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Beschluss

22 U 29/20

OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:1015.22U29.20.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31.1.2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass nach einer Teilrücknahme von 42,19 € die in Ziff. 1 tenorierte Summe von 412,99 € lediglich 370,80 € beträgt. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagtenseite. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31.1.2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass nach einer Teilrücknahme von 42,19 € die in Ziff. 1 tenorierte Summe von 412,99 € lediglich 370,80 € beträgt. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagtenseite. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt. I. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom XX.XX.2014 geltend gemacht. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage dem Grunde nach in vollem Umfang stattgegeben und lediglich einige Schadenspositionen nicht anerkannt. Die Beklagten hatten bereits vorgerichtlich ihre Ersatzverpflichtung auf einer Basis von 70 % anerkannt. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Unfall ausschließlich durch den Beklagten zu 3 verursacht worden ist, weil dieser zu nah an der Klägerin vorbeifuhr und diese deshalb zu Fall brachte. Ein Mitverschulden der Klägerin hat das Landgericht abgelehnt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, mit der diese einige Schadenspositionen in Frage stellen und im Übrigen auf einem Mitverschulden der Klägerin i.H.v. 30 % bestehen. II. Die Berufung ist offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der obergerichtlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung. Der Senat hat bereits ausführlich zur Rechtslage im Hinweisschreiben des Vorsitzenden vom 12.8.2020 Stellung genommen. Auf die dortigen Ausführungen wird auch nach nochmaliger Rechtsprüfung in vollem Umfang Bezug genommen. Die hiergegen von den Beklagten erhobenen Einwendungen greifen in vollem Umfang nicht durch. Soweit die Beklagten meinen, die Klägerin habe verbotswidrig den Wirtschaftsweg mit Inline-Skatern benutzt, unterliegen sie offensichtlich einem Irrtum. Wie ausgeführt, handelte es sich bei der ehemaligen B … um eine Straße, die durch das Zeichen 260 gesperrt, aber für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben war. Aus der Sperre für Kraftfahrzeuge und Motorräder folgt im Umkehrschluss, dass die Fahrbahn für Radfahrer und Fußgänger freigegeben war. Nach der Systematik der Verkehrszeichen betrifft das Verbot immer genau die Fahrzeuge, die entsprechend gekennzeichnet sind. Hätte die Fahrbahn auch für Radfahrer und Fußgänger gesperrt werden sollen, hätten die entsprechenden Zeichen 254 oder 259 aufgestellt werden müssen. Da, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 24 StVO Inlineskater Fußgängern gleichgestellt sind, war die Fahrbahn selbstverständlich frei für diese zu benutzen. Für den Senat ist die Argumentation der Beklagten, die Klägerin habe den Wirtschaftsweg schon deshalb nicht benutzen dürfen, weil kein Gehweg vorhanden gewesen sei, nicht nachvollziehbar. § 25 StVO sieht doch gerade vor, dass auch Straßen ohne Gehweg durch Fußgänger benutzt werden dürfen. Schließlich ist auch unverständlich, wieso die Klägerin verpflichtet gewesen sei, von hinten herannahenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen. Es liegen zum einen überhaupt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin vor dem Überholmanöver den Beklagten zu 3 und seine Überholabsicht wahrgenommen hatte. Zum anderen ist zunächst einmal der Überholende verpflichtet, so zu überholen, dass eine Gefährdung des überholten Verkehrs durch Einhaltung eines Sicherheitsabstands ausscheidet (§ 5 Abs. 4 StVO). Dass dies vorliegend nicht geschehen ist, ergibt sich eindeutig aus der Beweisaufnahme erster Instanz und auch den Fotografien des Anhängers, der nahezu die gesamte Fahrbahnbreite eingenommen hat. Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin links hätte fahren müssen. Dass dies vorliegend unzumutbar war, hat das Landgericht in ausführlicher Deutlichkeit herausgearbeitet. Im Übrigen würde dies nichts daran ändern, dass der Beklagte zu 3 die Klägerin auch dann nicht hätte überholen dürfen, weil kein ausreichender Platz vorhanden war. Das Überholen des Beklagten zu 3 in der fraglichen Situation ohne entsprechende Warnung der anderen Verkehrsteilnehmer stellt ein so grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten dar, dass bei einer Abwägung gemäß § 254 BGB selbst ein leichtes Mitverschulden der Klägerin in vollem Umfang zurücktreten würde. Ein solches kann vorliegend aber, wie dargelegt, überhaupt nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der weiteren Schadensersatz- und Schmerzensgeldpositionen kann, da insoweit keine weiteren Einwendungen erhoben worden sind, auf das Hinweisschreiben des Vorsitzenden Bezug genommen werden. Die Klägerin hat auf den Hinweis die Klage i.H.v. 42,19 € zurückgenommen. Dem hat die Beklagtenseite zugestimmt, indem sie Kostenantrag gestellt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 92 Abs. 2, 269 ZPO. Die zurückgenommene Zuvielforderung ist so geringfügig, dass eine Kostenverteilung hinsichtlich dieses Betrags nicht in Betracht kommt. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen im Übrigen aus den §§ 708 Nr. 10, 544 ZPO. Anhaltspunkte für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung nicht vorliegt (§ 543 ZPO). --- Vorausgegangen ist unter dem 12.08.2020 folgender Hinweis - (die Red.): In dem Rechtstreit (…) weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31.1.2020 nach geringfügiger Rücknahme der Klage als offensichtlich unbegründet gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien haben Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen. Gründe I. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom XX.XX.2014 geltend gemacht. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage dem Grunde nach in vollem Umfang stattgegeben und lediglich einige Schadenspositionen nicht anerkannt. Die Beklagten hatten bereits vorgerichtlich ihre Ersatzverpflichtung auf einer Basis von 70 % anerkannt. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Unfall ausschließlich durch den Beklagten zu 3 verursacht worden ist, weil dieser zu nah an der Klägerin vorbeifuhr und diese deshalb zu Fall brachte. Ein Mitverschulden der Klägerin hat das Landgericht abgelehnt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, mit der diese einige Schadenspositionen in Frage stellen und im Übrigen auf einem Mitverschulden der Klägerin i.H.v. 30 % bestehen. II. Die Berufung der Beklagten hat lediglich Erfolg, soweit diese sich gegen den Betrag von 42,19 € richtet, den das Landgericht der Klägerin für Eigenanteile an den Krankenhauskosten zugesprochen hat. Der Senat geht mit der herrschenden Rechtsprechung (OLG Hamm 24.9. 2012 - 6 U 16/12 -; OLG München 16.6.2000 - 10 U 5480/99 -) davon aus, dass der Aufwand für die Eigenanteile dadurch kompensiert wird, dass die Geschädigte durch die Versorgung im Krankenhaus Kosten der eigenen Haushaltsführung, insbesondere der Ernährung, erspart. Hinsichtlich der weiteren zugesprochenen Schadenspositionen ist die Berufung unbegründet. Der Senat geht wie das Landgericht davon aus, dass die bereits von der Klägerin gezahlten Teilnahmegebühren an dem Skate-Event einen Schaden darstellen, da es sich nicht lediglich um Aufwendungen auf einen beschädigten Gegenstand handelt oder aufgrund Verletzungen bestimmte weiter laufende Aufwendungen nicht genutzt werden können. Der Senat folgt insoweit der Auffassung des OLG München (NJW-RR 86, 963), wonach der Schaden darin besteht, dass der Geschädigte eine geldwerte Leistung endgültig nicht wahrnehmen kann. Der Senat hält ebenso die Fahrtkosten für den Lebensgefährten für erstattungsfähig (vgl. nur KG 12.3.09 - 22 U 39/06 -). Weitergehende Einwendungen hinsichtlich der Schadens- und Schmerzensgeldhöhe sind von den Beklagten nicht erhoben worden. Soweit sich die Beklagten gegen die vom Landgericht zugesprochene Haftungsquote wenden, bleibt ihr Vorbringen ohne Erfolg. Auch für den Senat ist ein Mitverschulden der Klägerin weder ersichtlich noch von den Beklagten bewiesen. Dass sich die Klägerin im Unfallzeitpunkt falsch verhalten hätte, ergibt sich weder ausreichend aus dem Vortrag der Beklagten noch entspricht dies im Ergebnis der Beweisaufnahme. Diese hat eindeutig und gemäß § 529 ZPO für den Senat bindend ergeben, dass der Beklagte zu 3 mit seinem Gespann viel zu nah an den Skatern, insbesondere den verletzten Personen, vorbeigefahren ist und deshalb auch vollkommen zu Recht wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden ist. Es spielt insoweit keine Rolle, wie breit der Weg war und ob der Beklagte zu 3 überhaupt in der Lage gewesen wäre zu überholen. Falls er den notwendigen Sicherheitsabstand nicht einhalten konnte, um gefahrlos an den Skatern unter Berücksichtigung der von diesen vorgenommenen seitlichen Ausfallschritte vorbeizufahren, hätte er den Überholvorgang abbrechen müssen. Der Senat ist auch nicht der Auffassung, dass die Klägerin auf dem Wirtschaftsweg entweder gar nicht oder links hätte fahren müssen. Wie sich aus den Fotografien in der Ermittlungsakte ergibt, war der Weg für das Fahren von Kraftfahrzeugen und Motorrädern verboten und nur landwirtschaftlichem Verkehr vorbehalten, mithin für Fußgänger und Radfahrer frei zugänglich. Mit dem Landgericht ist der Senat auch der Auffassung, dass vorliegend kein Anlass bestanden hat, am linken Fahrbahnrand zu fahren, unabhängig davon, ob dies durch vorhandene Markierungen erschwert war oder nicht. Angesichts der Geschwindigkeit, die Skater auch schon ohne besondere Leistungsfähigkeit erreichen, wäre dies absolut gefährlich und würde dem Schutzzweck der Regel des § 25 StVO vollständig widersprechen. Da vorliegend ein Gehweg nicht vorhanden war, bestand für die Klägerin und ihre Gruppe lediglich die Möglichkeit, auf der Fahrbahn zu fahren, und zwar auf der rechten Seite (§ 25 Abs. 2 StVO). Es ist für den Senat auch nicht erkennbar, warum die Klägerin den fraglichen Wirtschaftsweg nicht hätte mit Inline-Skatern befahren dürfen. Der Weg war lediglich für Kraftfahrzeuge und Motorrädern verboten, im Übrigen zugänglich, so dass sowohl Radfahrer als auch Fußgänger den Weg nutzen durften. Mithin war er auch, wie für den Senat auf der Hand liegt, für Fahrten mit sonstigen Fahrzeugen, insbesondere in Inline-Skatern, Rollern etc., freigegeben. Zur Vermeidung einer erst im Jahr 2021 möglichen mündlichen Verhandlung rät der Senat der Klägerin dazu, die Klage im dargestellten Umfang zurückzunehmen. Im Übrigen sollte die Beklagtenseite die Berufung zurücknehmen.