Urteil
23 U 25/91
OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:1991:1218.23U25.91.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 30. November 1990 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.960,-- DM nebst 4 % Zinsen ab 1.8.1989 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Rückübertragung des Eigentums an dem in den X1 des Klägers eingebauten X-Motor ….
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 10/13, der Kläger zu 3/13 zu tragen. Dies gilt nicht für die Kosten des Streithelfers des Beklagten, die der Kläger zu 3/13 und der Streithelfer selbst zu 10/13 tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 2.705,56 DM und für den Beklagten 8.960,-- DM.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 30. November 1990 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.960,-- DM nebst 4 % Zinsen ab 1.8.1989 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Rückübertragung des Eigentums an dem in den X1 des Klägers eingebauten X-Motor …. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 10/13, der Kläger zu 3/13 zu tragen. Dies gilt nicht für die Kosten des Streithelfers des Beklagten, die der Kläger zu 3/13 und der Streithelfer selbst zu 10/13 tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 2.705,56 DM und für den Beklagten 8.960,-- DM. Die zulässige Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klage ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) ein Anspruch auf Rückzahlung des aufgrund der Rechnung vom 13.12.1988 (Bl. 4 d.A.) im Zusammenhang mit dem Einbau des beanstandeten Motors gezahlten Betrags, abzüglich eines auf die gezogenen Nutzungen entfallenden Anteils zu, Zug-um- Zug gegen eine Rückübertragung des Eigentums an dem Motor, die eine Duldung des Ausbaus beinhaltet (§ 930 BGB). Er verlangt zu Recht eine Rückgewähr dieser aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags erbrachten gegenseitigen Leistungen; denn dieser Vertrag war gemäß § 306 BGB von Anfang an nichtig, weil er auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet war. Die Parteien hatten den Kauf und Einbau eines Austauschmotors der Fa. X vereinbart. Solche Motoren aber gibt es nach dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen SV1 bei der Fa. X für den Fahrzeugtyp … nicht. Diese Firma liefert allenfalls komplett neue Motoren. Einen neuen Motor wollte der Kläger aber nicht kaufen. Der Streithelfer des Beklagten, Y, hat dementsprechend bei seiner Vernehmung als Zeuge bestätigt, dass er statt des Austauschmotors einen generalüberholten Motor von der Rennsportabteilung der Fa. X bestellt habe, weil er darin "keinen Unterschied im Vergleich zum Austauschmotor" sah. Diese Auffassung des Streithelfers ist jedoch irrig. Mit dem eingebauten generalüberholten Motor konnte der Streithelfer den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag nicht erfüllen. Dabei mag dahinstehen, ob es sich bei diesem Vertrag um einen Kaufvertrag oder - wegen des ebenfalls geschuldeten Einbaus - um einen Werklieferungsvertrag handelt. Wäre nämlich letzteres der Fall, so käme, da der Austauschmotor eine vertretbare Sache ist und sein Kauf gegenüber dem Einbau im Vordergrund stand, allenfalls ein sogenannter Lieferungskauf gem. § 651 Abs. 1 S. 2, 1. HS BGB in Betracht, auf den ebenfalls Kaufrecht anzuwenden ist. Der eingebaute Motor ist jedoch nicht das, was der Kläger gekauft hatte. Für die Einstufung als Austauschmotor ist grundsätzlich erforderlich, dass alle beweglichen Motorteile und sonstigen Aggregate durch Neuteile ersetzt, nach den Methoden der Serienfertigung hergestellt und nach den Kriterien für Neuwagen erfolgreich geprüft worden sind (OLG Karlsruhe, DAR 1975, 155 ) ; ferner dass eine Seriennummer eingestempelt und eine Garantiekarte vergeben wird. Als generalüberholter Motor wird dagegen jeder überprüfte, mehr oder weniger überholte und in dem für erforderlich gehaltenen Umfang mit Neuteilen versehene Motor bezeichnet; sein Wert liegt daher erheblich unter demjenigen eines Austauschmotors (OLG Karlsruhe, aaO). Dies führt dazu, dass ein generalüberholter Motor nicht einmal als mangelhafter Austauschmotor angesehen werden kann. Wegen der unterschiedlichen Fertigungsart und Garantie handelt es sich bei ihm vielmehr einfach um eine andere Art von Kaufgegenstand, ein sogenanntes aliud. Hiervon geht auch das Landgericht im erstinstanzlichen Urteil aus. Wenn es dann aber dennoch meint, den im vorliegenden Fall umstrittenen generalüberholten Motor einem Austauschmotor gleichstellen zu müssen, weil er "vom Hersteller" stamme "und von diesem überholt worden" sei, so vermag diese Wertung nicht zu überzeugen. Es ist schon zweifelhaft, ob die X-Rennsportabteilung in diesem Zusammenhang noch als "Hersteller" angesehen werden kann, jedenfalls aber reicht eine bloße, irgendwie geartete Überholung durch den Hersteller nach obigen Ausführungen auch nicht aus, um dem Motor die Qualität eines Austauschmotors zubilligen zu können. Dass alle beweglichen Teile und Aggregate durch neue ersetzt und nach den Kriterien für Neuwagen geprüft worden waren, so dass er den Motor zu Recht als Austauschmotor verkaufen konnte, hat der Beklagte aber selbst nicht einmal behauptet. Auch konnte der Kläger trotz aller Bemühungen unstreitig die bei Austauschmotoren übliche Einstempelung einer Seriennummer und Garantiekarte nicht erlangen. Dies aber wirkt sich, wie er zu Recht vorträgt, auf den Preis des Fahrzeugs bei einem Weiterverkauf aus. Hat der Kläger damit aber statt des gekauften Gegenstandes einen nicht bestellten erhalten, so kann sich an dieser Beurteilung auch dadurch nichts ändern, dass es den geforderten Austauschmotor von X tatsächlich nicht gab. Entgegen dem Landgericht kann dies nicht zu der Folgerung führen, dass der Kläger mit dem generalüberholten Motor von der Rennsportabteilung unter den gegebenen Umständen eben noch den bestmöglichsten Ersatz bekam und sich damit zufriedengeben müsse. Andererseits kommen auch Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung nicht in Betracht, weil sie voraussetzen würden, dass die Erfüllung des Vertrags überhaupt möglich war und der Beklagte die Nichterfüllung zu vertreten hat. Da dies aber, weil es den gekauften Austauschmotor objektiv und generell nicht gab, nicht der Fall war, kann der Vertrag nur gemäß § 306 BGB als nichtig angesehen werden mit der Folge, dass sich die Parteien die beiderseits empfangenen gegenseitigen Leistungen nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts zurück zu gewähren haben. Der Bereicherungsanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Er unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren, die auch für den Hauptanspruch des Klägers aus dem Vertrag gelten würde, falls er wirksam wäre. Ob auf die Gegenansprüche des Beklagten auch, soweit sie wegen Nichtigkeit des Kaufvertrags aus § 812 BGB hergeleitet werden, die kurze Verjährungsfrist von 2 oder 4 Jahren der §§ 196, 197 BGB Anwendung findet (Palandt/Heinrichs, 50. Aufl. § 195 BGB Rdz. 3, 7), mag dahinstehen, denn die Klage ist bereits innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss erhoben worden. Eine darüber hinausgehende Schadensersatzpflicht des Beklagten gemäß § 307 BGB ist zu verneinen, denn der Beklagte kannte die Unmöglichkeit der vereinbarten Leistung bei Vertragsschluss nicht. Der Streithelfer Y hatte ihm den an den Kläger weiterveräußerten Motor als Austauschmotor verkauft und ihn auch so in seiner Rechnung vom 25.11.1988 (Bl. 20 d.A.) ausgewiesen, obwohl er ihn von dem Autohaus A in Stadt01 nur mit der Bezeichnung "Motor … erhalten hatte“ (vgl. Bl. 82 d.A.). Die Voraussetzungen des § 307 BGB liegen daher nicht vor. Dem Kläger ist damit der Rechnungsbetrag für den Kauf und Einbau des Motors samt Zubehör zurückzuerstatten, der sich ausweislich Bl. 4 d.A. auf 9.955,56 DM belief. Er muss sich jedoch die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen, da ihn im Gegenzug eine Herausgabepflicht hinsichtlich des Motors und der daraus gezogenen Nutzungen trifft (§ 818 Abs. 1 BGB). Genutzt hat der Kläger den Motor für insgesamt 8.010 Fahrkilometer (Differenz zwischen 83.100 km im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und 75.090 km bei Einbau des Motors ausweislich der Rechnung des Beklagten vom 13.12.1988. Ausgehend von der in etwa anzunehmenden Gesamtkilometerleistung eines derartigen Motors schätzt der Senat seine dadurch eingetretene Abnutzung gemäß § 287 ZPO auf 1/10 seines Preises. Zu diesem Anteil ist dem Kläger auch der in dem Rechnungsbetrag von 9.955,56 DM enthaltene Einbau des Motors zugutegekommen. Für diese, nicht mehr in Natur rückerstattungsfähigen Dienste hat er gemäß § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Die gezahlte Summe kann er daher insgesamt nur noch in der um 1/10 geminderten Höhe von 8.960,-- DM zurückfordern. Zu Unrecht macht der Kläger daneben außerdem Kosten für den Ausbau des Motors geltend. Diesen Ausbau schuldet er dem Beklagten nicht. Der Beklagte, der den Einbau vorgenommen hat, ist umgekehrt auch zum Ausbau verpflichtet; er kann sich den Motor beim Kläger holen. Der Kläger braucht nicht eine dritte Firma mit dem Ausbau zu beauftragen und dem Beklagten hierfür die Kosten in Rechnung stellen. Er erfüllt seine Pflicht zur Rückgabe des Motors bereits dadurch, dass er dem Beklagten das Eigentum in der Form des Besitzkonstituts (§ 930 BGB) überträgt und den Ausbau duldet. Der Beklagte hat dann aber keine Ausbaukosten zu bezahlen. Der in gesetzlicher Höhe erhobene Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzugs begründet. Von der in Höhe von 11.665,56 DM erhobenen Klage sind damit 2.705,56 DM abzuweisen, während der Beklagte mit 8.960,-- DM unterliegt. Aus diesem Wertverhältnis ergibt sich eine Kostentragungspflicht des Klägers in Höhe von 3/13 und des Beklagten von 10/13 (§ 92 Abs. 1 ZPO). Ausgenommen hiervon sind die Kosten des Streithelfers des Beklagten, die der Kläger zu 3/13 und der Streithelfer selbst zu 10/13 trägt (§ 101 ZPO). Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Ziff. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.