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Beschluss

22 U 225/09

OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0506.22U225.09.0A
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24.09.2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24.09.2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. I. Der Klägerin wurde das Urteil unter dem 16.10.2009 zugestellt. Hiergegen legte sie mit Telefax vom 16.11.2009 um 18.01 Uhr Berufung ein. Der Berufungsschriftsatz war an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main Hoffstraße 10, 76133 Frankfurt am Main gerichtet und enthielt die Telefaxnummer 07219265003. Dabei handelte es sich um die Telefaxnummer des Oberlandesgerichts Karlsruhe, dessen postalische Anschrift und Postleitzahl ebenfalls verwendet worden war. Das Oberlandesgericht Karlsruhe übersandte am 17.11.2009 die Berufungsschrift an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Die Berufungsfrist war allerdings am 16.11.2009 abgelaufen. Die Klägerin wurde unter dem 17.11.2009 durch das Oberlandesgericht Karlsruhe von der fehlerhaften Übersendung informiert. Unter dem 30.11.2009 stellte die Klägerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist. Die Klägerin trägt vor, dass hinsichtlich der fehlerhaften Eintragung der Telefaxnummer ein einmaliges Verschulden der Kanzleiangestellten Z1 vorliege. Die Organisation des Büros der Klägervertreter sei hinsichtlich der Fristeneintragung und Fristenkontrolle ausreichend. Danach sei es Aufgabe der Rechtsanwälte, bei fristgebundenen Schriftsätzen die Ausgangskontrolle vorzunehmen, sicherzustellen und zu überwachen. Fristen würden ausschließlich von Rechtsanwälten nur dann gestrichen, wenn nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt feststehe, dass der Schriftsatz wirklich am selben Tag oder früher übermittelt worden sei. Dieser Ablauf werde strikt befolgt und auch durch die Rechtsanwälte kontrolliert. Bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax kontrollierten die Rechtsanwälte, dass der jeweilige Schriftsatz wirklich übermittelt worden sei. Für die Absendung selbst sei ausschließlich die zuständige Bürokraft zuständig. Sie sei angewiesen, die Telefaxnummer mit der aus dem Ortsverzeichnis 2008 über Gerichte und Finanzbehörden des betreffenden Gerichts angegebenen Telefaxnummer abzugleichen. Erst nach entsprechender Eintragung der vollständigen Anschrift sowie der Faxnummer des Empfangsgerichts drucke sie den Schriftsatz aus und lege ihn dem zuständigen Rechtsanwalt zur Unterzeichnung vor. Anschließend werde der Schriftsatz gefaxt und auf dem automatisch ausgedruckten Faxbericht die Übermittlung des gesamten Schriftsatzes anhand des OK-Vermerks zunächst durch sie selbst sowie zusätzlich den sachbearbeitenden oder einen anderen Rechtsanwalt überprüft. Dabei werde sichergestellt, dass die komplette Empfänger-Faxkennung, das heißt insbesondere Faxnummer, Seitenzahl und Zeitpunkt auf dem Faxbericht ersichtlich sei. Dieser überprüfte Sendebericht sei Grundlage dafür, die Frist sodann zu streichen. Die Büroangestellte sei ausreichend eingearbeitet und überprüft worden. Bisher sei ihre Arbeit ausnahmslose beanstandungsfrei erfolgt. Diese Angaben hat die Büroangestellte durch eidesstattliche Versicherung vom 30.11.2009 glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 276 d.A. Bezug genommen. II. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig, insbesondere innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO eingelegt. Er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Klägerin hat nicht ausreichend darlegen und glaubhaft machen können, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Zwar durften die Klägervertreter die Berufung per Telefax einlegen und auch bis zum Ablauf des letzten Tages warten. Sie konnten darauf vertrauen, dass die Empfangsgeräte und der Übermittlungsweg funktionsfähig sein würden. Ebenso durften sie die Ermittlung der richtigen Telefaxnummer und auch die Absendung dem ausgebildeten Büropersonal überlassen. Es liegt auch kein Fehler darin vor, dass die Büroangestellte die zutreffende Telefaxnummer aus dem Ortsverzeichnis der Gerichte heraus suchte. Es fehlt vorliegend allerdings an Vortrag zur notwendigen Ausgangskontrolle. Der Rechtsanwalt muss für eine Büroorganisation sorgen, die eine Überprüfung der per Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf die Verwendung einer zutreffenden Empfängernummer gewährleistet ( BGH, Beschl. v. 3. Dezember 1996 - XI ZB 20/96, NJW 1997, 948; v. 20. Dezember 1999, aaO; v. 24. April 2002 – zit nach juris). Diese Kontrolle ist insbesondere dann unerlässlich, wenn - wie hier - angesichts des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs und der Übermittlungszeit des Telefax nach Dienstschluss nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass eine etwaige Übermittlung an die falsche Nummer von dem tatsächlichen Empfänger noch rechtzeitig festgestellt und an den richtigen Empfänger weitergeleitet werden kann. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeordnete und danach durchgeführte Kontrolle des Faxprotokolls konnte keinen Hinweis auf eine falsch eingesetzte Empfängernummer geben. Sie hätte nur eine unvollständige Übermittlung nach der mitgeteilten Seitenzahl oder einen Eingabefehler bei der Telefaxnummer erkennen lassen. Wurde die Faxnummer, wie nach der eidesstattlichen Erklärung der Bürosachbearbeiterin im vorliegenden Fall, aus einem Ortsverzeichnis entnommen, so konnte es dabei leicht zu Verwechslungen kommen. Das Büropersonal muss daher für solche Fälle angewiesen werden, die angegebene Faxnummer stets noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt bezeichneten Empfangsgericht zu überprüfen (BGH FamRZ 04, 866). Die Kontrolle des Sendeberichts darf sich mithin nicht darauf beschränken, die darin ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Der Abgleich hat vielmehr anhand des zuvor verwendeten oder eines anderen, ebenso zuverlässigen Verzeichnisses zu erfolgen, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch schon bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können (st. Rspr. BGH NJW 06, 2412; NJW 07, 2778 ; NJW 08, 2508 ). Dazu liegt ein ausreichender Vortrag und entsprechende Glaubhaftmachung nicht vor. Zwar ist nach den Darlegungen im Wiedereinsetzungsgesuch die Bürokraft angewiesen, die Telefaxnummer mit der aus dem Ortsverzeichnis angegebenen Telefaxnummer abzugleichen. Der darauf folgende Satz lautet aber: „Erst nach entsprechender Eintragung der vollständigen Anschrift sowie der Faxnummer des Empfangsgerichts druckt sie den Schriftsatz aus …“ Dies zeigt, dass es sich dabei nicht um eine Ausgangskontrolle, sondern um die Ermittlung der Fax-Nummer handelt. Entsprechendes ergibt sich auch aus der eidesstattlichen Versicherung, die eine zusätzliche Überprüfung der Richtigkeit der Faxnummer anhand eines Verzeichnisses gerade nicht enthält. Die Klägerin hat nach § 85 Abs. 2 ZPO das in dieser Hinsicht feststehende Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten zu vertreten. Dies war für die Fristversäumung auch ursächlich; denn nach ihrer eigenen Erklärung hat die Bürosachbearbeiterin die Richtigkeit der von ihr eingesetzten Faxnummer nicht mehr überprüft, weil sie glaubte, hierzu keinen Anlass zu haben. Auch der zuständige Rechtsanwalt hat nach den Ausführungen im Wiedereinsetzungsgesuch lediglich überprüft, ob Faxnummer, Seitenzahl und Zeitpunkt auf dem Faxbericht ersichtlich waren. Bei richtiger Organisation hätte mithin die Fehlleitung der Berufungsschrift an das Berufungsgericht verhindert werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 238 Abs. 4 ZPO.