Beschluss
22 W 30/17
OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2017:0608.22W30.17.0A
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Leitsätze
Ein vollständiges Zurücktreten der Haftung aus Betriebsgefahr kommt nur bei grob fahrlässigem Verhalten eines Fußgängers in Betracht, das sich im Unfallzeitpunkt niedergeschlagen hat.
Zu den Voraussetzungen einer Beweisantizipation von Zeugenaussagen im Prozesskostenhilfeverfahren
Zur Zulässigkeit von Feststellungsklagen auch bei Bezifferbarkeit von Schadenspositionen 4. Zur Einschätzung der Schmerzensgeldhöhe im Prozesskostenhilfeverfahren
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 15.3.2017 abgeändert.
Der Antragstellerin wird für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A bewilligt, soweit sie Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Haftungsanteil von nicht mehr als 50% von den Beklagten zu 1) und 2) verlangt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein vollständiges Zurücktreten der Haftung aus Betriebsgefahr kommt nur bei grob fahrlässigem Verhalten eines Fußgängers in Betracht, das sich im Unfallzeitpunkt niedergeschlagen hat. Zu den Voraussetzungen einer Beweisantizipation von Zeugenaussagen im Prozesskostenhilfeverfahren Zur Zulässigkeit von Feststellungsklagen auch bei Bezifferbarkeit von Schadenspositionen 4. Zur Einschätzung der Schmerzensgeldhöhe im Prozesskostenhilfeverfahren Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 15.3.2017 abgeändert. Der Antragstellerin wird für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A bewilligt, soweit sie Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Haftungsanteil von nicht mehr als 50% von den Beklagten zu 1) und 2) verlangt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten werden nicht erstattet. I. Die Antragstellerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls vom ...2016 und behauptet, der Unfall sei durch Unachtsamkeit und überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) verursacht worden, für den die Beklagte zu 2) hafte. Die Beklagte zu 3) hafte deshalb, weil die Fußgängerampel in der Nacht abgeschaltet gewesen sei. Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) wegen Zurücktretens der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) angesichts grober Fahrlässigkeit der Antragstellerin bei dem Überqueren der Straße, und hinsichtlich der Beklagten zu 3) wegen Fehlens einer Verkehrssicherungspflichtverletzung zurückgewiesen. Hinsichtlich des Feststellungsantrags hat das Landgericht die beabsichtigte Klage als teilweise unzulässig angesehen, weil nicht vorgetragen worden sei, warum eine Bezifferung der bereits eingetretenen Schäden nicht möglich gewesen sei Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg. 1. Sie ist allerdings unbegründet, was die beabsichtigte Klage gegenüber der Beklagten zu 3) angeht. Weder hat die Antragstellerin rechtliche Normen dargelegt, die zu einer Verpflichtung führen könnten, eine Ampelanlage auch nachts eingeschaltet zu lassen, noch sind solche für den Senat erkennbar. Die Einrichtung von Ampelanlagen ist Aufgabe der Verkehrsbehörde, die für freien und gefahrlosen Verkehr im Rahmen der Verkehrsregeln zu sorgen hat. Dazu gehört sicherlich auch generell die Überlegung, wie Kreuzungen möglichst gefährdungsfrei passiert werden können, und die Sicherung besonders gefährlicher Verkehrsstellen. Daraus folgt aber weder eine Verpflichtung noch ein subjektives Recht, dass jede Gefahrenstelle besonders auch außerhalb der üblichen Verkehrszeiten gesichert werden muss. Jedenfalls bestehen auch keine Erkenntnisse dahingehend, dass die Unfallstelle bereits zuvor als neuralgisch in Erscheinung getreten ist und deshalb ein Handeln der Verkehrsbehörde unabdingbar erfordert hätte. Bei Verfolgung der Auffassung der Antragstellerin müssten nachts sämtliche Straßen einer Stadt mit Ampeln gesichert werden. Dass dies unsinnig ist, liegt auf der Hand. 2. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) hält der angefochtene Beschluss allerdings einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Dem Landgericht sind mehrere schwerwiegende Fehler unterlaufen, weshalb der Senat über den Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe selbst entschieden hat. a) Die Beklagten zu 1) und 2) haften für die Folgen des Unfalls gemäß den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, und zwar unabhängig davon, ob der Beklagte schuldhaft gehandelt hat oder nicht. Die Haftung nach § 7 StVG ist gegenüber dem nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer auch nicht durch die Möglichkeit des Nachweises eines unabwendbaren Ereignisses beschränkt, weil § 17 Abs. 3 StVG seit 2002 nur für die Haftung mehrerer Kraftfahrzeuge untereinander gilt. Mithin besteht die grundsätzliche Haftung des Beklagten zu 1) völlig unabhängig davon, ob er sich sorgfaltswidrig verhalten hat, gebremst hat oder mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. Es kommt deshalb zunächst nicht darauf an, welchen Vortrag die Antragstellerin insoweit gehalten hat, zumal sie die Verhaltensweise des Fahrers überhaupt nicht beurteilen konnte. Zwar muss sich die Antragstellerin auch ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB anrechnen lassen, weil sie offensichtlich unaufmerksam die Straße überquert hat. Insoweit ist ihr Vorbringen erneut nicht nachvollziehbar, weil das Fahrzeug des Beklagten zu 1) nicht vom Himmel gefallen ist, sondern über eine längere Strecke sichtbar herangekommen sein muss. Ein vollständiges Zurücktreten der Haftung aus Betriebsgefahr kommt allerdings nach der eindeutigen und immer wiederholten Rechtsprechung des BGH nur bei grob fahrlässigem Verhalten des Fußgängers in Betracht, das sich im Unfallzeitpunkt niedergeschlagen hat und mithin kausal für den Unfall geworden ist. Dafür reicht nicht aus, wie das Landgericht ein bestimmtes Verhalten als grob fahrlässig zu charakterisieren, was vorliegend sogar zutreffend sein mag. Erforderlich ist auch die Feststellung, dass dieses Verhalten allein ursächlich geworden ist und nicht noch ein Fehlverhalten des Autofahrers in Betracht kommt (BGH 28.4.15 - VI ZR 206/14 -; OLG München 4.9.15 - 10 U 3814/14 -). Die Beweislast für den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil des Fußgängers trägt regelmäßig der Halter des Kraftfahrzeugs (BGH 24.9.13 - VI ZR 255/12 -). Außerdem kommt selbst bei Erkennbarkeit einer Gefahr ein vollständiges Zurücktreten der Pflichtverletzung des Gegners nur in Betracht, wenn das Handeln des Geschädigten von einer schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist (BGH 20.6.13 - III ZR 326/12 -). Überhöhte Geschwindigkeit des Fahrzeugs ist trotz offensichtlich unvernünftiger Selbstgefährdung des Fußgängers zu berücksichtigen (BGH 19.8.14 - VI ZR 308/13 -). Deshalb ist Beweisanträgen hinsichtlich des Fehlverhaltens des Autofahrers grundsätzlich nachzugehen. Vorliegend spricht schon deshalb einiges für einen Mitverursachungsanteil des PKW, weil die Antragstellerin die Fahrbahn fast vollständig überquert hatte und deshalb durchaus eine gewisse Reaktionszeit des PKW-Fahrers bestand, als sie vom Lichtkegel des Fahrzeugs erfasst wurde, ganz unabhängig von der Frage der Kleidung und Reflexionen. Zur Feststellung der näheren Umstände ist eine sachverständige Beurteilung im Wege einer Weg/Zeit-Vermeidbarkeit erforderlich, die nicht vorweggenommen werden kann. b) Die vom Landgericht vorgenommene Beweisantizipation ist ebenfalls fehlerhaft. Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage auch die Tauglichkeit der angebotenen Beweismittel eingeschätzt werden darf. Dafür ist aber erforderlich, dass eine einigermaßen sichere Einschätzung möglich ist, z.B. weil Zeugen bereits im Strafverfahren ausgesagt haben, das Gericht entsprechende Sachkunde hat etc. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Ob das Fahrzeug der Beklagten mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren worden ist, kann ohne nähere Angaben nicht festgestellt werden, folgt insbesondere auch nicht aus der Art der Verletzungen und dem Stillstandsort. Natürlich passt die Aussage der Antragstellerin, das Fahrzeug sei mit überhöhter Geschwindigkeit und ohne Bremsung mit ihr kollidiert, weder zum konkreten Hergang des Unfalls noch zu den Verletzungen der Antragstellerin, die keine inneren Verletzungen davon getragen hat. Es ist aber überhaupt nicht maßgeblich, ob solche Vermutungen - und mehr sind es nicht - zutreffen oder nicht, denn das Gericht ist zur Wahrheitsermittlung verpflichtet und Vermutungen können allenfalls Hinweise sein, nicht aber Kriterien zur Beschreibung oder auch Begrenzung des dem Gericht vermittelten Sachverhalts. c) Hinsichtlich des Feststellungsantrags kann dem Landgericht ebenfalls nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Ansicht besteht nicht die Notwendigkeit, bezifferungsfähige Schadenspositionen während eines Verfahrens zu beziffern. Dies ist ganz herrschende Auffassung. Tatsächlich ist es allerdings ebenfalls eindeutige Rechtsprechung des BGH, dass auch solche Schadenspositionen, die bereits vor Beginn eines Verfahrens bezifferbar waren, vom Feststellungsantrag umfasst sein können, ohne dass das Feststellungsinteresse entfallen würde. Der Senat verweist insoweit auf folgende Fundstellen: BGH 19.4.16 - VI ZR 506/14 -; OLG Frankfurt am Main 28.10.14 - 22 U 175/13 -; OLG Frankfurt am Main 18.9.14 - 12 U 111/13 -; BGH 21.2.91 - III ZR 204/89 -; BGH 8.7.03 - VI ZR 304/02 -; OLG Saarbrücken 20.2.14 - 4 U 411/12 -. d) Schließlich kann dem Landgericht auch nicht hinsichtlich der Einschätzung der Schmerzensgeldhöhe gefolgt werden. Wie das Landgericht richtig eingeschätzt hat - jedenfalls muss so der Hinweis auf den Vortrag zu immateriellen Schäden im Rahmen des Feststellungsantrags verstanden werden - gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgelds, so dass davon nicht nur bereits eingetretene Schäden, sondern auch solche erfasst werden, deren Eintreten für einen Sachkundigen als einigermaßen wahrscheinlich eingeschätzt wird. Maßgeblich ist im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens allerdings die dargelegte und unter Beweis gestellte Schadensentwicklung. Diese lautet vorliegend dahingehend, dass die Klägerin durch den Unfall erhebliche physische und psychische Beeinträchtigungen erlitten hat und immer noch erleidet, die so weit gehen, dass sie zumindest teilweise arbeitsunfähig geworden ist. Wie das Landgericht angesichts dessen zu der Einschätzung gelangen kann, ein Gesamtschmerzensgeld müsse unter 5.000,- € liegen, ist dem Senat unverständlich. Das geforderte Schmerzensgeld erscheint vielmehr - bei Unterstellung des Vortrags der Antragstellerin und einer Haftung auf 100%-Basis - als am unteren Rand des Angemessenen angesiedelt. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens hinsichtlich der Bemessung von Schmerzensgeldern vorsichtig agiert werden muss, um den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nicht auszuhöhlen. Angesichts der bloß summarischen Prüfung ist es regelmäßig angemessen, Prozesskostenhilfe auch für eine überhöhte Schmerzensgeldforderung zu bewilligen, wenn sich diese in einem vertretbaren Rahmen bis hin zum doppelten des vom Gericht für angemessen erachteten Betrags bewegt. Die endgültige Festlegung kann in der Regel erst im Hauptsacheverfahren erfolgen (OLG Karlsruhe 16.2.11 - 4 W 108/10 -). 3. Der Senat kann, da die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin geklärt sind, in der Sache selbst entscheiden. Prozesskostenhilfe ist angesichts der eindeutigen Haftung der Beklagtenseite unabhängig von Verschulden grundsätzlich zu bewilligen, allerdings ist auch ein erhebliches Mitverschulden der Antragstellerin zu berücksichtigen, das angesichts der klaren und übersichtlichen Verkehrssituation mit mindestens 50% angenommen werden muss, selbst wenn bei dem Fahrzeug der Beklagten eine überhöhte Geschwindigkeit festgestellt werden kann. Die Antragstellerin hatte die Möglichkeit auf das herannahende Fahrzeug zu achten und diesem entweder durch schnellere Gehweise oder Verzicht auf das weitere Überqueren auszuweichen. Dieses Verhalten stellt die Hauptursache des Unfalls dar, weil sie das Fahrzeug des Beklagten zu 1) an seinen Leuchten deutlich früher erkennen konnte als dieser sie. Der Senat geht deshalb nach eigenen Erfahrungen in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle davon aus, dass der Haftungsanteil der Antragstellerin in keinem Fall unter 50% liegen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.