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Beschluss

22 W 56/20

OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:1207.22W56.20.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 15.09.2020, Az.: 1 O 170/20 in Form der Nichtabhilfeentscheidung vom 05.11.2020 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 15.09.2020, Az.: 1 O 170/20 in Form der Nichtabhilfeentscheidung vom 05.11.2020 wird zurückgewiesen. I. Der Antragsteller begehrt in seiner Funktion als Insolvenzverwalter die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund von Insolvenzanfechtung. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 15.09.2020 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Auf die Gründe des Beschlusses vom 15.09.2020 wird Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Auf die Gründe der Nichtabhilfeentscheidung vom 05.11.2020 wird verwiesen. II. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die für die Bewilligung erforderliche Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage ist vorliegend nicht anzunehmen. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte gem. §§ 143 Abs. 1 S. 1, 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 u. 2 InsO wegen vorsätzlicher Benachteiligung scheitert jedenfalls an der Voraussetzung der Kenntnis der Beklagten von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin. Die von der Klägerin vorgetragenen Indizien reichen nicht aus, um den Schluss zuzulassen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der ersten hier streitgegenständlichen Zahlungen oder im weiteren Verlauf von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin ausgehen musste. Vorliegend ist zwar zu berücksichtigen, dass es seit Mai 2016 zu Zahlungs-stockungen im Geschäftsverkehr der Beklagten mit der Insolvenzschuldnerin kam. Allerdings ist - was dem Senat als Spezialsenat für Bausachen bekannt ist - gerade in der Baubranche im Zusammenhang mit kleinen und mittelständischen Firmen eine vorübergehende Zahlungsstockung, die sich wie hier in einem überschaubaren Zeitraum bewegt, nicht unüblich und die offenen Zahlungen bewegten sich nicht in einem sonderlich hohen Bereich, so dass allein aus der Nichtzahlung der Rechnungen trotz Mahnungen kein Schluss auf eine Kenntnis gezogen werden kann. Allein der Umstand, dass die Beklagte die Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses verlangt hat, welches mit der Ratenzahlungsvereinbarung verbunden wurde, ist ebenfalls kein Hinweis auf die Kenntnis der Beklagten von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit. Auch im Hinblick auf die Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung der Gesellschafter in ihr persönliches Vermögen ergibt sich nichts Anderes. Aufgrund der Organisation der Insolvenzschuldnerin als GbR bestand die Haftung der Gesellschafter mit ihrem persönlichen Vermögen auch ohne die entsprechende notarielle Erklärung. Der Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung selbst darf im Hinblick auf die Neuregelung des § 133 Abs. 3 S. 2 InsO gerade nicht als Indiz für eine drohende Zahlungsunfähigkeit herangezogen werden, sondern begründet für sich genommen die widerlegliche gesetzliche Vermutung der Unkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit. Auch ist dabei zu berücksichtigen, dass selbst nach alter Rechtsprechung eine Ratenzahlungsvereinbarung für sich genommen noch keine Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet hat, wenn der Schuldner nicht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass er die Zahlung anders nicht leisten könne (BGH, Urteil vom 07.05.2020, Az. IX ZR 18/19, Rdnr. 16, zitiert nach juris). Dass die Insolvenzschuldnerin dies der Beklagten gegenüber angegeben hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ebenfalls ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau zu berücksichtigen, dass die Beklagte noch Ende des Jahres 2015 eine Auskunft der Firma A eingeholt hat, die einen Bonitätsindex der Beklagten von 232 auswies, was nach eigener Kenntnis des Senats in der Baubranche ein völlig unbedenklicher Wert ist. Gerade auch vor diesem Hintergrund musste die Beklagte bei den im engen zeitlichen Zusammenhang auftretenden Zahlungsrückständen nicht davon ausgehen, dass die Zahlungsunfähigkeit der Beklagten drohte. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 127 Abs. 4 ZPO). Da die am Beschwerdeverfahren Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben, ist über die Kosten dieses Verfahrens nicht zu entscheiden. Wird die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen, so ist nicht anzuordnen, dass der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat. Er schuldet zwar eine Gerichtsgebühr, die Pflicht, diese zu tragen, folgt bereits aus § 22 GKG (vgl. Zöller/Schultzky, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, § 127, Rz. 42).