Urteil
22 U 157/15
OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2017:0420.22U157.15.00
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Leitsätze
Zum Anwendungsbereich des § 112 S. 1 AktG bei Rechtsgeschäften mit einer Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter ein Vorstandsmitglied ist
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer - 1. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Darmstadt vom 03.11.2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Gegenstandswert der Berufungsinstanz wird auf 42.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anwendungsbereich des § 112 S. 1 AktG bei Rechtsgeschäften mit einer Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter ein Vorstandsmitglied ist Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer - 1. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Darmstadt vom 03.11.2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Gegenstandswert der Berufungsinstanz wird auf 42.500,-- € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Geschäftsanteilskauf- und Übertragungsvertrag, der am 18.09.2013 vor der Streithelferin zu Urkundenrollen-Nr. 1/2013 (Anlage BK 6 zur Berufungsbegründung vom 08.01.2016, Bl. 215 ff d.A.) abgeschlossen wurde. Die Beklagte wurde bei Abschluss des Vertrags durch A vertreten, dem hierfür von B, einem einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied der Beklagten, eine notariell beglaubigte Vollmacht (Urkundenrollen-Nr. 2/2013 der Streithelferin vom 16.09.2013) erteilt worden war. Wegen der Einzelheiten der Beteiligungs- und Kooperationsverhältnisse der Parteien, auch in Bezug auf die C GmbH, die D GmbH, die E GmbH und die F GmbH & Co KG wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Die Klägerin, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer G ist, verlangt mit der im Urkundenprozess erhobenen Klage aus diesem Vertrag im hier vorliegenden Verfahren die „Kaufpreiskomponente I“ (III. 2. des o.g. notariellen Vertrags, Bl. 220 d.A.), die sich nach der Anzahl der in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit mehreren Firmen beschäftigten Mitarbeiter richtet. Die Klägerin ist der Ansicht, der Vertrag vom 18.09.2013 sei wirksam zustande gekommen. Jedenfalls sei er, falls er schwebend unwirksam gewesen wäre, durch die Beklagte konkludent genehmigt worden. Die Beklagte hält den Vertrag wegen eines Verstoßes gegen § 112 AktG für unwirksam. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat darin, dass die Beklagte bei Abschluss des Vertrags vom 18.09.2013 durch ein Vorstandsmitglied vertreten war, einen Verstoß gegen § 112 AktG gesehen, der nach seiner Auffassung zur Nichtigkeit des Vertrags gemäß § 134 BGB führte. Das Landgericht führt weiter aus, selbst wenn eine schwebende Unwirksamkeit als Folge des Verstoßes angenommen würde, wäre der Vertrag jetzt endgültig unwirksam, da eine Genehmigung durch förmliche Beschlussfassung des Aufsichtsrats nicht erfolgt sei. Es sei der Beklagten nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Vertrags zu berufen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge und wegen der Ausführungen des Landgerichts in Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 09.11.2015 zugestellte Urteil am 09.12.2015 Berufung eingelegt und diese mit am 08.01.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt sie aus, die Sitzung des Aufsichtsrats der Beklagten am 18.09.2013, in der G und andere zu Vorständen der Beklagten bestellt wurden (vgl. Protokoll der Aufsichtsratssitzung, Anlage BK5 zur Berufungsbegründung vom 08.01.2016, Bl. 213 d.A.), habe nicht als Präsenzsitzung in Stadt1 stattfinden können, da zwei Aufsichtsratsmitglieder an diesem Tag in Stadt2 gewesen seien. G sei daher an diesem Tage nicht wirksam zum Vorstand bestellt worden. Auch sei mit ihm kein wirksamer Vorstandsdienstvertrag (Anlage BK7 zur Berufungsbegründung, Bl. 236 ff d.A.) abgeschlossen worden, da dieser aufschiebend durch die Erfüllung der Vollzugsbedingung im notariellen Vertrag bedingt gewesen sei (XVII des Vorstandsdienstvertrags, Bl. 243 d.A.). Die Bedingung sei nicht eingetreten. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 03.11.2015, Az. 12 O 387/14, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 42.500,-- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie führt ergänzend aus, dass die Aufsichtsratssitzung vom 18.09.2013 eine Präsenzsitzung gewesen sei, die in Stadt2 stattgefunden habe. Die Nennung des Sitzungsorts „Stadt1“ im Protokoll sei eine Schreibungenauigkeit. Wegen des Weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 16.03.2017 (Bl. 391 f. d.A.) Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage als zulässig angesehen, sie aber als unbegründet abgewiesen. Auch in der Berufungsinstanz wird die Beklagte, wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 22.12.2016 (dort S. 2, Bl. 182 d.A.) ergibt, durch ihren Aufsichtsrat vertreten, so dass Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen. Wie in erster Instanz kann auch hier dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die zur Begründung ihres Anspruchs erforderlichen Tatsachen ausreichend im Sinne des § 592 ZPO durch Urkunden nachgewiesen hat, weil die Klage jedenfalls unbegründet ist. 1. Der notarielle Vertrag vom 18.09.2013 ist unter Verstoß gegen § 112 AktG zustande gekommen. Nach § 112 AktG wird die AG gegenüber Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich durch den Aufsichtsrat vertreten. Die Vorschrift dient der Vermeidung von Interessenskollisionen, da zu befürchten ist, dass der Vorstand bei Geschäften mit Vorstandsmitgliedern nicht hinreichend unbefangen handeln kann (vgl. OLG Brandenburg, 7 U 68/13, Urteil vom 14.01.2015, zitiert nach juris, Rdn. 34). Das Gesetz gebietet hier eine typisierende Betrachtung, so dass es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall tatsächlich eine Interessenkollision vorliegt (vgl. OLG Saarbrücken, 8 U 22/11, Urteil vom 11.10.2012, zitiert nach juris, Rdn. 20). Dabei steht ein Geschäft mit einer juristischen Person - hier mit der Klägerin als GmbH - die wirtschaftlich mit einem Vorstandsmitglied identisch ist, einem Geschäft mit einem Vorstandsmitglied selbst wegen der Parallelität der Interessenlagen gleich. Wie in dem vom OLG Brandenburg (a.a.O., Rdn. 36) entschiedenen Fall ist die Klägerin eine GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer Vorstandsmitglied der Beklagten war, so dass § 112 AktG zur Anwendung kommt. Die Entscheidung des OLG München (14 U 2175/11, Urteil vom 10.05.2012, zitiert nach juris, insbesondere Rdn 45,46), die grundsätzlich eine Ausdehnung des § 112 AktG auf Fälle der wirtschaftlichen Identität ablehnt, steht dieser Auffassung nicht entgegen, da das OLG München (a.a.O., Rdn. 46) den Fall einer Minderheitenbeteiligung zu beurteilen hatte und den hier vorliegenden Fall einer Ein-Personen-Gesellschaft eines Vorstandsmitglieds ausdrücklich dahingestellt gelassen hat. Auch der BGH (II ZR 179/12, Urteil vom 12.03.2013, zitiert nach juris, Rdn. 8,9) hat die Frage, ob § 112 AktG bei „maßgeblichem Einfluss“ eines Gesellschafters bereits Anwendung findet, dahingestellt gelassen, da in dem von ihm zu entscheidenden Fall ein Vorstandsmitglied bei der vertragsschließenden Gesellschafter als Minderheitsgesellschafter beteiligt war. Der Alleingesellschafter und einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin, G, ist am 18.09.2013 in der Aufsichtsratssitzung (Protokoll in Anlage BK5 zur Berufungsbegründung, Bl. 213 d.A.) wirksam zum Vorstandsmitglied der Beklagten bestellt worden. Es war in der mündlichen Berufungsverhandlung zwischen den Parteien nicht mehr streitig, dass die Aufsichtsratssitzung am 18.09.2013 bei gleichzeitiger Anwesenheit der drei im Protokoll genannten Aufsichtsratsmitglieder H, I und J, also als Präsenzsitzung, in Stadt2 durchgeführt wurde und alle drei Aufsichtsratsmitglieder bei dieser Gelegenheit das Protokoll unterzeichneten. Die von der Beklagten als „Schreibungenauigkeit“ bezeichnete Nennung des Stammsitzes Stadt1 der Beklagten als Tagungsort ist für die Wirksamkeit der in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse unerheblich. Ob diese Aufsichtsratssitzung von der Terminsstunde her vor oder nach der Beurkundung des notariellen Kauf- und Übertragungsvertrags stattfand, ist ebenfalls unerheblich. Selbst wenn der Kaufvertrag zeitlich vor der Aufsichtsratssitzung beurkundet wurde, stand doch bei seinem Abschluss bereits fest, dass der Geschäftsführer der Klägerin zum Vorstandsmitglied der Beklagten an diesem Tag bestellt werden würde. Ein „werdendes Vorstandsmitglied“, dessen Bestellung zeitlich so nahe an dem zu beurteilenden Rechtsgeschäft liegt, ist einem bereits bestellten Vorstandsmitglied gleichzustellen, weil die Interessenlage in beiden Fällen identisch ist. Ob der Vorstandsdienstvertrag mit der Beklagten, den der Geschäftsführer der Klägerin am 18.09.2013 unterschrieben hat, wirksam geworden ist oder mangels Eintritt der aufschiebenden Bedingung in seiner Nr. XVII (Anlage BK 7 zur Berufungsbegründung, dort S. 8, Bl. 243 d.A.) keine Wirksamkeit erlangt hat, kann dahingestellt bleiben, da es für die rechtliche Stellung als Vorstandsmitglied nicht auf diesen Dienstvertrag, sondern auf die - wie gezeigt wirksam vorgenommene - Bestellung zum Vorstandsmitglied ankommt. Auf Seiten der Beklagten wurde der notarielle Kaufvertrag vom 18.09.2013 von A geschlossen, der vom einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied der Beklagten, B, am 16.09.2013 (vgl. die Vollmacht vom 16.09.2013 mit notarieller Beglaubigung nach Einsichtnahme in das Handelsregister im Anhang des notariellen Vertrags vom 18.09.2013, Bl. 234 f d.A.) bevollmächtigt worden war, für die Beklagte in dieser Angelegenheit zu handeln. Damit liegt ein Verstoß gegen § 112 AktG vor. 2. Ob Rechtsfolge dieses Verstoßes gegen § 112 AktG die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gemäß § 134 BGB ist (so z.B. OLG Frankfurt, 12 U 40/07, Urteil vom 20.03.2008; OLG Brandenburg, a.a.O.) oder ob das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam mit der Möglichkeit einer Genehmigung nach § 177 I BGB ist (so z.B. OLG München, 23 U 5786/06, Urteil vom 18.10.2007; OLG Celle, 4 U 176/01, Beschluss vom 25.02.2002), kann im hier vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Denn selbst dann, wenn „nur“ von schwebender Unwirksamkeit ausgegangen werden würde, fehlt es jedenfalls an einer Genehmigung, die dem Rechtsgeschäft nachträglich zur Wirksamkeit hätte verhelfen können. Zwar geht aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen (beispielsweise Email des H an die Geschäftsführer der K GmbH und der D GmbH vom 26.09.2013, Anlage BK 8 zur Berufungsbegründung, Bl. 252 d.A.; gemeinsame Pressemitteilung, Anlage BK 10 zur Berufungsbegründung, Bl. 255 f d.A.) hervor, dass der Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten, H, den Abschluss des notariellen Vertrags vom 18.09.2013 damals guthieß und mit ihm einverstanden war; jedoch fehlt es an einem ausdrücklichen Beschluss des gesamten Aufsichtsrats mit dem Inhalt, den schwebend unwirksamen Vertrag zu genehmigen. Ein solcher ausdrücklicher Beschluss des gesamten Gremiums ist nach Ansicht des Senats absolut notwendig. Wollte man konkludentes Handeln einzelner Aufsichtsratsmitglieder für ausreichend erachten, wäre die Vorschrift des § 112 AktG und der mit ihr bezweckte Schutz vor Interessenkollisionen entwertet. 3. Es kann nicht als treuwidrig im Sinne eines Verstoßes gegen § 242 BGB angesehen werden, dass die Beklagte sich nunmehr auf die Unwirksamkeit des notariellen Vertrags vom 18.09.2013 beruft. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Unwirksamkeit des Vertrags (sei es durch Nichtigkeit nach § 134 BGB, sei es durch fehlende Genehmigung nach § 177 I BGB) bewusst herbeigeführt oder zeitnah zum Vertragsschluss bereits erkannt hat, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat mangels rechtlicher Beratung offensichtlich niemand zunächst bemerkt, dass die Wirksamkeit des Vertrags vom 18.09.2013 durch § 112 AktG in Frage gestellt war. Es ist hier nicht treuwidrig, sich auf eine später erkannte Rechtsposition, die man nicht bewusst herbeigeführt hat, zu berufen. Die Klage war daher abzuweisen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht gegeben sind.