstinstanzlichen Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 20.04.2020 (Bl. 123 d.A.) ausdrücklich fallen lassen. Ob dies auch für die von den Beklagten erhobenen Einwände gegen die Wirksamkeit der in dem Formularvertrag der Parteien in Ziffer 7.3, Absatz 2 enthaltenen Pauschalierungsregelung zutrifft, kann zweifelhaft sein, muss aber nicht entschieden werden. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der hier von der Klägerin verwendeten Pauschalierungsklausel bestehen nicht. Die von der Klägerin verwendete Pauschalierungsklausel sieht einen pauschalierten Abzug von 40 % für Ersparnis und anderweitigen Erwerb der Klägerin auf die vereinbarte Vollvergütung vor. Eine solche Klausel ist grundsätzlich nur als unwirksam anzusehen, falls dem Besteller der Nachweis einer höheren Ersparnis abgeschnitten wird (vgl. BGH NJW 1996, 1751). Die von der Klägerin verwendete Pauschalierungsklausel enthält eine Öffnungsklausel, wonach der Beklagten der Nachweis eines die Pauschalierung übersteigenden Abzugsbetrags offensteht. Dass die Ersparnis der Klägerin über 40 % gelegen haben soll, wird von den Beklagten nicht geltend gemacht. Erst sodann wäre die Klägerin im Rahmen ihrer Erstdarlegungslast (vgl. Palandt/Retzlaff, BGB, 2021, § 648 BGB Rn. 9) zu einer weitergehenden Offenlegung ihrer Kostenstruktur und ihrer Bemühungen um anderweitigen Erwerb gehalten gewesen. Der Pauschalierungssatz von 40 % ist als solcher nicht zu beanstanden, nachdem die tatsächliche Ersparnis eines Planers bei Geltendmachung einer Kündigungsentschädigung regelmäßig deutlich unterhalb von 40 % anzusiedeln ist. Erfahrungsgemäß muss sich der Unternehmer bei einer auf § 648 BGB gestützten Kündigung vielmehr nur geringe Ersparnisse abziehen lassen (vgl. Palandt/Retzlaff, BGB, § 650p BGB Rn. 14). Konkrete Einwände zu einem abstrakt überhöhten Ansatz dieser Pauschale haben die Beklagten zudem auch nicht erhoben. 3. Die zugesprochenen Zinsen auf die Klageforderung kann die Klägerin dem Grunde nach aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB beanspruchen. Der Höhe nach steht der Klägerin allerdings nur ein Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Die Voraussetzungen des erstinstanzlich zugesprochenen Zinssatzes von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB liegen nicht vor. Denn es handelt sich bei dem Vertragsverhältnis der Parteien nicht um ein Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist. Vielmehr ist die Beklagte zu 1) als Verbraucherin anzusehen. Jedenfalls haben die innerhalb des § 288 Abs. 2 BGB für die Nicht-Verbrauchereigenschaft der Klägerin beweisbelasteten Beklagten den Vortrag der Klägerin nicht widerlegt, aus dem sich ihre fehlende unternehmerische Stellung ergibt. Der Verbraucherbegriff nach § 288 Abs. 2 BGB beurteilt sich mangels in dieser Vorschrift enthaltener abweichender Vorgaben nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 13, 14 BGB. Hiernach ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft abschließt, das überwiegend weder ihren gewerblichen noch beruflichen Zwecken zugeordnet werden kann. Als Verbraucherin ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ein in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff. BGB tätiger Zusammenschluss mehrerer natürlicher Personen anzusehen, sofern das in Frage stehende Rechtsgeschäft, hier der Abschluss des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin, überwiegend weder einer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit der Gesellschaft zugerechnet werden kann (vgl. BGH NJW 2002, 368; Palandt/Ellenberger, BGB, 2021, § 13 BGB Rn. 2). Einer Einstufung als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB steht dabei auch nicht entgegen, dass die Gesellschaft nach außen am Rechtsverkehr teilnimmt und in diesem Umfang als teilrechtsfähige Gruppe anzusehen ist (vgl. BGH NJW 2001, 1056; Palandt/Ellenberger, aaO). Über die Zuordnung zum privaten oder unternehmerischen Bereich entscheidet dabei nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts, wobei in die Auslegung auch die Begleitumstände des Geschäftsabschlusses einzubeziehen sind (vgl. BGH NJW 2008, 435). Eine Zurechnung entgegen einem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten, nicht unternehmerischen Zweck kommt dabei nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände zweifelsfrei darauf hinweisen, dass eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verfolgt wird (vgl. BGH NJW 2009, 3780). Geht es um die Einstufung der Tätigkeit einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Verbraucherin oder Unternehmerin nach §§ 13, 14 BGB, liegt das für die Unternehmereigenschaft zentrale Kriterium dabei darin, ob der objektive Umfang der mit der Vermögensverwaltung verbundenen Geschäfte einen planmäßigen Geschäftsbetrieb etwa im Sinne der Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2020 - XI ZR 416/18, BKR 2020, 471, juris Rn. 12). Die Höhe der verwalteten Werte und der finanzielle Aufwand ist nicht als solcher maßgeblich. Vielmehr kommt es entscheidend auf Umfang, Komplexität und Anzahl der mit der vermögensverwaltenden Tätigkeit verbundenen Vorgänge an. Das für eine unternehmerische Tätigkeit kennzeichnende Erfordernis eines planmäßig-büromäßigen Geschäftsbetriebs kann sich etwa daraus ergeben, dass in dem Objekt eine größere Anzahl von zur tageweisen Vermietung bestimmten Appartements befindet und sich daraus ein erhöhter Verwaltungsaufwand ableitet (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2018 - XI ZR 445/17, juris Rn. 23 ff.). Hingegen kann bei allein langfristig in Aussicht genommener Vermietung auch bei hohem Investitionsbedarf noch eine allein nicht gewerbliche Vermögensverwaltung in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2020 - XI ZR 461/18, BKR 2020, 471, juris Rn. 14). Letztlich maßgeblich ist eine umfassende Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. BGHZ 149, 80, Grüneberg, BKR 2021, 121, 122). Nach diesen Grundsätzen haben die für eine Verbrauchereigenschaft der Beklagten zu 1) innerhalb des § 288 Abs. 2 BGB für die allein in ihrer Sphäre angesiedelten Umstände erstdarlegungsbelasteten Beklagten hinreichend aufgezeigt, dass die Beklagte zu 1) bei Abschluss des Planervertrags mit der Klägerin einen objektiv-tatsächlich privaten Zweck verfolgt hatte. Der Vertrag der Parteien enthält keine konkreten Hinweise auf die Vereinbarung eines unternehmerischen Zwecks. Die Beklagte zu 1) ist dort im Vertragsrubrum vielmehr allein als eine aus den Beklagten zu 2) und 3) bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts bezeichnet worden. Die Planungsaufgabe ist als Neubau eines Bürogebäudes mit Industrie- und Lagerhalle auf einem im Eigentum des Beklagten zu 2) stehenden Grundstücks umschrieben worden. Dies geht auch bei Einbezug der übrigen Einzelheiten des Bauvorhabens nicht über den Umfang einer privaten, nicht gewerblichen Vermögensverwaltung hinaus. In dem Bauvorhaben sollten nach der als Anlage K 33 (im Anlagenordner II) vorliegenden Mietflächenübersicht insgesamt 8 für eine Vermietung an gewerbliche Nutzer bestimmte Einheiten geschaffen werden, wobei eine der Mieteinheiten für einen Geschäftsbetrieb der Ehefrau des Beklagten zu 2), Y, vorgesehen war und eine weitere Mieteinheit von einer Firma1 GmbH genutzt werden sollte. Der Umstand, dass Teile des Objekts somit für die gewerblichen Zwecke mit dem Beklagten zu 2) persönlich oder wirtschaftlich verbundener Mieter genutzt werden sollten, mag zwar bei Hinzukommen weiterer Umstände dafür sprechen können, dass das Bauvorhaben insgesamt gewerblichen Zwecken dienen soll (vgl. BGH NJW 1967, 2353, juris, Rn. 29 a.E.). Derartige zusätzliche Umstände sind jedoch ebenfalls nicht ersichtlich. Ein Bestand von allenfalls 8 gewerblichen, daher regelmäßig auf längere Frist angelegten Mietverhältnissen kann auch von privaten Einzelpersonen ohne das Erfordernis weiterer, gewerblich-kaufmännischer Einrichtungen verwaltet werden. Die Einrichtung eines Büros ist dafür nicht erforderlich. Das gilt insbesondere, wenn die heute auch Privatpersonen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einer EDV-mäßigen Buchführung berücksichtigt werden (vgl. BGHZ 119, 252, juris, Rn. 15 a.E.). Ein Hinweis auf das Erfordernis gewerblicher Einrichtungen ergibt sich dann nicht allein daraus, dass die Beklagten die Verwaltung des Wohnungsbestands in die Hände einer von ihnen dafür beauftragten Wohnungsverwaltung gegeben haben. Denn entscheidend ist insoweit nicht, ob die Verwaltung abgegeben worden war, sondern ob eine solche Fremdverwaltung wegen eines erhöhten, gewerblich-kaufmännische Einrichtungen erfordernden Umfangs der Verwaltungstätigkeit auch objektiv erforderlich gewesen wäre (vgl. Grüneberg BKR 2021, 121 f. mwN). Daran fehlt es. Ein objektives Erfordernis zur Unterhaltung gewerblich-kaufmännischer Einrichtungen oder der Einrichtung einer Fremdverwaltung ergibt sich auch nicht, wenn ferner berücksichtigt wird, dass die Beklagten zu 2) und 3) bei Abschluss des Vertrags mit der Klägerin bereits weiteres von ihnen verwaltetes Grundstücksvermögen erworben hatten. Nach Darstellung der Beklagten standen bei Vertragsschluss mit der Klägerin als weitere Mietobjekte ein Hausgrundstück in Stadt2 mit 7 Wohneinheiten und ein weiteres Hausgrundstück in Stadt3 mit 4 Mietwohnungen im gemeinschaftlichen Eigentum der Beklagten zu 2) und 3) und wurden von ihnen verwaltet. Jedoch geht dieser Bestand von insgesamt 11 auf zwei Objekte verteilten Mietwohnungen auch bei Zusammenschau mit dem weiteren, 8 gewerbliche Mieteinheiten umfassenden Objekt, das Gegenstand des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin ist, noch nicht über den Umfang einer nicht-unternehmerischen vermögensverwaltenden Tätigkeit hinaus, sondern kann von einer Privatperson oder einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts verwaltet werden, ohne dass dafür bei objektiver Betrachtung spezifisch gewerbliche Einrichtungen, etwa eine kaufmännische Buchhaltung oder ein Bürobetrieb erforderlich sind. Dass bei Vertragsschluss weiteres Grundstücksvermögen von den Beklagten gehalten und verwaltet wurde, ist insoweit auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Für die Beurteilung kommt es auch nicht auf die zwischen den Parteien strittige Frage an, ob der Internetauftritt der Beklagten zu 1) bei Vertragsschluss der Parteien am 19.12.2018 oder in dem Zeitraum danach bis zum Ausspruch der Kündigung vom 15.05.2019 bereits die von der Klägerin durch Vorlage von Ausdrucken (Anlagen K 10, Bl. 91 ff. d.A., Anlage K 12, Bl. 153 ff. d.A.) geltend gemachte Beschaffenheit hatte. Die Einrichtung einer solchen Internetseite als solche erfordert unter heutigen Verhältnissen keinen spezifisch unternehmerischen Geschäftsbetrieb, sondern ist mit geringem finanziellen und technischen Aufwand verbunden und daher auch als Verbrauchern einzustufenden Privatpersonen möglich. Die Klägerin dringt auch nicht damit durch, dass die Beklagte zu 1) oder ihre Gesellschafter mit diesem Internetauftritt jedenfalls den äußerlichen Anschein einer gewerblich-unternehmerischen Betätigung erweckt hätten. Zwar kann sich nicht auf den Schutz des § 13 BGB berufen, wer bei dem Rechtsgeschäft wahrheitswidrig als Unternehmer aufgetreten war (vgl. BGH NJW 2005, 1045). Ein solcher auf Täuschung über die fehlende Verbrauchereigenschaft der Beklagten zu 1) angelegter Charakter ist dem Internetauftritt der Beklagten jedoch ebenfalls nicht zu entnehmen. Insbesondere hat sich die Beklagte zu 1) dort ausdrücklich als vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts bezeichnet. Ein Anschein der Gewerblichkeit, etwa im Sinne eines Auftritts als unternehmerischer Bauträger oder Projektentwickler, ist auch durch den übrigen Inhalt des Internetauftritt nicht erweckt worden. Dass die Beklagten zu 2) und 3) sich innerhalb des Internetauftritts als Bauherren bezeichnet und nach potenziellen Mietern gesucht hatten, geht für sich genommen noch nicht über den Umfang einer privaten Vermögensverwaltung hinaus. Gleiches gilt, soweit in dem Internetauftritt auch eine Rubrik „Jobs“ eingerichtet worden war. Nach Darstellung der Beklagten sind unter dieser Rubrik nur Stellenangebote für den von der Ehefrau des Beklagten zu 2) in dem Objekt in Aussicht genommenen Geschäftsbetrieb unterbreitet worden. Zudem würde auch ein auf die Beklagte zu 1) bezogenes Angebot etwa für Anstellungsverhältnisse als Putzhilfe oder dergleichen für sich genommen noch nicht auf einen unternehmerisch-kaufmännischen Geschäftsbetrieb hindeuten. Weitergehende Umstände, die etwa auf einen für eine unternehmerische Tätigkeit charakteristischen Umfang an Beschäftigungsverhältnissen hindeuten würden, sind auch von der Klägerin nicht konkret behauptet worden. Eine unternehmerische Betätigung der Beklagten zu 1) ergibt sich ferner nicht einmal dann, wenn das Vorbringen der Klägerin zugrunde gelegt wird, dass die Beklagten zu 2) und 3) auch das weitere in ihrem Internetauftritt beworbene Objekt Straße1 mit nach Vorbringen der Klägerin jedenfalls 3 weiteren gewerblichen Mieteinheiten schon bei Vertragsschluss vom 18.12.2018 in Angriff genommen hatten. Konkreten Beweis für diese von den Beklagten bestrittene Behauptung hat die nach § 288 Abs. 2 BGB für eine fehlende Verbrauchereigenschaft des Zinsschuldners darlegungs- und beweisbelastete Klägerin bereits nicht angeboten. Die Beurteilung ändert sich zudem nicht einmal dann in entscheidender Hinsicht, wenn als zutreffend unterstellt wird, dass die Beklagten zu 2) und 3) bzw. die von ihnen geführte Beklagte zu 1) auch dieses weitere Objekt schon bei Vertragsschluss am 18.12.2018 in Angriff genommen hatte. Besondere Umstände, die bei objektiver Betrachtung ein unternehmerisch eingerichtetes Büro etwa im Sinne einer kaufmännischen Buchführung erfordern würden, sind von der Klägerin für dieses weitere Objekt nicht aufgezeigt worden und sie ergeben sich auch nicht aus einer Gesamtschau der insgesamt von den Beklagten zu 2) und 3) bei Vertragsschluss erworbenen und verwalteten Mietobjekte. Vielmehr würde es sich auch dann insgesamt bei Berücksichtigung der durchweg auf langfristige Vermietung an Gewerbemieter angelegten Betätigung der Beklagten zu 1) bzw. ihrer Gesellschafter noch um eine allein private, nicht-unternehmerische Vermögensverwaltung handeln. Denn auch ein Bestand auf 4 Objekte verteilter Gewerbe- und Wohnungsmietverträge mit einer Anzahl von etwas über 20 Mietern würde grundsätzlich sich noch im Rahmen einer ohne kaufmännisch eingerichtetes Büro von einer Privatperson zu bewältigenden Vermögensverwaltung halten. Ein objektives Erfordernis zur Unterhaltung eines büromäßigen Geschäftsbetriebs ist demzufolge auch bei Einbezug dieses weiteren Objekts nicht ersichtlich. 4. Die zugesprochene Nebenforderung auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nach einem Streitwert von 18.193,52 € und Ansatz einer Geschäftsgebühr nach VV 2300 mit einem Satz von 1,3 ist gleichfalls nur mit der Maßgabe begründet, dass die Klägerin mangels Unternehmereigenschaft der Beklagten zu 1) hierauf Verzugszinsen nur in der gemäß § 288 Abs. 1 BGB für Verbrauchergeschäfte bestimmten Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beanspruchen kann. Konkrete Einwände gegen die Entstehung einer Gebühr nach VV 2300 für die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin insbesondere dahin, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin schon im Zeitpunkt ihres vorprozessualen Mahnschreibens vom 31.10.2019 (K 9, Bl. 43 d.A.) unbedingten Klageauftrag erhalten hatten und daher eine gesondert abrechnungsfähige Gebühr nach VV 2300 nicht entstanden sei, sind von den Beklagten nicht geltend gemacht worden. Ein zwingender Anhaltspunkt für die Erteilung eines unbedingten Klageauftrags, der allerdings einer Entstehung der Gebühr nach VV 2300 entgegen stehen würde (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2021 - VI ZR 353/20, juris, Rn. 6 ff.), ergibt sich insoweit ferner auch nicht daraus, dass die Bevollmächtigten der Klägerin in diesem Schreiben vom 31.10.2019 für den Fall einer ausbleibenden Befriedigung die gerichtliche Geltendmachung der Klageforderung in Aussicht gestellt hatten. Vielmehr handelt es sich auch dabei um nicht mehr als ein Indiz (vgl. BGH aaO, Rn. 8). Insoweit wird hier aber maßgeblich, dass Einwände in Richtung auf die Erteilung eines bereits im Zeitpunkt des Schreibens vom 31.10.2019 unbedingten Klageauftrags auch von den Beklagten nicht geäußert worden sind. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Hierbei war hinsichtlich der Teilabweisung der Nebenforderungen auf Zinsen von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Gebrauch zu machen. Die Zuvielforderung der Klägerin ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten ausgelöst. 6. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 7. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, soweit die Auslegung der Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts des Bestellers nach § 650r Abs. 1 BGB betroffen ist. 8. Die Festsetzung des Streitwerts der Berufung beruht auf §§ 47, 48 GKG, 3 ff. ZPO.