Urteil
21 U 92/19
OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0701.21U92.19.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.11.2019, Az. 2-20 O 149/18, abgeändert und neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.704.57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 27.978,68 EUR seit dem 16.06.2018 und aus weiteren 8.725,89 EUR seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,36 EUR zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.11.2019, Az. 2-20 O 149/18, abgeändert und neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.704.57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 27.978,68 EUR seit dem 16.06.2018 und aus weiteren 8.725,89 EUR seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,36 EUR zu zahlen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Pflichtverletzung aus einem Architektenvertrag geltend. Die Klägerin ist (Mit-) Eigentümerin des Gebäudegrundstücks A-Straße 116 in Stadt1. Sie beauftragte den Beklagten mit der Vollarchitektur eines Vollgeschoss-Anbaus. Im Rahmen der durchgeführten Baumaßnahme wurde die unter dem Anbau verlaufende Entwässerungsleitung erneuert. Anstelle der alten Leitung wurde eine neue Entwässerungsleitung DN 100 verlegt. Nachdem das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien vorzeitig beendet worden war, meldete der im Anschluss von der Klägerin beauftragte Architekt Bedenken hinsichtlich der Dimensionierung der Leitung an. Die Klägerin beauftragte daraufhin das Ingenieurbüro X mit einer Überprüfung des Entwässerungssystems in dem betroffenen Bereich mit dem Ergebnis, dass die Leitung als unterdimensioniert erachtet wurde. Es wird insoweit auf das Gutachten vom 29.05.2017/11.10.2017 (Anlage K2) Bezug genommen. Weil die Grundleitung unter dem Anbau nicht mehr verändert werden konnte, wurde an diese nur noch das im Bereich des Anbaus anfallende Schmutzwasser angeschlossen, während das bis dahin auch durch die Grundleitung geleitete Niederschlagswasser der Liegenschaft sowie der Nachbargebäude nunmehr in eine neu verlegte Leitung an anderer Stelle geleitet wird. Die Klägerin bezifferte mit anwaltlichem Schreiben vom 06.06.2018 (Anlage K 13) die ihr entstandenen Kosten mit 28.278,68 Euro und forderte den Beklagten unter Fristsetzung zum 15.06.2018 zur Zahlung dieses Betrages auf. Für die Höhe der Klageforderung beruft sich die Klägerin auf die als Anlagenkonvolut K 15 vorgelegten Kontoauszüge (Blatt 106 ff. d.A.). Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, dass die Werkleistung des Beklagten mangelhaft sei, weil die neuverlegte Leitung für die abzuleitende Wassermenge unterdimensioniert sei. Sie hat behauptet, dass der Beklagte Kenntnis von der Einleitung des Niederschlagswassers der Nachbargrundstücke in die unter dem Anbau befindliche Entwässerungsleitung gehabt habe. Gleichwohl habe er auf Nachfrage die bauausführende Unternehmerin Y angewiesen, die Leitung unter Beibehaltung der bisherigen Dimensionierung neu zu verlegen. Die erforderliche Dimensionierung hätte DN 150 betragen. Wäre das Rohr mit diesem Durchmesser erneuert worden, wären nur Mehrkosten in Höhe von 300 Euro angefallen. Diesen Betrag hat die Klägerin bei der Höhe der Klageforderung als Abzugsposten berücksichtigt. Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, dass durch eine faktische Übernahme von Planungsleistungen der Architektenauftrag erweitert worden sei. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 36.704.57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 27.978,68 EUR seit dem 16.06.2018 und aus weiteren 8.725,89 EUR Rechtshängigkeit sowie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,36 EUR zu zahlen. die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und hat widerklagend beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an ihn die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten gemäß Kostenrechnung vom 15.06.2018 in Höhe von 1.564,26 EUR zu erstatten. Der Beklagte hat sich darauf berufen, dass Planung und Ausführung der Entwässerungsanlagen nicht Gegenstand des zwischen den Parteien bestehenden Architektenvertrages gewesen sei und es auch ebenso an einer Beauftragung für die Haustechnik als besondere Leistung fehle. Allein darin, dass das alte Entwässerungsrohr durch ein neues ersetzt worden sei, könne keine Leistung gesehen werden, die auf eine fachliche Anweisung von ihm erfolgt sei. Vielmehr habe er lediglich den Zustand des Rohres von »alt" auf „neu" verbessern wollen, wobei ohne weitere Untersuchungen keine Umstände erkennbar gewesen seien, die hätten dagegensprechen können. Der Beklagte hat behauptet, dass im Übrigen die Dimensionierung des Rohres mit DN 100 auch für die nach Fertigstellung der Baumaßnahme zu erwartenden Wassermengen auskömmlich gewesen sei. Soweit es in dem im Keller liegenden Zahnlabor zu Überschwemmungen gekommen sei, habe dies nicht mit der zu kleinen Dimensionierung zu tun gehabt, sondern mit den fehlenden Rückstauklappen. Ansonsten würde es sich jedenfalls um Sowieso-Kosten handeln. Schließlich hätten die Kläger auch die Einleitung des Niederschlagswassers von den Nachbargrundstücken untersagen oder die Nachbarn zur Kostentragung heranziehen können. Die Einleitung von Niederschlagswasser von den Nachbargrundstücken sei dem Beklagten nicht bekannt gewesen und er habe dies auch erst nach Betonieren der Bodenplatte des Anbaues bemerken können. Der Beklagte habe die Klägerin zudem darauf hingewiesen, dass mit haustechnischen Fragen ein Sonderfachmann zu beauftragen sei. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen V und W. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.10.2019 (Blatt 210 d.A.) Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 14.11.2019 (Bl. 228 d.A.), berichtigt mit Beschluss vom 03.12.2019 (Bl. 233a d.A.) und im Tatbestand ergänzt mit Beschluss vom 18.12.2019 (Bl. 261 d.A.), hat das Landgericht die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.564,26 Euro zu erstatten. Dabei hat es einen Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint, weil der Beklagte keine Planungspflichten verletzt habe. Zu den berufsspezifischen Tätigkeitsbereichen eines Architekten gehöre grundsätzlich nicht die Leistung eines Sonderfachmanns, so dass der Beklagte die Planung einer neuen Entwässerungsanlage nicht geschuldet habe. Ein dahingehender Auftrag sei ihm unstreitig nicht erteilt worden. Ferner hat es das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als erwiesen angesehen, dass der Beklagte Aufklärungspflichten verletzt hätte. Insbesondere habe ihn keine Pflicht getroffen, auf das Erfordernis der Einschaltung eines Sonderfachmannes hinzuweisen. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Art der alten Entwässerung unzureichend gewesen und deshalb nicht nur Rohre auszutauschen, sondern die Entwässerungsleitung anders zu dimensionieren sei, habe es nicht gegeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne es weder als erwiesen angesehen werden, dass der Beklagte positiv Kenntnis davon hatte, dass die Entwässerung der Nachbarhäuser über das Entwässerungssystem der Klägerin erfolgt noch hätte er dies aufgrund der Örtlichkeiten erkennen müssen. Gegen das ihr am 19.11.2019 (Bl. 235 d.A.) zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 18.12.2019 (Bl. 268 d.A.) bei Gericht eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 20.02.2020 verlängerten Frist (Bl. 278 d.A.) mit Schriftsatz vom 20.02.2020 (Bl. 281 d.A.) begründet. Dabei rügt die Klägerin vor allem die Tatsachenfeststellung des Landgerichts und die Schlussfolgerungen, die das Landgericht hieraus gezogen hat. In diesem Zusammenhang greift die Klägerin die Einschätzung des Landgerichts an, dass eine zusätzliche Belastung mit Abwasser aus dem Bereich der Behandlungsstühle und Toiletten nicht in einem solchen Umfang zu erwarten gewesen wäre, dass sich hieraus die Notwendigkeit einer Fachplanung für die Abwassersituation ergeben hätte und dass es keine Anhaltspunkte gegeben habe, dass die Entwässerungsanlage für den Neubau unterdimensioniert gewesen sei. Unzutreffend sei ferner die Annahme des Landgerichts, dass der Beklagte weder ausdrücklich noch faktisch mit der Entwässerungsplanung beauftragt worden sei. Schließlich habe das Landgericht auch unzutreffend angenommen, dass der Beklagte lediglich die alte Entwässerungsleitung mit dem Durchmesser DN 100 durch die neue Entwässerungsleitung unter Beibehaltung des Durchmessers DN 100 ersetzt hatte. Vielmehr sei ein altes Betonrohr mit einem Durchmesser von fast DN 150 durch das neue Rohr DN 100 ersetzt worden. Die Klägerin rügt schließlich, dass das Landgericht dem Beklagten die widerklagend geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugesprochen habe. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zur Zahlung von 36.704,57 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten zu verurteilen (Wortlaut Antrag Bl. 318 d.A.) des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-20 O 149/18 (Aktenzeichen berichtigt - die Red.), die Klage in Höhe von weiteren 24.241,07 Euro abzuweisen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Er verteidigt das angefochtene erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrags. Er trägt vor, dass er im Bereich der Entwässerung keine eigenen planerischen Maßnahmen und Arbeiten ausgeführt habe, aus der sich eine Haftung ableiten lassen könne. Der Beklagte sei im Bereich der Entwässerungsplanung nicht tätig gewesen. Er habe lediglich die alte DN 100 Abwasserleitung aus Beton mit einer neuen DN 100 Kunststoff-Abwasserleitung ausgetauscht. Hierzu habe es weder eine Planung durch einen Architekten oder einen diesbezüglichen Auftrag noch entsprechende Entwässerungspläne gegeben. Der Beklagte betont, dass die Nachbargebäude ihre Dachentwässerung illegal über die Entwässerung des Grundstücks der Kläger laufen lassen würden. Die Klägerin treffe bei der Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs eine Schadensminderungspflicht. Diese würde darin bestehen, dass die Kosten einer neuen Entwässerungsanlage von den Nachbarn, die diese benutzen, auch mit zu bezahlen sei. Es gebe keinerlei Rechtsgrundlage, die es Nachbarn gestatte, die Entwässerungsanlage der Kläger zu nutzen. Darüber hinaus hätten die Nachbarn der Klägerin nach § 988 BGB i.V.m. § 812 BGB eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Auch dies müsse bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden. Die Parteien haben unstreitig gestellt, dass über die streitgegenständliche Abwasserleitung lediglich die zur A-Straße gewandten Dachflächen der Gebäude mit den Hausnummern 116 (Bestandsgebäude sowie Anbau), 116a und 116b, nicht jedoch die Gebäude mit den Hausnummern 116c, 116d und 116e angeschlossen sind. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 16.04.2021 (Bl. 417 d.A.) und 07.05.2021 (Bl. 435 d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen P vom 05.01.2022 (Bd. III, Bl. 322 d.A.) sowie das Protokoll der Sitzung vom 30.05.2022 (Bl. 733 ff. d.A.) verwiesen. Der Senat hat mit Verfügungen vom 09.06.2021 (Bl. 447 d.A.) und 07.02.2022 (Bd. IV, Bl. 385 d.A.) Hinweise erteilt. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch in der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg, so dass das erstinstanzliche Urteil abzuändern war. 1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281, 249 BGB wegen schuldhafter Pflichtverletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages in der zuerkannten Höhe zu. a) Zwischen den Parteien war ein Architektenvertrag über die Planung eines Vollgeschossanbaus zustande gekommen. Unstreitig wurde der Beklagte hierin nicht ausdrücklich mit der Planung der Entwässerung beauftragt. Auch kam es im Folgenden nicht schriftlich bzw. ausdrücklich zu einer Beauftragung mit der Entwässerungsplanung. Allerdings bestimmt sich der vertraglich geschuldete Erfolg nicht allein nach der zu seiner Erreichung beauftragten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll (BGH v. 08.11.2007 - VII ZR 183/05, NJW 2008, 511). Vorliegend war der Beklagte damit beauftragt worden, einen Gebäudeanbau über fünf Etagen mit mehreren Büro-, zahnärztlichen Praxis- und Laborräumen zu planen, der sich mit dem Altbestand zu einem Gesamtbauwerk zusammenfügen sollte (vgl. insoweit auch KG, Urteil vom 14.09.2010 - 21 U 108/09, BeckRS 2012, 4769). Dem steht nicht der Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 19.03.2021 entgegen, dass der Beklagte lediglich die Sanierung und Erweiterung des ursprünglich vorhandenen Gebäudes schuldete und der Anbau kein eigenes, vollfunktionsfähiges Gebäude darstelle, weil dieser keinen eigenen Zugang, keine eigene Treppe und keine eigene Versorgung mit Strom, Heizung etc. habe. Im Gegenteil: Dass der Anbau nicht als eigenständiges Gebäude konzipiert wurde, sondern sich mit dem Altbestand zu einem Gebäude zusammenfügen sollte, unterstreicht die Annahme, dass vorliegend ein funktionierendes Gesamtgebäude geschuldet war. Um den Anbau mit dem Altbestand zu einem funktionierenden Gesamtgebäude zu vereinen, war eine funktionierende Entwässerung unerlässlich. Nicht gefolgt wird dem Einwand des Beklagten, dass die Dachfläche im Vergleich zum Vorgängerbau gleichgeblieben sei, sich damit die abzuleitende Menge an Regenwasser nicht erhöht habe und daher eine Entwässerungsplanung nicht erforderlich gewesen sei. Denn mit dem Anbau erweiterte sich die Nutzfläche des Gesamtgebäudes um etwa 25%. Inwieweit dies Einfluss auf die abzuleitende Abwassermenge hat, war vom Beklagten bei seiner Planung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund musste sich der Beklagte darüber Gedanken machen, ob die Anschlüsse, Rohre etc. ausreichend dimensioniert sind. Diesbezüglich hatte der Beklagte eigene Planungen zu machen, einen Fachmann zu Rate zu ziehen oder bei der Klägerin mit einem entsprechenden Hinweis darauf hinzuwirken, dass ein solcher von der Klägerin beauftragt wird. Bereits aus dem Grundauftrag ergab sich also die Pflicht des Beklagten, die Frage einer funktionierenden Entwässerung bei der Planung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund vermag sich der Beklagte nicht mit dem Vortrag zu entlasten, dass er nicht im Bereich der Entwässerungsplanung tätig gewesen sei und keine eigenen planerischen Maßnahmen und Arbeiten ausgeführt habe. Spätestens als die alten Rohre gegen die neuen ausgetauscht wurde, hätte der Beklagte die Frage der Dimensionierung der Entwässerungsleitungen berücksichtigen müssen. Nicht durchzudringen vermag der Beklagte mit dem Einwand, dass die Firma Z mit der Entwässerungsplanung beauftragt gewesen sei. Der von der Beklagtenseite insoweit vorgelegte Vertragsentwurf wurde ausweislich einer E-Mail der Klägerin vom 15.06.2016 erst Mitte Juni 2016 besprochen. Wann genau es zu einem Vertragsabschluss kam, ist nicht bekannt. Da die streitgegenständlichen Arbeiten des Beklagten an den Grundleitungen jedoch bereits im Februar 2016 erfolgten, ist der vorgelegte Vertragsentwurf unerheblich. b) Der Beklagte hat die Klägerin auch nicht darauf hingewiesen, dass zwecks Entwässerungsplanung bzw. Überprüfung der Dimensionierung des Leitungssystems ein Sonderfachmann hinzuziehen ist. Soweit der Beklagte meint, dass er die Klägerin auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Haustechnikers hingewiesen habe, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Das vom Beklagten in Bezug genommenen E-Mail-Schreiben vom 01.03.2016 (Bl. 134 d.A.), in der darauf hingewiesen wird, dass noch die gesamte haustechnische Planung fehle und dass es ohne diese nach dem Rohbau praktisch nicht weitergehe, genügt einem solchen Hinweis jedenfalls nicht. Zum einen bezog sich der Begriff der Haustechnik erkennbar nicht auf das Entwässerungssystem, da ein solches vor Errichtung des Rohbaus und nicht danach zu berücksichtigen ist. Zum anderem war zum Zeitpunkt dieses Mail-Schreibens das unter dem Anbau verlaufende Entwässerungsrohr bereits betoniert worden. Die diesbezüglichen Arbeiten erfolgten bereits zwischen dem 15.02.2016 und 17.02.2016. Das Schreiben vom 01.03.2016 bezog sich demnach nicht auf die Entwässerungsplanung. Ungeachtet dessen muss sich der Unternehmer, der den Besteller darauf hingewiesen hat, dass bestimmte Voraussetzungen für sein Werk vorliegen müssen, vor Ausführung seines Werks grundsätzlich vergewissern, ob diese Voraussetzungen eingehalten wurden (BGH v. 08.11.2007 - VII ZR 183/05, NJW 2008, 511, 514 Tz. 24). Selbst wenn der Beklagte also die Klägerin darauf hingewiesen hätte, dass es einer Entwässerungsplanung und einer Überprüfung der Leitungsdimensionierung bedarf, hätte er sich nicht ohne Vergewisserung darauf verlassen dürfen, dass das Entwässerungssystem des Bestandsbaus auch auskömmlich für die zusätzlich abzuleitenden Wassermengen ist (vgl. BGH a.a.O. Tz. 25). Schließlich vermag sich der Beklagte auch nicht darauf zu stützen, dass er keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die Nachbarhäuser teilweise ihr Regenwasser über die Dächer der Klägerin leiten und daher keine Veranlassung gehabt habe, die Dimensionierung der Entwässerungsleitung zu überprüfen bzw. auf die Erforderlichkeit einer Überprüfung hinzuweisen. Allein der Umstand, dass die einfache Garage durch einen vollwertigen Gebäudeanbau über fünf Etagen mit mehreren Büro-, zahnärztlichen Praxis- und Laborräumen ersetzt wurde und damit die Nutzfläche um 25% erweitert wurde, hätte Anlass genug sein müssen, die Dimensionierung der Entwässerungsleitungen zu prüfen. c) Die vom Beklagten erbrachte Werkleistung war mangelhaft i.S.d. § 633 Abs. 1 BGB. Die für die Funktionstauglichkeit des aus Anbau und Bestandsgebäude bestehenden Gesamtgebäudes unerlässliche Entwässerung war unterdimensioniert. Die unter dem Anbau verlaufende und erneuerte Entwässerungsleitung war mit DN 100 nicht auskömmlich. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest. aa) In seinem Gutachten vom 05.01.2022 (Bl. 322 ff. d.A.) kam der Sachverständige P zu dem Ergebnis, dass das unter der Bodenplatte verlegte Rohr von DN 100 nicht geeignet ist, um die anfallende Wassermenge schadlos aufzunehmen, die neue Leitung also unterdimensioniert ist. Vielmehr hätte der Mindestrohrdurchmesser bereits nur für die anfallende Regenwassermenge DN 150 betragen müssen. Dabei ist der Sachverständige von einer anfallenden Regenwassermenge aus Dachflächen von 8,3 l/s ausgegangen. Als Dachfläche ermittelte er 244 m², davon ausgehend, dass die zur A-Straße gewandten Dachflächen der Gebäude 116, 116a und 116b zu berücksichtigen sind. Für die anzusetzende Regenspende griff der Sachverständige auf Angaben des Deutschen Wetterdienstes (KOSTRA-DWD 2010, Bl. 34 d.A.) nach DIN 1986 - 100:2016-12 zurück, 338,8 l /s*ha. Für den Abflussbeiwert von 1,0 orientierte sich der Sachverständige an der Tabelle für Abflussbeiwerte der DIN 1986 - 100:2016-12. Für die errechnete Regenwassermenge von 8,3 l/s (Bl. 341 d.A., Gutachten S. 20) konnte bei einem Füllstand von 0,7 h/di und einem Sohlgefälle von 1 cm/m (= 1 %) nach der entsprechenden Tabelle der DIN 1986-100 (Bl. 338 d.A., Gutachten S. 17) ein erforderlicher Rohrdurchmesser von 150 mm abgelesen werden (Bl. 341 d.A., Gutachten S. 20). Weder der zu Grunde gelegte Füllungsgrad von 0,7, nach dem das Rohr zu 70% gefüllt sein darf, noch das zu Grunde gelegte Sohlgefälle von 1% sind zu beanstanden. Nachvollziehbar hat der Sachverständige in seiner Anhörung dargelegt, warum er ausgehend von der DIN für seine Berechnung von diesen Grundannahmen ausgegangen war. Er erläuterte, dass er auch von einem Gefälle von 0,6% und einem Füllungsgrad von 0,5 hätte ausgehen können, dass dies aber jeweils zu Lasten des Beklagten gewesen wäre. Nachvollziehbar erläuterte der Sachverständige, wie er zu der angenommenen Dachfläche gekommen war und dass er entsprechend der Erklärungen der Parteien lediglich die hälftige Dachfläche der Häuser 116a und b berücksichtigt habe. Der Sachverständige betonte, dass sich seine Berechnung lediglich auf das über die Dachflächen abgeleitete Wasser beziehen würde. Bereits im Hinblick auf das so abzuleitende Regenwasser sei der Leitungsdurchmesser DN 100 nicht auskömmlich. Erst recht sei die unter dem Anbau verlaufende Leitung mit DN 100 unterdimensioniert, wenn man das durch die erweiterte Nutzfläche hinzukommende Brauchwasser mitberücksichtige. Über die zusätzlichen Toiletten und Waschbecken würde sich die abzuleitende Wassermenge um etwa 25% erhöhen. Es wird insoweit auf das Sitzungsprotokoll vom 30.05.2022 (Bl. 737 d.A.) verwiesen. Die Berechnungen des Sachverständigen und deren Grundlagen waren anhand der im Gutachten abgedruckten DIN-Tabellen gut nachvollziehbar und verständlich. An der Sach- und Fachkunde des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Insgesamt konnte der Senat den Feststellungen des Sachverständigen folgen. Zur Überzeugung des Senats steht daher fest, dass der neuverlegte Rohrdurchmesser DN 100 für die abzuleitende Wassermenge unterdimensioniert war. bb) Soweit der Beklagte behauptet, lediglich das Leitungsrohr unter Beibehaltung der bisherigen Durchmessergröße DN 100 ausgetauscht zu haben und die Behauptung der Klägerin bestreitet, dass er beim Austausch der Rohre den Durchmesser von 150 auf 100 verkleinert habe, vermag dies die Klageforderung nicht zu Fall zu bringen. Maßgeblich ist, dass der Durchmesser DN 100 für die abzuleitende Wassermenge nicht auskömmlich war. Aufgrund der erheblich vergrößerten Nutzfläche zum einen und den tatsächlichen Arbeiten an den Leitungen zum anderen hätte der Beklagte die Dimensionierung der Entwässerungsleitungen überprüfen oder überprüfen lassen müssen. Deshalb kann der Streit zwischen den Parteien, ob der Beklagte die Entwässerungsleitung unter Beibehaltung der bisherigen Maße lediglich erneuerte oder aber eine Leitung mit kleinerem Querschnitt verlegen ließ, letztlich dahinstehen. cc) Soweit die Beklagtenseite ihre Verteidigung auf den Umstand stützt, dass über das Entwässerungssystem des klägerischen Grundstücks auch Regenwasser der Nachbarn geleitet wird, erscheint zwar möglich, dass die Dimensionierung der eingebauten Entwässerungsrohre ohne Berücksichtigung des nachbarlichen Regenwassers auskömmlich gewesen wäre. Allerdings vermag dies den Beklagten nicht zu entlasten, da die Entwässerung der Nachbargebäude nicht neu hinzugekommen ist, sondern bereits vor Planung des Anbaus bestand. Die Leitungen waren nicht deshalb unterdimensioniert, weil keine zusätzlichen Kapazitäten für die Nachbarn geschaffen wurden. Bereits das bisherige Entwässerungssystem hatte das Nachbarwasser aufgenommen. Das Leitungssystem war vielmehr so zu dimensionieren, dass die bisher eingeleiteten und die zusätzlich einzuleitenden Wassermengen erfasst werden können. Es wird insoweit auf den Senatshinweis vom 09.06.2021 (Bl. 448 d.A.) Bezug genommen. Das Entwässerungssystem war an den tatsächlichen Verhältnissen auszurichten, d.h. anhand der tatsächlich abzuleitenden Wassermenge. Daher ist es vorliegend unerheblich, ob die Nachbarn ihr Regenwasser im Verhältnis zur Klägerin ohne Rechtsgrund über die Leitungen der Klägerin ableiten. d) Die Höhe der Klageforderung wurde von der Klägerin in der Klageschrift substantiiert dargelegt und ist nicht zu beanstanden. Für den Umfang der Mangelbeseitigung sind im Grundsatz die Aufwendungen maßgebend, die für die ordnungsgemäße Herstellung des vom Auftragnehmer vertraglich geschuldeten Werkes erforderlich sind. Abzustellen ist damit auf den Aufwand, den der Besteller bei verständiger Würdigung im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung für erforderlich halten durfte und konnte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2011, 21 U 100/10, juris Rn. 9). Dabei ist der Auftraggeber berechtigt, unter mehreren Maßnahmen die sicherste zu wählen (OLG Bamberg, Urteil vom 01.04.2005, 6 U 42/04, juris Rn. 23). Das mit dieser Beurteilung verbundene Risiko trägt der Auftragnehmer (BGHZ 154, 301, juris Rn. 12). Bei der Würdigung, welche Maßnahmen zu welchen Preisen möglich und zumutbar war, ist zu berücksichtigen, dass der Besteller nicht gehalten ist, im Interesse des säumigen oder nachbesserungsunwilligen Unternehmers besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den preisgünstigsten Drittunternehmer zu finden. Er darf vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Preis des von ihm beauftragten Drittunternehmers angemessen ist. Vor diesem Hintergrund sind die vom Beklagten gegen die Höhe der Forderung vorgebrachten Einwände nicht durchgreiflich. Die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Arbeiten folgen den Empfehlungen des Sachverständigen X in seiner Stellungnahme. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nicht zu beanstanden, dass sich wesentliche Kosten der Rechnungen des Ingenieursbüros X (Anlagen K 3 -5, Bl. 36 ff. d.A.) aus den Gesprächen mit der Bauaufsichtsbehörde zusammensetzen. Denn aus der Stellungnahme des Ingenieurbüros X (S. 12) wird deutlich, dass Gespräche mit der Bauaufsicht geführt wurden, um Vorschläge für Maßnahmen zur Mängelbeseitigung machen zu können. Den Rechnungen der Firma Q sind Tätigkeitsnachweise angefügt. Dass dabei Besprechungen und Korrespondenz mit der Klägerin und dem Bauamt abgerechnet wurden, begegnet keinen Bedenken. Die Firma Q hat die Arbeiten der Mängelbeseitigung geplant und geleitet. Soweit der Beklagte die Höhe der Rechnung O (Anlage K 9) bestreitet, folgt der Senat nicht. Die Rechnung betrifft Leitungs- und Kanalarbeiten im Hinblick auf die Entwässerung des streitgegenständlichen Gebäudes. Die Klägerin hat nachvollziehbar anhand der Stellungnahme des Gutachters X dargelegt, dass die neu verlegte Grundleitung unter dem Anbau nicht mehr verändert werden konnte und dass daher ein neuer Kanal-Hausanschluss hergestellt werden musste. Hierfür mussten die Leitungen teilweise um das Gebäude herum verlegt werden, so dass mehr Rohrmeter erforderlich wurden als für die erneuerte Grundleitung. Deshalb spricht es nicht gegen die Erforderlichkeit und Angemessenheit der abgerechneten Positionen, wenn sich anhand des Berichts der Kanalbefahrung (Bl. 290 Bd. V) ergibt, dass nur sechs Meter Kanal von der Beklagtenseite erneuert wurden und die von der Klägerseite abgerechneten Kanalmeter mehr sind als diese Länge der Grundleitung. 2. Die Widerklage des Beklagten ist unbegründet. Der von der Klägerin vorprozessual geltend gemachte Anspruch war begründet. Die zu dessen Abwehr entstandenen vorprozessualen Kosten sind mithin nicht erstattungsfähig. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat hat nur anerkannte Rechtssätze auf den Einzelfall angewendet.