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Urteil

22 U 86/00

OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2003:0304.22U86.00.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 25. April 2000 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger ist mit weniger als 20.000,00 Euro beschwert.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 25. April 2000 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger ist mit weniger als 20.000,00 Euro beschwert. Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig. In der Sache führt sie jedoch nicht zum Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch nach 12 Nr. 1 Il e, 13 Nr. 1 AKB auf Ersatz des erlittenen Fahrzeugschadens zu, weil diese nach § 61 WG von der Leistung befreit ist. Der Kläger hat den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Unter grober Fahrlässigkeit ist ein gefahrenträchtiges Verhalten zu verstehen, bei dem nach den gesamten Umständen die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maß verletzt worden und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH VersR 1989, 582, 583). Für die Schwere des Vorwurfs macht es keinen Unterschied, ob eine Gefahr erkannt, aber unterschätzt wird oder ob sie aus Gedankenlosigkeit gar nicht erkannt wird (BGH a. a. O.). Der Kläger behauptet, der Unfall sei durch ein ihm mit verhältnismäßig hoher Geschwindigkeit zum Teil auf seiner Fahrbahn entgegenkommendes Fahrzeug, dem er habe ausweichen wollen, verursacht worden. Er habe den zwischen Sitz und Mittelkonsole befindlichen Kugelschreiber herausziehen wollen; da er gewusst habe, wo er sich befand, habe er nicht suchen und den Blick von der Fahrbahn nach unten senken müssen Anders als das Landgericht geht der Senat durchaus davon aus, dass dem Kläger ein Fahrzeug entgegenkam. Dem steht auch nicht die Schilderung in der Schadenanzeige vom 12.07.1999 entgegen, denn bereits in dieser hat der Kläger den ihm entgegenkommenden Pkw, der ihn erschreckt habe, erwähnt. Die Schilderung des Klägers vom 12.07.1999 lässt jedoch auch den Rückschluss darauf zu, dass ihm während der Fahrt ein Kugelschreiber nach unten fiel und er wegen der Suche danach von dem entgegenkommenden Pkw überrascht wurde, letztlich also die Suche nach dem Kugelschreiber ursächlich für das Schadenereignis war. Die Angabe in der Schadenanzeige, „mir rutschte mein Kugelschreiber zwischen Sitz und Mittelkonsole als ich ihn wieder herausziehen wollte...", weist deutlich einen Vorgang aus, welcher dem Unfall unmittelbar vorausging und nicht eine Stunde oder gar einen Tag zurücklag. Es machte auch gar keinen Sinn, wenn der Kläger einen schon länger dort liegenden Kugelschreiber während der Fahrt und gerade vor einer Kurve wieder hätte hervorholen wollen, zumal er diesen zunächst jedenfalls nicht benutzen wollte, wie er bekundete. Vor allem aber hat sich der Kläger zu dem entscheidenden Gesichtspunkt, nämlich der Frage, ob er seinen Blick kurzzeitig während der Fahrt von der Fahrbahn weg nach unten, gesenkt hat, in der Schadenanzeige gar nicht, wohl aber in der mündlichen Anhörung geäußert und erklärt: „Ich sah kurz vor dem Unfall nach vorne."(Bl. 42 d.A.). Diese Erklärung spricht eindeutig gegen seine Version, den Blick nicht von der Fahrbahn abgewandt zu haben. Der Kläger hat dies in seiner Berufungsbegründung abzuschwächen versucht, indem er behauptet hat, hiermit sei "auch kurz vor dem Unfall" gemeint gewesen, da er die gesamte Zeit nach vorne auf die Fahrbahn geschaut habe. Diese nachgeschobene Erklärung vermag den Senat jedoch nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger seinen Blick während der gesamten Zeit nicht von der Fahrbahn abgewandt hat. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass - wie der Formulierung im Sitzungsprotokoll vom 21.03.2000 (BI. 42 d. A.) eindeutig zu entnehmen ist - der Kläger nach unten geschaut, seinen Blick von der Fahrbahn abgewandt und nach dem Kugelschreiber gesucht hat. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Kläger während der Fahrt vor einer eher langgezogenen, gleichwohl nicht gut einsehbaren Linkskurve versucht hat, einen zwischen Sitz und Mittelkonsole in den Fußraum gerutschten Kugelschreiber aufzuheben und erschrocken ist, als ihm ein Fahrzeug zum Teil auf seiner Fahrbahn entgegenkam. Seine eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht sprechen ferner dafür, dass er bei dem Versuch des Aufhebens den Blick von der Fahrbahn weg zum Boden senkte und deshalb das entgegenkommende Auto zu spät wahrnahm, um noch adäquat zu reagieren. Das Abwenden des Blicks von der Fahrbahn und gleichzeitige Greifen nach einem im Fußraum liegenden Gegenstand ist gerade vor einer Kurve, die nicht sehr gut einsehbar ist, schon wegen der erforderlichen Lenkbewegung potentiell gefährlich. Das Verhalten des Klägers erfüllt, daher die Voraussetzungen für die Annahme objektiv grober Fahrlässigkeit. Der Senat schließt sich der in der Rechtsprechung verbreiteten Ansicht an, wonach das Aufheben herabgefallener Gegenstände durch den Fahrer während der Fahrt in objektiver und subjektiver Hinsicht als grob fahrlässig angesehen wird (vgl. die Nachweise bei OLG Karlsruhe VersR 1993, 1096). Das OLG München hat in einem vergleichbaren Fall, in dem der Kläger in einer relativ langgezogenen Linkskurve mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h nach rechts von der Fahrbahn abkam, als er eine Kassette wechseln wollte, Augenblicksversagen angenommen und grobe Fahrlässigkeit vor allem deshalb verneint, weil der Kläger sein Augenmerk nicht von der Fahrbahn abgewendet hatte (vgl. OLG München NJW-RR 1992, 538). Das OLG Nürnberg hat grobe Fahrlässigkeit in einem Fall bejaht, in dem der Kläger infolge des Wechsels der Musikkassette im Autoradio seine Aufmerksamkeit längere Zeit von der Straße abgewandt hatte und deshalb auf gerader Strecke auf die linke Straßenseite geriet (vgl. OLG Nürnberg NJW-RR 1992, 360). Das OLG Naumburg hat ebenso wie das OLG Celle ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 61 WG bejaht, wenn der Versicherungsnehmer von der Fahrbahn abkommt, weil er nach Gegenständen auf dem Beifahrersitz gegriffen hat und sich dadurch hat ablenken lassen (OLG Naumburg DAR 1997, 112 f.; OLG Celle ZfS 1994, 20). Der grobe Verkehrsverstoß des Klägers war auch subjektiv grob fahrlässig. Zwar verlangt die Rechtsprechung für die Annahme grober Fahrlässigkeit ein erheblich gesteigertes Verschulden; das Verhalten des Versicherungsnehmers muss subjektiv unentschuldbar sein (vgl. BGH VersR 1984, 480; VersR 1992, 1085, 1086). Allerdings kann vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden (vgl. BGH VersR 1992, 1085, 1086). Ein solcher Fall ist hier gegeben, da mangels entlastender Umstände davon auszugehen ist, dass der Kläger subjektiv unentschuldbar handelte. Vorliegend sind nämlich keinerlei besondere Umstände ersichtlich, die das Aufheben des Kugelschreibers während der Fahrt in einem milderen Licht erscheinen lassen und das Verhalten des Klägers entschuldigen könnten. Der Kläger wusste, dass er während der Fahrt keine Notizen machen durfte. Es war daher völlig unnötig und überflüssig, während der Fahrt nach dem Kugelschreiber zu greifen. Er hätte, zumal er mit relativ geringer Geschwindigkeit fuhr, zum Beispiel im Bereich der auf den Lichtbildern erkennbaren Ausfahrt anhalten und den Kugelschreiber hochhohlen können. Dies war ihm auch zumutbar. Hinzu kommt, dass das Verhalten auch nicht als „Augenblicksversagen" subjektiv entschuldbar wäre. So beschreibt der Ausdruck „Augenblicksversagen" nur den Umstand, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ; dieser Umstand allein ist kein ausreichender Grund, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind (vgl. BGH VersR 1992, 1085, 1086). Vielmehr müssen weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGH a. a. O.). Hat sich der Handelnde ablenken lassen, kommt es auf die Gefährlichkeit der Situation und den Grund der Ablenkung an (vgl. Prölss/Martin, WG, 26. Aufl., § 61 WG, Rz 12 unter Hinweis auf Römer, Das sogenannte Augenblicksversagen in: VersR 1992, 1187, 1190). Wie bereits ausgeführt, handelte es sich um eine gefährliche Situation und es gab keinerlei nachvollziehbaren Grund für den Kläger, unmittelbar vor einer Kurve während der Fahrt seinen Blick von der Fahrbahn abzuwenden und nach dem Kugelschreiber zu greifen. Besondere Umstände, die den Grund für das momentane Versagen des Klägers erkennen und in einem milderen Licht erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich. Im Ergebnis war die Berufung daher zurückzuweisen. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. - Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen.