Beschluss
21 U 49/23
OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0130.21U49.23.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.
2. Es besteht Gelegenheit, zu dem Hinweisbeschluss bis zum 04. März 2024 Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. 2. Es besteht Gelegenheit, zu dem Hinweisbeschluss bis zum 04. März 2024 Stellung zu nehmen. I. Die Kläger verlangen von der Beklagten u.a. Rückzahlung von Architektenhonorar nach Widerruf des Architektenvertrages. Die Kläger beabsichtigten den An- und Umbau ihres Einfamilienhauses in ein Drei-Familien-Haus. Hierfür hatten sie zunächst den Architekten A mit der Planung beauftragt. Die Parteien schlossen am 13.06.2022 per E-Mail einen Architektenvertrag (Anlage K 1 und K2). Die Beklagte, die das Internetportal „www.(...).de“ betreibt, sollte u.a. die Ausführungsplanung erstellen und die Genehmigungsplanung des Architekten A überarbeiten. Das Angebot der Beklagten vom 13.06.2022 enthielt keine Widerrufsbelehrung (Anlage K 1). Den Architektenvertrag mit dem Architekten A widerriefen die Kläger am 15.06.2022. Die Überarbeitung der Genehmigungsplanung wurde vereinbarungsgemäß auf Stundenbasis abgerechnet. Die Baugenehmigung wurde am 21.09.2022 erteilt. Die Kläger leisteten auf drei Abschlagsrechnungen Zahlungen in Höhe von insgesamt 23.102,13 €. Eine vierte Abschlagsrechnung in Höhe von 11.284,26 € wurde nicht mehr bezahlt. Mit E-Mail vom 28.11.2022 (Anlage K 7) erklärten die Kläger den Widerruf des Vertrags. Mit der Klage haben die Kläger die Rückzahlung der Abschlagszahlungen geltend gemacht sowie die Feststellung verlangt, dass der Beklagten keine weiteren Zahlungsansprüche zustehen. Sie sind der Auffassung gewesen, es liege ein Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312c Abs. 1 BGB vor. Aufgrund des erklärten Widerrufs habe sich das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Die Beklagte habe weder dargelegt, noch unter Beweis gestellt, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem erfolgt wäre. Hierzu hat sie ergänzend behauptet, die Beklagte habe mit einer Vielzahl von Kunden Verträge auf elektronischem Wege geschlossen. Sie sind des Weiteren der Auffassung gewesen, sie seien nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben an der Ausübung des Widerrufsrechts gehindert. Die Beklagte habe eine besondere Schutzwürdigkeit ihrerseits schon nicht dargelegt. Die Beendigung des Vertrages mit dem Architekten A sei für die Beurteilung unerheblich. Dessen Leistung sei im Übrigen mangelbehaftet gewesen und hätte von der Beklagten, wie sich aus der Abrechnung von 78 Arbeitsstunden ergebe, umfassend überarbeitet werden müssen. Zudem sei die von der Beklagten erstellte Planung nicht fertiggestellt und aufgrund von verschiedenen Mängeln unbrauchbar. Sie haben beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, gemeinschaftlich an sie 23.102,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 07.12.2022 zu zahlen sowie 2. festzustellen, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 11.282,26 EURO gemäß der am 21.10.2022 gestellten Rechnung … gegen sie habe. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht gewesen, es liege der Ausnahmetatbestand des § 312c Abs. 1 2. HS BGB vor, weil sie normalerweise nicht über Fernkommunikationsmittel Verträge abschließe. Es habe sich um eine Ausnahme gehandelt, weil die Kläger bereits über Pläne ihres zuvor beauftragten Architekten verfügt hätten. Zudem hätten die Kläger - in Kenntnis der fehlenden Widerrufsbelehrung - ausdrücklich verlangt, dass mit der Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werde, so dass entsprechend § 357a Abs. 2 BGB eine Vergütungspflicht folge. Jedenfalls handele es sich um eine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB, da die Kläger bei Vertragsschluss ihr Widerrufsrecht gekannt und bereits den zuvor geschlossenen Architektenvertrag mit dem Architekten widerrufen und Rückzahlung des Honorars mit der Begründung verlangt hätten, dass sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien. Dabei sei auch das Sonderwissen des Klägers zu 2) als Rechtsanwalt sowie im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Widerruf mit zu berücksichtigen. Die Kläger hätten die Planung entgegengenommen und zudem gegenüber der Bauaufsichtsbehörde verwertet. Mängel ihrer Leistung seien ihr erstmals im Klageverfahren entgegengebracht worden. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage - bis auf den Zinslauf - stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger hätten den Vertrag gemäß §§ 312, 312g Abs. 1, 312 c Abs. 1,2 BGB widerrufen können, da ein Fernabsatzvertrag geschlossen worden sei. Die Beklagte habe das Vorliegen des in § 312c Abs. 1 BGB geregelten Ausnahmetatbestandes weder hinreichend dargelegt noch Beweis angeboten. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei nicht rechtsmissbräuchlich. Dabei seien an die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens beim Verbraucherwiderruf hohe Anforderungen zu stellen. Dies könne nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, wenn sich das Unternehmen als besonders schutzwürdig darstelle oder im Falle eines besonders arglistigen oder schikanösen Verhaltens des Verbrauchers. Von einer solchen Ausnahmekonstellation sei nicht auszugehen. Umstände, die ein besonders rücksichtsloses oder gar arglistiges Verhalten der Kläger begründen könnten, seien auch im Zusammenhang mit dem weiteren Widerruf nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Kläger zu 2) Rechtsanwalt sei, führe zu keinem anderen Ergebnis, da ansonsten der Verbraucherbegriff des § 13 BGB unangemessen eingeschränkt würde. Die Verwertung der Planungsleistungen stehe dem Widerruf nicht entgegen, da der Verbraucher das ihm eingeräumte Widerrufsrecht auch zu seinem Vorteil nutzen dürfe. Das Gesetz stelle dem Unternehmer als Ausgleich den Wertersatz nach § 357a BGB zur Verfügung, dessen Voraussetzungen im BGB abschließend geregelt seien. Der Feststellungsanspruch sei begründet. Das besondere negative Feststellungsinteresse sei gegeben, weil sich die Beklagte mit der Abschlagsrechnung vom 21.10.2022 einem entsprechenden Vergütungsanspruch berühmt habe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird ergänzend auf das Urteil vom 26.06.2023 (Bl. 179 ff d.A.) Bezug genommen. Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 11.07.2023 zugestellt worden ist (Bl. 188 d.A.), hat sie am 09.08.2023 Berufung eingelegt (Bl. 202,203 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (Bl. 224 d.A.) am 11.10.2023 begründet (Bl. 234 ff d.A.). Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ziel auf Klageabweisung weiter. Das Landgericht habe es zunächst verfahrensfehlerhaft unterlassen, sie auf ein fehlendes Beweisangebot betreffend der üblicherweise nicht ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgenden Vertragsabschlüsse hinzuweisen, sondern ermessensfehlerhaft eine nahliegende Vermutung angenommen. In der Regel finde die Beauftragung der Beklagten jedoch nicht unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln statt. Vielmehr würden sich 90 % der Bauherren, wie bereits mit Schriftsatz vom 15.06.2023 vorgetragen, nach der ersten Anbahnungsphase über die Website für einen regionalen Partner entscheiden. Sie habe mit Schriftsatz vom 11.05.2023 ausdrücklich um einen richterlichen Hinweis gebeten, ob es hierzu weiteren Vortrags bedürfe, ohne dass ein solcher Hinweis erfolgt wäre. Nach Erteilung eines solchen Hinweises hätte die Beklagte entsprechend gehandelt und Beweis angeboten. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei in dem konkreten Einzelfall unter Würdigung der Interessen aller am Rechtsstreit beteiligter Personen und Würdigung der gesamten Umstände rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB. Das Landgericht habe die entscheidungserheblichen Tatsachen unvollständig festgestellt und die Umstände unzureichend gewürdigt. Die Tatsachen um den Widerruf des vormaligen Architekten seien für die Einzelfallbetrachtung von erheblicher Bedeutung. Dieser hätte in direktem zeitlichem und tatsächlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluss mit der Beklagten gestanden und die Beweiserhebung hätte entscheidungserhebliche Feststellungen ergeben können. Es wäre geboten gewesen, den Zeugen A zu dem mit ihm geschlossenen und ihm gegenüber widerrufenen Architektenvertrag zu vernehmen. Das Landgericht habe zudem rechtsfehlerhaft die erforderliche Einzelfallbetrachtung unterlassen. Die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht nicht nur schon einmal, sondern in einem derart engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang ausgeübt, dass der Widerruf die Grenze zur Schikane oder Arglist überschreite. Wenn die Kläger nicht gewusst hätten, dass sie sich auf einfache Art und Weise von dem Vertrag mit dem Architekten A hätten lösen können, hätten sie nicht bereits vor Beendigung einen neuen Vertrag mit der Beklagten geschlossen. Die Kläger hätten sich in Kenntnis der Rechtsfolgen des Widerrufs umfangreiche Leistungen durch die Beklagte erbringen lassen und diese verwertet. Die Beklagte habe nach Erteilung der Baugenehmigung den Klägern die Ausführungsplanung übermittelt (Anlage B 3). Erst nach diesen wesentlichen Leistungserbringungen hätten die Kläger den Vertrag widerrufen. Daher sei bereits bei einem „normalen“ Verbraucher eine Grenzüberschreitung naheliegend, vorliegend komme das Sonderwissen des Klägers zu 2) als Rechtsanwalt hinzu. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hätten die Kläger in rechtlicher Hinsicht und aufgrund der bereits erfolgten Prüfung des Vertragsverhältnisses mit dem Zeugen A um ihr Widerrufsrecht wegen der fehlenden Widerrufsbelehrung durch die Beklagte gewusst. Dieses ergebe sich auch aus der Widerrufserklärung selbst, in der die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen über ein gewöhnliches Maß hinaus erklärt würden. Zu diesem bestehenden Sonderwissen führe das Gericht in den Urteilsgründen nichts aus. Die Beklagte sei auch besonders schutzwürdig, weil die Kläger ihr gegenüber vorliegend nicht strukturell unterlegen seien. Vielmehr fehle ihnen ein schutzwürdiges Interesse an der Ausübung des Widerrufsrechts. Sie beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 26.06.2023 - Az. 26 O 144/22 - die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Soweit eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt werde, werde nicht dargelegt, welcher Vortrag im Falle eines erteilten Hinweises erfolgt wäre. Die Beklagte könne sich nicht einerseits auf ein - rechtlich unerhebliches - Sonderwissen berufen, und zum anderen die Auffassung vertreten, die Kläger hätten Wertersatz zu leisten, weil entweder kein Fernabsatzvertrag vorliege oder § 357a BGB eingreife. Es fehle bereits an substantiiertem Vortrag betreffend eines - etwaigen - rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Das Landgericht habe seine Rechtsauffassung unter Darlegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet, ohne dass sich die Berufungsbegründung damit auseinandergesetzt habe. Sie hätten sowohl im Schriftsatz vom 22.03.2023 als auch vom 24.05.2023 bestritten, dass die Ausnahmeregel des § 312 c Abs. 1, 2. HS BGB eingreife und ausgeführt, dass die Beweislast bei der Beklagten liege. Im Übrigen sei der Vortrag in der Berufungsbegründung hierzu teilweise neu und nicht zu berücksichtigen. Dieser sei teilweise zudem bereits erstinstanzlich verspätet gewesen, soweit er im Schriftsatz vom 15.06.2023 nach Schluss der mündlichen Verhandlung außerhalb des Gegenstands des Schriftsatznachlasses erfolgt sei. Hinsichtlich des vorangegangenen Widerrufs sei es schon abwegig, warum dieser irgendetwas mit dem hier relevanten Vertragsverhältnis zu tun haben sollte. Zudem sei die bloße Möglichkeit, dass sich Feststellungen ergeben könnten, nicht ausreichend, um in eine Beweisaufnahme einzutreten. Es hätten konkrete Beweisangebote bereits in erster Instanz erfolgen müssen. Es bleibe nach wie vor unklar, was der Zeuge A hätte aussagen sollen, das angeblich für das hiesige Rechtsverhältnis relevant sei. Zudem hätten sie zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht gewusst, ob ihr Widerruf gegenüber dem Architekten A gültig war, da diesem gegenüber das Risiko eines Scheitern gemäß § 312c Abs. 1 2. HS BGB bestanden hätte. Die Beklagte sei zudem auch deshalb nicht schutzwürdig, weil die Kläger ihr den Widerruf gegenüber dem Architekten A mitgeteilt hätten. Sie habe sich daraufhin bereit erklärt, diese bei der Klage gegen den Architekten zu unterstützen. Die Verbraucherschutzvorschriften würden auch nicht nur ausschließlich bei struktureller Unterlegenheit des Verbrauchers gelten. Vielmehr habe die Beklagte mehrfach gegen geltendes EU-Recht verstoßen. Letztlich sei der Architektenvertrag auch entsprechend der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zur Stundenvergütung wegen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S.2 BGB nichtig. Wegen des weiteren Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Berufung dürfte in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg haben. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die Tatsachen, die der Senat nach den §§ 529, 531 ZPO seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat, eine der Beklagten rechtlich vorteilhaftere Entscheidung (§ 513 ZPO). 1. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Insoweit wird zunächst vollumfänglich auf die Begründung in dem Urteil vom 26.06.2023 Bezug genommen. Die Angriffe der Berufung sind nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Das Landgericht hat weder seine Hinweispflicht verletzt, noch beruht die Annahme, es liege kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Kläger vor, auf einer Verkennung der tatsächlichen Voraussetzungen bzw. einer unvollständigen Tatsachenfeststellung. a) Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312c BGB. Die Beklagte bietet auch in der Berufungsbegründung keinen Beweis für ihre streitigen Behauptungen im Zusammenhang mit dem Ausnahmetatbestand des § 312c Abs. 1 2. HS BGB an. Zunächst war ausgehend von den eindeutigen Ausführungen der Kläger in der Klageerwiderung auf Seite 7 sowie in dem Schriftsatz vom 23.05.2023 auf Seite 2 zur Frage der Beweislast ein gerichtlicher Hinweis an die anwaltlich vertretene Beklagte schon nicht veranlasst. Sie war zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet, wobei es sich um einen der wesentlichen Streitpunkte zwischen den Parteien gehandelt hat (Zöller/Greger, ZPO, 2024, § 139 Rn. 7). Eine Hinweispflicht wird auch - soweit nicht anderweitig geboten - nicht durch eine entsprechend formulierte Bitte ausgelöst. Unabhängig davon, dass somit erstinstanzlich kein Verstoß gegen die Hinweispflicht vorgelegen hat, hat die Beklagte den erforderlichen Beweisantritt weiterhin nicht nachgeholt. b) Zutreffend hat das Landgericht auch angenommen, dass den Klägern die Ausübung des Widerrufsrechts nicht unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB verwehrt ist. Dabei geht aus den Entscheidungsgründen mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass das Landgericht sowohl den Umstand, dass die Kläger zuvor bereits den Vertrag mit dem Architekten A widerrufen hatten sowie die Tätigkeit des Klägers zu 2) als Rechtsanwalt in seine Beurteilung des Einzelfalles eingestellt hat. Die Annahme des Landgerichts, dass auch unter Berücksichtigung dieser Umstände sich das Verhalten der Kläger in den von der obergerichtlichen Rechtsprechung geforderten engen Grenzen nicht als ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich darstelle, ist nicht zu beanstanden. Eine Vernehmung des Zeugen A war nicht veranlasst. Der Umstand, dass die Kläger das Vertragsverhältnis mit dem Zeugen A am 15.06.2022 und mithin nach Vertragsschluss mit der Beklagten widerrufen haben, ist unstreitig. Streitig ist allein, ob dies mit der Begründung einer fehlerbehafteten Widerrufsbelehrung erfolgt sei. Hierauf kommt es indes nicht an. Die Kläger haben unwidersprochen vorgetragen, dass die Vorarbeiten des Zeugen A mangelbehaftet waren und mit 78 abgerechneten Arbeitsstunden von der Beklagten überarbeitet werden mussten. Die Beklagte, die in der Klageerwiderung lediglich pauschal vorgetragen hatte, dass Daten übernommen werden konnten - was streitig geblieben ist -, ist diesem substantiierten Vortrag in der Replik der Kläger nicht entgegengetreten. Es besteht danach aber schon kein Anlass für die Annahme, dass die Kläger sich unter Ausnutzung einer formalen Rechtsposition Leistungen in dem Bewusstsein erschleichen wollten, diese später nicht zu vergüten, wie die Beklagte dies darzustellen versuchen. Mit welcher Begründung die Kläger sich letztlich von dem Vertrag mit dem Architekten A lösen wollten, ist für die Beurteilung der Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit des gegenüber der Beklagten erklärten Widerrufs daher nicht maßgeblich. Welche konkrete Tatsachenbehauptung die Beklagte in das Wissen des Zeugen A in diesem Zusammenhang stellen möchte, trägt die Beklagte zudem nicht vor. Soweit sie die Auffassung vertritt, die Aussage könne entscheidungserhebliche Feststellungen ergeben, so handelt es sich um ein auf Ausforschung gerichtetes Beweisangebot. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem - von dem Landgericht im Übrigen ebenfalls erkennbar berücksichtigten und nach dem Parteivortrag zudem in der mündlichen Verhandlung umfassend erörterten - Umstand, dass die Kläger wegen der Stellung des Klägers zu 2) als Rechtsanwalt sowie wegen des erklärten Widerrufs gegenüber dem Zeugen A ein „Sonderwissen“ gehabt hätten. Der Umstand, dass ein Verbraucher grundsätzlich Kenntnis von einem Widerrufsrecht sowie bei unterlassener Belehrung von einer verlängerten Widerrufsbelehrung hat, hindert diesen nicht an der Ausübung dieser ihm letztlich wegen eines Verstoßes des handelnden Unternehmens eingeräumten Rechtsposition. Insbesondere sehen die der Umsetzung der europarechtlichen Verbraucherschutzrichtlinien dienenden entsprechenden Regelungen wie in § 312c BGB keine Einzelfallbetrachtung des etwaigen Wissens des jeweils handelnden Verbrauchers vor. Ausweislich der Erwägungsgründe der Richtlinie 2011/83 EU über die Rechte der Verbraucher soll die vollständige Harmonisierung einiger wesentlicher Aspekte der einschlägigen Regelungen die Rechtssicherheit für Verbraucher wie Unternehmer erheblich erhöhen (7). Zudem sei es notwendig, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstoße gegen diese Richtlinie festlegen und für deren Durchsetzung sorgen. Dabei sollen die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (57). Insoweit hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 17.05.2023 (C-97/22) entschieden, dass bei einem auf einen Verstoß gegen die Pflicht zur Widerrufsbelehrung beruhenden Widerruf auch kein Wertersatz unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung in Betracht komme. Es ist daher auch nur folgerichtig, eine etwaige Korrektur über § 242 BGB nur in sehr engen Grenzen zuzulassen. Ein solcher besonderer Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Dafür, dass die Kläger - wie die Beklagte dies im Ergebnis darzustellen versucht - systematisch und in betrügerischer Absicht sich von vorneherein Leistungen ohne Vergütungspflicht erschleichen wollten, bestehen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte. Ebensowenig genügt allein die Verwertung der Leistung etwa im Zusammenhang mit der Erlangung der Baugenehmigung für die Begründung eines Vertrauenstatbestandes dahingehend, die Kläger würden von dem ihnen zustehenden Widerrufsrecht keinesfalls Gebrauch machen und den Vertrag unter allen Umständen fortsetzen, nicht. Dass die Kläger letztlich von dem Fehler der Beklagten profitieren können, soweit - was hier nicht zu entscheiden ist - die Leistungen der Beklagten mangelfrei gewesen sein sollten, ist Folge der gesetzlichen Regelung und steht der Ausübung der Rechtsposition nicht entgegen. Nach dem ebenfalls unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kläger war die Beklagte zudem bereits während der Vertragsbeziehungen über den Widerruf des Vertrages mit dem Zeugen A informiert worden, ohne dass sie in diesem Zusammenhang die Möglichkeit wahrgenommen hätte, ihrerseits die gebotene Widerrufsbelehrung nachzuholen. 2. Ein Grund, durch Urteil statt durch Beschluss zu entscheiden, besteht für den Senat nicht. Insbesondere ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO zum Schutz der Beklagten als Berufungsführerin erforderlich. Weder ist erkennbar, dass die Rechtsverfolgung für die Beklagte existenzielle Bedeutung haben könnte, noch ist das angefochtene Urteil nur im Ergebnis richtig, hingegen unzutreffend begründet worden (vgl. zu diesen denkbaren Fällen RegBegr BT Drucks17/5334, S. 7). Gleichfalls sind weitere Umstände, die eine mündliche Verhandlung zum Schutz der Beklagten erforderlich machen könnten, nicht ersichtlich. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht ebenfalls nicht. Der Senat regt daher im Kosteninteresse die Prüfung an, ob die Berufung zurückzunehmen ist. 3. Gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO war der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben.