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Urteil

22 U 179/10

OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:1103.22U179.10.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 4. Oktober 2010 mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 75.390,56 €.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 4. Oktober 2010 mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 75.390,56 €. I. Die am … 1974 geborene Klägerin hat am … 2005 im Krankenhaus1 in O1 ihre Tochter A entbunden und leidet seither unter dem sog. Sheehan – Syndrom (postpartale Hypophysenvorderlappeninsuffizienz), was u.a. lebenslange endokrinologische Betreuung und Hormonsubstitutionen erfordert. Sie führt diesen Zustand auf einen postpartalen Blutschock zurück, der bei Behandlung nach dem ärztlichen Standard – im Wesentlichen durch rechtzeitige Gabe weiterer Bluttransfusionen nach der Plazentalösungsstörung – hätte vermieden werden können. Die Klägerin war zur Entbindung von ihrer Gynäkologin an den Erstbeklagten überwiesen worden, der im Krankenhaus1 Belegarzt ist. Wegen seiner Verhinderung leitete für ihn die Zweitbeklagte die Geburt und der Drittbeklagte entfernte operativ die Plazenta. Beide Gynäkologen sind ebenso Belegärzte im Krankenhaus1 gewesen, wie die beteiligten Anästhesisten, die Viertbeklagte und der Fünftbeklagte. Wegen der Einzelheiten des Behandlungsablaufs und der von der Klägerin vorgetragenen gesundheitlichen Folgen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die auf Schmerzensgeld, Schmerzensgeldrente, Verdienstausfall und Feststellung von Zukunftsschäden gerichtete Klage abgewiesen, weil die Klägerin die Gabe weiterer Blutkonserven abgelehnt habe. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter und rügt Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens. Auf die Berufungsbegründungsschrift wird Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin eine Schmerzensgeldrente von monatlich 150 € ab 1. September 2009 zu zahlen; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 26.390,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jedweden weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der auf die fehlerhafte Behandlung ab dem … 2005 zurückzuführen ist und nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergeht. sowie hilfsweise Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze wird verwiesen. II. Das Rechtsmittel der Klägerin hat im ausgesprochenen Umfang Erfolg. Auf ihren Hilfsantrag hin ist das angefochtene Urteil und das ihm zugrunde liegende Verfahren aufzuheben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen, weil dessen Verfahren an wesentlichen Mängeln leidet und deshalb in zweiter Instanz eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig wäre (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 1. Die Feststellung des Landgerichts, die Klägerin habe die Gabe weiterer Blutkonserven abgelehnt – seine tragende Begründung für die Abweisung der Klage - ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. 1.1. Das Landgericht hätte seine Überzeugung nicht allein auf die Parteivernehmung des Erstbeklagten nach § 448 ZPO stützen dürfen. Dessen Anwendung war in der gegebenen prozessualen Situation ermessensmissbräuchlich. Weder aus dem Urteil noch dem Akteninhalt ergeben sich Umstände, die den für die Anwendung des § 448 ZPO erforderlichen sog. Anfangsbeweis, die gewisse Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der streitigen Parteibehauptung, begründen. Insbesondere war eine solche Ablehnung weiterer Blutkonserven durch die Klägerin, von der sich das Gericht durch Parteivernehmung des Erstbeklagten überzeugen wollte, von diesem nicht in den Krankenunterlagen dokumentiert, was sogar das Gegenteil vermuten lässt (vgl. BGH NJW 1995, 1611, 1612 ). 1.2. Die getroffene Feststellung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Umdeutung der Parteivernehmung in eine Parteianhörung nach § 141 ZPO, welche grundsätzlich ebenfalls geeignet wäre die Überzeugungsbildung des Gerichts zu begründen, verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. In diesem Falle wäre es erforderlich gewesen, die Klägerin ebenfalls hierzu persönlich anzuhören, wie es die Grundsätze des sog. Vier-Augen-Gespräches zur Vermeidung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs verlangen. Wenn das Landgericht der Auffassung gewesen sein sollte, eine Vier-Augen-Situation habe nicht vorgelegen, weil der Ehemann der Klägerin bei dem Gespräch zwischen ihr und dem Erstbeklagten anwesend war, hätte es nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO klären müssen, ob dessen Zeugenvernehmung beantragt wird. 2. Die Klageabweisung kann auch nicht verfahrensfehlerfrei auf die Ausführungen des Landgerichts im viertletzten Absatz des angefochtenen Urteils gestützt werden. Die Argumentation, es sei sachverständigenseits nicht bestätigt, dass die unterlassene Gabe weiterer Blutkonserven für das später festgestellte Sheehan - Syndrom kausal sei, durfte nur verwendet werden, nachdem dem Antrag auf mündliche Erläuterung des Sachverständigengutachtens nachgegangen worden war (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1431 ). 3. Im Übrigen sieht der Senat einen Verfahrensfehler auch darin, dass dieser Rechtsstreit mit seinen angesichts der Beteiligung von 5 Ärzten mit unterschiedlichen Ursachenbeiträgen besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten durch den Einzelrichter statt durch die Kammer entschieden worden ist. Zwar sieht der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Darmstadt keine Spezialzuständigkeit einzelner Zivilkammern für das Sachgebiet „Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen“ vor, der Einzelrichter hätte ihn jedoch nach § 348 Abs. 3 Nr. 1 ZPO der Kammer zur Übernahme vorlegen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Arzthaftungssachen grundsätzlich vom voll besetzten Spruchkörper zu behandeln, was für diesen Fall besonders gilt. Zwar kann nach § 348 Abs. 4 ZPO ein Rechtsmittel auf die unterlassene Vorlage nicht gestützt werden. Angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum gleichlautenden § 568 Abs. 3 ZPO (BGH, Beschluss vom 27. April 2010 – VIII ZB 81/09; Beschluss vom 13. März 2003 – IX ZB 134/02) sieht der Senat jedoch in der hier vorliegenden ermessensfehlerhaften Verletzung des § 348 Abs. 3 Nr. 1 ZPO einen Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), welcher bereits in der Berufungsinstanz Berücksichtigung finden muss. 4. Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben und ist aufzuheben, weil die Sache weiterer umfangreicher Beweiserhebungen bedarf. Dies bezieht sich auf alle 5 Beklagten, da derzeit noch nicht abzusehen ist, ob und in welchem Umfang die weitere Beweiserhebung eine Verantwortlichkeit der einzelnen Beklagten für eine Fehlbehandlung der Klägerin ergeben wird. 5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, sie ist dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten. Allerdings sind die durch die unrichtige Sachbehandlung entstandenen Gerichtskosten der zweiten Instanz niederzuschlagen (§ 21 GKG). Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Soweit sie bezüglich der obigen Ausführungen zu 3. in Betracht kämen, ist diese Frage im Hinblick auf die Verfahrensfehler zu 1. und 2. jedoch nicht entscheidungserheblich. 6. Zur Fortführung des Verfahrens in erster Instanz ist Folgendes zu beachten: 6.1. Sollte die Kammer nach Anhörung der Klägerin und ihres Ehemannes als Zeugen (er ist nunmehr ausdrücklich benannt – Bl. 368 d.A.) und Bejahung ihrer Einwilligungsfähigkeit erneut zu der Auffassung gelangen, die Klägerin habe weitere Gaben von Blutkonserven abgelehnt, wird der Frage nachzugehen sein, ob sie – auch nach Gabe der dritten Konserve – hinreichend deutlich auf die Folgen hingewiesen wurde (Behandlungsfehler durch unterlassene therapeutische Aufklärung ?). 6.2. Sollte die Kammer die Ablehnung weiterer Blutkonserven nicht für bewiesen erachten, wird durch Anhörung des Gerichtsgutachters und/oder weitere Begutachtung unter Einbeziehung des Privatgutachten B (Bl. 83 – 92 d.A.) der Frage des Kausalzusammenhangs zwischen Blutvolumenmangel, Schock, Niereninsuffienz und Sheehan - Syndrom unter Klärung der Intensität des Behandlungsfehlers (Wann hätten nach dem in der Geburtshilfe geltenden Standard welche Präparate gegeben werden müssen ?) nachzugehen sein. Weiter wird aufzuklären sein, welcher Beklagte welchen Ursachenbeitrag hierzu geleistet hat und wer gegebenenfalls für wessen Verhalten vertraglich oder deliktisch einzustehen hat. Letztlich wird im Falle der Bejahung einer Haftung auch die Höhe der geltend gemachten Beträge zu klären sein.