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Beschluss

22 W 105/06

OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2006:1221.22W105.06.0A
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Leitsätze
Wird ein Antragsgegner eines OH-Verfahrens, dessen Nichtverantwortlichkeit für vorhandene Mängel sich im Laufe dieses OH-Verfahrens herausstellt, nicht binnen der dem Antragsteller gesetzten Klagefrist verklagt, kann er einen Kostenausspruch nach § 494 a ZPO erlangen. Im Verhältnis zu einem Streithelfer, der eine Fristsetzung zur Klageerhebung gegen sich selbst aus Rechtsgründen nicht verlangen kann, kann nichts anderes gelten
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 21.09.2006 – Nichtabhilfeentscheidung vom 16.11.2006 – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 5.812,-- €
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 21.09.2006 – Nichtabhilfeentscheidung vom 16.11.2006 – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 5.812,-- € Der Antragsteller des Verfahrens 13 OH 9/01 Landgericht Darmstadt (im folgenden sowie im Rubrum: OH-Verfahren) und die Streithelferin zu 3) des OH-Verfahrens streiten über die Verpflichtung des Antragstellers, die Kosten der Streithelferin zu 3), die dieser im OH-Verfahren entstanden sind, zu tragen. Mit Schriftsatz vom 13.03.2001 (Bl. 1 ff d.A.) beantragte der Antragsteller wegen aufgetretener Schäden in der Turnhalle der A-schule in O1 die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegner zu 1) – 4) und verkündete zugleich 6 Parteien, darunter auch der Streithelferin zu 3), den Streit. Im OH-Verfahren erstattete der Sachverständige SV1 aufgrund des Beweisbeschlusses des Landgerichts vom 31.05.2001 (Bl. 62 a ff d.A.) unter dem 13.05.2002 ein Gutachten, auf dessen Seiten 96 und 97 er darlegte, dass die Streithelferin zu 3), die den Estrich in der Turnhalle gelegt hatte, für die aufgetretenen Mängel nicht verantwortlich war. Die Streithelferin zu 3) hatte zunächst mit Schriftsatz vom 08.05.2001 (Bl. 46 d.A.) ihren Beitritt zum Rechtsstreit ohne einen Zusatz dahingehend, wem sie beitreten wolle, erklärt. Mit Schriftsatz vom 29.06.2001 (Bl. 103 d.A.) teilte sie „klarstellend“ mit, „dass dem Rechtsstreit auf Seiten der Antragsgegner beigetreten“ werde. Nachdem das OH-Verfahren mit der Festsetzung des Gegenstandswerts am 16.06.2005 (Bl. 610 d.A.) geendet hatte, beantragte die Streithelferin zu 3) mit Schriftsatz vom 16.02.2006 (Bl. 678 d.A.), der Antragstellerin gemäß § 494 a ZPO eine Frist zur Klageerhebung zu setzen. Das Landgericht erließ daraufhin am 10.04.2006 einen Beschluss, in dem es „dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung von 1 Monat“ setzte (Bl. 690 d.A.). Mit Schriftsatz vom 08.06.2006 (Bl. 696 d.A.) beantragte die Streithelferin zu 3), dem Antragsteller die Kosten der Streithelferin zu 3) aufzuerlegen. Dem entsprach das Landgericht am 21.09.2006 mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 717 ff d.A.). Gegen den ihm am 28.09.2006 (Bl. 722 d.A.) zugestellten Beschluss hat der Antragssteller mit Schriftsatz vom 02.10.2006, eingegangen am 04.10.2006 (Bl. 723 d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung beruft er sich zunächst darauf, dass er bereits am 31.08.2005 unter dem Aktenzeichen 13 O 493/05 beim Landgericht Darmstadt Zahlungsklage eingereicht habe. Diese Klage richtet sich, wie eine telefonische Rückfrage bei der Geschäftsstelle der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt ergab, gegen Herrn B Antragsgegner zu 1) des OH-Verfahrens), gegen die inzwischen in Insolvenz geratene C GmbH (Antragsgegnerin zu 3) des OH-Verfahrens) und gegen die Firma D (Streitverkündete zu 2) des OH-Verfahrens). Die Streithelferin zu 3) ist am landgerichtlichen Klageverfahren in keiner Weise beteiligt. Weiterhin vertritt der Antragsteller die Ansicht, die Streithelferin zu 3) sei im OH-Verfahren auf Seiten des Antragstellers beigetreten und könne zudem aus § 494 a ZPO keine Rechte herleiten. Die nach § 494 a II 2 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht dem Antragsteller die Kosten der Streithelferin zu 3), die dieser im OH-Verfahren entstanden sind, auferlegt. Die Streithelferin zu 3) ist dem OH-Verfahren auf Seiten der Antragsgegner beigetreten. Dies ergibt sich eindeutig aus ihrem Schriftsatz vom 29.06.2001 (Bl. 103 d.A.). Da die Streithelferin zu 3) keine einschränkenden Angaben gemacht hat, ist davon auszugehen, dass sie sämtlichen Antragsgegnern beigetreten ist. Die beim Landgericht Darmstadt zum Aktenzeichen 13 O 493/05 eingereichte Klage ist nicht geeignet, eine Kostenentscheidung nach § 494 a ZPO zugunsten der Streithelferin zu 3) zu verhindern. Zwar war es rechtlich nicht möglich, dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung gegen die Streithelferin der Antragsgegner zu setzen (vgl. hierzu Zöller-Herget, § 494 a Rdn. 2 a.E., Thomas-Putzo-Reichold, § 494 a Rdn. 4, Baumbach-Lauterbach, § 494 a Rdn. 5 a.E., jeweils m.w.N.), da nur Klageerhebung gegen die Antragsgegner selbst verlangt werden kann. Jedoch ändert dies nichts daran, dass das Kosteninteresse der Streithelferin zu 3), deren Nichtverantwortlichkeit für den Mangel sich im OH-Verfahren herausgestellt hat und die deshalb folgerichtig vom Antragsteller – anders als der Streitverkündete zu 2) - nicht neben zwei Antragsgegnern mit einer Zahlungsklage überzogen wurde, ohne einen Beschluss nach § 494 a ZPO in keiner Weise geschützt würde. Wird ein Antragsgegner eines OH-Verfahrens, dessen Nichtverantwortlichkeit für vorhandene Mängel sich im Laufe dieses OH-Verfahrens herausstellt, nicht binnen der dem Antragsteller gesetzten Klagefrist verklagt, kann er einen Kostenausspruch nach § 494 a ZPO erlangen. Es ist nämlich Parteiidentität zwischen den Parteien des OH-Verfahrens und des nachfolgenden Klageverfahrens erforderlich, um einen Kostenausspruch nach § 494 a II ZPO zu verhindern. Im Verhältnis zu einem Streithelfer, der eine Fristsetzung zur Klageerhebung gegen sich selbst aus Rechtsgründen nicht verlangen kann, kann nichts anderes gelten (so auch Herget, MDR 1991, 314). Die Rechtsprechung des BGH zum Ausschluss eines Kostenausspruchs nach § 494 a II ZPO bei Teilidentität bezüglich des Streitgegenstands (vgl. z.B. BGH NJW 2004, 3121, BGH NJW 2005, 294, BGH RPfl 2006, 338, jeweils m.w.N.) steht dem nicht entgegen. Die Interessenlage ist nämlich nicht vergleichbar: Wenn eine Klage erhoben wird, deren Streitgegenstand bei Parteiidentität hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt, werden die am Rechtsstreit beteiligten Parteien nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn sie keine Teilkostenentscheidung bezüglich eines Teils der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vorab erhalten, sondern bis zum Ende des Klageverfahrens auf die Gesamtkostenentscheidung warten müssen. Es besteht hier nämlich die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Anders ist es, wenn eine Partei im Hinblick auf das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens am Klageverfahren gar nicht mehr beteiligt wird. Hier besteht kein Grund, mit einer Kostenentscheidung zugunsten dieser Partei zuzuwarten, bis das zwischen anderen Parteien laufende Klageverfahren beendet ist. Der Senat bejaht im Anschluss an die überwiegende Meinung (vgl. z.B. OLG Köln, 22 W 27/04 vom 29.11.2004, zitiert nach Juris, mit zahlreichen Nachweisen zum Meinungsstand, a.A. z. B. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2001, 214 ) weiterhin die Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 494 a ZPO zugunsten des Streithelfers. Wie oben bereits dargelegt, entspricht seine Interessenlage in Bezug auf die Erstattung seiner im selbständigen Beweisverfahren aufgewandten Kosten derjenigen eines nicht verklagten Antragsgegners, so dass analoge Anwendung der Vorschrift gerechtfertigt ist. Da keiner der Antragsgegner dem Kostenantrag der Streithelferin zu 3) widersprochen hat, setzt sie sich mit diesem auch nicht in Widerspruch zu einem Handeln der von ihr unterstützten Partei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Der Beschwerdewert wurde entsprechend dem Kosteninteresse der Streithelferin zu 3), wie es im Kostenfestsetzungsantrag vom 17.10.2006 (Bl. 728 d.A.), korrigiert mit Schriftsatz vom 06.11.2006 (Bl. 735 d.A.) zum Ausdruck kommt, festgesetzt. Gemäß § 574 ZPO war die Rechtsbeschwerde zuzulassen: Die Frage, ob § 494 a ZPO analog auf Kostenansprüche eines Streithelfers angewendet werden kann, wird in der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte unterschiedlich beantwortet, so dass zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist. Zu der Rechtsfrage, ob bei laufendem Klageverfahren gegen einige Beteiligte eines OH-Verfahrens wegen des im selbständigen Beweisverfahren behandelten Lebenssachverhalts ein im Klageverfahren nicht in Anspruch genommener Streithelfer einen Kostenausspruch nach § 494 a ZPO erlangen kann, liegt höchstrichterliche Rechtsprechung bislang nicht vor. Sie erscheint dem Senat zur Fortbildung des Rechts erforderlich.