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Urteil

22 U 19/22

OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0511.22U19.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.10.2021 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt, Az.: 11 O 144/20, wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 346.471,96 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.10.2021 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt, Az.: 11 O 144/20, wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 346.471,96 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt vom Beklagten Zahlung von Architektenhonorar in Höhe von insgesamt 346.471,96 € nebst Zinsen. Die Parteien schlossen am 28.08.2018 einen Architektenvertrag betreffend das Bauvorhaben Straße1 in Stadt1. Sie vereinbarten ein Pauschalhonorar in Höhe von 140.000,00 €. Der Beklagte veräußerte das Objekt Ende 2018. Der Kläger erteilte am 18.11.2019 eine Schlussrechnung über 149.295,02 €. Am 24.03.2020 erteilte er eine Rechnung über 197.176,94 für Tätigkeiten als Bauleiter. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 21.10.2021 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch in Höhe von 149.295,02 € aus § 648 BGB oder aus § 648a Abs. 5 BGB in Verbindung mit § 650q Abs. 1 BGB bestehe nicht, denn der streitgegenständliche Architektenvertrag sei nicht gekündigt worden. Insbesondere stelle die Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks keine wirksame Kündigung dar. Die Kündigung habe der Schriftform bedurft. Ferner könne der Kläger seinen Anspruch auch nicht aus §§ 631 BGB, 15 HOAI i. V. m. dem Architektenvertrag herleiten. Es sei unstreitig keine Abnahme erklärt worden. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er überhaupt entsprechend der vertraglichen Vereinbarung Leistungen für den Beklagten erbracht habe. Die vom Kläger pauschal in der Klageschrift behaupteten Leistungen würden sich zu einem großen Teil nicht mit dem vertraglich vorgesehenen Leistungssoll decken. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht als Abschlagszahlung aus §§ 632a Abs. 1 BGB, 15 HOAI i. V. m. dem Architektenvertrag. Der Kläger habe zu den Voraussetzungen eines etwaigen Anspruchs auf Abschlagszahlung nichts vorgetragen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Parteien einen Pauschalpreis für die Leistungen des Klägers vereinbart hätten. In diesem Fall müsse der Kläger zur Begründung seines Anspruchs das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistung zum Pauschalpreis darlegen. Dazu müsse er seine (ursprüngliche) Kalkulation in der Weise offenlegen, dass die Berechnung der Vergütung für den Auftraggeber nachvollziehbar sei. Diesen Anforderungen sei der Kläger nicht nachgekommen. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 197.176,94 € für etwaige Bauleitertätigkeiten zu. Es müsse nicht entschieden werden, ob die Parteien überhaupt wirksam einen Vertrag über die Bauleitertätigkeit des Klägers geschlossen haben, denn auch ein derartiger Vertrag sei jedenfalls nicht formwirksam gekündigt worden. Schließlich könne der Kläger seinen Zahlungsanspruch nicht auf §§ 631 BGB, 15 HOAI i. V. m. einem etwaigen Bauleitervertrag stützen, denn der Kläger habe nicht vorgetragen, welche Leistungen er auf einen derartigen Vertrag erbracht habe. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen ursprünglichen Klageantrag weiterverfolgt. Hilfsweise beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung an das Landgericht. Zur Begründung führt er aus, es bestehe keine inhaltliche Verbindung zwischen den Entscheidungsgründen und dem Tatbestand des Urteils. Die Rechtsansicht des Landgerichts, die Veräußerung des Grundstücks sei keine (konkludente) Kündigung, sei abwegig. Es liege ein Verstoß gegen § 139 ZPO vor. Nach einem richterlichen Hinweis hätte der Kläger vorgetragen, dass der Verkauf eines Grundstücks durch den Bauherrn/Auftraggeber des Architekten eine konkludente freie Kündigung darstelle, da der Bauherr/Auftraggeber zum Ausdruck bringe, dass er die Leistung des Architekten nicht mehr wolle. Die (freie) Kündigung des Architektenvertrages, die nicht schriftlich erfolgt sei, sei zwar wegen §§ 650h, 650q BGB formunwirksam. Dies bleibe aber folgenlos, denn es sei eine stillschweigende Vertragsaufhebung anzunehmen, da der Kläger den Verkauf des streitgegenständlichen Grundstücks und damit die (konkludente) freie Kündigung einfach durch Erstellung seiner Schlussrechnung hingenommen habe. Der Inhalt des im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten notariellen Kaufvertrag es sei für die Frage der freien Kündigung irrelevant. Wenn der Kläger vom Verkauf des streitgegenständlichen Baugrundstückserfahre, stelle dies eine konkludente freie Kündigung des Architektenvertrages dar, dies erst Recht, wenn der Beklagte unstreitig den Inhalt des notariellen Kaufvertrags vorprozessual und erstinstanzlich verschweige. Selbst bei unterstelltem Fehlen einer freien Kündigung würde der Vertrag fortbestehen. Damit komme nur eine Abweisung der Klage als derzeit unbegründet in Betracht. Spätestens mit dem Verkauf des streitgegenständlichen Grundstücks gehe zudem das Rechtsverhältnis der Parteien in ein Abrechnungsverhältnis über, für das keine Abnahme erforderlich sei. Das Landgericht habe übersehen, dass § 648 BGB nicht voraussetze, dass der Kläger überhaupt Leistungen erbracht habe. Auch aus diesem Grund sei eine Abnahme nicht erforderlich. Im Übrigen habe der Kläger bereits in der Klageschrift vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass er bis zum Verkauf des Grundstücks Leistungen aus dem Architektenvertrag erbracht habe. Die erbrachten Leistungen des Klägers seien mindestens Teile der in Ziffer 2.1 des Architektenvertrages genannten Leistungen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger vorgetragen habe, dass der Beklagte innerhalb der zweimonatigen Prüffrist keinen Einwand hinsichtlich einer vermeintlichen Prüffähigkeit der Schlussrechnung erhoben habe. Die Honorarforderung sei noch deutlich vor Klageerhebung fällig geworden. Der Beklagte sei mit dem Einwand einer vermeintlichen Nicht-Prüffähigkeit der Schlussrechnung ausgeschlossen. Der Wortlaut und die Rechtsfolgen des § 648 BGB seien so eindeutig, dass sich mindestens bei einer freien Kündigung eine Trennung in erbrachte und nicht erbrachte Leistungen schon nicht aus dem Gesetz (BGB) ergebe. Auch nicht erbrachte Leistungen würden der Umsatzsteuerpflicht unterfallen. Auf den Vortrag des Klägers in den Schriftsätzen vom 25.01.2021 und 13.10.2021 sei kein Hinweis des Landgerichts erfolgt. Ein solcher Hinweis sei bei einer Klageabweisung erforderlich gewesen. § 15 HOAI a. F. führe zu keinem anderen Ergebnis, denn es handele sich dabei um reines Preisrecht. Im Übrigen seien die ersparten Aufwendungen aufgegliedert worden. Weitere ersparte Aufwendungen oder einen anderweitigen Erwerb habe es nicht gegeben. Hinsichtlich des Vorliegens von ersparten Aufwendungen, einer anderweitigen Verwendung der Arbeitskraft oder des böswilligen Unterlassens diesbezüglich sei der Beklagte beweispflichtig. Auch hinsichtlich der Bauleitertätigkeit habe eine freie konkludente Kündigung in Form des Verkaufs des Baugrundstücks vorgelegen. Es sei nicht notwendig gewesen, dass der Kläger diesbezüglich Leistungen erbracht habe. Auch bei einer freien Kündigung nach Vertragsschluss aber vor einer Leistungserbringung greife die Rechtsfolge des § 648 BGB ein. Der Architektenvertrag sei für die bereits nach dem Vortrag des Beklagten zusätzliche Beauftragung des Klägers mit der Bauleitung nicht relevant. Dies gelte insbesondere für § 17.1 des Architektenvertrages. Im Übrigen könnten die Parteien vom Schriftformerfordernis durch konkludentes Verhalten abweichen. Es ergebe sich schon nach dem unstreitigen Vortrag keine Rechtsgrundlage für eine Abrechnung der Leistungsphase 8 nach Stunden (oder gar nach einer Pauschale). Schließlich rügt der Kläger, dass eine Rechtsmittelbelehrung fehle. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf seine Schriftsätze vom 11.04.2022, 23.11.2022 und 06.05.2023 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 21.10.2021 verkündeten und am 11.01.2022 zugestellten Urteils des Landgerichts Darmstadt, Az.: 11 O 144/20, wird der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Hilfsweise beantragt der Kläger, das Urteil des Landgerichts Darmstadt, Az.: 11 O 144/20, aufzuheben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Die Veräußerung des streitgegenständlichen Baugrundstücks stelle keine wirksame Kündigung des Architektenvertrages dar. Es fehle bereits an einer hierfür erforderlichen Kündigungserklärung durch den Beklagten. Ferner habe die Kündigung schriftlich erfolgen müssen. Eine freie Kündigung nach § 648 BGB liege nicht vor, da die Parteien eine solche in § 15.1 des Architektenvertrages abbedungen hätten. Ein Verstoß gegen § 139 ZPO liege nicht vor. Das angeführte hypothetische Vorbringen des Klägers auf einen Hinweis des Landgerichts hätte gleichfalls die Klage nicht begründet. Der Beklagte habe durch die Veräußerung des Grundstücks nicht zum Ausdruck gebracht, dass er keine Leistungen des Architekten mehr wolle. Es sei keine stillschweigende Vertragsaufhebung erfolgt. Der Beklagte habe insbesondere im Zeitpunkt der Veräußerung keine Vertragsaufhebung, sondern die Erbringung der vereinbarten Leistungen gewollt. Außerdem ergebe sich aus einer Vertragsaufhebung nicht die Rechtsfolge des § 648 Satz 2 BGB. Auch ein Anspruch aus §§ 631 BGB, 15 HOAI i. V. m. dem Architektenvertrag bestehe nicht. Ein Abrechnungsverhältnis liege nicht vor. Der streitgegenständliche Architektenvertrag sehe ausdrücklich eine Abnahme vor, die unstreitig nicht erfolgt sei. Der Kläger habe nicht dargetan und nicht nachgewiesen, dass er überhaupt entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen Leistungen erbracht habe. Es fehle an der geschuldeten Leistungserbringung des Klägers. Es existiere kein Anspruch gemäß §§ 632a BGB, 15 HOAI i. V. m. dem Architektenvertrag. Ferner sei klarzustellen, dass der Beklagte nicht die fehlende Prüffähigkeit der Rechnung rüge, sondern die fehlende Leistungserbringung durch den Kläger. Eine Darlegung der erbrachten und nicht erbrachten Leistungen im Rahmen des § 648 BGB sei erforderlich. Hinsichtlich der Rechnung für die Bauleiterleistungen sei ein Anspruch nicht gegeben. Auch hier fehle es an einer Kündigungserklärung und auch an der Schriftform. Der Kläger habe insoweit keine Leistungen erbracht und solche nicht dargetan. Ferner fehle die Abnahme. Der Beklagte habe den Kläger nicht mit der Erbringung der Leistungsphase 8 nach HOAI beauftragt. Der Kläger berücksichtige nicht den Unterschied zwischen der Bauleitung einerseits und der Objektüberwachung nach Leistungsphase 8 HOAI andererseits. Eine Rechtsmittelbelehrung sei nicht erforderlich gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf seinen Schriftsatz vom 04.07.2022 verwiesen. Ferner wird hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Anspruch bezüglich der Schlussrechnung vom 18.11.2019 (149.295,02 €): Der Kläger hat keinen Anspruch auf Honorarzahlung in Höhe von 149.295,92 € im Hinblick auf die Schlussrechnung (Nr. 132019) vom 18.11.2019. a) Ein Anspruch nach § 650q i. V. m. § 648 BGB besteht nicht. Der Verkauf des Objekts durch den Beklagten stellt - entgegen der Auffassung des Klägers - keine Kündigung dar. Allein in der Veräußerung des Objekts ist bei verständiger Würdigung aus der Sicht objektiver Personen in der Position der Vertragsparteien nicht der Erklärungswert enthalten, dass der Beklagte an dem Architektenvertrag nicht mehr festhalten wollte. Zwar ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte nach der Veräußerung weitere Leistungen vom Kläger angefordert hat. Allein hieraus kann jedoch nicht der Schluss einer Kündigung des Architektenvertrages durch den Beklagten gezogen werden. Ruft der Auftraggeber über einen längeren Zeitraum keine weiteren Planungs- und Beratungsleistungen beim Auftragnehmer ab, kann darin keine Kündigung gesehen werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2015 - 5 U 60/15, zitiert nach juris, Rz. 29). Ferner ergibt sich aus Ziffer 2. des im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16.03.2023 vorgelegten Kaufvertrages zwischen dem Beklagten und der A GmbH vom 06.12.2018, dass der bereits genehmigte Bauantrag gemäß Baugenehmigung vom 06.02.2013 neu einzureichen und die Genehmigung neu zu beantragen ist. Dieser neue Antrag soll vom Veräußerer unverzüglich gestellt werden. Die vom Architekten prognostizierten Kosten hierfür werden vom Veräußerer und vom Erwerber je zur Hälfte getragen. Für den Fall dass die Eigentumsüberschreibung auf den Erwerber vor Erteilung der neuen Baugenehmigung erfolgt, erteilt der Erwerber dem Veräußerer Vollmacht, gegebenenfalls vom Grundstückeigentümer abzugebende Erklärungen in seinem Namen abzugeben. Der Erwerber verpflichtet sich, als künftiger Eigentümer auf den Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens keinen Einfluss zu nehmen. Ziffer 3 des Kaufvertrages vom 06.12.2018 sieht vor, dass aufschiebend bedingt mit der Erteilung der neuen Baugenehmigung die gleichen Rechte und Ansprüche vom Veräußerer ebenfalls an den Erwerber abgetreten werden. Die Kosten für die Erteilung der neuen Baugenehmigung tragen der Veräußerer und der Erwerber je zur Hälfte. Beklagtenseits wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat schlüssig und nachvollziehbar erläutert, dass zunächst eine Baugenehmigung vorhanden gewesen sei. Sodann sei eine Nutzungsänderung geplant worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger mit der Umsetzung dieser Nutzungsänderung inklusive eines neuen Bauantrages beauftragt worden. Aufgrund der dargestellten Vereinbarungen der Parteien des Kaufvertrages vom 06.12.2018 in Ziffer 2. und 3. ist davon auszugehen, dass der Beklagte als Veräußerer weiterhin am Architektenvertrag mit dem Kläger festhalten wollte und eine weitere Leistungserbringung von diesem wünschte. Der neue Bauantrag sollte vom Veräußerer - mithin vom Beklagten - unverzüglich gestellt werden. Der Erwerber hat sich verpflichtet, auf den Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens keinen Einfluss zu nehmen. Hieraus ergibt sich, dass der Erwerber offensichtlich keinen eigenen Architekten mit der Planung beauftragen wollte. Der Kläger kannte zwar den Inhalt des Kaufvertrages nicht. Er konnte jedoch nicht allein aufgrund der Tatsache, dass das Objekt veräußert wurde, davon ausgehen, dass der Beklagte an dem Architektenvertrag nicht mehr festhalten wollte. Vielmehr hätte der Kläger - nachdem er vom Verkauf erfahren hat - beim Beklagten nachfragen müssen, ob eine weitere Tätigkeit seinerseits weiterhin erfolgen soll, bevor er von einer Kündigung ausgehen durfte. Der Kläger hat den Beklagten auch nicht aufgefordert, weitere Leistungen abzurufen. Aus dem Verhalten des Beklagten ergeben sich mithin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er an dem Architektenvertrag nicht mehr festhalten wollte. Ferner hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass im Übrigen vorliegend die Schriftform gemäß §§ 650h, 650q Abs. 1 BGB nicht gewahrt ist. Gemäß § 15.1 des Architektenvertrages vom 28.08.2018 hat die Kündigung schriftlich zu erfolgen. Nach §§ 650q, 650h BGB bedarf die Kündigung des Architektenvertrages der Schriftform. Die Vorschriften der §§ 650p-t BGB gelten für nach dem 31.12.2017 abgeschlossene Architekten- und Ingenieurverträge (vgl. Grüneberg/Retzlaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Auflage 2023, § 650p, Rz. 1). Vorliegend wurde der Architektenvertrag am 28.08.2018 geschlossen. Der Formmangel ist dann folgenlos, wenn die andere Partei die Kündigung hinnimmt. Es ist dann i. d. R. eine stillschweigende Vertragsaufhebung anzunehmen (vgl. Grüneberg/Retzlaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Auflage 2023, § 650h, Rz. 3). Wenn sich die Parteien einig sind, dass die Ausführung des Werks nicht fortgesetzt wird, spricht dies für eine einvernehmliche Vertragsaufhebung (vgl. Kessen in beck-online.Großkommentar, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand: 01.10.2022, § 650h BGB, Rz. 24). Wie bereits ausgeführt, ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Beklagte kein Interesse mehr an weiteren Planungstätigkeiten des Klägers hatte. Es bestand gerade keine Einigkeit dahingehend, dass die Planung durch den Kläger nicht mehr fortgesetzt werden sollte. Im Übrigen ergibt sich aus den Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 13.12.2019 und 30.03.2020, dass eine Kündigung nicht beabsichtigt war. Im Schreiben vom 13.12.2019 weist der Beklagte darauf hin, dass es an einer erforderlichen schriftlichen Kündigungserklärung fehle, eine konkludente Kündigung nicht vorliege und eine Veräußerung des Baugrundstücks keine Kündigung und Beendigung des Architektenvertrages begründe. Mit Schreiben vom 30.03.2020 wurde darauf hingewiesen, dass einer angeblichen Kündigung widersprochen worden sei. b) Im Übrigen existiert der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auch dann nicht, wenn man eine Kündigung durch den Beklagten unterstellt. Voraussetzung für die Fälligkeit der Honorarforderung des Architekten ist auch nach der Kündigung eines Vertrages die Übermittlung einer prüfbaren Schlussrechnung. Im Fall der Kündigung des Architektenvertrages durch den Auftraggeber hat der Architekt neben der Kündigung im Einzelnen darzulegen, wie sich der Honoraranspruch zusammensetzt. Dabei hat er die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen im Einzelnen vorzutragen, voneinander abzugrenzen und die entsprechenden Honorarteile - gegebenenfalls im Wege der prozentualen Schätzung - zuzuordnen. Bei den als erspart anzusetzenden Aufwendungen ist auch beim Architektenvertrag auf den konkreten Vertrag abzustellen. Welche ersparten Aufwendungen und welchen anderweitigen Erwerb er sich anrechnen lässt, hat der Architekt vorzutragen und zu beziffern. Trägt er nur einen bestimmten Prozentsatz vor, so genügt das nicht, weil nicht ersichtlich ist, wie er für den konkreten Vertrag gerade zu diesem Prozentsatz gekommen ist und ob er von dem richtigen Begriff der Ersparnisse und der anderweitigen Verwendung seiner Arbeitskraft bzw. des böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs ausgegangen ist (vgl. Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Auflage 2020, Rz. 1041, BGH, Urteil vom 30.09.1999 - VII ZR 206/98, zitiert nach juris, Rz. 10; Urteil vom 28.10.1999 - VII ZR 326/98, zitiert nach juris, Rz. 20; Urteil vom 13.01.2005 - VII ZR 353/03, NZBau 2005, 349). Wurde zwischen den Vertragsparteien ein Pauschalhonorar vereinbart, ist die entsprechende Schlussrechnung als prüfbar anzusehen, wenn sie die von dem Architekten erbrachten Leistungen und die entsprechende Aufschlüsselung der Pauschale nachvollziehbar wiedergibt. Dazu ist es notwendig, dass der Architekt zunächst die erbrachten Leistungen feststellt, indem er diese von der nicht erbrachten Teilleistung nachvollziehbar abgrenzt. Sodann hat der Architekt nachprüfbar das anteilige Pauschalhonorar in der Weise zu ermitteln, dass er dieses nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Architektenvertrag geschuldeten Gesamtleistung errechnet; der Architekt muss also das Verhältnis seiner erbrachten Tätigkeit zur vereinbarten Gesamtleistung und des Pauschalansatzes für die Teilleistung zum Gesamt-Pauschalhonorar im Einzelnen darlegen (vgl. Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Auflage 2020, Rz. 1091, 1128, 1129). Vorliegend haben die Parteien ein Pauschalhonorar in Höhe von 140.000,00 € vereinbart (§ 3.1 Architektenvertrag vom 28.08.2018). Die vorgelegte Schlussrechnung Nr. 132019 vom 18.11.2019 über 149.295,02 € brutto genügt den oben dargestellten Anforderungen nicht. Insbesondere enthält diese Rechnung keine Aufteilung hinsichtlich der erbrachten und der nicht erbrachten Leistungen. Insbesondere fehlt eine Darstellung der Leistungen, die der Kläger nach seiner Behauptung erbracht haben will. Insoweit ist es unschlüssig, dass der Kläger den Pauschalbetrag in Höhe von 140.000,00 € für nicht erbrachte Leistungen ansetzen will, wenn nach seiner Behauptung Leistungen erbracht worden sein sollen. Soweit der Kläger darauf verweist, dass der Beklagte innerhalb der zweimonatigen Prüffrist keinen Einwand hinsichtlich einer fehlenden Prüffähigkeit erhoben habe, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Zwar gilt gemäß § 650q Abs. 1 BGB i. V. m. § 650g Abs. 4 BGB die Schlussrechnung als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat. Der Beklagte hat aber bereits mit Schreiben vom 13.12.2019 gerügt, der Kläger habe die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht, weshalb er keinen Anspruch auf den vollen Werklohn habe. Dies impliziert die Rüge, dass eine Pauschale angesetzt wird, obwohl keine Leistungen erbracht wurden. Die tatsächlich erbrachten Leistungen wurden nicht - wie nach den obigen Grundsätzen gefordert - im Einzelnen dargelegt. Im Übrigen schließt die Prüffähigkeit der Schlussrechnung bzw. der verspätete oder unbegründete Einwand fehlender Prüffähigkeit der Schlussrechnung Einwendungen des Auftraggebers gegen die sachliche Berechtigung der Forderung nicht aus (vgl. Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 650g, Rz.18). Solche sachlichen Einwendungen macht der Beklagte geltend, indem er auf die fehlende Leistungserbringung verwiesen hat. Soweit der Kläger behauptet, er habe eine Grundlagenermittlung, einen Vorentwurf, eine Entwurfsplanung, eine Kostenschätzung nach DIN 276, eine Abstimmung des Bauvorhabens mit den Behörden, Pläne zum Bauantrag, Berechnungen zum Bauantrag und eine Wohnflächenberechnung erbracht, hat er nicht dargelegt, welche konkreten Tätigkeiten entfaltet wurden. Zur Grundlagenermittlung gehört z. B. das Klären der Aufgabenstellung auf der Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers, eine Ortsbesichtigung, das Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf, das Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter und das Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse. Die Entwurfsplanung beinhaltet z. B. das Erarbeiten der Entwurfsplanung unter weiterer Berücksichtigung der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen auf der Grundlage der Vorplanung und als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen und die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter, Zeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, das Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen, die Objektbeschreibung, Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit, Kostenrechnung nach DIN 276 und Vergleich mit der Kostenschätzung und das Fortscheiben des Terminplanes (vgl. Anlage 10 Nr. 10.1 Leistungsbild Gebäude und Innenräume, dieses Leistungsbild umfasst nach § 34 HOAI Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen). Der Kläger legt nicht dar, welche Grundleistungen oder auch besondere Leistungen diesbezüglich erbracht wurden, insbesondere welche Pläne erstellt und ggf. für die Baugenehmigung vorgelegt wurden. Zutreffend hat das Landgericht auch ausgeführt, dass sich die pauschal in der Klageschrift behaupteten Leistungen zum Teil nicht mit dem vertraglich vorgesehenen Leistungssoll decken. Gemäß § 2.1 des Architektenvertrages soll eine Entwurfsplanung erstellt werden. Ferner sollten ein genehmigungsfähiger Bauantrag, ein genehmigungsfähiger Entwässerungsantrag, ein genehmigungsfähiger Antrag auf Abgeschlossenheit und ein Abrissantrag für die Gebäude im Hof und für das Dachgeschoss der Vorderhäuser erstellt werden. Die erbrachten Leistungen wurden in der Schlussrechnung vom 18.11.2019 nicht dargestellt, weshalb es nicht möglich ist, diese zu bewerten. Der Kläger hat auch mit der Berufung nicht konkret dargelegt, welche Leistungen tatsächlich erfolgt sind, obwohl die Leistungserbringung substantiiert bestritten war, indem der Beklagte vorgetragen hat, der Kläger habe lediglich einen Vorentwurf in Form von Grundrisszeichnungen und eine vorläufige Wohnflächenberechnung erbracht. Wird das Vertragsverhältnis vorzeitig gekündigt, ist die Honorarforderung des Architekten grundsätzlich erst mit der Abnahme der bis dahin erbrachten Architektenleistung fällig (vgl. Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Auflage 2020, Rz. 1095, siehe auch §§ 650q Abs. 1, 650g Abs. 4 BGB). Da der Kläger nicht darlegt, welche konkreten Leistungen erbracht wurden, bleibt unklar, was Gegenstand einer Abnahme gewesen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Architektenvertrag durch den Verkauf des Objekts auch nicht in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen. Im Übrigen besteht entgegen der Auffassung des Klägers hinsichtlich des Honorars für nicht erbrachte Leistungen kein Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer. Ein umsatzsteuerrechtliches Austauschgeschäft liegt nicht vor (Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Auflage 2020, Rz. 1031, 2090; BGH, Versäumnisurteil vom 22.11.2007 - VII ZR 83/05, zitiert nach juris, Rz. 16). Soweit der Kläger auf ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.02.2019 - 5 K 214/18 Bezug nimmt, ist dieses Urteil vom Bundesfinanzhof aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurückverwiesen worden. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 26.08.2021 - V R 13/19 ausgeführt, dass die nach Kündigung eines Architektenvertrages zu zahlende Vergütung nur insoweit ein Entgelt i. S. von § 10 Abs. 1 UStG ist, als sie auf schon erbrachte Leistungen entfällt (vgl. BFH, Urteil vom 26.08.2021 - V R 13/19, zitiert nach juris, Rz. 15). c) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger nicht dargelegt hat, dass er entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen Leistungen für den Beklagten erbracht hat. Auf die zutreffenden Darstellungen des Landgerichts hierzu in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund scheitert auch ein Anspruch gemäß §§ 631 BGB, 1 HOAI i. V. m. dem Architektenvertrag vom 28.08.2018. Nach dem Vorbringen des Beklagten hat der Kläger lediglich einen Vorentwurf in Form von Grundrisszeichnungen und eine vorläufige Wohnflächenberechnung erbracht. Aus der vorgelegten Schlussrechnung ergibt sich jedoch gerade nicht, welches Honorar hierfür angesetzt wird. Im Übrigen hat der Beklagte - dies ergibt sich aus der Schlussrechnung vom 18.11.2019 - einen Betrag in Höhe von 21.000,00 € gemäß einer Honorarrechnung vom 19.0.2019 (Nr. 152018) an den Kläger gezahlt. Es ist nach dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich, dass er Leistungen erbracht hat, die diesen Betrag übersteigen. 2. Anspruch bezüglich der Rechnung vom 24.03.2020 - Bauleitung (197.176,94 €): Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung des Honorars für die Bauleitung gemäß Rechnung vom 24.03.2020 (Nr.: 07 2020) in Höhe von 197.176,94 €. a) Ein Anspruch ergibt sich auch diesbezüglich nicht aus § 650q i. V. m. § 648 BGB, denn eine Kündigung liegt nicht vor. Auf die obigen Ausführungen zu 1. a) wird verwiesen. b) Zutreffend hat das Landgericht auch einen Anspruch des Klägers gemäß §§ 631 BGB, 15 HOAI i. V. m. einem Bauleiter-Vertrag verneint. Der Kläger hat mit Rechnung vom 24.03.2020 Tätigkeiten als Bauleiter abgerechnet. Aus dem Anhang zu dieser Rechnung (Bl. 16/17) ergibt sich, dass die Leistungsphase 8 (32 % vom Mittelsatz in Höhe 493.139,62 € = 157.804,68 € nebst Nebenkosten und Umsatzsteuer) abgerechnet wurde. Vorliegend kann der Kläger jedoch nicht nach Leistungsphase 8 abrechnen, denn eine entsprechende Beauftragung durch den Beklagten ist nicht erfolgt. Die Grundleistungen der Leistungsphase 8 umfassen z. B. das Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, das Überwachen der Ausführung von Tragwerken mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis, das Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, das Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm), die Dokumentation des Bauablaufs, das gemeinsame Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen, die Rechnungsprüfung einschließlich der Prüfung der Aufmaße der bauaufsichtsführenden Unternehmen, der Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen, Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsberechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen, die Kostenfeststellung, Organisation der Abnahme, Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahme und Teilnahme daran, systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts, Übergabe des Objekts, Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche und das Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel (vgl. Anlage 10 Nr. 10.1 zu § 34 HOAI). Der Beklagte trägt zum Auftragsumfang vor, der verantwortliche Bauleiter habe die ordnungsgemäße und den genehmigten Bauvorlagen entsprechende Bauausführung zu überwachen und darauf zu achten, dass die Arbeiten der Baubeteiligten ohne gegenseitige Gefährdung und ohne Gefährdung Dritter durchgeführt werden können. Aus dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 31.01.2020 ergibt sich, dass der örtlichen Baubehörde angezeigt worden sei, dass der Kläger der verantwortliche Bauleiter für das Vorhaben sei. Danach sei der Kläger u. a. verpflichtet gewesen sicherzustellen und zu kontrollieren, dass die Bauarbeiten ordnungsgemäß und fristgemäß ausgeführt werden. Von der Objektüberwachung ist die Tätigkeit des Architekten als verantwortlicher Bauleiter nach den Landesbauordnungen zu unterscheiden. Insoweit nimmt der Architekt die öffentlichen Pflichten gegenüber der Bauaufsichtsbehörde wahr (vgl. Werner/Frechen in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Auflage 2020, Rz. 1973). Der Begriff der „Bauleitung“ ist mit dem des „Bauüberwachers“ nicht identisch. Der Bauleiter ist nach dem allgemeinen Sprachverständnis dafür zuständig, zu überwachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird, während der Objektüberwacher eine Ausführung des Objekts gemäß der vertraglichen zivilrechtlichen Vereinbarung mit dem Bauherrn schuldet (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 23.06.2009 - 5 U 12/09, zitiert nach juris, Rz. 6). Gemäß § 59 HBO hat die mit der Bauleitung beauftragte Person darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme den öffentlich-rechtlichen Anforderungen entsprechend ausgeführt wird, und die hierfür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Die entsprechende Ausführung ist mit Anzeige der abschließenden Fertigstellung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zu bescheinigen. Im Rahmen dieser Aufgabe ist für den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere das gefahrlose Ineinandergreifen aller Arbeiten, zu sorgen. Die mit der Bauleitung beauftragte Person hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme nach den genehmigten Bauvorlagen, soweit eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt den eingereichten Bauvorlagen, ausgeführt wird. Bei der Überwachungstätigkeit ist auf den sicheren Betrieb der Baustelle zu achten. Dazu zählt, dass die Arbeiten der Unternehmen ohne gegenseitige Gefährdung und ohne Gefährdung Dritter durchgeführt werden können (vgl. Hornmann in Hornmann, Hessische Bauordnung, 4. Auflage 2022, § 59 HBO, Rz. 13, 19). Vorliegend ist daher nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass der Kläger als Bauleiter im Sinne des § 59 HBO tätig sein sollte. Soweit der Kläger darauf verweist, die Behauptung des Beklagten, die beauftragte Bauleitertätigkeit habe sich nur darauf erstreckt, dass die Bauarbeiten ordnungsgemäß und fristgemäß ausgeführt werden, würde in einem diametralen Widerspruch zu den Ausführungen im Schriftsatz vom 31.01.2020 (Anlage K4) stehen, wonach diese Tätigkeit ausdrücklich „unter anderem“ geschuldet gewesen sei, ist zu berücksichtigen, dass - wie ausgeführt - zu den Aufgaben eines Bauleiters gemäß § 59 HBO daneben auch gehört, die entsprechende Ausführung mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zu bescheinigen und im Rahmen der Überwachungstätigkeit auf den sicheren Betrieb der Baustelle zu achten. Dazu zählt, dass die Arbeiten der Unternehmen ohne gegenseitige Gefährdung und ohne Gefährdung Dritter durchgeführt werden können. 3. Soweit der Kläger das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung rügt, ist festzustellen, dass eine solche nicht erforderlich war. Auf § 232 ZPO wird verwiesen. Das Fehlen einer inhaltlichen Verbindung zwischen den Entscheidungsgründen und dem Urteilstatbestand vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 3 ZPO, 47 GKG.