Urteil
22 U 45/13
OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0423.22U45.13.0A
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Leitsätze
1. Zu Struktur und Aufbau der Verursachungsprüfung in § 17 StVG
2. Im Rahmen der Verursachungsabwägung nach § 17 StVG kommt es nur auf die Mitverursachung, nicht auf Mitverschulden an. Das Verschulden einer Seite kommt nur in besonderen Fällen (z.B. Vorsatz) zum Tragen.
3. Kann bei einer Streifkollision nicht festgestellt werden, welches der beiden Fahrzeuge die Fahrspur gewechselt hat, ergibt die Verursachungsabwägung nach § 17 StVG eine hälftige Haftungsverteilung.
4. Fährt ein Fahrzeug auf einer Linksabbiegerspur, hinter der sich die "Fahrspur" noch einige Meter bis zu einer Verkehrsinsel fortsetzt, geradeaus, liegt kein Verstoß gegen das Zeichen 297 (Richtungspfeile auf der Fahrbahn) vor, weil sich auf der durchgehenden rechten Spur kein Geradeaus-Pfeil befindet (Anschluss an BayObLG DAR 74, 305).
5. Fällt weder bei der (nicht durchgeführten) Reparatur noch bei der Ersatzbeschaffung (von Privat) Mehrwertsteuer an, kann diese nicht ersetzt verlangt werden. Es kommt für § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht nur darauf an, ob die Wiederherstellung des vorherigen Zustands (durch Ersatzbeschaffung) erreicht ist, sondern auch, ob dabei Umsatzsteuer angefallen ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16.1.2013 abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.886,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sein dem 1.6.2011, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.11 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 65%, die Beklagten als Gesamtschuldner 35%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 5.322,63 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu Struktur und Aufbau der Verursachungsprüfung in § 17 StVG 2. Im Rahmen der Verursachungsabwägung nach § 17 StVG kommt es nur auf die Mitverursachung, nicht auf Mitverschulden an. Das Verschulden einer Seite kommt nur in besonderen Fällen (z.B. Vorsatz) zum Tragen. 3. Kann bei einer Streifkollision nicht festgestellt werden, welches der beiden Fahrzeuge die Fahrspur gewechselt hat, ergibt die Verursachungsabwägung nach § 17 StVG eine hälftige Haftungsverteilung. 4. Fährt ein Fahrzeug auf einer Linksabbiegerspur, hinter der sich die "Fahrspur" noch einige Meter bis zu einer Verkehrsinsel fortsetzt, geradeaus, liegt kein Verstoß gegen das Zeichen 297 (Richtungspfeile auf der Fahrbahn) vor, weil sich auf der durchgehenden rechten Spur kein Geradeaus-Pfeil befindet (Anschluss an BayObLG DAR 74, 305). 5. Fällt weder bei der (nicht durchgeführten) Reparatur noch bei der Ersatzbeschaffung (von Privat) Mehrwertsteuer an, kann diese nicht ersetzt verlangt werden. Es kommt für § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht nur darauf an, ob die Wiederherstellung des vorherigen Zustands (durch Ersatzbeschaffung) erreicht ist, sondern auch, ob dabei Umsatzsteuer angefallen ist. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16.1.2013 abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.886,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sein dem 1.6.2011, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.11 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 65%, die Beklagten als Gesamtschuldner 35%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 5.322,63 € festgesetzt. I. Gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO wird von der Wiedergabe des Sachverhalts abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht statthaft ist. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. 1. Beweiswürdigung Der Hergang des Verkehrsunfalls vom ...5.2011 in der X-Straße in Stadt1 ist nach der vom Senat erneut und erweitert durchgeführten Beweisaufnahme nicht eindeutig aufklärbar. Es steht lediglich fest, dass es zu einer seitlichen Streifkollision zwischen den Fahrzeugen der Parteien gekommen ist, als der Beklagte zu 1) versuchte, das Fahrzeug des Klägers zu überholen. Beide Fahrzeuge waren hintereinander aus dem Verkehrskreisel in die X-Straße eingebogen. Nach dem Ende der langgestreckten Verkehrsinsel schloss sich eine Linksabbiegerspur an, die der Beklagte zu 1) benutzen wollte, um das Fahrzeug des Klägers zu überholen. Diese Linksabbiegerspur führte zu einem Gewerbegebiet und hatte an ihrem Ende lediglich eine gestrichelte Linie, aber keine Lichtzeichenanlage. Auf der weiter durchgängig geradeaus führenden rechten Fahrbahn war kein Richtungspfeil angebracht, ebenso keine sonstigen Fahrbahnmarkierungen. Nachdem die Linksabbiegerspur nicht ausreichte, den Überholvorgang abzuschließen, fuhr der Beklagte zu 1) weiter gerade aus. Dies war möglich, weil sich hinter der Linksabbiegerspur die Fahrspur mit zwei gestrichelten Seitenlinien fortsetzte, bis in einiger Entfernung erneut eine Verkehrsinsel die Weiterfahrt versperrte. Auf dem Stück nach Ende der Linksabbiegerspur kam es zur streifenden Kollision zwischen den Fahrzeugen, die anschließend hinter der auf Höhe der zweiten Verkehrsinsel befindlichen Bushaltestelle am rechten Fahrbahnrand abgestellt wurden. Diese Feststellungen folgen aus dem unstreitigen Vortrag sowie den Sachverständigengutachten der Sachverständigen SV1 und SV2 und der Aussage des Zeugen Z1. Nähere Feststellungen zum Sachverhalt sind nicht mit der erforderlichen (§286 ZPO) Sicherheit möglich. Beide Parteien behaupten, die jeweils andere habe die Spur gewechselt, so dass es zur Kollision gekommen sei. Welche Darstellung zutreffend ist, konnte nicht eindeutig festgestellt werden. Der Zeuge Z1 hat zwar in beiden Instanzen bekundet, dass nach seiner Wahrnehmung das Fahrzeug des Beklagten zu 1) nach rechts gezogen sei, er musste dies allerdings dahin relativieren, dass er im entscheidenden Moment die Fahrbewegungen nicht wahrgenommen und lediglich aus dem Gesamtzusammenhang gefolgert hat, dass das links fahrende Fahrzeug nach rechts gefahren ist. Dies ist durchaus nachvollziehbar, weil zunächst keine Gründe dafür sprechen, warum der Kläger sein Fahrzeug bewusst in Erwartung einer Kollision nach links ziehen sollte, während der Beklagte zu 1) zum Überholen angesetzt hatte; naheliegender ist, dass dieser den Überholversuch abschließen wollte, in dem er durch das Hinüberziehen den Kläger zwingen wollte, entweder auszuweichen oder langsamer zu werden. Angesichts dieser Möglichkeit besteht die Vermutung, dass der Zeuge nicht seine Wahrnehmung, sondern eine Schlussfolgerung wiedergibt, worauf allerdings ein Urteil nicht gestützt werden kann. Auch die sachverständige Untersuchung hat eindeutige Hinweise dazu nicht ergeben. Der Sachverständige SV2 hat angegeben, dass auf der linken Fahrbahn Partikel lagen, die dem Unfall zugeordnet werden könnten. Dies hat der Sachverständige SV1 allerdings überzeugend in Zweifel gezogen. Auch der Sachverständige SV2 konnte nicht mit definitiver Sicherheit angeben, dass die Partikel von dem streitgegenständlichen Unfall stammten. Ebenso konnte anhand der Fahrzeugschäden eine eindeutige Verursachung nicht festgestellt werden. Zwar hat der Sachverständige SV2 einen Linkseinschlag der Räder des rechtsfahrenden Fahrzeugs festgestellt, der Sachverständige SV1 hat aber in ebenso überzeugender Weise ausgeführt, dass dies nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, weil die Spurzeichnung auch auf Verformungen der Karosserie beruhen kann oder durch ein Gegenlenken verursacht wurde. Auch eine bestimmte Geschwindigkeit der Fahrzeuge kann nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden. Relative Geschwindigkeitsänderungen können auf Brems- oder Beschleunigungsmanöver im Unfallzeitpunkt zurückgeführt werden und lassen keine eindeutigen Rückschlüsse zu. Der Senat hat angesichts dieser Bewertung der Sachverständigen zu viele Zweifel, um von der einen oder anderen Sachverhaltsdarstellung ausreichend überzeugt zu sein. Allein der Umstand, dass der Beklagte zu 1) überholen wollte, reicht auch als weiteres Indiz nicht aus, zumal die Gesamtschau des Unfallereignisses den Schluss darauf zulässt, dass dem Ganzen ein gewisses Kräftemessen zugrunde lag, nachdem es zuvor schon vor Einfahrt in die Straße nonverbale Äußerungen der Beteiligten gegeben hatte. Wie sich dies im Einzelnen gezeigt hat, ist , wie dargelegt, nicht mehr festzustellen; deshalb kann auch die eher unwahrscheinliche Konstellation, dass der Kläger sein Fahrzeug nach links gelenkt hat, nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden. 2. Rechtliche Bewertung Da sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1) Halter ihres Fahrzeugs sind, haften beide gemäß § 7 StVG für die von ihren Fahrzeugen ausgehende Gefahr, und zwar zunächst zu 100%. Dies gilt grundsätzlich nicht nur für den Schaden der anderen Partei, sondern auch für den eigenen Schaden. Die Beklagten haften gemäß den §§ 7, 18 StVG, 115 VVG 2008 für den aus dem Unfall entstandenen Schaden. Die Voraussetzungen der genannten Vorschriften liegen unzweifelhaft vor. Die Beklagten haben nicht beweisen können, dass der Unfall für den Beklagten zu 1) unabwendbar i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG war. Steht mithin die grundsätzliche Haftung der Beklagtenseite fest, ist zu prüfen, ob eine Mithaftung der Klägerseite zu berücksichtigen ist. Dafür kommt als rechtliche Grundlage nur § 17 StVG in Betracht. § 17 StVG bezieht sich nach seinem Wortlaut auf alle Ansprüche kraft Gesetzes, nicht lediglich auf solche des StVG. Damit wird er zur Zentralnorm der Haftungsverteilung im Straßenverkehrsrecht. Denn auch die gesamten deliktischen Ansprüche werden von ihm erfasst. § 17 StVG ist damit lex specialis gegenüber § 254 BGB, der bei der Haftungsverteilung mehrerer Halter untereinander nicht anzuwenden ist. § 17 Abs. 1 StVG setzt zunächst voraus, dass beide Halter dem Geschädigten gegenüber haften, und zwar gemäß § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner in vollem Umfang, unabhängig von dem konkreten Grad der Beteiligung (BGH 5.10.10 - VI ZR 286/09 -). Der Gesamtschuldnerausgleich richtet sich grundsätzlich nach § 426 Abs.1 BGB: Haftung nach Kopfteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Diese andere Bestimmung liegt in § 17 Abs.1 StVG, der die interne Haftungsverteilung nach dem Verhältnis der Verursachung vornimmt. Der seit dem 1.8.2002 redaktionell klarer gefasste Absatz 2 bezieht die Ausgleichungspflicht auch auf den Fall, dass einer dieser Halter selbst geschädigt ist. Diese Verweisung setzt zunächst voraus, dass beide Halter nach § 7 StVG oder deliktischen Vorschriften in vollem Umfang für den gesamten Unfallschaden einzustehen haben. Außerdem muss zumindest ein Halter zugleich Geschädigter sein, d.h. Rechtsgutsinhaberschaft und Haltereigenschaft müssen zusammenfallen. Im Rahmen des § 17 Abs. 2 StVG muss er sich dann die von seinem Fahrzeug ausgehenden Mitverursachungsanteile nach den Abwägungsgrundsätzen des § 17 Abs. 1 StVG anspruchsmindernd anrechnen lassen. Die Verweisung in Absatz 2 wird dann verständlich, wenn man sich verdeutlicht, dass auch der geschädigte Halter gemäß den §§ 7 StVG, 840 Abs. 1 BGB in gleicher Weise für den gesamten Unfallschaden haftet wie der andere Halter, also auch für den Schaden an seinem eigenen Fahrzeug. Diese Grundsätze gelten wegen der Verweisung in § 18 Abs. 3 StVG auch für den Fahrer. Deshalb ist auch für die Klägerseite zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 7 StVG gegeben sind. Dies ist unzweifelhaft der Fall. Die Klägerseite hat ebenfalls ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG nicht beweisen können. Liegen mithin die Voraussetzungen der §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG vor, richtet sich die Haftungsverteilung nach den Umständen, insbesondere danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungsanteile können allerdings nur solche Umstände berücksichtigt werden, die entweder unstreitig oder bewiesen sind. Auf ein Verschulden kommt es nur nachrangig an, da zunächst die objektiven Umstände der Unfallverursachung maßgeblich sind. Dabei hat jede Seite die Umstände zu beweisen, die für sie günstig, für die Gegenseite also ungünstig sind. Zur Abwägung der Verursachungsanteile sind diese zunächst für jede Seite herauszuarbeiten. Dabei wird in Rechtsprechung und Literatur regelmäßig von der Höhe der Betriebsgefahr gesprochen, die je nach Fahrzeugtyp und Verkehrssituation unterschiedlich sein kann. Grundsätzlich ist nach dem Vorhergesagten festzustellen, dass die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs (nämlich das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen) gemäß § 840 BGB zu einer hundertprozentigen Haftung führt. Bei Beteiligung von zwei KFZ gilt zunächst die Haftung nach Kopfteilen, die durch solche gefahrträchtigen Umstände verändert wird, die sich der Fahrzeughalter im konkreten Fall als unfallursächlich zurechnen lassen muss. Kommen ein Fehlverhalten des Fahrers, ein Mangel am Fahrzeug oder Besonderheiten des Fahrzeugs und der Verkehrssituation als Unfallursachen in Betracht, erhöht sich der Verursachungsanteil auf der einen Seite, während er sich zugleich auf der anderen Seite verringert. Dieser Vorgang ist mit einer Balken-Waage zu vergleichen, deren zunächst gleich hohe Schalen durch einseitige Belastung verschoben werden. Bei jedem Beteiligten ist deshalb zu prüfen, inwieweit sich sein zunächst in gleicher Höhe (50%) bestehender Haftungsanteil durch spezifische Besonderheiten des KFZ, Mangelhaftigkeit seiner Funktionen oder Verstöße gegen die StVO erhöht. Weder für die Erfüllung des Tatbestands des § 7 StVG noch im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG kommt es auf Verschulden oder Mitverschulden an. Der Verschuldensgrad des Fahrers ist nur in wenigen Fällen bei der Bewertung der Verursachungsanteile von Bedeutung, z.B. bei vorsätzlicher Begehung. Wesentlich für die Bewertung des Verursachungsbeitrags ist vielmehr, ob der Fahrer eine Sorgfaltspflicht verletzt hat; ob dies schuldhaft geschehen ist, ändert an der Gefährlichkeit des Verkehrsvorgangs nichts. Es geht nur um das Maß der Schadensmitverursachung, nicht um das Mitverschulden (BGH 20.1.98 - VI ZR 59/97 - NJW 98, 1137; BGH 13.12.05 - VI ZR 68/04 - NJW 06, 896; BGH 1.12.09 - VI ZR 221/08 -; BGH 20.9.11 - VI ZR 282/10 -; zusammenfassend Schauseil MDR 08, 360; Beispiele für Verschuldensberücksichtigung: Todsünden des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB "grob verkehrswidrig und rücksichtlos"). Im Fall der Kollision von zwei KFZ ohne besondere Umstände und ohne weitere Aufklärbarkeit ergibt sich deshalb eine Haftungsquote von 50% für jeden Halter, unabhängig davon, wer Klage erhebt. Denn da beide mangels Nachweises eines unabwendbaren Ereignisses als Gesamtschuldner gemäß § 840 Abs. 1 BGB in vollem Umfang haften, ergibt der fiktive Gesamtschuldnerausgleich nach den §§ 426 Abs. 1 BGB, 17 Abs. 1 StVG eine Haftung zu gleichen Anteilen (vgl. Jordan VersR 85, 316). Angesichts des offenen Beweisergebnisses kommt vorliegend lediglich als gefahrerhöhendes Moment in Betracht, dass der Beklagte zu 1) nach Ende der Linksabbiegerspur weiter geradeaus gefahren ist. Eine Verursachungserhöhung ist im Ergebnis allerdings zu verneinen. Dabei kann offen bleiben, ob schon ein Verstoß gegen das Zeichen 297 vorliegt. Nach dem Erklärungswortlaut zu Zeichen 297 muss der Fahrzeugführer der Fahrtrichtung folgen, wenn "zwischen den Pfeilen" Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzungen vorhanden sind. Daraus folgert die Rechtsprechung (BayOLG DAR 74, 305), dass dies nur gilt, wenn sich auf der Fahrbahn mehrere Pfeile befinden. Danach läge vorliegend ein Verstoß nicht vor, weil es nur den Linksabbiegerpfeil gab. Es hätte für den Beklagten zu 1) lediglich eine Empfehlung, nicht aber ein Gebot vorgelegen, links abzubiegen. Mag diese Auslegung der Rechtsprechung für die meisten Autofahrer zunächst überraschend erscheinen, sieht sich der Senat allerdings daran gebunden, da bei den verschiedenen Gesetzesänderungen zur StVO die Regelung trotz der bekannten Rechtsprechung seit 1974 nicht geändert worden ist. Der Senat hat dennoch Bedenken, im vorliegenden Fall diese Rechtsprechung anzuwenden, weil ungeschriebene Voraussetzung der Regelung sein dürfte, dass sich beide Fahrbahnen fortsetzen, wie dies jedenfalls in der Zeichnung der Anlage 2 zu § 40 StVO erkennbar ist und auch in der Entscheidung des BayObLG der Fall war. Vorliegend setzten sich zwar die gestrichelten Seitenlinien fort, es handelte sich allerdings ersichtlich nicht um eine allgemein benutzbare Fahrbahn, sondern nur um den nicht genutzten Zwischenraum bis zur nächsten Verkehrsinsel, der ohne weitere Schilder oder Hinweise an dieser endete. Die Frage muss allerdings nicht entschieden werden. Ebenso kann offenblieben, ob nicht auch ohne die Feststellung eines Verkehrsverstoßes die Weiterfahrt über das Ende der Linksabbiegerspur hinaus ein gefahrerhöhendes Verhalten iSd § 17 StVG war, der nicht das Vorliegen eines Verkehrsverstoßes voraussetzt. Denn auch wenn es sich um einen Verkehrsverstoß gehandelt hätte, wäre dieser - ebenso wie eine Erhöhung der Betriebsgefahr - dann nicht ursächlich geworden, wenn der Kläger sein Fahrzeug nach links gezogen hätte. Dies hätte ohne Zweifel ein vorsätzliches Verhalten bedeutet, da es überhaupt keinen sachlichen Grund für einen solchen Verkehrsvorgang gegeben hätte. In diesem Fall würde allein die bloße Anwesenheit des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) an dieser Stelle als Verursachungsgrund völlig in den Hintergrund treten. 3. Schadenshöhe Hinsichtlich der Schadenshöhe greift der Senat auf das Schadensgutachten zurück. Der Sachverständige SV2 hat zwar hinsichtlich der Frage des Austauschs der Spurstange und der Achsvermessung Bedenken angemeldet. Vorliegend rechnet der Kläger allerdings fiktiv ab, weshalb die Frage der konkreten Reparaturdurchführung nicht überprüfbar ist, insbesondere weil das Fahrzeug verkauft worden ist und nicht mehr zur Verfügung steht. Bei fiktiver Abrechnung muss es in einem solchen Fall auch möglich sein, solche Reparaturpositionen anzusetzen, die wahrscheinlich sind, deren sicherer Anfall sich aber erst bei Durchführung einer Reparatur zeigt. Der Kläger kann hinsichtlich der Reparaturkosten allerdings nur den Nettobetrag verlangen. Der Kläger hat mit Kaufvertrag vom 27.6.2011 ein anderes Fahrzeug für 14.500,- € erworben. Dabei ist keine Mehrwertsteuer angefallen, weil es sich um einen Privatkauf gehandelt hat. Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Mit dieser durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674) eingeführten gesetzlichen Regelung wollte der Gesetzgeber nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustands tatsächlich angefallen ist. Für den Ersatz der Umsatzsteuer kommt es aber - unabhängig von dem Weg, den der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat - darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angefallen ist. Sie soll nur noch ersetzt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich anfällt, d.h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat. Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt (BGH 5.2.13 - VI ZR 363/11 -; BGH 2.7.13 - VI ZR 351/12). Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa beim Kauf von privat - keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen. In diesem Fall ist sie auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nicht ersatzfähig, weil § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB insoweit die Dispositionsfreiheit begrenzt. Dementsprechend erfolgt eine Erstattung der Umsatzsteuer dann nicht, wenn der Geschädigte weder eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur hat durchführen lassen noch bei der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs von privat Umsatzsteuer angefallen ist (BGH 22. 9.09 - VI ZR 312/08 -; BGH 5.2.13 - VI ZR 363/11 -; BGH 2.7.13 - VI ZR 351/12). Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (BGH 20. 4.04 - VI ZR 109/03 -; BGH 18.5.04 - VI ZR 267/03 -; BGH 1.3.05 - VI ZR 91/04 -). Zwar kann im Einzelfall dann der Brutto-Wiederbeschaffungswert verlangt werden, wenn bei der Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer angefallen ist und sich aus dem Sachverständigengutachten nicht eindeutig ergibt, ob der dort ausgewiesene Wiederbeschaffungswert brutto oder netto berechnet worden ist (BGH 1.3.05 - VI ZR 91/04 - NJW 05, 2220; Ullmann/Pfütze DAR 07, 622), falls konkret abgerechnet und ein teureres Fahrzeug angeschafft wird (zur genauen Abgrenzung vgl. BGH 2.7.13 - VI ZR 351/12). Dies ist vorliegend allerdings nicht einschlägig, weil es sich um einen Reparaturschaden gehandelt hat. Die übrigen Sachschadenspositionen sind unstreitig, wobei der Senat eine Unkostenpauschale von 20,- € für ausreichend erachtet. Die Schadensberechnung erfolgt deshalb wie folgt: 2.783,44 € Reparaturkosten netto 645,34 € SV-Kosten 325,-- € Nutzungsausfall 20,-- € Unkostenpauschale 3.773,78 € Summe Die Hälfte davon steht dem Kläger zu. Der Senat hält seine Rechtsprechung, wonach die Schadensfeststellungskosten durch Sachverständige bei bloßer Mithaftung nicht zu quoteln sind (5.4.2011 - 22 U 67/09 -), angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Klärung dieser Frage durch den BGH (7.2.12 - VI ZR 133/11 und VI ZR 249/11 -) nicht aufrecht. Anspruch auf Schmerzensgeld hat der Kläger nicht, weil er Verletzungen oder sonstige körperliche Beeinträchtigungen durch den Unfall nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen hat. Dass bei der streifigen Kollision ein Halswirbelsäulenschleudertrauma aufgetreten ist, ist zudem sehr unwahrscheinlich. Die Zinsforderung und die Berechtigung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgen aus §§ 286, 288 BGB. 4. Nebenentscheidungen Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Anhaltspunkte für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor.