Urteil
23 U 133/02
OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2003:0312.23U133.02.0A
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Leitsätze
Wegeunfälle von und zu Betriebsfeiern genießen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, stellen aber keine betriebliche Tätigkeit dar. Das Haftungsprivileg des § 105 SGB VII greift deshalb nicht ein.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.04.2002 verkündete Grundurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wegeunfälle von und zu Betriebsfeiern genießen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, stellen aber keine betriebliche Tätigkeit dar. Das Haftungsprivileg des § 105 SGB VII greift deshalb nicht ein. Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.04.2002 verkündete Grundurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Es ist kein Berufungsgrund nach §513 ZPO gegeben, denn weder rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung noch liegt eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Sinne von § 546 ZPO vor. Zu Recht hat das Landgericht die Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger zum Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 08.1998 nach § 3 Pflichtversicherungsgesetz i.V.m. § 328 BGB und § 7 StVG bejaht unter Ablehnung eines Haftungsprivilegs des Schädigers nach § 105 5GB VII. Die Voraussetzungen einer Haftungsbeschränkung nach § 105 SGB VII liegen nicht vor, Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB Vll sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebes verursachen, diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Zwar ist vorliegend unstreitig ein Versicherungsfall nach § 7 SGB VII gegeben, wie auch aus dem anerkennenden Bescheid der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft vom 10.01.2001 (Bl. 124 d.A.) folgt. Ebenso besteht Versicherungsschutz des Geschädigten in einem Betrieb, dem der Schädiger als Betriebsangehöriger im Sinne § 105 SGB VII zuzuordnen ist. Es gibt jedoch durchgreifende Zweifel bereits daran, dass die fahrlässige Herbeiführung des Unfalls durch eine nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erforderliche betriebliche Tätigkeit des Schädigers erfolgt ist. Die schädigende Handlung muss für den Schädiger eine betriebliche Tätigkeit sein, das heißt unmittelbar mit den Betriebszwecken zusammenhängen oder sonst rechtlich wesentlich betriebsbedingt sein (Kasseler Kormmentar-Ricke, Sozialversicherungsrecht, Stand 8/2002, 105 SGB VII, Rdnr. 6 rnwM). Wenn eine betriebliche Tätigkeit nicht vorliegt, brauchen die weiteren Voraussetzungen des § 105 SGB VII nicht mehr geprüft zu werden. Die Frage, ob eine betriebliche Tätigkeit vorliegt, ist aus der Person des Schädigers zu beurteilen und unterscheidet sich damit von dem Tatbestandsmerkmal des Versicherungsfalles, für das die Person des Verletzten maßgeblich ist. Vorliegend ereignete sich der streitgegenständliche Unfall auf der Fahrt von Schädiger und Geschädigtem zu einer außerhalb des Betriebsgeländes stattfindenden Betriebsfeier, das heißt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, und ist somit als Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII zu bewerten und nicht - wie die Beklagte meint - als Arbeitsunfall im Sinne eines Unfalls bei der Arbeitstätigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehört die Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen zur versicherten Tätigkeit, wenn alle Betriebsangehörigen zur Teilnahme an der Feier berechtigt sind, sie mit Willen der Betriebsleitung durchgeführt wird und durch die Teilnahme von Vertretern der Betriebsleitung die betriebliche Verbundenheit der Mitarbeiter mit der Betriebsleitung gefördert werden soll (BSGE 1, 179 ff; ebenso LAG Niedersachsen, EzS 140/184); eine Pflicht zur Teilnahme ist nicht erforderlich (OLG Hamm, VersR 2000, 600 mwM). Diese Voraussetzungen liegen vorliegend unstreitig vor, was zudem vorn Anerkennungsbescheid der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft bestätigt wird. Im Unterschied zur Auffassung der Beklagten ist dabei jedoch genau zu differenzieren zwischen den Wegen zu und von einer Betriebsfeier einerseits und andererseits der Teilnahme an der Betriebsfeier selbst, die eine versicherte Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII darstellt bzw. als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung den dort genannten versicherten Arbeitstätigkeiten „gleichgesetzt“ wird (BSG, NZA 1985, 575 ; Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2 Unfallversicherungsrecht, 1996, § 30 Rdn 78), wobei der Kreis der hiervon geschützten Verhaltensweisen großzügig gefasst wird (Schulin aaO). Im Gegensatz dazu sind die Wege von und zu den Veranstaltungsorten (Schulin aaO) zwar ebenfalls mitversichert, jedoch nicht als Arbeitstätigkeit oder dieser gleichgesetzter Betätigung, sondern als Wegeunfall im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII. Eine Gleichsetzung des Weges zu einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung mit der Teilnahme an dieser selbst kommt danach nicht in Betracht. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSGE 41, 58 (60) ), das den Unfallversicherungsschutz auf der Heimfahrt von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung aus der damals geltenden Regelung des §550 Satz 1 RVO a.F. hergeleitet und diese Fahrt damit als Wegeunfall qualifiziert hat (bestätigt durch ein weiteres Urteil des BSG vom 27.06.1991, Az. 2 RU 63/90, bei Juris), hingegen nicht als Arbeitsunfall. Auch das OLG Hamm (VersR 2000, 600 ) hat den Unfallversicherungsschutz auf dem Weg von einer Betriebsfeier auf § 550 RVO gestützt und diesen somit als Wegeunfall behandelt. Ferner ist auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf (VersR 1968, 852) zu verweisen, wonach die Heimfahrt von einer Betriebsfeier regelmäßig nicht unter den Begriff der betrieblichen Tätigkeit fällt (zustimmend Wussow-Schneider, UnfaIlhaftpflichtrecht, 15. Aufl. 2002, S. 1579). Für die Hinfahrt zu einer Betriebsfeier kann nichts anderes gelten, wobei es hier für die Bewertung als Wegeunfall keine Rolle spielt, von welchem Ausgangspunkt aus (Wohnung oder Betrieb) die Fahrt angetreten wird. Ebenso kann entgegen der Auffassung der Beklagten ein Wegeunfall nicht schon dann verneint werden, wenn mit der Fahrt die Förderung eines betrieblichen oder dienstlichen Interesses verbunden ist, was bei der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung der Fall sein mag (Wussow-Schneider, S. 1571). Für den Haftungsausschluss nach den § 104 ff. SGB VII kann ein solcher Zweck noch nicht genügen (ebenso Wussow-Schneider aaO). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Fahrt selbst als Teil der betrieblichen Organisation erscheint und ihre Durchführung durch diese geprägt ist (Wussow/Schneider aaO); das ist aber vorliegend auch nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht der Fall. Bei der Fahrt des Schädigers handelt es sich schließlich auch nicht um einen sogenannten Betriebsweg (auch Dienst- oder Arbeitsweg genannt), denn dieser setzt voraus, dass der Weg in Ausübung der versicherten Beschäftigung selbst zurückgelegt wird (Kasseler Kommentar-Ricke, § 8 SGB VII, Rdn 124; Schulin § 30 Rdn 85; zur Abgrenzung siehe auch BAG, NJW 2001, 2039). Die Fahrt des Schädigers zur betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung außerhalb des Betriebsgeländes stellte aber keine Ausübung der versicherten Beschäftigung selbst dar, wie das etwa bei Beförderungsfahrten des angestellten Taxifahrers oder Fahrten des Chauffeurs der Fall wäre. Stattdessen befand sich der Schädiger erst auf dem Weg zum Veranstaltungsort der Betriebsfeier und damit auf dem Weg zur versicherten Tätigkeit bzw. der hiermit gleichgesetzten Betätigung. Die Herbeiführung eines Wegeunfalls im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII stellt jedoch nach allgemeiner Auffassung keine betriebliche Tätigkeit nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII dar, weil auch der Weg von und zur Arbeitsstelle keine betriebliche Verrichtung ist (BGH VersR 1967, 1201; i 978, 625; KG VersR 1983, 176; BAG, NJW 2001,2039; Kasseler Kommentar-Ricke § 105 SGB VII; Rdnr 6; Wussow-Schneider, S. 1578). Einen Ausnahmefall im Sinne einer Fahrt auf betriebliche Weisung hat die Beklagte nicht dargetan. Somit ist der Eintritt des Versicherungsfalles vorliegend nicht durch eine betriebliche Tätigkeit des Schädigers nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII herbeigeführt worden, weshalb das Haftungsprivileg nach dieser Vorschrift nicht greift. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck des vorgenannten Haftungsprivilegs unter Betriebsangehörigen, das in erster Linie der Wahrung des Betriebsfriedens dient und nur dann gilt, wenn sich in dem Unfall das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert (BGH VersR 1989, 650; VersR 1988, 391 zu § 636, 637 RVO a.F.). Vorliegend hatte aber dieses betriebliche Verhältnis zum Unfall während der Teilnahme am allgemeinen Verkehr auch bei dessen Bewertung als Wegeunfall gemäß § 8 Abs 2 SGB VII mit der Folge des Eintritts des Unfallversicherungsschutzes - keinen bzw. nur einen äußeren Zusammenhang, so dass mangels Einbindung der Anfahrt zur Betriebsfeier in die betrieblichen Abläufe die Gewährung der Haftungsbefreiung vom Normzweck nicht gerechtfertigt ist (ebenso Wussow-Schneider, S. 1569). Indem es sich nach dem Vorstehenden sowohl für den Geschädigten als auch für den Schädiger um einen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII handelt, ist auch diese weitere (negative) Voraussetzung des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht erfüllt, denn bei einem solchem Wegeunfall ist das Haftungsprivileg des Schädigers ausgeschlossen. Da die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil ( 304 ZPO) ohne Erfolg blieb, waren ihr gemäß § 97 Abs. 1 ZPO schon in diesem Urteil die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (BGH NJW 1956, 1235 ; OLG Oldenburg JurBüro 1992, 492). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 []r. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert ( 543 ZPO).