Beschluss
22 U 238/19
OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:1102.22U238.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.06.2019 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt (Az.: 13 O 232/15)
wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 100% des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.660,93 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.06.2019 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt (Az.: 13 O 232/15) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 100% des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.660,93 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld in Zusammenhang mit einer Bissverletzung an seiner linken Hand durch eine Katze. Er hat behauptet, zum Zeitpunkt, als die Parteien noch kein Paar gewesen seien, habe die Katze der Beklagten ihn in die linke Hand in den Handballen gebissen und noch an seiner Hand gehangen, als er die Hand hochgehoben habe, nachdem er zuvor mit der linken Hand unter eine Schlafcouch gegriffen habe, um diese zusammenzuschieben. Die Katze habe er nicht gesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist nach Beweisaufnahme und Würdigung der Bekundungen der persönlich gehörten Parteien und der Zeugin A sowie des Sachverständigengutachtens B zu der Überzeugung gekommen, dass der von dem Kläger geschilderte Vorgang sich nicht so abgespielt habe, dass er zu einer Haftung der Beklagten führe. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit dem er seine erstinstanzlich verfolgten Ansprüche weiterverfolgt. Er rügt die fehlerhafte Rechtsanwendung und Tatsachenfeststellung durch das Landgericht. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass es die Katze der Beklagten gewesen sei, die den Kläger in die Hand gebissen habe. Dennoch habe das Landgericht den Biss durch die Katze der Beklagten unter Verletzung des § 138 Abs. 3 ZPO nicht festgestellt. Auch habe das Landgericht § 286 ZPO verletzt, da die Beweiswürdigung des Landgerichts unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung und denklogischen Erfahrungssätze nicht tragfähig sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass eine andere Katze als die der Beklagten den Kläger gebissen habe. Auch habe das Landgericht zu Unrecht nicht die Zeugin D vernommen. Die Zeugin hätte die Schilderungen des Klägers und der Beklagten, dass es die Katze der Beklagten gewesen sei, die den Kläger die Hand gebissen habe, durch ihre Zeugenaussage weiter gestützt. Die Beklagte sei unmittelbar nach dem Unfall in die Wohnung der Zeugin geeilt, um eine Desinfektionslösung zu holen. Hierbei habe sie geschildert, dass ihre Katze den Kläger soeben in die Hand gebissen habe. Das Sachverständigengutachten B sei widersprüchlich. Zudem sei die Sachverständige nicht hinreichend sachkundig, da sie Sachverständige für Mobiliar und Inneneinrichtung sei. Sie führe in ihrem Gutachten unzutreffend aus, dass der Geschehensablauf sich nicht so - wie vom Kläger geschildert - abgespielt haben könne, da eine Katze „nicht im Liegen zubeiße“. Das Landgericht habe zu Unrecht den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens abgewiesen. Der Kläger beantragt: Unter Abänderung des am 25.6.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt, Az. 13 O 232/15 1. wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 10.660,93 € nebst Zinsen daraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 20.11.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1101,94 € zu bezahlen. 2. wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe aber 20.000 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 22.9.2015 zu bezahlen. Die Streithelferin der Beklagten beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Streithelferin der Beklagten verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Auf die Ausführungen der Streithelferin der Beklagten mit Schriftsatz vom 14.4.2020 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 26.8.2019 darauf hingewiesen, dass er die Berufung des Klägers für erfolglos hält. Auf den Inhalt des Beschlusses vom 26.8.2019 wird verwiesen. Zu diesem Hinweis des Senats hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.09.2020 wie folgt Stellung genommen: Es sei widersprüchlich, wenn die Aussage der Zeugin A das „Zünglein an der Waage“ der richterlichen Entscheidung darstelle, obwohl die Zeugin bei dem Unfall nicht anwesend gewesen sei und im Lager der Streithelferin stehe, die Aussage der Zeugin D hingegen andererseits von vornherein als unerheblich eingestuft werde, weil sie bei dem Unfall nicht zugegen gewesen sei. Sowohl die Beklagte, die bei dem Unfall in der Wohnung zugegen gewesen sei, als auch die Zeugin D könnten wichtige Aussagen zu den äußeren Umständen des Unfalls treffen, die den klagegegenständlichen Anspruch bewiesen. Eine Vernehmung der Beklagten als Partei sowie eine Vernehmung der Zeugin D als Zeugin würde im Einzelnen ergeben, dass der Kläger unmittelbar nach dem Unfall erklärt habe, von der Katze in die Hand gebissen worden zu sein, als er die Couch habe zusammenschieben wollen. Der Biss in den Handballen sei erfolgt, bevor der Kläger die Couch mit den Händen zu fassen bekommen habe. Das Gericht überspanne die Anforderungen an die Belastbarkeit des Inhalts der Aussage der Zeugin A, wenn es eine Detailangabe, nämlich die exakte Handposition im Zeitpunkt der Bissattacke, aus der Aussage entnehme und unberücksichtigt lasse, dass die Zeugin A eine Zeugin vom Hörensagen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers wird auf den Schriftsatz vom 23.09.2020 verwiesen. II. Die Berufung des Klägers ist als unbegründet zurückzuweisen, denn sie hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 26.08.2020. Die Ausführungen des Klägers mit Schriftsatz vom 23.09.2020 rechtfertigen keine abweichende Bewertung des Senats. Zu berücksichtigen ist, dass der darlegungs- und beweispflichtige Kläger widerspruchsfrei vorzutragen hat, auf welche Art sich die Verletzung ereignet hat, um zu prüfen, ob der haftungsbegründende Tatbestand gegeben ist. Dies ist ihm nicht gelungen. Die Zeugin D ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu vernehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Zeugin das Tatgeschehen schildern kann. Der Kläger trägt nicht vor, wie die Zeugin hiervon Kenntnis erlangt hat. Allein der Umstand, dass die Beklagte in die Wohnung der Zeugin kam und geschildert habe, dass der Kläger von der Katze gebissen worden sei, ist hierfür nicht ausreichend. Es geht vorliegend nicht um die Frage, ob der Kläger von der Katze gebissen wurde, sondern wie sich der Biss ereignet hat. Dass die Beklagte (oder der Kläger) der Zeugin berichtet habe, wie sich der Unfall ereignet haben soll, wird von dem Kläger auch mit Schriftsatz vom 23.09.2020 nicht vorgetragen. Soweit der Kläger darauf abstellt, die Vernehmung der Beklagten als Partei würde im Einzelnen ergeben, dass er unmittelbar nach dem Unfall erklärt habe, von der Katze in die Hand gebissen worden zu sein, als er die Couch habe zusammenschieben wollen, ändert dies nichts an der Auffassung des Senats. Streitig ist nicht der Biss der Katze, sondern wie sich der Unfall - auch wenn er sich in Sekundenschnelle abspielte - ereignet hat. Überdies hat das Landgericht die Angaben der Beklagten zu dem Unfallereignis im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2016 rechtsfehlerfrei in seinen Entscheidungsgründen gewürdigt. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO ist nicht zu erkennen. Der Landrichter hat sich mit den einzelnen Bekundungen der Beklagten, des Klägers und der Zeugin A ausführlich auseinandergesetzt. Die Beweiswürdigung ist vollständig und nicht widersprüchlich. Sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze, so dass sie nicht zu beanstanden ist. Der Umstand, dass die Zeugin A eine Zeugin vom Hörensagen ist und im Lager der Streithelferin der Beklagten steht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Aussage eines Zeugen vom „Hörensagen“ unterliegt der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) des Tatrichters. Auch der Zeuge vom Hörensagen ist Zeuge, da er seine eigene konkrete Wahrnehmung bekunden soll. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieser Art des Beweises eine besondere Unsicherheit anhaftet, die über die allgemeine Unzuverlässigkeit des Zeugenbeweises hinausgeht, so dass an die Beweiswürdigung hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH Urteil vom 06.10.2016, VII ZR 185/13, zitiert nach juris). Mit diesen Anforderungen hat sich das Landgericht rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt und deutlich gemacht, dass es die Erklärungen des Klägers in den mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht vom 21.06.2016 und 25.06.2019 zu dem Unfallhergang seinen Schilderungen gegenüber der Zeugin im Rahmen der Beweiswürdigung gegenübergestellt hat. In zweiter Instanz neu und gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, ist der Vortrag des Klägers, dass sein Erinnerungsvermögen gegenüber der Zeugin A aufgrund der einige Zeit nach dem Unfallereignis erfolgten Befragung der Zeugin bereits getrübt gewesen sei. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht am 25.06.2019 hat er hierzu keine Angaben gemacht. Soweit der Kläger vorträgt, er habe kein Bewusstsein dafür gehabt, dass jedes seiner Worte, die er gegenüber der Zeugin A ausgesprochen habe, auf die Goldwaage gelegt werde, vermag dies nicht zu überzeugen. Ausweislich den unwidersprochenen Bekundungen der Zeugin A wurde der Kläger von ihr vor Ort belehrt, weil er nicht anwaltlich vertreten war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung resultiert aus §§ 3 ZPO, 47 GKG. --- Vorausgegangen ist unter dem 26.08.2020 folgender Hinweis (- die Red.): In dem Rechtsstreit (…) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 22. Zivilsenat in Darmstadt - am 26.8.2020 durch die Richter am Oberlandesgericht … beschlossen: Es ist beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25.6.2019 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Berufungsklägerseite hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Gründe I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einer Bissverletzung an seiner linken Hand durch eine Katze. Er behauptet, zum Zeitpunkt, als die Parteien noch kein Paar gewesen seien, habe die Katze der Beklagten ihn in die linke Hand - in den Handballen - gebissen und noch an seiner Hand gehangen, als er die Hand hochgehoben habe, nachdem er zuvor mit der linken Hand unter eine Schlafcouch gegriffen habe, um diese zusammenzuschieben. Die Katze habe er nicht gesehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist nach Beweisaufnahme und Würdigung der Bekundungen der persönlich gehörten Parteien und der Zeugin A sowie des Sachverständigengutachtens B zu der Überzeugung gekommen, dass der von dem Kläger geschilderte Vorgang sich nicht so abgespielt habe, dass er zu einer Haftung der Beklagten führe. Hiergegen richtet sich der Kläger mit der form-und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Er rügt die Beweiswürdigung des Gerichts. II. Die Berufung ist zulässig, sie ist jedoch offensichtlich nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung. Das Urteil des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist nach ausführlicher Beweisaufnahme zur Überzeugung gekommen, dass der Kläger den von ihm behaupteten Vorgang nicht hat beweisen können. Die mit der Berufung dagegen erhobenen Einwendungen des Klägers reichen nicht aus, um dies in Frage zu stellen und eine weitere Beweisaufnahme durchzuführen. 1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 HS 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH Urteil vom 11. Februar 1987, IVb ZR 23/86, juris). Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt unter anderem dann vor, wenn Umständen Indizwirkungen zuerkannt werden, die sie nicht haben können, oder wenn die Ambivalenz von Indiztatsachen nicht erkannt wird (BGH, Urteil vom 22. Januar 1991, IV ZR 97/90). 2. Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts weitgehend gerecht. Soweit der Kläger rügt, das Landgericht habe verkannt, dass unstreitig sei, dass er eine Bissverletzung durch die Katze der Beklagten erlitten habe, führt dies nicht zu einer Bejahung des Anspruchs aus § 833 BGB. Nach dieser Vorschrift haftet der Tierhalter, wenn durch ein Tier der Körper eines Menschen verletzt wird. Der Verletzte muss folglich den Zurechnungszusammenhang und die Verwirklichung einer typischen Tiergefahr beweisen. Nicht ausreichend ist jedenfalls, darauf zu verweisen, dass eine Bissverletzung der Katze der Beklagten vorliegt. Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat widerspruchsfrei vorzutragen, auf welche Art sich die Verletzung ereignet hat, um zu prüfen, ob der haftungsbegründende Tatbestand gegeben ist. Dies ist dem Kläger nicht gelungen. Das Landgericht Darmstadt hat die Anforderungen an den erforderlichen Detailgrad des Parteivortrages nicht überspannt und damit § 286 ZPO nicht falsch angewendet. Die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung des BGH, Beschluss vom 25.04.2017, VIII ZR 217/16 (zitiert nach beck-online), greift vorliegend nicht. Darin ist ausgeführt, dass ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs dann schlüssig und erheblich ist, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die i.V.m. einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten. Diesen Anforderungen hat das Landgericht genügt. Der Richter hat den Vortrag des Klägers für schlüssig erachtet und ist dann in die Beweiserhebung eingetreten, nachdem die Geschehnisse als solche durch die Streithelferin der Beklagten bestritten wurden. Es handelt sich demzufolge nicht um eine Frage des Parteivortrags, sondern vielmehr um eine der Beweiswürdigung. Der Kläger kann nicht rügen, das Landgericht habe fehlerhaft die Zeugin Vorname1 D nicht vernommen. Diese war bei dem streitgegenständlichen Vorfall nicht zugegen, so dass sie nichts zu dem Geschehen in der Wohnung der Beklagten sagen kann. Ausweislich des Vortrags des Klägers befand sich die Zeugin im Erdgeschoss in ihrer Wohnung, als die Beklagte kam und ihr berichtete, dass die Katze den Kläger gebissen habe. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass die Sachverständige B nicht über die notwendige Sachkunde für die in ihrem Gutachten dargestellte Behauptung „Katzen beißen nicht im Liegen zu“ verfügt. Sie ist Sachverständige für Mobiliar und Inneneinrichtung. Auch ist die Sachverständige in ihrem ersten Ergänzungsgutachten vom 07.03.2017 von einer Bodenfreiheit des Schlafelements von ca. 7-10 cm (Bl. 249 der Akten) und in ihrem zweiten Ergänzungsgutachten vom 7.4.2018 von einem Zwischenraum von 5 cm (Bl. 331 der Akten) ausgegangen. Hierauf kommt es jedoch vorliegend nach Ansicht des Senats nicht an. Die Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass zum Bewegen des Liegeelements die Handflächen zusätzlich gebraucht werden und auszuschließen ist, dass der Kläger nur die Fingerkuppen zum Verschieben des Liegeelements benutzt hat. (Bl. 329 der Akten). Dies steht im Einklang mit den von dem Kläger unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts im Hinblick auf die Aussage der Zeugin A, wonach der Kläger ausdrücklich zu ihr sagte, dass er die Hand komplett an dem Sofa hatte und dabei war, dieses hochzuheben, als die Katze zubiss. Es ist daher auch aus Sicht des Senats nicht möglich, dass die Katze der Beklagten aufgrund des von der Klägerseite geschilderten Geschehens ihn am Handballen verletzen konnte. Die Beweiswürdigung im Hinblick auf die Zeugen A wurde von dem Kläger nicht angegriffen. Soweit der Kläger rügt, dass das Landgericht entgegen seines Antrags kein Obergutachten eingeholt habe, ist auch in zweiter Instanz aus den oben genannten Gründen ein solches nicht einzuholen.