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Urteil

22 U 141/08

OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:1209.22U141.08.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 20.06.2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 20.06.2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die Klägerin macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche für eigene Verletzungen geltend, die sie am ....8.2006 bei der Begleitung der Patientin A, der erwachsenen Tochter der Klägerin, im Krankenhaus der Beklagten erlitten hat. Die Tochter der Klägerin begab sich am Morgen des ....08.2006 wegen anhaltender Blutungen nach vorausgegangenen … Operationen in die Notaufnahme der Beklagten. Die dortigen Ärzte entschieden, dass eine Notoperation durchgeführt werden müsse. Die Tochter der Klägerin wurde gegen 9 Uhr zur Vorbereitung auf diese Operation auf eine Station gebracht, wo sie in Begleitung der Klägerin ohne weitere Behandlungsmaßnahmen oder gesonderte Anweisungen in einem Stationszimmer warten sollte. Nachdem die Tochter der Klägerin zu einem Toilettengang das ihr zugewiesene Bett verlassen hatte, wurde sie gegen 9,15 Uhr auf dem Rückweg vom Badezimmer zum Bett ohnmächtig. Die Klägerin stürzte bei dem Versuch, ihre Tochter aufzufangen und erlitt Verletzungen, deren Umfang und Folgen im Einzelnen streitig sind. Die Tochter der Klägerin wurde gegen 9,25 Uhr zur Durchführung der Notoperation in den Operationssaal gebracht. Sie hat durch den Vorfall keine Schäden erlitten. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage ohne Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass weder ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte noch ein Fall der Drittschadensliquidation vorliege und eine zur Haftung aus § 823 I BGB führende Pflichtverletzung der Beklagten zu verneinen sei, weil auch ein medizinischer Laie wisse, dass bei starkem Blutverlust die Gefahr eines Kreislaufkollapses bestehe und sich darauf durch Anforderung fachkundiger Hilfe beim Toilettengang einstellen könne. Gegen das ihr am 24.07.2008 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 31.07.2008 eingelegten und innerhalb der bis zum 23.10.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht insbesondere geltend, die Beklagte habe ihre Organisations- und Verkehrssicherungspflichten verletzt. Sie beantragt die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis ihrer Behauptung, die Erstversorgung ihrer Tochter in der Notaufnahme sei nicht ordnungsgemäß entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, was zu der Ohnmacht auf dem Rückweg vom Bad zum Bett geführt habe. Dies stelle eine Pflichtverletzung der Klinik dar (vgl. insbesondere Berufungsbegründung vom 21.10.2008, dort S. 9, Bl. 149 d.A.). Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld nebst 5 % Punkte über dem gesetzlichen Zinssatz seit 06.02.2007 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.890,91 € nebst 5 % Punkte über dem gesetzlichen Zinssatz seit 01.06.2007 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.564,23 € nebst 5 % Punkte über dem gesetzlichen Zinssatz seit 01.07.2007 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Rate beginnend ab Rechtshängigkeit der Klage in Höhe von 500,00 € zu zahlen. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle der Klägerin zukünftig noch entstehenden immateriellen Schäden, soweit diese nicht von den bisherigen Anträgen mit erfasst und nicht vorhersehbar sind, sowie alle zukünftig entstehenden materiellen Schäden, die aus dem Vorfall vom ....08.2006 bei der Beklagten resultieren, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe übergegangen sind oder übergehen werden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung, über die nach wirksam erteilter Zustimmung beider Parteien gemäß § 128 II ZPO im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann, ist nicht begründet. Der Klägerin stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen des Vorfalls am ....08.2006 zu. Patientin und damit Vertragspartnerin der Beklagten war die Tochter der Klägerin, Frau A, die Schäden nicht erlitten hat. Schadensersatzansprüche der hier Ansprüche geltend machenden Klägerin ergeben sich zunächst nicht aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte oder nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation, wie es das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt hat. Der Senat schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts an. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung: Grundsätzlich bestehen vertragliche Ansprüche nur zwischen den Vertragsparteien, hier also der Tochter der Klägerin einerseits und der Beklagten andererseits, die den Behandlungsvertrag geschlossen haben. An die Einbeziehung von Dritten sind strenge Anforderungen zu stellen, damit die Haftung des Schuldners nicht unkalkulierbar ausgedehnt wird und der Schuldner sein Risiko ggf. auch versichern kann (vgl. Palandt-Grünberg, 69. Auflage, § 328 Rdn. 16). Dritte müssen also nach dem Vertragszweck in die Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen sein. Im Bereich des Arzthaftungsrechts trifft das in der Regel dann zu, wenn sich die Behandlung des Patienten aufgrund ihrer Eigenart und besonderer persönlicher Beziehungen mittelbar auch auf einen Dritten auswirkt (OLG Düsseldorf, 8 U 23/92, zitiert nach juris Rdn. 16, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des BGH). Im Medizinbereich wird dies typischerweise bejaht in Fällen der Geburtshilfe, wo der Vertrag mit der gebärenden Mutter auch auf den Schutz des Kindes ausgerichtet ist, oder bei Sterilisationen, wo der Intimpartner des oder der Vertragsschließenden in den Schutzzweck des Vertrags einbezogen ist. Der hier vorliegende Fall, in dem die Klägerin als Angehörige die Patientin begleitete und bei dieser Gelegenheit eine eigene Rechtsgutverletzung erlitt, ist mit den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Fallgruppen nicht vergleichbar. Die Klägerin betont selbst (vgl. z.B. Berufungsbegründung vom 21.10.2008, dort S. 8, Bl.148 d.A.), sie sei nicht als Pflegeperson oder medizinische Aufsicht mit in das Krankenhaus der Beklagten gekommen, sondern als eine der Tochter psychischen Beistand leistende Mutter. Dies reicht nicht aus, um sie in vertragliche Sorgfalts- und Obhutspflichten einzubeziehen. Auf die vorgetragene Abtretung eventueller Ansprüche der Tochter der Klägerin an diese kommt es daher nicht an. Auch deliktische Ansprüche stehen der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagten gegenüber der Tochter der Klägerin überhaupt ein Behandlungsfehler - sei es in der Form unzureichender Versorgung der Patientin oder in der Form unterlassener Hinweise zum gebotenen oder zu unterlassenden Verhalten während des Aufenthalts im Krankenhauszimmer - unterlaufen ist. Denn aus einem solchen hätte – mangels Schutzwirkung des Behandlungsvertrags für Dritte - allenfalls die Tochter der Klägerin Ansprüche herleiten können; dass diese Schäden erlitten hätte, ist jedoch nicht vorgetragen, und derartige Ansprüche werden im vorliegenden Verfahren auch nicht verfolgt. Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte ergeben sich schließlich nicht aus § 823 I BGB wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die die Beklagte als Trägerin eines Krankenhauses den Begleitern und Besuchern der Patienten gegenüber hat. Verkehrssicherungspflichten bestehen, wenn jemand in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art schafft. Haftungsbegründend wird eine Gefahrenquelle erst dann, wenn sich für den sachkundig Urteilenden vorausschauend die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können (vgl. Palandt-Sprau, 69. Auflage, § 823 Rdn. 46). Nur dann müssen die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen werden (a.a.O., Rdn. 51). Eine lediglich logisch-naturwissenschaftlich gegebene Möglichkeit eines Schadenseintritts reicht nicht aus, um Verkehrssicherungspflichten, auch in der Form von Hinweispflichten, auszulösen. Im vorliegenden Fall bestand eine nahe liegende Gefahr dergestalt, dass die Klägerin bei einer spontanen Hilfeleistung für ihre stürzende Tochter selbst geschädigt werden würde, für einen sachkundig Vorausschauenden nicht. Mag es auch vorkommen, dass eine durch Blutverlust geschwächte Patientin bei einem Gang ins Bad oder zur Toilette kollabiert, ist es doch ein äußerst ungewöhnlicher Fall, dass hierdurch eine dritte Person, die gleich einem Unfallhelfer spontan zum Schutz der Kollabierenden ins Geschehen eingreift, selbst in einer Art und Weise, wie es die Klägerin im vorliegenden Verfahren vorträgt, einen Körperschaden erleidet. Ein Hinweis seitens der Beklagten auf diese Gefahr – nämlich diejenige einer Schädigung der Nothelferin, nicht der Patientin – konnte aus der hier maßgeblichen Sicht eines vorausschauend sachkundig Urteilenden nach Ansicht des Senats von der Beklagten nicht verlangt werden. Weitere Anspruchsgrundlagen, die einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergeben könnten, sind nicht ersichtlich. Die Frage, ob der Klägerin aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Nothelferin während eines drohenden (vgl. hierzu BSG 2 RU 80/76 vom 26.05.1977, zitiert nach juris, insbesondere Rdn. 20) oder noch nicht abgeschlossenen (vgl. hierzu BSG 2 RU 55/71 vom 25.01.1973, zitiert nach juris, insbesondere Rdn. 17) Unglücksfalls gemäß § 2 I Nr. 13 a SGB VII Ansprüche gegen diese Versicherung zustehen, hat der Senat nicht zu entscheiden. Er ist an einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht durch § 104 SGB VII gehindert, da der Versicherungsschutz des Nothelfers nicht durch die Beziehung zu einem Unternehmer, hier der Beklagten, sondern unmittelbar durch die Leistung der Nothilfe begründet wird (vgl. BGH NJW 2006, 1592, 1593 ). Das Landgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen, so dass die Berufung zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht gegeben sind: Weder hat die vorliegende Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.