Urteil
22 U 82/94
OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:1995:0725.22U82.94.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 20.01.1994 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 99.555,66 DM nebst 4 % Zinsen seit 31.10.1993 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 111.000,— DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaften eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen deutschen Kreditinstitutes erbracht werden.
Der Beklagte ist mit 99.555,66 DM beschwert.
Die Klägerin ist mit 99.555,66 DM beschwert.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 20.01.1994 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 99.555,66 DM nebst 4 % Zinsen seit 31.10.1993 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 111.000,— DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaften eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen deutschen Kreditinstitutes erbracht werden. Der Beklagte ist mit 99.555,66 DM beschwert. Die Klägerin ist mit 99.555,66 DM beschwert. Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, sie hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg. Das angefochtene Urteil ist abzuändern, und dem Kläger ist die Hälfte des mit der Klage geltend gemachten Betrages als Schadensersatz zuzusprechen. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung gerügt hat, dass das Landgericht ihr keinen Schriftsatznachlass nach § 283 ZPO gegeben oder die mündliche Verhandlung nicht wieder eröffnet hat, ergeben sich daraus keine weiteren prozessualen Folgen, insbesondere zwingt dies nicht zu einer Aufhebung des Urteils und des Verfahrens sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Das Vorbringen der Klägerin aus dem nachgereichten aber nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 17.01.1994 (Bl. 29 ff. d.A.) ist Inhalt der Berufungsbegründung und kann nunmehr berücksichtigt werden; damit ist das rechtliche Gehör gewahrt. Im Gegensatz zu der Auffassung des Landgerichts im angefochtenen Urteil steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 833 Satz 1 BGB zu, er ist nach § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen. Der Beklagte ist oder war Halter eines Pferdes, das weder seinem Beruf noch seiner Erwerbstätigkeit dient und auch nicht seinem Unterhalt zu dienen bestimmt ist; er hat deshalb für den durch dieses Pferd entstandenen Schaden, die dem Reitstallbesitzer A zugefügten schweren Verletzungen und ihre Folgen, grundsätzlich einzustehen. Im Gegensatz zu der vom Landgericht vertretenen Ansicht muss als bewiesen angesehen werden, dass das Pferd "D" es war, das A die Verletzungen zugefügt hat. Dieser Beweis ist zwar nicht unmittelbar durch entsprechende Beweismittel geführt worden, denn es gab keine Zeugen des Vorfalles, der Verletzte selbst hatte keinerlei Erinnerungen an den Unfall, und auch ein Nachweis durch Sachverständigengutachten kommt nicht in Betracht. Der Beweis ist aber durch eine Reihe von Indizien geführt, die insgesamt nur den Schluss auf eine Verursachung der Verletzungen durch "D" zulassen. Indizien in diesem Sinne sind die in der Box von "D" gefundenen Blutspuren an den Wänden, die eindeutig darauf hinweisen, dass A sich verletzt innerhalb der Box befunden und, weil er durch die schweren Verletzungen im Gesicht praktisch nicht mehr sehen konnte, versucht hat, sich durch Tasten an den Wänden entlang zu orientieren. Weiteres Indiz ist der Sattel, der auf dem Boden der Box lag. Da die Sättel in einem Reitstall immer außerhalb der Boxen, in aller Regel in einer Sattelkammer, aufbewahrt werden, folgt daraus, dass A den Sattel mit in die Box hineingenommen haben muss, wahrscheinlich, um ihn dem Pferd aufzulegen. Dass er den Sattel bereits in verletztem Zustand in die Box getragen haben könnte, ist nach der Ansicht des Senats auszuschließen. Ohne Bedeutung ist die streitige Frage, ob der fragliche Sattel zu "D" oder einem anderen Pferd gehört hat. Schließlich kommt als weiteres Indiz die Blutlache hinzu, die sich vor der Box von "D" im Stallgang befunden hat. Den Einwand des Beklagten, auf Grund dieser Indizien könne nicht ausgeschlossen werden, dass A in einer anderen Box durch ein anderes Pferd verletzt worden sei und in verletztem Zustand in die Box von "D" geirrt sei, hält der Senat nicht für stichhaltig. Ist es schon erstaunlich, dass A, der unstreitig in schwerverletztem Zustand in der Box des Pferdes "D" gewesen ist, die Box verlassen und die Boxentür wieder korrekt verschließen konnte, so erscheint es geradezu unmöglich, dass er sich die Verletzung zugezogen haben könnte, während er vorher in der Box eines anderen Pferdes gewesen ist. Denn wäre dies der Fall gewesen, dann hätte er diese andere Box in bereits schwerverletztem Zustand, den Sattel tragend, wieder verlassen, hätte deren Tür ordnungsgemäß verschlossen, die Tür der Box von "D" geöffnet, wäre in der Box, sich an den Wänden entlangtastend, umhergeirrt, hätte sodann auch diese Box verlassen und ordnungsgemäß verschlossen, um dann im Gang aufgefunden zu werden. Der Senat ist überzeugt, dass A in schwerverletztem Zustand zu dieser Abfolge von Handlungen nicht mehr in der Lage war. Einer Beweisaufnahme zu der von dem Beklagten möglicherweise bestrittenen Behauptung der Klägerin bedarf es unter diesen Umständen nicht, die Eheleute Z1 hätten anlässlich der dort von ihnen vorzunehmenden regelmäßigen Arbeiten in den anderen Boxen keine Blutspuren festgestellt. Trotz der damit grundsätzlich bestehenden Haftung des Beklagten besteht ein auf sie gemäß § 116 SGB X übergegangener Ersatzanspruch nur hinsichtlich der Hälfte des eingetretenen Schadens. Der Reitstallbesitzer A hatte dadurch, dass er nicht nur dem Beklagten für "D" in seinem Stall einen Standplatz in einer Box zur Verfügung stellte, sondern darüberhinaus dessen Fütterung und Pflege vornahm, durch Vertrag die Aufsicht über das Tier übernommen. Er war insoweit Tierhüter im Sinne von § 834 BGB geworden und damit für den Schaden verantwortlich, den das Tier in einer nach § 833 BGB bezeichneten Weise verursachte. Zwar ist der hier interessierende Schaden nicht einem Dritten, sondern A, also dem Tierhüter selbst entstanden. Das ist aber ohne Bedeutung (OLG Hamm VersR 75, 865). Die Haftung von A ist auch nicht nach § 834 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Klägerin, die durch den Anspruchsübergang an die Stelle von A getreten ist, hat nämlich nicht den ihr obliegenden Entlastungsbeweis geführt, dass A bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Beweismittel über den Hergang des Vorfalles sind nicht vorhanden, und der allgemeine Vortrag der Klägerin, A habe sich beim Umgang mit den Tieren und beim Betreten der Boxen immer richtig verhalten, ist nicht ausreichend. Da der Beklagte als Halter für den durch sein Pferd "D" entstandenen Schaden nach § 833 BGB einzustehen hat und A als Tierhüter für denselben Schaden nach § 834 BGB, hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz und der Umfang des zu leisten-den Ersatzes in entsprechender Anwendung von § 254 BGB (siehe OLG Hamm a.a.O. m.w.N.) im Verhältnis der Parteien davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Diese Abwägung der von jeder Partei für die Verursachung des Schadens zu vertretenden Umstände führt dazu, dass beide Parteien den Schaden je zur Hälfte zu tragen haben. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Das Mitglied der Klägerin A war Reitlehrer und Pächter der Reiterhofs B in Stadt1 bei Stadt2. Mitte … 1991 standen in der Stallung etwa 50 Pferde, darunter auch der 5jährige Wallach "D" des Beklagten. "D" wurde für einen Preis von 460,-- DM pro Monat von A gefüttert und gepflegt. Das Pferd wurde für die reiterische Ausbildung der Tochter des Beklagten eingesetzt. Am ....1991 gegen 14.15 Uhr wurde A mit schweren, blutenden Kopfverletzungen im Stallgang des B mehrere Meter von der Box des "D" entfernt aufgefunden und alsbald auf Veranlassung des herbeigerufenen Notarztes in die Unfallchirurgische Klinik der … in Stadt3 eingeliefert. Dort wurde festgestellt, dass A das linke Auge verloren hatte, dass seine Nase verstümmelt war und sein Oberkiefer zertrümmert war; sein Unterkiefer wies mehrere Frakturen auf, darüberhinaus bestand eine Schädelfraktur und eine Verletzung der rechten Schulter. Die Verletzungen rührten vom Tritt eines Pferdes her. Die Box des Pferdes "D" war verschlossen, die Innenwände der Box waren aber blutverschmiert, und auf dem Boden lag ein Sattel. Zum Zeitpunkt des Unfalles war niemand außer dem Verletzten im Stall. A konnte sich nicht daran erinnern, was geschehen war. Er befand sich zunächst bis zum 06.06.1991 in stationärer Behandlung, musste sich aber in der Zeit vom 08.11.1991 bis zum 09.09.1992 zu einer weiteren stationären Behandlung in die neurochirurgische Klinik der Krankenhäuser im E begeben. Am ....1993 starb A an den Spätfolgen des Unfalles. Die Klägerin erbrachte für die medizinische Behandlung des Verletzten Leistungen in Höhe von 199.111,31 DM, deren Ersatz sie gemäß § 833 BGB in Verbindung mit § 116 SGB X von dem Beklagten verlangt. Die Klägerin hat die Überzeugung geäußert, nur "D" könne A getreten haben. Offenbar habe dieser das Tier bewegen wollen, was seinem Aufgabenbereich entsprochen habe, denn der auf dem Boden der Box vorgefundene Sattel habe zu "D" gehört. Es sei davon auszugehen dass A sich beim Betreten der Box richtigverhalten habe, denn er habe auch in der Vergangenheit die einzelnen Boxen nicht betreten, ohne sich durch ein Ansprechen des jeweiligen Pferdes bemerkbar zu machen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 199.111,31 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit 31.10.1993 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat bestritten, dass an den Wanden der Box Blutspritzer vorhanden gewesen seien, es habe sich lediglich um Tast- oder Wischspuren gehandelt; im übrigen seien keine Blutflecken am Boden gewesen, woraus sich ergebe, dass es keineswegs sicher sei, dass A tatsächlich in der Box von "D" verletzt worden sei. Zwar habe sich vor der Box des Pferdes "D" eine große Blutlache befunden, aber auch in den gegenüberliegenden Boxen hätten damals Pferde gestanden. Bei dem gefundenen Sattel habe es sich nicht um den zu "D" gehörenden gehandelt, im übrigen sei A nicht beauftragt gewesen, das Tier regelmäßig zu bewegen. Dieses sei nur ausnahmsweise nach besonderer Absprache der Fall gewesen, wozu am Unfalltag keine Veranlassung bestanden habe, da um 18.00 Uhr eine Reitstunde der Tochter des Beklagten angestanden habe. Schließlich wäre es fehlerhaft gewesen, das Tier in der engen Box satteln zu wollen. Durch am 20.01.1994 verkündetes Urteil, auf dessen Tatbestand wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat es als nicht bewiesen angesehen, dass das dem Beklagten gehörende und von ihm gehaltene Pferd "D" es war, das dem Reitstallbetreiber A am ....1991 die schweren Verletzungen zugefügt hat, für deren Behandlung die Klägerin diejenigen Leistungen erbracht hat, für die sie nun Ersatz verlangt. Die vorhandenen Indizien, die Pilzinfektion, der Sattel und die blutverschmierten Wände, reichten nicht aus. Gegen dieses ihr am 11.02.1994 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe ebenfalls Bezug genommen wird, hat die Klägerin am 09.03.1994 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 11.04.1994, einem Montag, begründet. Am Verfahren des Landgerichts beanstandet die Klägerin, dass ihr nachträglich eingereichter Schriftsatz vom 17.01.1994 nicht berücksichtigt und ihr ein Schriftsatznachlass nicht gewährt worden sei. In der Sache wiederholt die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Der vom Landgericht für ebenfalls möglich gehaltene Ablauf der Ereignisse sei nicht nachvollziehbar, zumal außerhalb der Box von "D" nirgendwo Blutspuren gefunden worden seien, von der Blutlache abgesehen, die sich vor der Box im Stallgang befand. Die Zeugen Z1 hätten zwar nicht alle anderen Boxen gezielt nach Blutspuren untersucht, sie hätten aber im Zusammenhang mit Arbeiten, die in allen Boxen auszuführen waren, alle anderen Boxen gesehen und kein Blut festgestellt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Vorschrift des § 834 BGB greife nicht zugunsten des Beklagten ein, da A ein erfahrener Pferdefachmann gewesen sei, der sich im Umgang mit den Tieren immer richtig verhalten habe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 199.111,31 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit 31.10.1993 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und meint, § 834 BGB sei anzuwenden, was letztlich zur Haftungsfreiheit für ihn führe. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Klägerin vom 11.04.1994 (Bl. 61 ff. d.A.), 08.07.1994 (Bl. 95 ff. d.A.) und 18.08.1994 (Bl. 106 ff. d.A.) sowie auf die Schriftsätze des Beklagten vom 30.05.1994 (Bl. 88 ff. d.A.) und 25.07.1994 (Bl. 102 ff. d.A.).