Beschluss
21 W 153/23
OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0312.21W153.23.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 22. November 2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 22. November 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdewert wird auf 10.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wurde auf der Hauptversammlung der X AG vom 23. August 2023 zum Sonderprüfer bestellt und mit der Untersuchung der Vorgänge im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung von Know how der X AG auf den ehemaligen Vorstand der Gesellschaft, Herrn Y bzw. der mit diesem verbundenen Z GmbH betraut. Der Antragsgegner ist alleiniges Mitglied des Vorstandes der X AG. Am 30. August 2023 bat der Antragsteller vergeblich um die Übersendung der Kontoumsätze sämtlicher Konten der X AG seit dem 1. Februar 2022 bis zum 30. August 2023. Der Antragsteller hat geltend gemacht, der Antragsgegner habe sich fortwährend geweigert, ihm die angeforderten Unterlagen zu übersenden. Er ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch gegen das Vorstandsmitglied aus § 145 Abs. 1 bis 3 AktG auf Herausgabe der verlangten Informationen zu. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Sache könne er den Anspruch im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend machen. Der Antragsteller hat beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, ihm die am 30. August 2023 im Rahmen der Sonderprüfung angeforderten Kontoumsätze sämtlicher Konten der X AG vom 1. Februar 2022 bis zum 6. September 2023 zu übermitteln. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss, auf den hinsichtlich der festgestellten Tatsachen ergänzend Bezug genommen wird, den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht vornehmlich ausgeführt, es fehle dem Antragsteller bereits an einem Verfügungsanspruch. § 145 AktG räume dem Sonderprüfer keinen durchsetzbaren Anspruch auf Überlassung der gewünschten Informationen ein. Vielmehr sei die Sanktionsmöglichkeit eines Zwangsgeldverfahrens nach § 407 Abs. 1 AktG abschließend. Gegen die ihm am 23. November 2023 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller mit am 6. Dezember 2023 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sein erstinstanzlich verfolgtes Ziel in vollem Umfang weiterverfolgt. Er macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Landgerichts räume § 145 AktG dem Sonderprüfer einen klageweise durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe der benötigten Informationen ein. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Telos der Vorschrift, den Sonderprüfer in die Lage zu versetzen, elementare Kontroll- und Minderheitenrechte der Aktionäre effektiv durchzusetzen. Andernfalls erweise sich die Sonderprüfung als „stumpfes Schwert“. Der Antragsgegner ist dem Rechtsmittel entgegengetreten. Er trägt unter anderem vor, dem Antragsteller fehle es bereits an einem Verfügungsgrund. Eine Eilbedürftigkeit dahingehend, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfügungsverfahren gerechtfertigt sein könne, sei nicht ersichtlich. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Beteiligten im Beschwerdeverfahren sowie die ihnen beigefügten Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde, über die gemäß § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu befinden hat, ist unbegründet. Zur Recht hat das Landgericht den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung abgelehnt. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Sie ist form- und insbesondere fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO. Der Beschwerdeführer ist als Antragsteller beschwerdeberechtigt. 2. Dem zulässigen Rechtsmittel bleibt der Erfolg jedoch versagt. Mit zutreffender Begründung, die sich der Senat zu eigen macht, hat das Landgericht bereits einen Verfügungsanspruch des Antragstellers verneint. Zudem ist ein Verfügungsgrund, der die vom Antragsteller begehrte Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte, nicht gegeben. a) Zutreffend hat das Landgericht einen Verfügungsanspruch des Antragstellers auf Herausgabe der Unterlagen verneint. Insbesondere beinhaltet § 145 Abs. 2 AktG keinen durchsetzbaren zivilrechtlichen Anspruch des Sonderprüfers gegenüber den einzelnen Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Insoweit schließt sich der Senat der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur an (vgl. OLG München NZG 2020, 186; LG München BeckRS 2019, 23086; Rieckers/Vetter in KK AktG 3. Aufl., § 145 Rn. 76; Grigoleit/Herrler § 145 Rn. 5; aA Mock NZG2019, 1161; Harnos AG 2019, 824). Wenngleich der Wortlaut der Vorschrift dem Verständnis eines durchsetzbaren Anspruchs nicht entgegensteht, ergibt sich aus § 407 AktG, dass das Recht des Sonderprüfers mittels eines Zwangsgeldverfahrens und nicht mittels eines zivilrechtlichen Anspruchs gegen einzelne Organmitglieder der Gesellschaft durchzusetzen ist. Ein Rechtsverhältnis zwischen dem von der Hauptversammlung bestellten Sonderprüfer und einzelnen Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern wird durch die Vorschrift des § 145 Abs. 2 AktG nicht begründet. Zwar ist der Gegenmeinung zuzugeben, dass es dadurch bedingt im Einzelfall im Ergebnis zu Defiziten der Kontroll- und Minderheitenrechte der Aktionäre kommen mag. Diese denkbaren Defizite zu beseitigen ist aber nicht Aufgabe der Rechtsprechung, sondern gegebenenfalls des Gesetzgebers. Auch vermag der Vergleich zu dem nach § 147 AktG bestellten gesetzlichen Vertreter nicht zu überzeugen. Diesem kommt im Gegensatz zum Sonderprüfer die Rolle eines Vertreters der Gesellschaft und nicht lediglich diejenige eines Sachwalters zu. Zudem sieht § 407 AktG für die Informationsrechte des gesetzlichen Vertreters gerade keine Möglichkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes vor. b) Zudem fehlt es an einem Verfügungsgrund. Grundsätzlich liegt ein Verfügungsgrund nur dann vor, wenn die Gefahr droht, dass die Rechtsverwirklichung des Antragstellers in der Hauptsache erschwert oder vereitelt werden könnte. Allerdings ist eine einstweilige Verfügung, durch die - wie vorliegend - der Schuldner zur Auskunftserteilung verpflichtet wird, grundsätzlich unzulässig (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 940 Rn. 8.3) und nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig, da hiermit im Ergebnis die Hauptsache vorweggenommen wird. Dass ohne die alsbaldige Auskunft ein endgültiger Rechtsverlust eintreten würde, ist dem Vortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen. Vielmehr wird nur allgemein davon gesprochen, es bestünde die Gefahr, dass die erforderlichen Informationen durch ein Hinauszögern des Antragsgegners verloren gehen könnten. Inwiefern die Kontoumsätze sämtlicher Konten der X AG vom 1. Februar 2022 bis zum 6. September 2023 durch weiteres Zuwarten verloren gehen könnten, ist weder ersichtlich noch dargelegt. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats ist nicht gegeben.