Beschluss
22 U 120/10
OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:1208.22U120.10.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. Juni 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin vom 11. Oktober 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 22.813,22 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. Juni 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Antrag der Klägerin vom 11. Oktober 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 22.813,22 € festgesetzt. Die Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 1 i.V.m. § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils nicht eingehalten worden ist. Das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. Juni 2010 auf das wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, ist dem Klägervertreter ausweislich seiner Mitteilung vom 13. August 2010 am 20. Juli 2010 zugestellt worden. Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. August 2010, bei Gericht am selben Tag eingegangen, rechtzeitig Berufung eingelegt (§ 517 ZPO). Die Berufungsbegründung, auf die wegen der Anträge Bezug genommen wird, ist jedoch erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2010 (Blatt 142 ff. d. A.) und damit verspätet erfolgt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist war nicht zu gewähren. Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin vom 11. Oktober 2010 ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 ZPO), aber unbegründet. Die Klägerin war nicht gemäß § 233 ZPO ohne ihr Verschulden gehindert, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Sie muss sich das Verschulden des Klägervertreters nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen, das darin liegt, die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist nicht überprüft zu haben. Im Anwaltsbüro des Klägervertreters wird ein Fristenkalender sowohl handschriftlich als auch im Computer geführt. Vorfrist und Fristablauf der Berufungsbegründungsfrist waren von den zuständigen Mitarbeiterinnen weder im handschriftlichen Kalender noch im Computerkalender eingetragen worden. Zutreffend ist, dass der Rechtsanwalt die Führung des Fristenkalenders seinem geschulten und zuverlässigen Personal übertragen kann. Die Kontrolle kann bei langjährig in dieser Funktion tätigem Personal durch monatliche Stichproben, bei besonders erprobten Kräften durch Stichproben im Abstand von zwei Monaten erfolgen (Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Auflage 2005, § 58 Rn. 85). Gleichwohl hat der Rechtsanwalt selbst sicherzustellen, dass die Fristen korrekt berechnet und eingetragen werden. So darf er das Empfangsbekenntnis über die Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurücksenden, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt worden ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert ist (BGH NJW 1996, 1900; BGH NJW 2002, 3782 ; BGH NJW 2003, 435 ; Borgmann/Jungk/Grams, aaO, § 58 Rn. 94, 95). Da der Klägervertreter ein Empfangsbekenntnis nach eigenen Angaben nicht feststellen konnte, hätte er Anlass gehabt, sich auf die Anfrage des Landgerichts vom 3. August 2010 hinsichtlich des Zustellungszeitpunkts über die Fristen und deren Eintragung zu vergewissern. Er konnte nicht davon ausgehen, dies vor Rücksendung des Empfangsbekenntnisses getan zu haben, da ein solches nach seinem Vortrag nicht feststellbar ist. Es hätten daher Zweifel an der Eintragung der Berufungsbegründungsfrist aufkommen müssen, denen hätte nachgegangen werden müssen. Es ist auch nicht vorgetragen, dass in den Handakten die Fristen und ein Erledigungsvermerk betreffend deren Eintragung in den Kalender dokumentiert sind. Außerdem hat der Rechtsanwalt immer dann eine Fristenprüfung vorzunehmen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Handlung, z.B. die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels, vorgelegt werden (BGH, Beschluss vom 19. April 2005 – X ZB 31/03; vom 13. April 2005 – VIII ZB 77/04– NJW-RR 2005, 1085). Die Akte ist dem Klägervertreter vor Ablauf der Vorfrist und der Berufungsfrist vorgelegt worden. Im Zusammenhang mit der Einlegung der Berufung hätte er folglich nicht nur die Berufungsfrist, sondern auch die Berufungsbegründungsfrist überprüfen müssen. Dass er dies getan hätte, ist nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG festzusetzen.