Beschluss
21 W 16/24
OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0311.21W16.24.00
1Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Nachlassverwalter bedarf anders als der Nachlasspfleger keiner gerichtlichen Genehmigung für den Antrag auf Teilungsversteigerung eines Grundstücks zur Aufhebung der Gemeinschaft.
Tenor
Der Antrag der Beteiligten zu 1) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 12. Oktober 2023 wird verworfen.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Nachlassverwalter bedarf anders als der Nachlasspfleger keiner gerichtlichen Genehmigung für den Antrag auf Teilungsversteigerung eines Grundstücks zur Aufhebung der Gemeinschaft. Der Antrag der Beteiligten zu 1) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 12. Oktober 2023 wird verworfen. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der am XX.XX.2021 verstorbene Erblasser war geschieden. Bei der Beteiligten zu 1) handelt es sich um dessen geschiedene Ehefrau. Die Eltern des Erblassers sind vorverstorben. Aus der Ehe der Eltern sind zwei Geschwister des Erblassers hervorgegangen, nämlich Frau A und der Beteiligte zu 2). Eine letztwillige Verfügung hinterließ der Erblasser nicht. Nach dem Tod des Erblassers schlug die Schwester Frau A das Erbe aus. Der Beteiligte zu 2) beantragte im Anschluss die Anordnung einer Nachlassverwaltung. Mit Beschluss vom 17. März 2022 ordnete das Nachlassgericht Nachlassverwaltung an und bestellte den Beteiligten zu 3) zum Nachlassverwalter (Bl. 40 d. A.). Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2023 beantragte der Beteiligte zu 3) die Anordnung einer Teilungsversteigerung eines im Miteigentum vom Erblasser und der Beteiligten zu 1) stehenden Grundbesitzes in Stadt1, Straße1. Das zuständige Amtsgericht Stadt2 wies den Beteiligten zu 3) mit Schreiben vom 25. Juli 2023 darauf hin, dass seiner Auffassung zufolge der Nachlassverwalter für die Antragstellung eine Genehmigung des Nachlassgerichts benötigt (Bl. 92 d. A.). Daraufhin hat das Nachlassgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Genehmigung erteilt und die Entscheidung im Anschluss den Beteiligten zu 2) und 3) zugestellt. Mit Schriftsatz vom 18. November 2023 hat die Beteiligte zu 1) beantragt, zu dem Nachlassverfahren förmlich hinzugezogen zu werden. Dem hat das Nachlassgericht nach vorangegangener Ablehnung sodann mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 entsprochen. Bereits zuvor hatte die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2023 gegen den „Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 17.11.2023“ Beschwerde eingelegt (Bl. 171 d. A.). Mit weiterem Schriftsatz vom 27. Dezember 2023 hat sie ihr Rechtsmittel näher begründet und vornehmlich ausgeführt, eine Teilungsversteigerung werde unter anderem aufgrund ihrer Sehbehinderung zu unannehmbaren Belastungen für sie führen, da dies einen zwangsweisen Auszug aus ihrer Wohnung zur Folge habe. Zudem hat sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Ergänzend wird auf Bl. 172 ff. d. A. verwiesen. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der angefochtene Beschluss sei bereits rechtskräftig und die Beschwerdeführerin habe zum maßgeblichen Zeitpunkt mangels Beteiligung am Verfahren kein Beschwerderecht. II. 1. Die Beschwerde ist bereits unzulässig, so dass es auf die Frage der Begründetheit des Rechtsmittels für die Entscheidung in der Hauptsache nicht ankommt. a) Zwar ist das Rechtsmittel als Beschwerde gemäß § 59 FamFG statthaft. Zweifelhaft ist ferner, ob die Argumentation des Nachlassgerichts, wonach die Beteiligte zu 1) allein aufgrund ihrer erst nach der Beschwerdeeinlegung erfolgten formalen Beteiligung nicht beschwerdeberechtigt gewesen sei und zugleich die Entscheidung bereits rechtskräftig sei, tragfähig ist. Denn sofern die Beteiligte zu 1) an dem Verfahren hätte beteiligt werden müssen, wäre es zum einen auf ihre formale Beiziehung zu dem Verfahren nicht angekommen. Zudem hätte in diesem Fall auch ihr die Entscheidung formal zugestellt werden müssen, um die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG analog, die auf die Genehmigung des vorliegenden Versteigerungsantrags anzuwenden ist (vgl. Becker ZfIR 2016, 302, 307), in Gang zu setzen. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da die Beteiligte zu 1) tatsächlich nicht beschwerdeberechtigt ist. Denn beschwerdeberechtigt ist nur derjenige, dessen Recht durch den Beschluss beeinträchtigt wird, § 59 Abs. 1 FamFG. Gegen die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung steht in der Regel nur dem Mündel, dem Betreuten oder dem unbekannten Erben bzw. deren Verfahrenspflegern ein Beschwerderecht zu. Dagegen sind die Mitberechtigten am Grundstück nicht beschwerdeberechtigt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. Januar 2016 - 2 Wx 339/15, juris; Becker ZfIR 2016, 302, 307). Dies ist insoweit sachgerecht, als der Mitberechtigte am Grundstück seine Einwände im Teilungsversteigerungsverfahren geltend machen kann, die Frage der wirksamen Antragstellung und damit der Einleitung des Verfahrens dem jedoch vorgelagert ist und von der anschließenden Durchführung des Verfahrens losgelöst allein anhand der Interessen desjenigen, für den die Antragstellung erfolgt, zu beurteilen ist. Da die Beteiligte zu 1) als Miterbin nicht in Betracht kommt und sich ihre Einwände ausschließlich aus ihrer Stellung als Mitberechtigte herleiten, ist sie im Genehmigungsverfahren nicht beschwerdeberechtigt, sondern ist sie gehalten, ihre Einwände gegen die Teilungsversteigerung im Teilungsversteigerungsverfahren geltend zu machen. b) Aufgrund der Unzulässigkeit des Rechtsmittels kommt es auf die Frage, ob entgegen der Ansicht des Amtsgericht Stadt2 überhaupt ein Genehmigungserfordernis für den Beteiligten zu 3) als Nachlassverwalter bestand und andernfalls die gerichtliche Genehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen, für die Entscheidung in der Hauptsache zwar nicht mehr an. Jedoch ist der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts in der Sache unzutreffend. Dabei geht die wohl ganz herrschende Meinung von dem Bestehen eines Genehmigungserfordernisses aus (vgl. Böttcher, ZVG, 7. Aufl. § 180 Rn. 29; Stöber/Kiderlen, ZVG, 23. Aufl., § 180 Rn. 25; Löhnig/Gietl, BeckOK ZVG, Stand 1. November 2023, § 180 Rn. 45; Wilsch in: Kroiß/Horn/Solomon Nachfolgerecht, 3. Aufl., Kapitel 29 Teilungsversteigerung Rn. 25; Becker ZfIR 2016, 302, 305). An der Richtigkeit dieser Auffassung bestehen allerdings ernsthafte Zweifel. Soweit darauf verwiesen wird, dass die Nachlassverwaltung eine sonstige Pflegschaft sei, weshalb über § 1888 Abs. 1 BGB die Vorschrift des § 1850 BGB entsprechend anwendbar sei, wird bereits nicht berücksichtigt, dass sich aus § 1850 BGB keine Genehmigungspflicht für den Antrag auf Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft ergibt (vgl. Grüneberg/Götz, BGB, 83. Aufl., § 1850 Rn. 4; Jürgens/Trautmann, Betreuungsrecht, 7. Aufl., § 1850 BGB Rn. 2). Eine solche Genehmigungspflicht folgt lediglich aus § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG. In dieser Vorschrift ist Genehmigungserfordernis ausdrücklich nur für Betreuer und Vormünder geregelt. Dabei liegt es nahe, die Vorschrift analog auf den Nachlasspfleger anzuwenden, da dieser für die unbekannten Erben handelt. Die unbekannten Erben sind aber wie ein Betreuter oder ein Mündel ähnlich schützenswert. Auch sie können keinen Einfluss auf die Entscheidung einer Teilungsversteigerung nehmen, obwohl sie als Miteigentümer hiervon betroffen sind. Eine analoge Anwendung auf den Nachlassverwalter ist hingegen fernliegend. Denn im Fall des Nachlassverwalters sind die Erben nicht unbekannt. Vielmehr sind sie - ähnlich wie bei der Testamentsvollstreckung oder bei der Insolvenzverwaltung - bewusst und absichtlich von einer Verfügung über den Nachlass ausgeschlossen sind. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, weshalb die bekannten und bewusst von der Entscheidung ausgeschlossenen Erben durch ein gerichtliches Genehmigungsverfahren vor der Antragstellung auf Teilversteigerung geschützt werden sollten. 2. Da die Beschwerde mangels Unzulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg hat, ist der Beteiligten zu 1) gemäß § 76 Abs. 1 FamFG iVm § 114 Abs. 1 ZPO keine Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Da - wie dargelegt - nicht unerhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen und die Beschwerde nur wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels zurückzuweisen war, entspricht es der Billigkeit, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Die Entscheidung zur Verfahrenskostenhilfe enthält keine Kostenentscheidung, § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO iVm § 76 Abs. 1 FamFG. Die Entscheidung ist mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht angreifbar. Mangels Erhebung von Gerichtskosten kann von einer Festsetzung des Beschwerdewertes abgesehen werden.