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Beschluss

22 U 279/19

OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0512.22U279.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.10.2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt, Az.: 9 O 386/18, wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des Betrages leisten, dessen Vollstreckung sie betreiben. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.403,90 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.10.2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt, Az.: 9 O 386/18, wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des Betrages leisten, dessen Vollstreckung sie betreiben. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.403,90 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am XX.XX.2018 auf der Autobahnanschlussstelle Stadt1/Stadt2 der BAB … ereignete. Der Kläger fuhr mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … auf die genannte Autobahnauffahrt in Fahrtrichtung Stadt3 auf. Der Beschleunigungsstreifen (Einfädelungsstreifen) war aufgrund einer Baustelle verkürzt. Zwischen dem Einfädelungsstreifen und der äußerst rechten Fahrbahn der Autobahn befand sich eine gestrichelte gelbe Linie. Der Beklagte zu 2) befuhr mit dem Lkw der Beklagten zu 3) die rechte Spur der Autobahn. Der Lkw war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert. Es kam zur Kollision der Fahrzeuge. Der Kläger hat behauptet, er habe das Fahrzeug gemäß Mietkaufvertrag vom 01.04.2018 erworben. Der Vertragspartner, Herr A, habe bereits bei Abschluss des Vertrages sämtliche Rechte und Pflichten bezüglich des Fahrzeugs an den Kläger abgetreten. Hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung von Sachverständigenkosten habe eine Rückabtretung stattgefunden. Zum Unfallhergang hat der Kläger behauptet, er habe sich mit seinem Fahrzeug am Ende der Auffahrt befunden und sei gerade im Begriff gewesen, auf die Autobahn aufzufahren. Er habe dann feststellen müssen, dass der Lkw der Beklagten zu 3) bereits teilweise auf den Beschleunigungsstreifen gekommen sei und das Fahrzeug des Klägers gerammt habe. Das vom Kläger geführte Fahrzeug habe sich zu diesem Zeitpunkt noch vollständig auf dem Beschleunigungstreifen befunden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 27.403,90 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 11.08.2018 sowie vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Zustellung zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben bestritten, dass der Kläger Eigentümer des von ihm geführten Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt gewesen, dass ein Mietkaufvertrag geschlossen worden sei und dass es sich bei derjenigen Person, die die Abtretungserklärung unterschrieben habe, um die berechtigte Person und um deren Unterschrift gehandelt habe. Zum Unfallhergang haben sie behauptet, der Kläger sei direkt auf die rechte Spur der Autobahn gefahren, ohne den Verzögerungsstreifen zu nutzen. Dabei habe er entweder den Lkw übersehen oder sei aus der Kurve getragen worden. Das Fahrzeug des Klägers sei gegen den Lkw gestoßen, als dieser sich vollständig auf der rechten Spur der Autobahn befunden habe. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 22.10.2019 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe seine Sachbefugnis nicht nachgewiesen. Das erst in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2019 vorgebrachte Beweisangebot sei als verspätet zurückzuweisen gewesen. Die Zulassung des verspäteten Beweisangebots hätte zu einer erheblichen Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits geführt. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seinen ursprünglichen Klageantrag weiterverfolgt. Zur Begründung führt er aus, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass bereits mit Schriftsatz vom 28.11.2018 eine beglaubigte und unbeglaubigte Fotokopie der Zulassungsbescheinigung vorgelegt worden sei. Der Kfz-Schein würde nur demjenigen erteilt, der Eigentümer des betreffenden Fahrzeugs sei. Aus der Zulassungsbescheinigung Teil II ergebe sich, dass der Kläger seit dem 20.03.2018 als Eigentümer in den Kfz-Brief eingetragen worden sei. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten unter Aufhebung/Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 22.10.2019 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 27.403,90 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.08.2018 zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz über EZB seit Zustellung der Klage zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und meinen, der Kläger sei durch die Entscheidung nicht beschwert. Die Berufung genüge nicht den Anforderungen des § 520 ZPO. Der Kläger habe den (rechtzeitigen) Nachweis seiner Eigentümerstellung bzw. Aktivlegitimation nicht erbringen können. Im Übrigen habe der Kläger nicht beweisen können, dass der Lkw der Beklagten auf den Beschleunigungsstreifen geraten sei. Der Senatsvorsitzende hat mit Schreiben vom 31.03.2020 darauf hingewiesen, dass die Berufung unbegründet sei und auch keine Anhaltspunkte erkennbar seien, die eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung erforderten. Auf den Inhalt des Hinweisschreibens vom 31.03.2020 wird verwiesen. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05.05.2020 Stellung genommen. Auf den Inhalt des Schriftsatzes wird Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist als unbegründet zurückzuweisen, denn sie hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 ZPO). Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen im Hinweisschreiben des Vorsitzenden vom 31.03.2020 Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers gemäß Schriftsatz 05.05.2020 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Von einer Haftung 50 % zu 50 % ist grundsätzlich auszugehen, wenn z. B. nicht aufgeklärt werden kann, welcher der Unfallbeteiligten, die auf der Autobahn jeweils einen durchgehenden Fahrstreifen befahren haben, tatsächlich in die Fahrspur des anderen Beteiligten geraten ist oder z. B. bei einer Kollision zweier Fahrzeuge im Gegenverkehr auf einer Landstraße unklar bleibt, welches der Fahrzeuge auf die Gegenfahrbahn geraten ist. Vorliegend ist jedoch der besondere Fall einer Vorfahrtsituation gegeben. Gemäß § 18 Abs. 3 StVO hat der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn die Vorfahrt. Auch wenn gemäß § 7a Abs. 2 StVO auf der Einfädelungsspur schneller gefahren werden darf als auf den durchgehenden Fahrstreifen, gebührt die Vorfahrt weiterhin den Fahrzeugen auf dem durchgehenden Fahrstreifen (vgl. Bender in Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2016, § 7a StVO, Rz. 7). Unstreitig befand sich der Lkw der Beklagten auf der rechten durchgehenden Fahrbahn der Autobahn und war mithin vorfahrtsberechtigt. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger, der in dieser Vorfahrtsituation einen Fahrstreifenwechsel des Beklagten zu 2) behauptet, den Nachweis zu führen, dass dieser Fahrstreifenwechsel tatsächlich stattgefunden hat. Zwar hat der Kläger in seiner Stellungnahme vom 05.05.2020 die Aussagen des Zeugen B und der Zeugin C dargestellt und ausgeführt, weshalb die Aussage des Zeugen B nach seiner Auffassung schlüssig und in sich gefestigt sei. Es verbleiben dennoch die im Hinweisschreiben vom 31.03.2020 dargestellten Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben, insbesondere vor dem Hintergrund der Aussage der Zeugin C. Die Zeugin war als Polizeibeamtin an der Unfallaufnahme beteiligt. Sie hat ausgesagt, man sei mit der eigentlichen Unfallaufnahme schon fast fertig gewesen und sie habe sich mit dem Beifahrer unterhalten. Hierbei muss es sich um den Zeugen B gehandelt haben. Dieser habe zu ihr gesagt, der Lkw wäre nur bis zur gestrichelten Linie gekommen. Zuvor hätten beide gesagt, der Lkw sei rübergekommen. Der Lkw-Fahrer habe erklärt, der Pkw sei rübergekommen und deshalb sei es für sie außergewöhnlich gewesen, dass dann der Beifahrer zu ihr das in Bezug auf den Lkw gesagt habe. Sie könne sich erinnern und sei sich sicher, dass gesagt worden sei, der Lkw sei nur bis zur gestrichelten Linie gekommen. Auch nachdem es zu einer Gegenüberstellung mit dem Zeugen B gekommen ist, hat die Zeugin erklärt, der Zeuge habe, auch beim Beobachten anderer Verkehrsteilnehmer, die vorbeigekommen seien, gesagt: „Der Lkw bei uns kam nur bis zur gestrichelten Linie“. So wie die Zeugin die Aussage des Zeugen B verstanden habe, habe sie es in den Vermerk (Vermerk vom 13.07.2018, Bl. 124/125 d. A.) geschrieben. Sie habe extra nochmals nachgefragt, weil das zur vorherigen Darstellung nicht gepasst habe. Aber der Zeuge habe hierzu nichts mehr gesagt. Auch nach entsprechenden Nachfragen und Vorhalten ist die Zeugin bei ihrer Aussage geblieben. Es ist auch nachvollziehbar, dass ihr die von ihr dargestellte Äußerung des Zeugen B in Erinnerung geblieben ist, da dies zu der zunächst geäußerten Darstellung nicht gepasst hat und deshalb außergewöhnlich war. Wenn der Zeuge B diese Äußerung so nicht gemeint haben will, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er dies dann nach der von der Zeugin dargestellten Nachfrage nicht klargestellt, sondern stattdessen hierzu nichts mehr gesagt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers ist kein Unfallrekonstruktionsgutachten einzuholen. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts diesbezüglich. Der Sachverständige kann nicht mehr feststellen, in welchem Bereich der Autobahn (rechte Spur oder Beschleunigungsspur) die Kollision stattgefunden hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung resultiert aus §§ 3 ZPO, 47 GKG. --- Vorausgegangen ist unter dem 31.03.2020 folgender Hinweis (-die Red.): in dem Rechtsstreit (…) werden die Parteien auf Folgendes hingewiesen: Der Senat teilt zwar nicht die Auffassung des Landgerichts, dass vorliegend die Klage an der fehlenden Aktivlegitimation scheitern würde. Insbesondere hätte das Landgericht den Beweisantritten nachgehen müssen. Die Berufung erscheint trotzdem als unbegründet. Es sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern. Nach dem Sach- und Streitstand erster Instanz ist streitig, wo genau sich der Unfall ereignet hat. Es ist auch nach der Beweisaufnahme offengeblieben, ob der Kläger auf die rechte reguläre Fahrspur gefahren und dann mit dem Fahrzeug der Beklagten kollidiert ist oder ob der Beklagte zu 2 mit seinem Fahrzeug über den Begrenzungsstreifen nach rechts hinausgekommen und dann den Kläger an seinem Fahrzeug berührt hat. Bei der Benutzung eines Beschleunigungsstreifens auf der Autobahn gilt § 18 Abs. 3 StVO. Danach hat auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn - zu der die Beschleunigungsstreifen nicht gehören - Vorfahrt (BGH, Urteil vom 26.11.1085, VI ZR 149/84 = VersR 1986, 169), die von dem von der Beschleunigungsspur Einfädelnden zu beachten ist. Der Anscheinsbeweis erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens ohne exakte Tatsachengrundlage allein aufgrund von Erfahrungssätzen (Zöller/Greger, 33. A., Vor § 284 Rn. 29). Wenn feststeht, dass sich der Unfall im Rahmen des Einfädelns von der Beschleunigungsspur auf die Autobahn ereignet hat, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einfädelnden; ist jedoch wie hier streitig, ob sich der Unfall auf dem Beschleunigungsstreifen oder auf der Fahrbahn der Autobahn ereignet hat, scheidet die Annahme eines Anscheinsbeweises dafür, dass der auf der Beschleunigungsspur befindliche PKW einen Fahrbahnwechsel vorgenommen und sich der Unfall demnach auf der Fahrspur der Autobahn vollzogen hat, nach Auffassung des Senats aus (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 29. März 2016 - 16 U 139/15 -, Rn. 29, juris; AG Köln, Urteil vom 15.12.2008, 264 C 36/08, zitiert nach juris). Zudem gibt es bei Streitigkeiten darüber, wo sich ein Unfall konkret ereignet hat, keinen Erfahrungssatz für eine bestimmte Örtlichkeit; insoweit kann auch nicht von einem typischen Ablauf gesprochen werden, der es rechtfertigen könnte, ohne exakte Tatsachengrundlage von einem Verstoß des den Beschleunigungsstreifen Befahrenden gegen § 18 Abs. 3 StVO auszugehen. Allerdings ist der Kläger insoweit in vollem Umfang beweispflichtig dafür, dass der Beklagte zu 2) die Fahrspur gewechselt hat oder nach rechts von dieser abgekommen ist. Dafür spricht neben seiner Darstellung lediglich die Aussage des Zeugen B. Bei vorläufiger Beurteilung verbleiben allerdings an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen nach Einschätzung des Senats zu viele Zweifel, als dass allein daraus eine richterliche Überzeugung gewonnen werden kann. Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlicher, dass derjenige, der sich auf der Beschleunigungsspur befindet, einen Fahrspurwechsel vornimmt, als dass derjenige, der auf der Autobahn fährt, auf die Beschleunigungsspur gerät. Dies reicht zwar für die Annahme eines Anscheinsbeweises nicht aus, ist aber bei der Abwägung der Verursachungswahrscheinlichkeiten und auch der Bewertung einer Zeugenaussage zu berücksichtigen. Es wird deshalb angeraten, die Berufung zurückzunehmen. Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen.