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Urteil

22 U 184/16

OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0725.22U184.16.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 02.11.2016 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 13.206,91 € festgesetzt. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 02.11.2016 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 13.206,91 € festgesetzt. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über den Nachlass des am XX.XX.2010 verstorbenen Ehemanns der Beklagten, Vorname1 Vorname2 Nachname1 (im Folgenden: Erblasser), einen Zahlungsanspruch nach Insolvenzanfechtung geltend. Mit Kreditvertrag vom 30.10./09.11.2001 (Anlage Bk3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11.05.2018, Bl. 152 f d.A.) nahm die Beklagte zum Zwecke der Begründung einer HNO-ärztlichen Privatpraxis bei der Bank1 einen Kontokorrentkredit über 120.000,-- DM auf, der eine „offene Abtretung der Rechte und Ansprüche nur und erst für den Todesfall aus der im Jahre 1997 bei der X abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherung …“ (Vertragsurkunde in Anlage K2 zum Klageentwurf vom 22.12.2015, Bl. 10 f d.A.) vorsah. Mit Schreiben vom 09.11.2001 zeigte der Erblasser, der sich für die Kreditschulden der Beklagten selbstschuldnerisch verbürgt hatte (vgl. Anlage Bk4, Bl. 154 f d.A.), die Abtretung der Ansprüche bei der Versicherungsgesellschaft an (Anlage 2 a, Bl. 156 d.A.). Im Oktober 2007 zog die Bank 13.206,91 € von der Lebensversicherung ein, nachdem die Beklagte ihren Kreditverpflichtungen nicht hatte nachkommen können. Nachdem im März 2011 der Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens über den Nachlass des Erblassers bei Gericht eingegangen war, wurde der Kläger am 09.05.2012 zum Insolvenzverwalter bestellt und focht Rechtshandlungen des Erblassers nach §§ 129, 134 InsO an. Der Kläger ist der Ansicht, ein Regressanspruch des Erblassers sei erst mit der Inanspruchnahme der Sicherheit im Oktober 2007 entstanden, so dass auch erst in diesem Zeitpunkt und damit innerhalb der Vierjahresfrist des § 134 InsO auf ihn verzichtet werden konnte. Die Beklagte trägt vor, die Eheleute seien sich von Anfang an einig darüber gewesen, dass keinerlei Regressansprüche zwischen ihnen bestehen oder geltend gemacht werden sollten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und dies damit begründet, eine unentgeltliche Leistung des Erblassers sei im Jahre 2007 und damit innerhalb der Vierjahresfrist des § 134 InsO erfolgt. Wegen der Einzelheiten der landgerichtlichen Begründung, wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge und wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Gegen das ihr am 14.11.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.12.2016 Berufung eingelegt und diese am 11.01.2017 begründet. Die Beklagte ist der Ansicht, es lägen keine anfechtbaren Rechtshandlungen ihres verstorbenen Ehemanns vor. Die Kreditaufnahme zur Praxisgründung, die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung und die Bürgschaft seien zur Sicherung des Lebensunterhalts der Familie erfolgt. Die Eheleute, die bis zum Tod des Erblassers eine glückliche Ehe geführt hätten, hätten nie Regress voneinander gefordert. So sei es auch schon bei einer missglückten Kapitalanlage gewesen, für die die Beklagte ihr Elternhaus als Sicherheit eingebracht hatte. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger ist der Ansicht, der Verzicht des Erblassers auf den ihm zustehenden Regressanspruch sei erst nach der Inanspruchnahme der Sicherheit durch die Bank möglich gewesen und erfolgt, so dass eine unentgeltliche Zuwendung des Erblassers an seine Ehefrau innerhalb der Vierjahresfrist des § 134 InsO vorgelegen habe. Der Senat hat gemäß Beschluss vom 02.10.2018 (Bl. 203 ff d.A.) Beweis erhoben durch Einholung einer zunächst schriftlichen Aussage des Zeugen Vorname3 Nachname1. Zudem hat der Senat die Beklagte zunächst schriftlich und anschließend in der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2019 persönlich angehört. Auf die schriftliche Zeugenaussage des Vorname3 Nachname1 vom 09.02.2019 (Bl. 282 f d.A.) und die Anhörungen der Beklagten (schriftlich vom 08.02.2019, Bl. 284 f d.A. und mündlich im Verhandlungsprotokoll vom 06.06.2019, Bl. 314 ff d.A.) wird Bezug genommen. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Terminsprotokolle vom 19.04.2018 und 06.06.2019 verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist begründet. Es liegt keine anfechtbare Rechtshandlung des Erblassers vor, so dass die Beklagte zu Zahlungen an den Kläger nicht verpflichtet ist. Die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung, für die die Beklagte nach der Ansicht des Senats ein widerrufliches Bezugsrecht hatte, im Jahre 2001 erfolgte zwischen den Eheleuten unentgeltlich im Rahmen einer ehebezogenen Zuwendung. Dies folgt aus dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien. Diese unentgeltliche Zuwendung lag außerhalb der Vierjahresfrist des § 134 InsO und ist deshalb nicht anfechtbar. Die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung erfolgte zur Sicherung der Ansprüche der Bank aus dem Kontokorrentkredit (vgl. Anlage Bk3, Bl. 152 d.A.). Diese Sicherungsabtretung führte dazu, dass die Forderung aus dem Vermögen des Abtretenden, des Erblassers, ausschied und ins Vermögen der Sicherungsnehmerin, der Bank, überging. Eine anderslautende Parteivereinbarung ist den vorgelegten Urkunden zur Kreditaufnahme nicht zu entnehmen. Es ist also hier - wie grundsätzlich (vgl. BGH IX ZR 8/83, Urteil vom 02.02.1984, LS 1 und Rdn. 19, 24-27, zitiert nach juris) - davon auszugehen, dass der Vermögensübergang nicht auflösend durch das Erlöschen der zu sichernden Forderung bedingt war, sondern dem Sicherungsgeber ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch zustand, wenn die zu sichernde Forderung vollständig getilgt war. Dass ein solcher Anspruch hier geltend gemacht worden wäre und zu einer Rückübertragung geführt hätte, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Damit steht fest, dass die Forderung des Erblassers aus dem Kapital-Lebensversicherungsvertrag schon 2001 vollständig aus seinem Vermögen ausschied, so dass eine mögliche Gläubigerbenachteiligung in diesem Zeitpunkt und damit außerhalb des Vierjahreszeitraums des § 134 InsO entstanden war. Wegen der Unbedingtheit der Sicherungsabtretung findet auch § 140 III InsO keine Anwendung. Der Einziehung der Lebensversicherungssumme in Höhe der Klageforderung im Jahre 2007 lag keine anfechtbare Rechtshandlung des Erblassers zugrunde. Da seine Forderung aus dem Kapital-Lebensversicherungsvertrag - wie gesagt - bereits 2001 vollständig aus seinem Vermögen ausgeschieden war und über eine Rückübertragung auf ihn nichts bekannt ist, konnte er 2007 nicht mehr über diese Forderung verfügen. Bei der Verwertung der Sicherheit kam dem Verhalten des Erblassers keinerlei Bedeutung zu. Eine Mitwirkungshandlung seinerseits war weder erforderlich noch möglich. Vielmehr stellte sich die Einziehung der Forderung wie eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme für ihn dar, die er lediglich passiv zur Kenntnis nehmen konnte (vgl. BGH IX ZR 31/12, Urteil vom 16.01.2014, Rdn. 7, zitiert nach juris). Zutreffend trägt der Kläger vor, dass dem Erblasser wegen der erfolgten Inanspruchnahme aus der Bürgschaft und der Verwertung der Sicherheit grundsätzlich Regressansprüche gemäß §§ 774 I, 268 III, 1225 BGB gegen die Beklagte zustehen könnten. Auf derartige mögliche Regressansprüche hat der Erblasser jedoch bereits im Jahre 2001 für alle denkbaren Fälle - also auch für den Fall der Verwertung der Lebensversicherung durch die Bank - verzichtet und die Beklagte hat diesen Verzicht auch angenommen. Dies hat die durchgeführte Beweisaufnahme und die persönliche Anhörung der Beklagten in der Berufungsverhandlung vom 06.06.2019 ergeben. Aus der schriftlichen Zeugenaussage des Zeugen Vorname3 Nachname1, der zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme, der Sicherungsabtretung und der Bürgschaftserklärung 13 Jahre alt war, und aus den Bekundungen der persönlich angehörten Beklagten geht mit großer Deutlichkeit und für den Senat überzeugend hervor, wie die Eheleute in ihrer bis zum Tod des Erblassers intakten Ehe mit finanziellen Dingen und insbesondere mit finanziellen Belastungen umgingen: Sie betrachteten ihr Vermögen als Einheit, das dazu diente, den Lebensunterhalt der ganzen Familie zu sichern. Nachdem der Erblasser wegen Krankheit erwerbsunfähig geworden war, war es an der Beklagten, durch ihre ärztliche Tätigkeit den Familienunterhalt zu verdienen. Da sie dazu eine vollständig eingerichtete Praxis benötigte, in der ihr der Erblasser im Rahmen seiner verbliebenen krankheitsbedingt reduzierten Möglichkeiten behilflich sein wollte, musste ein Kredit aufgenommen und die dazu erforderlichen Sicherheiten bereitgestellt werden. So wie die Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt ihr Elternhaus für eine gemeinsame Investition der Eheleute als Sicherheit zur Verfügung gestellt hatte, stellte nunmehr der Erblasser seine Kapital-Lebensversicherung und die Bürgschaft bereit. Die Risiken der von den Eheleuten gemeinsam beschlossenen Investitionen, auf deren Grundlage der Familienunterhalt erwirtschaftet werden sollte, wollten beide gemeinsam tragen, ohne dass einer vom anderen im Falle eines Scheiterns Ersatz verlangen wollte. Auf mögliche Regressforderungen gegeneinander verzichteten beide Eheleute und nahmen ihre Verzichte gegenseitig an. Hiervon ist der Senat nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung überzeugt. Er sieht die hohen Anforderungen, die die Rechtsprechung an den Abschluss eines Verzichts- oder Erlassvertrags stellt (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, 78. Auflage, § 397 Rdn. 6 m.w.N.), als erfüllt an: Der rechtsgeschäftliche Wille der Eheleute, einen Erlass- und Verzichtsvertrag miteinander zu schließen, kommt in der Art und Weise, wie die Eheleute ihr Familienleben mit seinen Höhen und Tiefen organisierten und lebten, eindeutig zum Ausdruck. Dabei ist es unerheblich, ob die Eheleute den Verzicht gegenseitig durch wörtliche Erklärungen aussprachen und annahmen. Es reicht aus, dass die entsprechenden Willenserklärungen konkludent abgegeben wurden, wie es hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der persönlichen Anhörung der Beklagten der Fall war. Dem steht nicht entgegen, dass eine Regressforderung des Erblassers gegen die Beklagte im Jahre 2001, also vor Inanspruchnahme durch die kreditgebende Bank, noch gar nicht entstanden war. Das BGB lässt nämlich auch Verfügungen über künftige Rechte und künftige Forderungen zu, wie es § 1204 II BGB für die Pfandrechtsbestellung zeigt (vgl. Staudinger/Löwisch, 2017, § 397 Rdn. 112 m.w.N.). Ein Verbot eines Verzichts, wie es beispielsweise in § 276 III BGB normiert ist, ist für den vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der als Rechtshandlung anzusehende Verzichtsvertrag, der durch die (konkludenten) Willenserklärungen der Eheleute zustande gekommen ist, wurde demzufolge bereits 2001 geschlossen, so dass die unentgeltliche Leistung, die in der Rechtshandlung des Erblassers zu sehen ist, außerhalb der Vierjahresfrist des § 134 InsO erfolgte und damit nicht anfechtbar ist. Die Klage war deshalb abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Da der Senat die Revision zulässt, kommt eine Anwendung des § 713 ZPO nicht in Betracht. Die Revision ist entsprechend der Anregung des Klägers zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II Nr. 1 und 2 ZPO gegeben sind: Eine höchstrichterliche Entscheidung darüber, ob der Verzicht auf eine eventuell künftig entstehende Regressforderung nach den Regeln des § 140 InsO erst in dem Moment Rechtswirksamkeit erlangt, in dem ein möglicher Regressanspruch tatsächlich entstehen kann, liegt bislang nicht vor. Die Rechtsfrage kann in einer unbestimmten Anzahl von Rechtsstreitigkeiten entscheidungserheblich sein.