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Urteil

22 U 244/07

OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0303.22U244.07.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 13. November 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung der Beklagten „als Gesamtschuldner“ ausgesprochen wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin oder ihre Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 13. November 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung der Beklagten „als Gesamtschuldner“ ausgesprochen wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin oder ihre Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin ist der in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene geschlossene Immobilienfonds „A-Immobilienfonds GbR“. Sie wurde auf Initiative der A1 Vermögensbeteiligungsgesellschaft mbH & Co KG, O1, mit notariellem Vertrag vom 4. September 1996 in Berlin durch - B Grundstücks GmbH & Co KG (Einlage 5.000 DM), - Rechtsanwalt C (Einlage 10.000 DM), - Dipl. Kfm D (Einlage 10.000 DM) und - E GmbH, seit … September 2000 … Beteiligungstreuhand mbH (Einlage 5.000 DM) gegründet. Die Gesellschafter haben am 2. Oktober 1996 einen sogenannten „Beteiligungs-Gesellschaftsvertrag“ (BGV) (Bl. 102 – 114 d.A.) geschlossen. Darin ist vorgesehen, dass die E GmbH zugleich als Beteiligungstreuhänder fungiert, welcher unter Befreiung der Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt wird, seinen Geschäftsanteil auf bis zu 63.300.000 DM zu erhöhen, sofern und soweit er von dritten Personen geleistete Einlagen unter Verwendung eines vorgegebenen, notariell zu beurkundenden Treuhandvertragsmusters (Bl. 105 – 122 d.A.) treuhänderisch hält. Die dritten Kapitalgeber (Treugeber) sollten der Gesellschaft unter Verwendung eines Zeichnungsscheins (Bl. 20 d.A.) wirtschaftlich beitreten und im Innenverhältnis mit allen Rechten und Pflichten im Umfang ihrer Einlage wie Gesellschafter behandelt werden. Die Gesellschaft ist Eigentümerin eines knapp 10.000 m² großen Grundstückes, auf welchem dem Gesellschaftszweck entsprechend ein Gebäude errichtet (Fotos im Anlagenband) und an die „F Betriebs GmbH“ vermietet wurde. Inzwischen reichen die Erträge hieraus jedoch nicht aus, die Kosten des Fonds zu decken, zumal es wegen Baumängeln und Mietminderungen zu Streitigkeiten kam. Finanziert wurde das Objekt von der Streithelferin der Klägerin (Beitritt Bl. 413 d.A.) durch über Grundschulden abgesicherte Darlehen vom 29. Oktober 1996 über 43.769.704 DM und 3.705.296 DM (Bl. 178 d.A.), abgelöst durch Kreditvertrag vom 17. Dezember 1997 über 46.916.734 DM (Bl. 141 d.A.), welchen die vier Gesellschafter unterzeichneten. Die Streithelferin geht davon aus, dass es sich um einen Kredit an die BGB-Gesellschaft als ihre Vertragspartnerin handelte und sie nicht die Einlagen der einzelnen Gesellschafter finanzierte (Bl. 432, 449 d.A.); zu einer Umstellung auf Einzeldarlehen ist es nicht gekommen. Die ursprüngliche Geschäftsführerin, die Gesellschafterin B GmbH & Co, die auch die Finanzierung vermittelt und die 5-jährige Mietgarantie gestellt hatte, wurde Mitte 1998 als Geschäftsführerin durch die G GmbH (Geschäftsführer H) ersetzt und ist inzwischen insolvent. Es bildete sich eine „Interessengemeinschaft der A – Fondsgesellschafter“. Es wurde um die Gültigkeit der Darlehensverträge und daraus resultierende Ansprüche gegen die Gesellschafter gestritten und zwischen Fondsgesellschaft und I-Bank ein Verjährungsverzicht bis Mitte 2006 vereinbart (Bl. 374 d.A.). Am 15. März 2006 wurde unter Verzicht der Streithelferin von ca. 15 % ihrer Darlehensrückzahlungsansprüche eine „Stabilisierungsvereinbarung als Vergleich gemäß § 779 BGB“ zwischen Bank und GbR ausgehandelt, welche auf der Gesellschafterversammlung der Klägerin mit 99,08 % angenommen wurde. Allen Gesellschaftern wurde die Möglichkeit des Beitritts angeboten, welcher die Folge haben sollte, dass ihre Haftung gegenüber der I-Bank auf den individuell festgelegten Höchstbetrag begrenzt sei. Die - inzwischen geschiedenen - Beklagten hatten unter Vermittlung des Wirtschaftsberaters K am 16. Dezember 1996 den Zeichnungsschein … (Bl. 20 d.A.) unterzeichnet, welcher Folgendes beinhaltet: · - Wirtschaftliche Beteiligung an der Fondsgesellschaft mit 200.000 DM, wovon 50.000 DM in drei Raten aus Eigenkapital und 150.000 DM + 10.000 DM Vermittlungsgebühr aus Fremdkapital erbracht werden sollten; · - Auftrag und (bis Vollzug widerrufliche) Vollmacht für Assessor (allerdings laut Bestätigung der Rechtsanwaltskammer München - Bl. 365 d.A. - seit 1988 Rechtsanwalt) L, mit der E GmbH in notarieller Form, den im Prospekt vorformulierten Treuhandvertrag abzuschließen, welcher weitere Vollmachten vorsieht; · - Anerkennung des prospektierten Gesellschafts- und Treuhandvertrages; · - Wunsch aller prospektierten Leistungen; · - Wunsch der Tilgung über Kapitallebensversicherung. Am 27. Dezember 1996 protokollierte Notar M in Berlin (UR …/1996) den Abschluss des Treuhandvertrags gemäß Muster zwischen den Beklagten, vertreten durch L, dieser vertreten durch eine Anwaltsgehilfin (später von ihm genehmigt), und der E GmbH, vertreten durch den nach § 181 BGB befreiten Geschäftsführer Dr. 1E (Bl. 1037 – 1055 d.A.). Die Beklagten zahlten 50.000 DM ein. In der Folgezeit wurden sie von der Fondsgesellschaft als Treugeber-Gesellschafter unter Nummer … geführt (Anteil 102.258,37 € von 32.364.776 € = 0,31595 % - Bl. 255 d.A.), erhielten die Abrechnungen, Mietausschüttungen von 25.773,27 € und haben ihnen 1996 bis 2005 zugewiesene Verluste von 84.667,07 € (Bl. 257 d.A.) steuerlich geltend gemacht. Sie hatten der Klägerin eine Einzugsermächtigung erteilt, welche sie am 19. Dezember 2004 widerriefen (Bl. 25 d.A.). Am 22. Januar 2005 unterzeichneten die Beklagten ihr Einverständnis zur Verjährungsverzichtsvereinbarung (Bl. 375 d.A.). An der am 10. Juni 2005 stattfindenden Gesellschafterversammlung nahmen sie über Rechtsanwalt N (Vollmacht Bl. 376 d.A.) teil. Am 2. August 2005 mahnte die Geschäftsführung der Klägerin rückständige Zahlungen an (Bl. 26 d.A.). Den Vergleich mit der I-Bank vom März 2006 haben sie unterschrieben. Mit Mahnbescheid vom 29. Juni 2006 hat die Klägerin 2.783,47 € als „ausstehende Gesellschaftseinlagen gem. Gesellschaftsvertrag vom 1.12.04 bis 6.12.05“ geltend gemacht, die mit der Klageerweiterung vom 27. Februar 2007 auf 4.185,81 € (bis November 2006 = 8.823,35 € abzüglich Mietausschüttungen Dezember 2004 bis November 2006 von 4.637,54 € - Aufstellungen K5) erhöht wurden. Die Klägerin, die ihre Forderung auch als „verauslagte Darlehenszahlung“ (Bl. 18 d.A.) und als „Pflicht zum Ausgleich verauslagter Zinszahlungen“ (Bl. 231 d.A.) bezeichnet, hat der I-Bank den Streit verkündet und für den Fall wirksamen Ausscheidens der Beklagten Eventualklage auf 48.416 € Auseinandersetzungsfehlbetrag nach § 9 Abs. 6 c des Gesellschaftsvertrages erhoben (Bl. 232, 257 d.A.). Sie macht geltend, die restliche Einlage von 150.000 DM sei „durch Übernahme einer Mithaft für das Immobiliendarlehen der Klägerin dargestellt“ worden (Bl. 248 d.A.). Die Mithaft der Beklagten für das Immobiliendarlehen der Klägerin – Anteil der Beklagten valutierend auf 85.638 € (Bl. 256 d.A.) - sei auch eine gesetzliche Folge ihres Beitritts aus § 130 HGB analog, so dass die Beklagten „die streitgegenständliche Forderung auszugleichen“ hätten. Für den Fall der Unwirksamkeit des Beitritts habe die Klägerin Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttungen und der Steuervorteile nach §§ 812, 818 BGB in Höhe von 110.440,34 € (Bl. 258 d.A.). Die Beklagten haben „diese sogenannten Unterdeckungszahlungen letztlich für nichts weiter als Darlehenseintreibung für die I-Bank AG, die den A-Fonds bzw. die entsprechenden Beteiligungen der Anleger finanziert hat“ gehalten (Bl. 68 d.A.) und alle Vollmachten und Verträge wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz für unwirksam. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf welches Bezug genommen wird, „wegen verauslagter Darlehenszahlungen“ 4.185,81 € nebst Zinsen zugesprochen, weil die Beklagten rechtswirksam Gesellschafter der Klägerin geworden seien. Mit ihrer Berufung machen die Beklagten – unter Bezugnahme auf diverse Urteile anderer Gerichte zu anderen Fonds – mit ausschließlich rechtlichen Argumenten weiterhin geltend, sie seien keineswegs Gesellschafter im Rechtssinne geworden, weil die von ihnen erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sei. Auf ihre zweitinstanzlichen Schriftsätze wird verwiesen. Sie beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin und ihre Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin hat Eventualanschlussberufung mit dem Antrag der Hilfswiderklage (Bl. 674 d.A.) eingelegt, ihre rechtliche Argumentation vertieft und sich auf die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft berufen. Auch auf ihre und ihrer Streithelferin zweitinstanzliche Schriftsätze wird verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg, weil die Klage begründet ist. Der Tenor war zur Klarstellung dahin zu ergänzen, dass der ausgeurteilte Betrag von den Beklagten – was nicht strittig ist – nur als Gesamtschuldner geschuldet wird. 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Betrag allerdings nicht unter dem Gesichtspunkt einer „Erstattung verauslagter Darlehenszahlungen“ zugesprochen werden. Die Klägerin stützt sich nicht auf ein von der Streithelferin abgeleitetes Recht. Die Bank hat keine Ansprüche auf Rückzahlung oder Zinszahlung aus Darlehen, weil nach den vorgelegten Darlehensverträgen nur die Fondsgesellschaft selbst und nicht die einzelnen Gesellschafter ihre Vertragspartnerin geworden war, woran sich auch durch den Stabilisierungsvergleich nicht geändert hat (ebenso: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 8. Januar 2007 – 23 W 113/05 – Bl. 712 – 715 d.A.). Auch einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB kann die Klägerin für an die I-Bank geleistete Zinsen und Tilgung nicht geltend machen, weil die Beklagten allenfalls „Quasi-Gesellschafter“ gewesen sein können, die keine Außenhaftung analog §§ 128, 130 HGB trifft (BGH, Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07– zitiert nach Juris Rn 15 ff.). Die Beklagte schulden der Klägerin den mit der Klage geltend gemachten Betrag jedoch als ausstehende Einlage (entsprechend § 705 BGB in Verbindung mit § 1 Nr. 7 und § 2 Nr. 3 des Beteiligungs-Gesellschaftsvertrages) als Gesamtschuldner. Sie sind - bezüglich ihres gemeinsamen Anteils von 200.000 DM in gesamthänderischer Bindung - Treugeber im Sinne dieses Vertrages und damit Quasi-Gesellschafter (§ 1 Nr. 7 BGV) der Klägerin geworden (2.) und der Klagebetrag ist ein vereinbarter ausstehender Beitrag (3.). 2. Die Beklagten sind wirksam Treugeber im Sinne des Beteiligungs-Gesellschaftsvertrages der Klägerin geworden. Ihr wirtschaftlicher Beitritt, der über Vertreter vollzogen wurde, scheitert nicht an deren fehlender Vertretungsmacht. 2.1. Die Beklagten haben beide den Zeichnungsschein unterschrieben und damit ihren Willen bekundet, sich gemeinsam mit einer Anteilssumme von 200.000 DM an der Klägerin wirtschaftlich zu beteiligen. Mit dem Vollzug dieses wirtschaftlichen Beitritts haben sie L beauftragt und ihn bevollmächtigt (§ 167 BGB), für sie in notarieller Form einen Treuhandvertrag zu schließen, dessen Inhalt ihnen aus dem Prospekt bekannt war. L, obwohl als „Assessor“ bezeichnet, ist in Wirklichkeit Rechtsanwalt. Der Geschäftsbesorgungsvertrag mit einem Rechtsanwalt – und damit auch die ihm erteilte Vollmacht - verstieß nicht gegen das seinerzeit geltende Rechtsberatungsgesetz vom 13. Dezember 1935, wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. 2.2. L hat in Vertretung der Beklagten mit der E GmbH den Treuhandvertrag notariell geschlossen. Die Klägerin hat auf Anforderung des Senats eine Kopie der notariellen Urkunde vorgelegt (Bl. 1037 ff. d.A.), deren Zustandekommen und Inhalt von den Beklagten nicht in Abrede gestellt worden ist. Dieser Treuhandvertrag (THV) ist grundsätzlich zulässig und auch nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 BGB). Die darin enthaltene Beauftragung der E GmbH (Treuhänderin), mit Geschäftsbesorgungstätigkeiten für die Beklagten (Treugeber) verstößt nicht gegen den - seinerzeit geltenden - Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG (heute § 3 RDG). Das Verbot unerlaubter Rechtsbesorgung soll in erster Linie die Rechtssuchenden vor unsachgemäßer Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten schützen (BGHZ 37, 258, 262). Prüfungsgegenstand eines möglichen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsverbot ist die Art der übernommenen Geschäftsbesorgung und nicht die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (Vollmacht) als solche. Denn diese ist nach dem von Paul Laband (vgl. ZHR 10 (1866) S. 203 f.) herausgearbeiteten und vom Bürgerlichen Gesetzbuch übernommenen Konzept als rechtliches Können im Außenverhältnis abstrakt und vom durch das Kausalverhältnis festgelegten rechtlichen Dürfen im Innenverhältnis zu trennen. Nur weil nach der Rechtsprechung die Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages unter Durchbrechung des Trennungsprinzips auch zur Nichtigkeit der Vollmacht führt, darf nicht die abstrakte Vollmacht selbst zum Maßstab der Prüfung erhoben werden. „Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung fremder Geschäfte außer mit wirtschaftlichen Belangen vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt, oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. Bei der insoweit vorzunehmenden Prüfung, ob eine angebotene Dienstleistung als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten oder nur als kaufmännische Hilfeleistung einzuordnen ist, ist entscheidend, ob die Teiltätigkeit als sozial abgrenzbare Aktivität mit eigenem, von dem sonstigen Berufsinhalt geschiedenen charakteristischen Gepräge im Hinblick auf die zu wahrenden Gemeinwohlbelange verboten werden muss (BVerfG NJW 1998, 3481, 3483 ; BGHZ 153, 214, 218 f.; BGH, Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114 und Beschluss vom 22. April 2008, WM 2008, 1211 f., Tz. 3)“ (BGH, Urteil vom 20. Januar 2009 – XI ZR 487/07– zitiert nach Juris Rn 20). Auf dieser Grundlage ordnet der Senat die von der E GmbH für die beitretenden Gesellschafter übernommenen Aufgaben nicht als unerlaubte geschäftsmäßige Rechtsbesorgung ein. Sie war Gründungsgesellschafterin mit weitgehenden Steuerungsfunktionen als Treuhänderin in der Gründungsphase (II. § 1 Nr. 3, § 4 BGV). Wenn sie vom Anleger/Treugeber beauftragt wurde, das Treugut (den Gesellschaftsanteil in Höhe der Zeichnungssumme) durch Kapitalerhöhung zu schaffen und zu verwalten (THV Nr. 2 Abs. 2 u. 3, Nr. 7), also im eigenen Namen für Rechnung des Treugebers der Gesellschaft beizutreten, die Mittel an diese weiterzuleiten (THV Nr. 4) und für den Treugeber dessen im Innenverhältnis bestehende Gesellschafterrechte und –pflichten auf dessen Weisung auszuüben (THV Nr. 3 Abs. 1 u. 3), geschah dies nicht allein zur Besorgung der Angelegenheiten des Anlegers, sondern zugleich in Erfüllung ihrer eigenen gesellschafterlichen Pflichten. Die für die Anleger übernommenen Dienstleistungen stellten mithin keine sozial abgrenzbare Wahrnehmung fremder Rechtsangelegenheiten dar, die im Hinblick auf zu wahrende Gemeinwohlbelange verboten werden müssten (vgl. BVerfG NJW 1998, 3481, 3483 ). Dies gilt insbesondere deshalb, weil sie bezüglich der mit der Vermögensverwaltung (Art. 1 § 5 Nr. 3 RBerG) und Steuerberatung (Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG) zusammenhängenden Fragen zur Rechtsberatung befugt war. Im Übrigen stand weder beim Fondsbeitritt noch bei der Verwaltung der Fondsbeteiligung die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund. Die Ausübung der Gesellschafterrechte und -pflichten zur Erreichung des Gesellschaftszwecks bedingt wirtschaftliche Entscheidungen und entspricht dem, was jeder Zeichner ohnehin selbst tun müsste, wenn er als Direktgesellschafter beigetreten wäre. Die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist wirtschaftlicher Art und bedarf keiner besonderen Rechtsberatung. Die Treuhänderin hatte deshalb keine rechtlichen Verhältnisse für den Treugeber zu klären, die über den vermögensverwaltenden und steuerberatenden Bereich hinausging. Der Schwerpunkt der insoweit geschuldeten Tätigkeiten liegt nicht auf rechtlichem Gebiet. Der Senat ist deshalb mit dem Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 487/07– zitiert nach Juris Rn 21; Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04– zitiert nach Juris Rn 16) der Auffassung, dass hier die Bewirkung des mittelbaren Beitritts zum Fonds, die Verwaltung dieser Beteiligung und die Aufnahme des Finanzierungsdarlehens kein dem Rechtsberatungsverbot unterliegendes „Bündel von Verträgen mit mannigfaltigem Beratungsbedarf“ darstellt. Auf den Umfang der dem Treuhänder im Treuhandvertrag erteilten Vollmacht selbst kommt es nach dem Trennungsgrundsatz ohnehin nicht an. Nicht alles, was in das rechtliche Können des Treuhänders gestellt wird, ist Gegenstand seiner Geschäftsbesorgungspflichten. Im Übrigen war diese Vollmacht ohnehin generell auf die Vornahme aller zum Beitritt und zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen und zweckmäßigen Rechtshandlungen gerichtet (Nr. 2 Buchstabe a THV), was zur Verwaltung des Gesellschaftsanteils auch erforderlich ist. Insofern sind die unter den folgenden Buchstaben aufgeführten Einzelhandlungen lediglich Erläuterungen und Klarstellungen dessen, was unter dieser umfassenden Vollmacht zu verstehen ist, weshalb unter d und e Einschränkungen genannt werden. Der Senat vermag darum entgegen der Auffassung der Beklagten (z.B. Schriftsatz vom 12. November 2010, Bl. 1096 ff d.A.) nicht zu erkennen, dass diese Klarstellungen des Vollmachtumfangs die Beauftragung der Treuhänderin mit umfassender rechtsberatender Tätigkeit („Bündel von Verträgen mit mannigfaltigem Beratungsbedarf“) ergäben. Abgrenzungskriterium ist nicht der quantitative Umfang der „geregelten Befugnisse“, sondern der Inhalt der Geschäftsbesorgungspflichten (Art 1 § 1 Satz 1 RBerG). Soweit sich die Beklagten auf die zum HAT-Fonds 57 ergangenen Entscheidungen des 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (… U 218/06 vom 17. März 2010 und … U 14/10 vom 27. September 2010 – veröffentlicht in Juris) beziehen, ist dies unbehelflich, weil dort zwar die Formel vom „Bündel von Verträgen mit mannigfaltigem Beratungsbedarf“ verwendet, aber nicht begründet wird, worin die Geschäftsbesorgung mit rechtlichem Schwerpunkt liegen soll. Soweit die Beklagten sich für den „mannigfachen Beratungsbedarf“ zusätzlich auf die Treuhänderbefugnisse aus § 4 des Gesellschaftsvertrages beziehen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Hier sind dem Treuhänder durch die Gründungsgesellschafter für die Gründungsphase der Gesellschaft besondere Befugnisse eingeräumt. Damit sind ihm Tätigkeiten zur Realisierung des Gesellschaftszwecks und die Verwaltung der Gesellschaft und ihres Vermögens übertragen worden, worauf das Rechtsberatungsgesetz mit seinem auf Individualrechtsschutz, Erleichterung der Abwicklung des Rechtsverkehrs mit Gerichten und Behörden und auf den Schutz von Rechtsanwälten abzielenden Regelungszweck grundsätzlich nicht anwendbar ist (BGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05– zitiert nach Juris Rn 26; ebenso Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 8. Januar 2007 - 23 W 113/05 – Bl. 713 d.A.). 3. Die Beklagten sind demnach als Quasi-Gesellschafter verpflichtet, die vereinbarte Einlage - betragsmäßig festgelegt auf 200.000,00 DM (entspricht 102.258,38 €) – an die Gesellschaft zu entrichten, wie es § 2 Nr. 3 Abs. 1 des Beteiligungs-Gesellschaftsvertrages vorsieht. Dies ist jedoch noch nicht vollständig geschehen. Die Beklagten haben 50.000 DM (entspricht 25.564,59 €) vertragsgemäß eingezahlt. Die weiteren 150.000 DM (entspricht 76.693,78 €) haben sie nicht etwa dadurch aufgebracht, dass sie selbst ein Darlehen aufnahmen. Auch der Treuhänder hat – obwohl er insoweit Vollmacht hatte - für sie keinen gesonderten Darlehensvertrag geschlossen. Vielmehr finanzierte die Gesellschaft durch eigenes Darlehen die ausstehenden Beiträge der Beklagten vor, welche im Gegenzug die rechnerisch auf ihren Anteil entfallende Annuität des Gesellschaftsdarlehens (abzüglich ihres Anteils an den Mieteinnahmen) bedienen sollten. Diese Verpflichtung enthält § 2 Nr. 4 Abs. 2 BGV ausdrücklich. Abzuwickeln war das über ein vom Treuhänder einzurichtendes Konto (§ 2 Nr. 3 Abs. 3 BGV), wie es gehandhabt worden ist, bis die Beklagten Ende 2004 ihre Einzugsermächtigung widerriefen. Dass die bis dahin erbrachten Zahlungen ihre Verpflichtung zur Einzahlung ihrer Einlage von 76.693,78 € nebst den für die Vorfinanzierung darauf entfallenden Zinsen bereits vollständig ausgeglichen hatte, behaupten die Beklagten nicht. Dies steht zu ihrer Darlegungslast, weil es um die Erfüllung der ursprünglichen Einlage, nicht etwa um eine Nachschussverpflichtung geht. Mithin schulden die Beklagten als Gesamtschuldner den auf sie entfallenden, der Höhe nach unstreitigen Anteil an der Annuität des Gesellschaftsdarlehens. 4. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen sind (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), was die Kosten der Streithilfe einschließt (§ 101 Abs. 1 ZPO). Das Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision zu, weil die Beurteilung des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz bei diesem Fonds in einer Vielzahl von Fällen von Bedeutung ist und im Hinblick auf die genannten abweichenden Entscheidungen die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint (§ 543 Abs. 2 ZPO).