Beschluss
21 W 2/25
OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0127.21W2.25.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 7. Oktober 2024 aufgeboben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Erteilung des von dem Beteiligten zu 1) beantragten Alleinerbscheins an die Amtsrichterin/den Amtsrichter des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Marburg zurückverwiesen.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 7. Oktober 2024 aufgeboben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Erteilung des von dem Beteiligten zu 1) beantragten Alleinerbscheins an die Amtsrichterin/den Amtsrichter des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Marburg zurückverwiesen. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. I. Der Erblasser war ledig und hatte keine Kinder. Die Eltern und die Großeltern des Erblassers sind vorverstorben. Die einzige, ebenfalls vorverstorbene Schwester des Erblassers hatte ein einziges Kind, den Beteiligten zu 2). Der Erblasser litt - jedenfalls dem Vortrag des Beteiligten zu 2) zufolge - an einer Bipolaren - Störung und hatte ein Hyperaktivitätsaufmerksamkeitsdefizitsyndrom. Er war stark suchtabhängig von Opioiden. Am 7. Juli 2022 errichtete der Erblasser ein handschriftliches, vom Nachlassgericht eröffnetes Testament, in dem er den Beteiligten zu 1) zum Alleinerben einsetzte. Hinsichtlich des Inhalts der letztwilligen Verfügung wird auf Bl. 10 der Testamentsakte verwiesen. Nach dem Tod des Erblassers hat zunächst der Beteiligte zu 1) einen Alleinerbschein zu seinen Gunsten beantragt und sich dabei auf das handschriftliche Testament des Erblassers vom 7. Juli 2022 berufen. Dem Antrag ist der Beteiligte zu 2) mit dem Hinweis auf eine beim Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bestehende Testierunfähigkeit entgegengetreten. Diese ergebe sich nicht zuletzt aus einem im Rahmen einer Betreuungserrichtung eingeholten Gutachten des Sachverständigen A, wobei insoweit auf Bl. 29 ff. d. A. verwiesen wird. In der Folge hat der Beteiligte zu 2) seinerseits einen Alleinerbschein zu seinen Gunsten beantragt und sich hierbei auf die gesetzliche Erbfolge berufen. Das Amtsgericht hat durch den Richter einen Beweisbeschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend die Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung gefasst. Der gerichtlich bestellte Sachverständige A ist in seinem Gutachten zu der Auffassung gelangt, bei dem Erblasser habe zwar eine starke Abhängigkeit von dem als Opioid einzustufenden Medikament B bestanden. Eine Testierunfähigkeit lasse sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt hingegen nicht feststellen, wobei insoweit auf die Ausführungen des Sachverständigen auf Bl. 153 ff. d. A. Bezug genommen wird. Daraufhin hat der Beteiligte zu 2) seinen Erbscheinantrag zurückgenommen und mitgeteilt, dass er dem Alleinerbscheinantrag des Beteiligten zu 1) nicht weiter entgegentreten werde. Dies wiederum hat das Nachlassgericht, diesmal durch den Rechtspfleger, veranlasst, die für die Erteilung des von dem Beteiligten zu 1) beantragten Alleinerbscheins erforderlichen Tatsachen festzustellen und im Anschluss den Erbschein zu erteilen. Eine ausdrückliche Regelung über die Kosten des Verfahrens enthält der Feststellungsbeschluss nicht (Bl. 179 d. A.). Im Nachgang hat sodann der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 22. Februar 2024 (Bl. 186 d. A.) den Erlass einer Kostenentscheidung beantragt und zur Begründung durch die Bezugnahme auf einen früheren Schriftsatz vom 22. November 2023 (Bl. 176 d. A.) die Ansicht vertreten, dem Beteiligten zu 2) seien die Kosten des Sachverständigengutachtens aufzuerlegen, da die Behauptung der Testierunfähigkeit ins Blaue hinein erfolgt sei. Jedenfalls seien die Sachverständigenkosten jeweils hälftig von den Beteiligten zu tragen. Das Amtsgericht hat - nunmehr wiederum durch den Richter - mit dem angefochtenen Beschluss die Kosten des Sachverständigengutachtens dem Beteiligten zu 1) auferlegt. Zur Begründung hat es auf die gesetzliche Kostentragungsregelung des Antragstellers hingewiesen und darauf verwiesen, dass die von dem Beteiligten zu 2) geäußerten Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers nicht ins Blaue hinein geäußert worden seien, sondern sich auf ein sachverständiges Gutachten gestützt hätten und auch in dem vom Gericht später eingeholten Sachverständigengutachten dem Erblasser keine Testierfähigkeit bescheinigt worden sei, sondern nur geäußert worden sei, eine Testierunfähigkeit könne auf Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse nicht festgestellt werden. Gegen die seinem Verfahrensbevollmächtigten am 17. Oktober 2024 zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte zu 1) mit einem am 18. November 2024, einem Montag, beim Nachlassgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, dem das Gericht nicht abgeholfen hat und stattdessen das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. II. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. 1. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig und insbesondere fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Nachlassgericht eingegangen, § 63 FamFG. Zudem ist der Beteiligten zu 1) als mit den Kosten des Sachverständigengutachtens belasteter Verfahrensbeteiligter beschwerdebefugt (vgl. Keidel/Meyer - Holz, FamFG, 19. Aufl., § 59 Rn 79). Der Beschwerdemindestwert von 600 € ist erreicht, da die Kosten des Sachverständigengutachtens sich auf 1.467 € belaufen. 2. Das Rechtsmittel hat zudem vorläufigen Erfolg. Das Nachlassgericht hat zu Unrecht eine Kostenentscheidung erlassen. Für den Erlass fehlte es bereits an einer Rechtsgrundlage. a) Obgleich die materiell - rechtlichen Erwägungen des Nachlassgerichts in der Sache zu überzeugen vermögen, hat das Gericht bereits übersehen, dass nach dem Erlass des Feststellungsbescheids kein Raum für eine anschließende gesonderte Kostenentscheidung mehr vorhanden war. Für die in § 43 Abs. 1 FamFG vorgesehene Ergänzung eines Beschlusses ist nämlich nur dann Raum, sofern die Entscheidung ergänzungsfähig ist. Dies setzt vorliegend voraus, dass die zu treffende Kostenentscheidung unterblieben ist. Der Beschluss enthält jedoch eine Kostenentscheidung. Sie ist lediglich - obgleich dies wünschenswert gewesen wäre - nicht ausdrücklich getroffen und begründet worden. Enthält nämlich - wie vorliegend - eine Entscheidung weder im Rubrum noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch, liegt darin in der Regel die stillschweigende Entscheidung, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen Anwendung finden sollen und keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten stattfindet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 15 W 273/14, Juris; OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 31 Wx 565/11, Juris Rn. 16; OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2013 - 2 Wx 193/13, Juris Rn 10; Sternal/Weber, FamFG, 21. Aufl., § 81 Rn. 5). Nur wenn sich aus dem Beschluss aufgrund konkreter Anhaltspunkte eindeutig ergibt, dass sich das Gericht mit dem Kostenpunkt überhaupt nicht beschäftigt hat, d.h. sein Ermessen nicht ausgeübt hat, ist eine Ergänzung zulässig. Ein solcher Anhalt ergibt sich vorliegend nicht bereits daraus, dass die Beteiligten in ihren Schriftsätzen vor dem Erlass des Beschlusses Ausführungen zur Kostentragungspflicht mit Blick auf die Sachverständigenkosten gemacht haben. b) Allerdings kommt es auf diesen Fehler des Amtsgerichts nicht an, da bereits der Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts unwirksam war. Denn der angefochtene, von dem Rechtspfleger erlassene Beschluss ist gemäß § 8 Abs. 4 RPflG unwirksam, da der Rechtspfleger hiermit ein ihm nach dem Gesetz nicht übertragenes und auch nicht übertragbares Geschäft wahrgenommen hat. aa) Eine originär nach dem Rechtspflegergesetz bestehende Zuständigkeit des Rechtspflegers ist nicht begründet. Denn gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG bleibt dem Richter die Erteilung von Erbscheinen vorbehalten, wenn eine Verfügung von Todes vorliegt. bb) Darüber hinaus kommt auch keine Aufhebung des im Rechtspflegergesetz vorgesehenen Richtervorbehaltes gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 5 RPflG iVm § 26 Abs. 1 JuZuV (Hessen) in Betracht. Denn gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 JuZUV hat der Rechtspfleger das Verfahren der Richterin oder dem Richter vorzulegen, soweit gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden. Einwände im Sinne der vorgenannten Vorschrift sind von dem Beteiligten zu 2) gegen den vom Beteiligten zu 1) beantragten Erbschein erhoben worden. Insofern war nämlich zwischen widerstreitenden, im Verfahren klar zum Ausdruck gebrachten Positionen verschiedener Beteiligter zu entscheiden, wobei es weder auf einen förmlichen Antrag noch auf die förmliche Beteiligtenrolle der Vertreter der widerstreitenden Interessen ankommt (vgl. Senat FamRZ 2016, 852, zit. nach Juris Rn. 35). Von diesem Grundsatz ist auch nicht deswegen abzurücken, weil der Beteiligte zu 2) vor Erlass der abschließenden Entscheidung seinen Antrag zurückgenommen und seine Bedenken gegen den Antrag des Beteiligten zu 1) nicht mehr aufrechterhalten hat. Denn damit lebte nicht erneut eine Zuständigkeit des Rechtspflegers wie im Fall eines einseitigen Verfahrens wieder auf. Für die im Feststellungsbeschluss zutreffende Kostenentscheidung kann es nämlich gegebenenfalls auch auf die Wirksamkeit oder Auslegung des Testaments ankommen. Insoweit ist - wie der weitere Verlauf des Verfahrens eindrücklich gezeigt hat - die Kostenentscheidung auch kontradiktorisch, was den Richter dazu bewogen hat, die unzulässiger Weise vorgenommene Ergänzung des Feststellungsbeschlusses wiederum selbst vorzunehmen. Da es bereits an einem wirksamen Feststellungsbeschluss fehlt, ist auch kein Raum für einen vor Verfahrensbeendigung ergehenden gesonderten Kostenbeschluss. Der Beschluss war daher aufzuheben. c) Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass, sofern ein Feststellungsbeschluss gleichen Inhalts mit vorzugsweise ausdrücklicher Kostenentscheidung durch den Richter ergeht, dann auch keine Einziehung des bereits erteilten Erbscheins erforderlich ist. Die Einziehung des Erbscheins mit sofortiger Neuerteilung eines gleichlautenden Erbscheins wäre reine Förmelei. Andernfalls, dh ohne zeitnah vom zuständigen Richter gefassten erneuten Feststellungsbeschluss wäre der erteilte Erbschein einzuziehen (vgl. KG NJW-RR 2004, 801; Grüneberg/Weidlich, BGB, 2025, § 2361 Rn. 5). 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 81 FamFG. Aufgrund des Erfolgs der Beschwerde wäre es unbillig, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, auch wenn in der Sache dem Amtsgericht darin zu folgen sein dürfte, dass der Beteiligte zu 1) die Kosten des Sachverständigengutachtens zu tragen hat. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, sodass der Beschluss nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel angreifbar ist. Von einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren konnte abgesehen werden.