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Urteil

22 U 190/18

OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:1212.22U190.18.00
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Leitsätze
1. Hat ein Fahrzeug einen Vorschaden im aktuellen Schadensbereich erlitten, muss der Geschädigte darlegen und beweisen, dass der Schaden fachgerecht repariert worden ist. 2. Angesichts der Rechtsprechung des BGH zum Beweisantritt muss es allerdings ausreichen, wenn der Geschädigte ein detailliertes Schadensgutachten vorlegt und behauptet, dass die Reparatur entsprechend den dortigen Vorgaben erfolgt ist, damit das Gericht eine Beweisaufnahme durchzuführen hat. 3. Kann der Geschädigte Ersatzteilrechnungen nicht vorlegen, ist ihm der entsprechende Beweis durch Zeugenvernehmung nicht abgeschnitten.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14.9.2018 aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz werden nicht erhoben. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung des Landgerichts vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 6.934,15 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein Fahrzeug einen Vorschaden im aktuellen Schadensbereich erlitten, muss der Geschädigte darlegen und beweisen, dass der Schaden fachgerecht repariert worden ist. 2. Angesichts der Rechtsprechung des BGH zum Beweisantritt muss es allerdings ausreichen, wenn der Geschädigte ein detailliertes Schadensgutachten vorlegt und behauptet, dass die Reparatur entsprechend den dortigen Vorgaben erfolgt ist, damit das Gericht eine Beweisaufnahme durchzuführen hat. 3. Kann der Geschädigte Ersatzteilrechnungen nicht vorlegen, ist ihm der entsprechende Beweis durch Zeugenvernehmung nicht abgeschnitten. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14.9.2018 aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz werden nicht erhoben. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung des Landgerichts vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 6.934,15 € festgesetzt. I. Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen, da gegen das Urteil ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht gegeben ist. II. Die zulässige Berufung hat vorläufig Erfolg. Das Landgericht hat die Klage unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zu Unrecht abgewiesen, weil es den von der Klägerin angebotenen Zeugenvernehmungen nicht nachgekommen ist. 1. Die Klägerin hat von der Beklagten Ersatz für Schäden verlangt, die ihr durch einen Verkehrsunfall in Stadt1 vom XX.XX.2012 entstanden sind, für den die Beklagte zu 100 % einstandspflichtig ist. Nach Einholung eines Gutachtens vom 16.11.2012 hat die Klägerin die Schäden gemäß Rechnung vom 6.12.2012 reparieren lassen. Die Parteien streiten darüber, ob das Fahrzeug zuvor nach einem Unfall vom XX.XX.2011 vollständig repariert worden war, für den ein Gutachten der Firma X vom 3.8.2011 vorliegt. Die Klägerin hatte nach dem Unfall unter dem 1.8.2011 eine Notreparatur vornehmen lassen und erstinstanzlich behauptet, sie habe den Bereich vorne rechts in vollem Umfang in Eigenleistung unter Zuhilfenahme von fachkundigen Helfern repariert, bis auf einen Teil hinten rechts, der vom Sachverständigen auch als Vorschaden aufgenommen worden sei. Das Landgericht hat die angebotenen Zeugen nicht vernommen, sondern ein Gutachten des Sachverständigen A eingeholt, das dieser im Verhandlungstermin erläutert hat. Der Sachverständige hat angesichts der ihm übersandten Fotografien aus den Schadensgutachten und sonstigen Fotografien nicht eindeutig feststellen können, ob die im Gutachten des Sachverständigen B vom 16.11.2012 festgestellten Schäden mit den bereits im Jahr 2011 festgestellten Schäden übereinstimmten. Er konnte dies mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen weder bestätigen noch widerlegen. Aus diesem Grund hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin eine ordnungsgemäße Reparatur entsprechend dem Sachverständigengutachten der X nicht ausreichend nachgewiesen habe. 2. Damit hat das Landgericht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, indem es die von der Klägerin angebotenen Zeugen zum Zustand des Fahrzeugs und den Reparaturvorgängen nicht gehört hat. Die Klägerin trägt gemäß den §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 BGB die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des von ihr verfolgten Schadensersatzanspruchs und damit auch für die haftungsausfüllende Kausalität, d.h. ob und in welchem Umfang ihr durch das Schadensereignis ein Schaden entstanden ist. Der Schadensersatzanspruch erstreckt sich nur auf die Kosten, die zur Wiederherstellung des von dem Schädiger zu vertretenden Schadensereignisses erforderlich sind. Der Geschädigte muss sowohl den Umfang des Vorschadens wie auch dessen Reparatur nachvollziehbar darlegen und gegebenenfalls beweisen. a) Vorliegend ist unstreitig, dass das Fahrzeug der Klägerin ein Jahr vorher einen Vorschaden an einer Stelle erlitten hatte, die dem jetzigen Schadensbereich entspricht. Unstreitig hat die Klägerin nach dem Vorfall eine Notreparatur vorgenommen, die Karosserieschäden allerdings nicht in einer Werkstatt beseitigen lassen. Nach dem Gutachten vom 16.11.2012 steht außerdem fest, dass im rechten hinteren Bereich Vorschäden noch vorhanden sind, die offenbar und auch nach dem Vortrag der Klägerin aus dem Vor-Unfall herrühren. Die Klage unterliegt grundsätzlich dann der Abweisung, wenn sich beim nachgewiesenen Schadensereignis auf der Ebene der haftungsausfüllenden Kausalität nicht beweisen lässt, welcher konkrete Schaden entstanden ist (OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.05.2014 - 4 U 393/11 -). Dieser Nachweis ist insbesondere dann schwer zu führen, wenn das Fahrzeug Vorschäden aufwies. Denn in einem solchen Fall ist allenfalls der technisch und rechnerisch abgrenzbare Zweitschaden erstattungsfähig (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 12 StVG Rn. 6). Hierbei ist es nicht Sache des Gerichts, diesen technisch und rechnerisch abgrenzbaren Teil des Zweitschadens von Amts wegen zu ermitteln. Grundsätzlich kann im Fall von Vorschäden der Geschädigte mit dem späteren Schadenereignis kompatible Schäden dann ersetzt verlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind, also Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs noch vorhanden waren (KG, Urt. v. 27.08.2015 - 22 U 152/14 - DAR 2016, 461; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.07.2015 - 1 U 164/14 - RuS 2016, 96). Hierfür muss der Geschädigte den Umfang des Vorschadens und dessen Reparatur belegen, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.02.2006 - I-1 U 148/05 -). Insoweit muss der Geschädigte geeignete Schätzgrundlagen, welche Anhaltspunkte für die Einschätzung des Schadens und seine Höhe bieten, beibringen. Eine Schätzung ist unzulässig, wenn sie mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2010 - VI ZR 35/10 - DAR 2011, 131). Nur soweit der geltend gemachte Schaden technisch und rechnerisch eindeutig von den Vorschäden abgrenzbar ist, besteht jedenfalls in dieser Höhe ein Ersatzanspruch des Geschädigten (vgl. OLG München, Urt. v. 27.01.2006 - 10 U 4904/05 - NZV 2006, 261, OLG Düsseldorf - Urt. v. 11.02.2008 - I-1 U 181/07, 1 U 181/07 - DAR 2008, 344; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.07.2015 - 1 U 164/14 - RuS 2016, 96). Ist hingegen eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, so hat diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.07.2015 - 1 U 164/14 -). In der Rechtsprechung werden an die Darlegung des Reparaturvorgangs erhebliche - nach Ansicht des Senats teilweise überzogene - Anforderungen gestellt. So soll der Geschädigte zu einem substantiierten Vortrag bzgl. einer ordnungsgemäßen Reparatur der Vorschäden sowie zur Vorlage entsprechender Belege verpflichtet sein (LG Aachen, Beschl. v. 08.04.2014 - 2 S 427/13), und auch, welche Schäden im Einzelnen wann, wo und durch wen behoben wurden (LG Essen, Urt. v. 17.12.2013 - 8 O 24/13 -; Hoffmann-Benz, jurisPR-VerkR 7/2014 Anm. 3). Tut er dies nicht, scheiden Schadensersatzansprüche aus (OLG Frankfurt, Urt. v. 10.09.2015 - 22 U 150/14 - RuS 2016, 97). Der Darlegungs- und Beweislast genügt der Geschädigte danach im Übrigen weder durch Vorlage von Lichtbildern noch durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens, in welchem sich unter der Position „Reparierte Vorschäden“ die Angabe „keine bekannt laut Fahrzeughalter“ befindet, da das Gutachten aufgrund dieser falschen Angaben unbrauchbar ist (LG Duisburg, Urt. v. 05.02.2014 - 3 O 265/12 -). Insbesondere nicht ausreichend ist die unter den Zeugenbeweis gestellte pauschale Behauptung, die Vorschäden seien gemäß den (zudem nicht bekannten) sachverständigen Vorgaben sach- und fachgerecht beseitigt worden. Es bedarf jedenfalls konkreter Angaben dazu, wann, von wem und unter welchen Umständen in Kenntnis der sachverständigen Vorgaben die Reparaturen durchgeführt worden sein sollen. Werden auch zum Beleg der Reparaturen keine Reparaturrechnungen, Rechnungen über benötigte Ersatzteile oder ähnliches vorgelegt, obwohl es Rechnungen gegeben haben müsste, fehlt es an konkretem Sachvortrag, der eine Verifizierung durch Zeugenbefragung und keine unzulässige Ausforschung ermöglichte (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 251; OLG Hamm, Beschluss vom 10. April 2018 - I-9 U 199/17 -, Rn. 7, juris). b) Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den in der Rechtsprechung genannten durch verschiedene Umstände. Zum einen ist durch ein Missverständnis zwischen Gericht und Sachverständigem eine Gegenüberstellung bzw. Überprüfung des Fahrzeugs der Klägerin selbst nicht möglich gewesen. Der Sachverständige A hatte beim Landgericht angefragt, ob eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge oder eine Besichtigung möglich wäre. Das Landgericht hat bei den Parteien aber lediglich angefragt, ob noch weitere Fotografien vorhanden seien. Dadurch ist es nicht zu einer Besichtigung des Fahrzeugs der Klägerin gekommen, was nach deren Aussage, die unbestritten geblieben ist, zum damaligen Zeitpunkt noch möglich gewesen wäre. Der Sachverständige A hat in seiner Anhörung dargelegt, dass er aufgrund der vorhandenen Fotografien nicht in der Lage war, einzelne Schäden gegeneinander abzugrenzen oder auch nur festzustellen, in welchem Umfang ein Vorschaden repariert worden sei. Der Sachverständige hat zwar weiter angegeben, dass er auch nach einer Zeugenvernehmung mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen zu einem anderen Ergebnis nicht kommen könnte. Darauf durfte sich das Landgericht allerdings nicht stützen. Es kann nicht von vornherein abgesehen werden, welche Ergebnisse eine Zeugenbefragung bringt, insbesondere ob nicht aufgrund besonderer Umstände eine klare Erinnerung oder auch eine sonstige indizielle Aussage möglich ist, die ein eindeutiges Ergebnis bringen könnte. Weder der Sachverständige noch das Gericht können abschließend bewerten, welche Qualität eine Zeugenaussage haben wird. Deshalb war es vorliegend nicht zulässig, eine Entscheidung lediglich auf Basis der Angaben des Sachverständigen zu treffen, ohne diesem unterstützend noch die Möglichkeit zu geben, durch Befragung der Zeugen weitere Informationen über den Zustand des Fahrzeugs zu erhalten. Hinzu kommt noch, dass es für das Gericht ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die Zeugen zur Anhörung des Sachverständigen beizuladen, nachdem die Klägerin bereits zuvor darauf hingewiesen hatte, dass das Fahrzeug aufgrund eines Kommunikationsversehens zwischen dem Gericht und dem Sachverständigen nicht überprüft worden war. Als weiterer Beweis wurde angetreten die Vernehmung des Sachverständigen im Büro B, der das Fahrzeug nach dem hier fraglichen Unfall besichtigt hatte und lediglich einen Vorschaden im hinteren Teil festgestellt hat. Es spricht zwar viel dafür, dass er angesichts der erneuten Beschädigung wenig darüber aussagen könnte, ob es sich in diesem Bereich um die Vertiefung eines noch bestehenden Vorschadens gehandelt hat oder ob das Fahrzeug zuvor unbeschädigt war. Auszuschließen ist dies jedoch nicht, weshalb auch insoweit zur Sachverhaltsaufklärung eine Vernehmung erforderlich war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Gutachten unbrauchbar gewesen wäre. 3. Hinsichtlich des Umfangs der Darlegung der Reparatur eines Vorschadens im Kollisionsbereich ist die Rechtsprechung nicht ganz einheitlich. Überwiegend wird - wie oben zitiert - verlangt, dass bereits die Darlegung so umfassend sein muss, dass sie sowohl den Reparaturhergang als auch die Beschaffung von Ersatzteilen etc. im Einzelnen aufzeigt, bevor Zeugen vernommen werden. Dies erscheint dem Senat allerdings als problematisch angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Umfang der Substantiierungslast, bevor Zeugen vernommen werden. a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt für einen Beweisantritt der Vortrag von Tatsachen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen; dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich das Vorbringen ist. Nähere Einzelheiten sind durch entsprechende Nachfrage bei der Beweisaufnahme zu klären (BGH 13.7.1998 - II ZR 131/97 -, NJW-RR 1998, 1409; BGH 2.4.07 - II ZR 325/05 - NJW RR 07, 1483; BGH 19.5.11 - VII ZR 24/08 -; BGH 8.5.12 - XI ZR 262/10 - auch zur Frage der Abgrenzung zum Beweisermittlungsantrag; BGH 12.9.13 - V ZR 291/12 -; BGH 11.11.14 - VIII ZR 302/13 -; Stackmann NJW 12, 1249; Dölling NJW 13, 3121: auch allgemein zu den Substantiierungs- und Vortragslasten als Voraussetzung für die Beweiserhebung). Der BGH weist auch ausdrücklich darauf hin, dass die Überspannung der Substantiierungsanforderungen einen Verstoß gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs darstellt (BGH 25.3.2014 - VI ZR 271/13 -; 25.9.2018 - VI ZR 443/16 -). b) Der Senat ist angesichts dieser eindeutigen Rechtsprechung der Auffassung, dass diese auf die Frage der Darlegungslast hinsichtlich der Beseitigung von Vorschäden übertragen werden muss und es ausreicht, wenn der Geschädigte die wesentlichen Parameter einer Reparatur vorträgt. Näheres ist dann in der Beweisaufnahme zu klären. Insbesondere, wenn wie vorliegend, ein detailliertes Schadensgutachten des Vorschadens vorhanden ist, reicht es für den Senat aus, wenn der Geschädigte darlegt, dass die Reparatur entsprechend den Vorgaben des Sachverständigengutachtens und mithin fachgerecht erfolgt ist. Alles Weitere würde nach Auffassung des Senats der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widersprechen und im Übrigen eine bloße Förmelei durch Wiederholung des Inhalts des Sachverständigengutachtens darstellen. Der Senat hat auch Zweifel dahingehend, dass Rechnungen für sämtliche Ersatzteile vorgelegt werden müssen. Es kann verschiedene Ursachen geben, warum der Geschädigte nicht in der Lage ist, entsprechende Rechnungen vorzulegen. Dies darf nicht dazu führen, dass ihm andere Möglichkeiten, seinen Schaden nachzuweisen, abgeschnitten werden. Zwar mag ein Nachweis des Schadens durch Zeugenvernehmung schwierig sein, er ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, so dass nach der ganz eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann dem Zeugen-Beweisantritt Folge zu leisten ist und Einzelheiten der Beweisaufnahme vorbehalten bleiben. Eine abschließende Entscheidung dieser Frage ist allerdings nicht erforderlich, da vorliegend nicht feststeht, dass die Klägerin die Karosseriearbeiten unbedingt durch Anschaffung von Ersatzteilen erledigen musste. 4. Das Landgericht wird deshalb die von der Klägerin benannten Zeugen zu vernehmen haben, um zum einen den Zustand des Fahrzeugs festzustellen und zum anderen dem Vorbringen nachzugehen, dass das Fahrzeug in dem fraglichen Unfallbereich vor dem Unfall vollständig fachgerecht instandgesetzt worden war. Gegebenenfalls wird sich daran noch eine sachverständige Überprüfung anschließen, die sinnvollerweise gleichzeitig mit der Zeugenvernehmung durchgeführt werden könnte. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung bereits auf zahlreiche Gesichtspunkte hingewiesen, eine vergleichsweise Lösung ist unterblieben. Der Senat hält es vorliegend zum einen angesichts der Erforderlichkeit einer erweiterten Beweisaufnahme und andererseits zur Vermeidung des Verlustes einer Tatsacheninstanz für die Parteien für angemessen, dem Hilfsantrag der Klägerin nachzukommen und gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO das angefochtene Urteil aufzuheben. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 21 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung des Landgerichts. Anhaltspunkte für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor. Der Senat weicht im konkreten Fall nicht von der Rechtsprechung anderer Obergerichte ab.