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Urteil

23 U 272/90

OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:1991:1218.23U272.90.0A
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Tenor
Das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 16.11.1990 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 65.000,— DM zu zahlen. Ferner wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils in Höhe von 35% allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Schadensereignis vom ….1989 herrührt, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin 4/11 und die Beklagte 7/11 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 77.000,— DM abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor in dieser Höhe Sicherheit leistet. Die Beschwer der Klägerin beträgt 38.500,— DM, die der Beklagten 71.500,— DM.
Entscheidungsgründe
Das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 16.11.1990 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 65.000,— DM zu zahlen. Ferner wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils in Höhe von 35% allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Schadensereignis vom ….1989 herrührt, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin 4/11 und die Beklagte 7/11 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 77.000,— DM abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor in dieser Höhe Sicherheit leistet. Die Beschwer der Klägerin beträgt 38.500,— DM, die der Beklagten 71.500,— DM. Die Berufung ist zulässig und der Sache nach zu einem Teil begründet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts stehen der Klägerin die mit Klage verfolgten Ansprüche im Wesentlichen zu. Sie kann ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung verlangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr auch den in Zukunft noch entstehenden materiellen Schaden sowie den immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils in Höhe von 35% zu ersetzen (§§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, 230 StGB, 847 BGB, 254 BGB). Die Beklagte hat die Verletzungen der Klägerin durch … Unterlassen in fahrlässiger Weise verursacht und ihr deshalb Schadensersatz zu leisten. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit den Eltern der Klägerin hatte die Beklagte eine Garantenstellung für dieses Kind. Sie war verpflichtet, die Klägerin zu beaufsichtigen und vor Schaden zu bewahren. Die Beklagte meint zwar, dass zwischen ihr und den Eltern der Klägerin kein Vertrag bestanden habe, die Übernahme der Aufsicht über die Klägerin also nur eine rein tatsächliche Grundlage habe. Diese Frage kann aber dahingestellt bleiben. Denn auch dann, wenn die Übernahme der Aufsicht über die Klägerin rein tatsächlicher Natur gewesen wäre, hätten die hieraus resultierenden Pflichten der Beklagten keinen anderen Umfang gehabt. Diesen sich aus der Übernahme der Aufsicht über die Klägerin ergebenden Pflichten ist die Beklagte nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Vor allen Dingen hätte sie das ihr überlassene Kleinkind, die Klägerin, nicht über den Zeitraum von wenigstens 1 1/2 stunden der Aufsicht der beiden 11- und 12-jährigen Mädchen, … und … überlassen dürfen. Diese beiden Mädchen waren aufgrund ihres Alters der aufgebürdeten Verantwortung nicht gewachsen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts zeigt dies das Verhalten der beiden Mädchen in eindrucksvoller Weise. Beide Mädchen hatten überhaupt keine Erfahrung mit der Pflege von Kleinkindern. Sie steuerten ihr Verhalten gegenüber der Klägerin nur nach den Maßstäben, die für sie im Spiel mit Puppen galten. Deutlich wird dies schon dadurch, dass sie als erstes nur daran dachten, die Klägerin auszuführen und unterwegs neu zu wickeln, wodurch sie sich spielerisch - letztlich aber völlig unnötig - in die Lage einer allzeit verantwortungsvollen und durch die Bedürfnisse des Kleinkindes gestressten Mutter versetzten. In dieses Bild passt dann auch das weitere Vorgehen der beiden Mädchen. Völlig überzogen war es nämlich, aufgrund der winzigen Blutspuren in den verbrauchten Windeln den sofortigen Rat des im Jugendzentrum erreichbaren Psychologen einzuholen und anschließend in eigener Verantwortung die Untersuchung der Klägerin bei einem Kinderarzt zu veranlassen. Wären sich die beiden Mädchen ihrer Verantwortung hinsichtlich der Klägerin tatsächlich bewusst gewesen, so hätten sie keine derart großen, nur nach den Maßstäben von Puppenmüttern verständlichen Aktivitäten entwickelt. Gerade wegen der nur vorübergehenden Abwesenheit der Beklagten, der für die beiden Mädchen auch erkennbar die eigentliche Verantwortung oblegen hat, hätte es viel näher gelegen, deren Rückkehr abzuwarten, um ihr alle weiteren Entscheidungen zu überlassen. Von dem Spiel der Puppenpflege geprägt war dann auch die Entscheidung, die Klägerin zu duschen, da eine Reinigung nicht fehlen durfte. Objektive Gründe hierfür hat es offensichtlich nicht gegeben. Jedenfalls haben die beiden Mädchen die in der Klageerwiderung angedeuteten Gründe im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen nicht bestätigen können. Aber auch dann, wenn der Kinderarzt erwähnt haben sollte, dass das Wundsein der Klägerin durch häufigeres Waschen vermieden werden könne, so hätten Babysitter, die mit ihrer Aufgabe nicht überfordert gewesen wären, die Beklagte nach deren Rückkehr darauf hingewiesen. Nur die Parallelwertung der beiden Mädchen, …und … mit den Entscheidungen, die von ihnen während eines Spiels zu treffen gewesen wären, führte dazu, dass sie mit der vermeintlich notwendigen Körperpflege der Klägerin sofort begannen und dabei vergaßen, dass sie die Dusche wegen des vorliegenden Defekts nicht benutzen sollten. Die nähere Analyse des Verhaltens der beiden Mädchen … und …lässt also erkennen, dass dieses nicht Ausdruck besonderer Reife und Fähigkeiten war, sondern vielmehr ein unverkennbares Zeichen für eine durch Parallelwertungen aus dem Bereich des Spiels bedingte Selbstüberschätzung ihrer Person sowie ihrer Aufgaben, die letztlich dann Ursache für das unbesonnene Duschen der Klägerin war. Dieses Unterlassen ist der Beklagten auch zuzurechnen. Hätte sie sich nämlich pflichtgemäß verhalten und die Klägerin nicht der Obhut von zwei 11- und 12-jährigen Mädchen überlassen, so hätte sie dieses Geschehen vermeiden können. Für sie war auch voraussehbar, dass die Klägerin durch ihr Verhalten Schaden erleiden konnte. Keiner großen Anstrengung und keiner besonderen Begabung bedurfte es nämlich, um zu erkennen, dass die Aktivitäten von Kindern im Alter der beiden Mädchen … und … immer phantasiereicher und unberechenbarer werden, je länger sie allein gelassen werden. Dies trifft vor allen Dingen dann zu, wenn die Kinder während dieser Zeit des Alleinseins Aufgaben, mit denen sie entwicklungsbedingt noch überfordert sind, erfüllen sollen. Da die Beklagte die Betreuung der Klägerin, eines fremden Kleinkindes, übernommen hatte, war sie auch verpflichtet, diese nicht über längere Zeit hinweg der Aufsicht von zwei 11- und 12-jährigen Mädchen zu überlassen. Eine Abwesenheit von 1 1/2 Stunden ist in Anbetracht dieser übernommenen Aufgabe jedenfalls zu lang. Die Beklagte hätte Mittel und Wege finden müssen, ihren Tagesablauf mit einer permanenten Beaufsichtigung der Klägerin in Einklang zu bringen. Da diese nicht jeden Tag in der Woche bei ihr war, wäre das auch möglich gewesen. Jedenfalls hätte es hierzu nicht unbedingt eines Kinderwagens bedurft. Zum einen hätte die Beklagte nämlich die Klägerin zu Fuß mitnehmen können, und zum anderen hätte die Beklagte ihr Einkäufe an den Tagen machen können, an denen die Aufsicht nicht erforderlich war. Auch trotz der recht spärlichen Bezahlung hätte die Beklagte dieser durch den Tagesmuttervertrag begründeten Verpflichtungen mit einer nach objektiven Kriterien zu bemessenden Sorgfalt nachkommen müssen. Das Maß der übernommenen Verantwortung für ein Kleinkind kann nämlich nicht vom Umfang der Entlohnung abhängig gemacht werden. Abgesehen hiervon ist auch davon auszugehen, dass die Dauer der Abwesenheit der Beklagten weit über 1 1/2 Stunden gelegen hat. Bedenkt man nämlich, dass die beiden Mädchen nach den Ermittlungen der Polizei bereits gegen 15.00 Uhr mit der Klägerin bei dem Kinderarzt waren und die Beklagte erst gegen 17.30 Uhr nach Hause zurückkehrte, so beträgt die Zeit des Alleinseins der beiden Mädchen bereits 2 1/2 Stunden. Hinzu kommt dann noch die Zeit, die die beiden Mädchen gebraucht haben, um mit der Klägerin in die …-Anlage zu gehen und um den Rat des Jugendpsychologen einzuholen. Die Beklagte hat in dem oben erwähnten Umfang aber auch deshalb Schadensersatz zu leisten, weil sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist. Da sie wusste, dass der Durchlauferhitzer einen lebensgefährlichen Defekt hatte, musste sie sicherstellen, dass diese Dusche von keinem Familienmitglied oder Besucher benutzt werden konnte. Hierzu reichte es nicht aus, ihrer Tochter, … zu verbieten, diese Dusche zu benutzen. Gerade weil Kinder vergesslich sind und die Gefahren nicht in dem Umfang, wie es Erwachsenen möglich ist, einschätzen können, hätte es weiterer Sicherungsmaßnahmen bedurft, wie z.B. des Abstellens der Warmwasserleitung oder der Unterbrechung der Stromzufuhr. Insbesondere, weil die Beklagte - wie geschehen - ihre Tochter und deren Freundin sowie die Klägerin auch einmal unbeaufsichtigt in der Wohnung zurücklassen wollte, waren derartige Maßnahmen unverzichtbar. Ebenso wie es der Beklagten möglich war, die Folgen ihrer unterlassenen Beaufsichtigung zu erkennen, war es für sie auch vorhersehbar, dass die defekte Dusche trotz ihres Verbots einmal benutzt wird und es hierbei zu Verbrühungen kommen kann. Der Umfang der Haftung der Beklagten wird aber begrenzt durch ein Mitverschulden der Eltern der Klägerin, das dieser zuzurechnen und mit 35% zu bewerten ist. Weitere Haftungsbegrenzungen gibt es nicht. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte nicht strenger zu haften braucht, als die leiblichen Eltern der Klägerin. Dennoch kommt aber die innerhalb einer Familie geltende Haftungserleichterung des § 1664 BGB nicht zum Zuge. Das Leitbild dieser Bestimmung ist nämlich die Familie als Schicksals- und Haftungsgemeinschaft der Angehörigen. Dieses wird jedoch verlassen, wenn die Schädigung eines Familienmitgliedes bzw. einer gleichgestellten Person - wie hier - auf der Verletzung einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht oder aber auf mangelnder Beaufsichtigung beruht. (RGRK-Adelmann, 12. Aufl. 1987, § 1664 BGB RdN 13; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1976, 511; OLG Stuttgart VersR 1980, 952; RGZ 75, 251). Ferner hatte die Haftung der Beklagten auch aufgrund des Tagesmuttervertrags keine Beschränkung erfahren. Insbesondere gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass von der Beklagten nur die Sorgfalt gefordert war, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegte. Ein Mitverschulden der Eltern der Klägerin liegt aber darin, dass sie die Klägerin völlig bedenkenlos in die Obhut der Beklagten gegeben haben. Gerade aufgrund der Wohnverhältnisse der Beklagten, die chaotisch waren und in gewisser Hinsicht auch auf deren Persönlichkeit schließen ließen, hätten die Eltern der Klägerin erkennen können, dass auch Defizite in deren Betreuung wahrscheinlich sein werden. Die Mutter der Klägerin hat sich hierum aber überhaupt nicht gekümmert. Sie kannte die Wohnverhältnisse, in denen die Beklagte lebte, gar nicht und die Beklagte selbst nur flüchtig. Dem Vater, der Klägerin hingegen waren die Wohnverhältnisse bekannt, doch störten sie ihn nicht. Damit gingen die Eltern der Klägerin bewusst das Risiko, welches sich verwirklicht hat, ein (§ 254 BGB). Unter Berücksichtigung aller Umstände erfüllt ein Schmerzensgeld in Höhe von 65.000,— DM seine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion (§ 847 BGB). Maßgebend hierfür waren die Schwere der Verletzungen, die Zeit und die Missempfindungen bei der Heilbehandlung, die Auswirkungen der verbleibenden Schäden und Entstellungen auf die Psyche sowie die soziale Entwicklung der Klägerin. Abgewogen wurde aber auch die aufgrund des Alters der Klägerin bestehende Chance, dass sich die verbliebenen Narben noch etwas weiter auswachsen und nicht zuletzt infolge des Kompressionsanzugs, dessen Tragen allerdings mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden ist, an Auffälligkeit abnehmen werden. Schließlich war für die Höhe des Schmerzensgeldes das der Klägerin anzurechnende Mitverschulden ihrer Eltern ein entscheidender Faktor. Dieses war sehr hoch zu bewerten, da die Eltern der Klägerin das verwirklichte Risiko mehr oder weniger mit sehenden Augen eingegangen sind. Der Feststellungsanspruch ist zulässig (§ 256 ZPO) und teilweise begründet. Unstreitig ist die Heilbehandlung der Klägerin noch nicht abgeschlossen, so dass mit weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu rechnen ist. Auch diese hat die Beklagte unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Eltern der Klägerin, welches aus den oben bereits erwähnten Gründen mit 35% zu bewerten ist, zu ersetzen. Ein rechtliches Interesse der Klägerin an alsbaldiger Feststellung ist gegeben, weil sie ihre zukünftigen Ansprüche sichern und der Einrede der Verjährung begegnen muss. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Obwohl mit dem Klageantrag zu 1) ein unbezifferter Antrag gestellt worden ist, ist die Klägerin teilweise unterlegen. Sie hat nämlich eine Leitlinie für die Höhe des ihrerseits für angemessen erachteten Schmerzensgeldes gegeben, die nur wegen des anzurechnenden Mitverschuldens nicht erreicht werden konnte. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 546 Abs. 2, 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Im … 1989 suchten die jetzigen gesetzlichen Vertreter der Klägerin für diese, die damals 1 3/4 Jahre alt war, zwei- bis dreimal in der Woche eine ganztägige Betreuung. Hierbei stießen sie auf die Beklagte, die diese Aufgabe gern übernahm. Die Betreuung sollte jeweils von 7.30 bis 19.00 Uhr erfolgen. Als Entgelt waren pro Arbeitstag 20,-- DM vereinbart. Wenigstens ein Teil der Nahrung und die Windeln wurden der Beklagten gestellt. Ein Kinderwagen stand ihr aber nicht zur Verfügung. Entsprechend dieser Vereinbarung befand sich die Klägerin am ….1989 bei der Beklagten. Am Nachmittag dieses Tages ging die Beklagte einkaufen und besuchte ihren Bruder. Daher war sie für die Dauer von wenigstens 1 1/2 Stunden nicht in ihrer Wohnung. Während dieser Zeit hatte sie die Klägerin der Obhut ihrer damals noch 11-jährigen Tochter … und deren 12-jährigen Freundin … überlassen. Die beiden kleinen Betreuerinnen der Klägerin zeigten sich sehr aktiv. Sie gingen mit der Klägerin in die …, eine in der ...-Anlage gelegene städtische Jugendeinrichtung. Dort windelten sie die Klägerin neu. Da sich in der alten Windel geringfügige Blutspuren befanden, die allerdings nur von wunder Haut der Klägerin verursacht worden sein konnten, zogen sie Herrn … der als Psychologe in der … ansprechbar war, zu Rate. Dieser riet ihnen, da er die Blutspuren selbst nicht abschließend beurteilen konnte, zu einem Kinderarzt zu gehen. Dies taten die beiden Mädchen auch. Der Kinderarzt, den die kleinen Betreuerinnen etwa gegen 15.00 Uhr konsultierten, konnte aber keinerlei Blut oder Verletzungen im Genitalbereich der Klägerin feststellen. Daraufhin begaben sich die beiden Mädchen mit der Klägerin wieder in die Wohnung der Beklagten. Dort entschlossen sie sich, die Klägerin zu waschen. Deshalb zogen sie sie aus, stellten sie in die Duschwanne und drehten den Warmwasserhahn auf. Der elektrische Durchlauferhitzer gab aber infolge eines Defekts unvermittelt derart heißes Wasser ab, dass die Klägerin großflächig Verbrühungen 2. und 3. Grades erlitt. In der Erkenntnis, dass etwas Schlimmes passiert war, verständigten die beiden Mädchen den Notarzt, auf dessen Veranlassung die Klägerin in die …-Kliniken eingeliefert wurde. Erst nachdem dies alles geschehen war, kehrte die Beklagte gegen 17.30 Uhr nach Hause zurück. Der Durchlauferhitzer war seit etwa 5 Jahren defekt. Er konnte das Warmwasser nicht mehr ordnungsgemäß temperieren, sondern lieferte es nicht steuerbar heiß. Deshalb nutzte die Beklagte die Dusche nicht und hatte auch ihrer Tochter … eine entsprechende Anweisung gegeben. Die Anzeigen des Defekts der Dusche beim Vermieter sind ohne Erfolg geblieben. Weitere Maßnahmen, wie zum Beispiel die Stilllegung des Warmwassererhitzers oder das Abstellen der Warmwasserzufuhr waren nicht ergriffen. Die weiteren Wohnverhältnisse, in denen die Beklagte lebte, ergeben sich aus dem Tatortbericht der Polizei (Bl. 11 - 16 der Ermittlungsakte Az.: … Js …/90 Staatsanwaltschaft Wiesbaden) und den hierzu gefertigten Übersichtsaufnahmen (Bl. 17 - 20 der genannten Ermittlungsakte), auf die im einzelnen Bezug genommen wird. Die Umgebung, in der sich die Klägerin bei ihrer Tagesmutter befand, war auch nur dem Vater der Klägerin bekannt. Die Mutter der Klägerin hatte sich hierum vor dem Unfall nicht gekümmert. Die von der Klägerin erlittenen Verletzungen waren lebensgefährlich. Um das Leben der Klägerin zu retten, mussten wiederholt Hauttransplantationen vorgenommen werden. Die erste Phase der Behandlung dauerte knapp vier Wochen. Während dieser Zeit befand sich die Klägerin auf einer Intensivstation der Universitätskliniken …, die auf derartige Verletzungen spezialisiert ist. Die Heilbehandlung ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Die Verbrühungen sind zwar breitflächig vernarbt aber rissig. Deshalb muss die Klägerin jede Woche zur Nachuntersuchung eine niedergelassene Ärztin und alle drei Monate die Universitätskliniken … aufsuchen. Außerdem ist sie verpflichtet, bei Tag und Nacht einen Kompressionsanzug zu tragen, um eine Wulstbildung der breitflächigen Narben zu verhindern. Dennoch wird die Klägerin auf Dauer an Bauch und Rücken durch nichtreparable Hautschäden entstellt bleiben. Wegen des Aussehens der Verletzungsfolgen wird auf die Lichtbildmappe Bl. 31 - 32 der Ermittlungsakten Az.: .. Js …/90 StA … sowie auf die Lichtbilder Bl. 27 a und b der Prozessakte Bezug genommen. Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe am Unfalltag ihre Wohnung für wenigstens drei bis vier Stunden verlassen. Ihr sei deshalb vorzuwerfen, dass sie die Klägerin für eine derart lange Zeit allein der Aufsicht von zwei 11- und 12-jährigen Mädchen überlassen habe. In Anbetracht der erheblichen Verletzungen und Verletzungsfolgen sei ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 100.000,— DM angemessen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 11.4.1990 (Bl. 1 - 9 d.A.) und vom 12.10.1991 (Bl. 24 - 27 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen der Kindesmutter ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden, der aus dem Schadensereignis vom ….1989 herrührt, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, sie habe die Wohnung am Unfalltag nur für etwa 1 1/2 Stunden verlassen. Dies sei erforderlich gewesen, um einzukaufen, u.a. auch Nahrungsmittel für die Klägerin. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 25.9.1990 (Bl. 15 - 18 d.A.) und vom 25.10.1990 (Bl. 27c d.A.) verwiesen. Mit dem am 16.11.1990 verkündeten und am 27.11.1990 zu gestellten Urteil hat das Landgericht Wiesbaden - 6.Zivilkammer - die Klage abgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt, dass das Geschehen für die Beklagte nicht voraussehbar gewesen sei. Die Aufsicht über die Klägerin habe sie während ihrer Abwesenheit ihrer Tochter und deren Freundin übertragen dürfen. Diese beiden Mädchen hätten aufgrund ihrer sonstigen Besorgtheit um die Klägerin gezeigt, dass sie mit dieser Aufgabe nicht überfordert gewesen seien. Außerdem habe die Beklagte ihre Tochter auf die Gefährlichkeit der Dusche hingewiesen und sich selbst auch daran gehalten, die Dusche nicht zu verwenden. Schließlich sei auch dieses Geschehen infolge der Länge der Abwesenheit nicht wahrscheinlicher geworden. Gegen dieses Urteil richtet sich die am 27.12.1990 eingegangene und innerhalb der bis zum 28.2.1991 verlängerten Frist begründete Berufung der Klägerin. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens trägt die Klägerin ergänzend vor, die Beklagte habe ausdrücklich vor Übernahme der Betreuungstätigkeit zugesichert, dass sie den ganzen Tag über zu Hause sei und sich um die Klägerin kümmern könne. Entgegen der Ansicht des Landgerichts treffe es auch nicht zu, dass die … und … reif genug gewesen seien, um auf die Klägerin über lange Zeit hinweg aufzupassen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungschrift vom 20.2.1991 (Bl. 60- 70 d.A.) Bezug genommen. Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 16.11.1990 -6 O 132/90 - abzuändern, und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen ihrer Eltern ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 2. sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Schadensereignis vom ….1989 herrührt, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag die angefochtene Entscheidung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 1.7.1991 (Bl. 85 - 89 d.A.) verwiesen. Die Akten der Ermittlungsverfahren gegen … u.a. (… Js …/90 Staatsanwaltschaft …) sowie gegen … (… Js …/90 Staatsanwaltschaft …) lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.