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Urteil

23 U 111/08

OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2009:0518.23U111.08.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.2.2008 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.062,98 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.6.2007 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten zu keinem Zeitpunkt aus dem Darlehensvertrag vom 17.1.1992 über 138.602 DM (Nr. … = Zwischenfinanzierung) und aus dem Darlehensvertrag vom 29.9.1992 über 117.812 DM (Nr. …) und über 20.790 DM (…) verpflichtet war und ist. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu erstatten, die dem Kläger aus der unberechtigten Inanspruchnahme aus den zu 2. bezeichneten Darlehen noch entstehen werden. Im Übrigen wird die Zahlungsklage abgewiesen und die Feststellungsklage als unzulässig verworfen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 16 % und die Beklagte 84 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet oder hinterlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.2.2008 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.062,98 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.6.2007 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten zu keinem Zeitpunkt aus dem Darlehensvertrag vom 17.1.1992 über 138.602 DM (Nr. … = Zwischenfinanzierung) und aus dem Darlehensvertrag vom 29.9.1992 über 117.812 DM (Nr. …) und über 20.790 DM (…) verpflichtet war und ist. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu erstatten, die dem Kläger aus der unberechtigten Inanspruchnahme aus den zu 2. bezeichneten Darlehen noch entstehen werden. Im Übrigen wird die Zahlungsklage abgewiesen und die Feststellungsklage als unzulässig verworfen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 16 % und die Beklagte 84 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet oder hinterlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen, § 540 I ZPO. Die Kündigung des Darlehensvertrages erfolgte am 21. 3 .2003. Das Landgericht hat die Klage in sämtlichen Punkten als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Zwar sei der Treuhandauftrag und die damit verbundene Vollmacht gemäß Art. 1 § 1 RBerG nichtig, da die Treuhänderin seinerzeit nicht über eine Erlaubnis nach dem RBerG verfügt habe. Die Beklagte könne sich jedoch mit Erfolg auf §§ 171f BGB berufen. Das LG sei mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt, dass der Beklagten beim Abschluss des Endfinanzierungsvertrages eine notarielle Ausfertigung des Treuhandvertrages vorgelegen habe, weswegen es keiner Zeugenvernehmung bedürfe. Schließlich sei die Beklagte nunmehr im Besitz einer notariellen Ausfertigung und habe sie ausweislich des Vermerks vom 5.2.1992 auf dem Zwischenfinanzierungsvertrag schon an diesem Tag Kenntnis von dem Treuhandvertrag und der Vollmacht gehabt. Die Vermutung des Klägers, dem Übersendungsschreiben vom 7.2.1992, habe möglicherweise lediglich eine Kopie der Urkunde beigelegen, habe keine greifbare Grundlage. Die Wirksamkeit des Zwischenfinanzierungsvertrages könne dahingestellt bleiben, da es auf diesen nicht ankomme. Der Kläger habe das Darlehen auch erhalten, da es auf ein für ihn eingerichtetes Konto ausgezahlt worden sei. Ein Sachverhalt, bei dem der Darlehensnehmer „modellbedingt“ die Darlehensvaluta gar nicht erhalte, sei nicht dargetan. Die mutmaßliche Unwirksam des Kaufvertrages wegen sittenwidriger Überhöhung des Kaufpreises wirke sich auf den Darlehensvertrag nicht aus. Dem Kläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss zu. Die Absicht der arglistigen Täuschung seitens des Vermittlers ... sei nicht hinreichend dargetan. Es fehle auch an einem Zurechnungszusammenhang zu Lasten der Beklagten, da die Äußerungen sich im Kern mit der Werthaltigkeit und Ertragsfähigkeit der Immobilie befasst hätten. Der Beklagten könne auch nicht unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des BGH eine Verletzung eigener Aufklärungspflichten vorgeworfen werden. Es fehle, wie bereits dargetan, nicht nur eine arglistige Täuschung, sondern auch Anhaltspunkte für eine Evidenz der behaupteten Falschangaben. Eine Aufklärungspflicht einer Bank betreffend etwaige versteckte Innenprovisionen bestehe nicht. Dies gelte auch bezüglich der behaupteten sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises. Es reiche nicht aus, vorzutragen, dass die Immobilie faktisch weitgehend wertlos sei und der Kaufpreis zu mehr als 58 % aus sinnlosen Provisionen und Gebühren bestehe. Konkrete Angaben zum Verkehrswert der Wohnung sei der Kläger schuldig geblieben. Im Übrigen halte das LG die Klageforderung für verjährt. Sie sei spätestens mit Ablauf des Jahres 2006 eingetreten. Ausschlaggebend sei, dass der Bevollmächtigte der Kläger das Mandat bereits im Jahre 2002 übernommen habe. Seine Kenntnis vergleichbarer Fallgestaltungen habe spätestens im Jahre 2003 die Geltendmachung der Forderung ermöglicht. Diese Kenntnis sei dem Kläger gemäß § 166 BGB zuzurechnen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die er wie folgt begründet: Das Urteil des Landgerichts beruhe auf einer Verletzung materiellen und prozessualen Rechts. In prozessualer Hinsicht sei zu rügen, dass das Landgericht nicht die erforderlichen Hinweise gemäß § 139 ZPO erteilt und den gestellten Antrag gemäß § 142 ZPO übersehen habe. Auch die Beweiswürdigung überzeuge nicht. Das erforderliche Feststellungsinteresse sei durchaus gegeben (Bl. 953f). . Entgegen der Auffassung der Kammer komme es auf die Wirksamkeit des bereits 1991 konkludent geschlossenen Zwischenfinanzierungsvertrages an, da die Valuta auf Grund auf Grund der unwirksamen Anweisung der vollmachtlosen Geschäftsbesorgerin letztlich an andere Beteiligte ausbezahlt worden sei. Das für den Kläger geführte Konto sei nie wirksam eingerichtet worden. Seine Unterschrift sei nicht in der bei der Beklagten geführten Liste der Vertretungsberechtigten hinterlegt worden. Insoweit sei tatsächlich der Darlehensempfang modellbedingt ausgeschlossen gewesen. Er bleibe insoweit bei seiner Aufrechnungserklärung (Bl. 613, 953). Im Übrigen habe die Beklagte die Übersendung der Vollmacht in welcher Form auch immer als bloße Formalie betrachtet. Es sei ihr deshalb unwesentlich gewesen, wann sie vorgelegen habe (Bl. 621). Die Beklagte sei mangels „clean hands“ insoweit auch nicht schutzwürdig. Auszahlungsbelege seien bei der Beklagten noch vorhanden (Bl. 959). Das Disagio sei bereits in Zusammenhang mit der Zwischenfinanzierung an die Beklagte gezahlt worden (Bl. 953). Dem Kläger stehe auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Die Beklagte habe mit der A-Gruppe eine ständige Geschäftsbeziehung unterhalten; ihr sei das Konzept der Gruppe, mit der sie kollusiv zusammengearbeitet habe, bis ins letzte Detail bekannt gewesen. Die evident arglistige Täuschung über die wahre Höhe der Maklerprovision, die nachhaltig erzielbare Miete und den Umstand, dass die Fa. B in Wahrheit gegen ihn arbeite, sei der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 7.086,60 € nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Klagepartei der Beklagten zu keinem Zeitpunkt aus dem Darlehensvertrag vom 17.01.1992 über 138.602 DM (Nr. … = Zwischenfinanzierung) und aus dem Darlehensvertrag vom 29.09.1992 über 117.812,-- DM (Nr. …) und über 20.790 DM (Nr. …) = Endfinanzierung über insgesamt 138.602 DM verpflichtet war und ist, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei alle weiteren Schäden zu erstatten, die der Klagepartei aus der unberechtigten Inanspruchnahme aus den zu 2. bezeichneten Darlehen und aus den zu deren Sicherung dienenden Vollstreckungsunterlagen entstanden sind oder noch entstehen werden, hilfsweise, den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Sachverhaltsfeststellung an das Landgericht zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Berufung für unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege nicht vor, weil Hinweise des Gerichts in Anbetracht ihres erstinstanzlichen Vortrags nicht erforderlich gewesen seien. Feststellungsansprüche könnten mangels Feststellungsinteresse nicht bestehen (Bl. 816f., 904, 919, 1.010f.). Ansprüche des Klägers könnten nicht bestehen, weil bereits der Zwischenfinanzierungsvertrag als wirksam anzusehen sei. Er habe seine Wirksamkeit erst mit Zugang bei dem Kläger am 7.3.1992 (frühestens aber mit Absendung durch die Beklagte) erlangt, da die Unterzeichnung des Darlehensvertrags seitens der Mitarbeiter der Beklagten eine bloße Vorbereitungshandlung ohne Rechtsbindungswille darstelle. Die (regelmäßig beigefügte) Ausfertigung der Vollmacht sei der Beklagten bereits mit Begleitschreiben vom 7.2.1992 übersandt worden. Ein Eingangsstempel sei nicht aufgedruckt worden, weil dies damals bei der Filiale ... unüblich gewesen sei. Ohne Vorlage einer Ausfertigung der notariellen Vollmacht seien die Kreditverträge nie unterzeichnet worden. Dies gelte auch für den streitbefangenen Zwischenfinanzierungsvertrag, der auf den 5.2.1992 datiert worden sei. Die an den Kläger gerichtete Anforderung der Übersendung der notariellen Annahmeerklärung und Vollmacht vom 5.2.1992 sage nichts darüber aus, welche Unterlagen der Filiale der Beklagten damals noch gefehlt hätten. Sie könne sich deshalb durchaus auf die Rechtsscheinwirkung der Vollmacht berufen. Die Mutmaßung des Klägers, das Zwischenfinanzierungsdarlehen sei bereits im Jahre 1991 ausgezahlt worden, sei nicht belegt. Ein Jahresendgeschäft, in dem so etwas vorkomme, habe nicht vorgelegen. Die Auszahlungsbelege seien vernichtet und auch nicht mehr reproduzierbar, da auch die Microfiche-Unterlagen nicht mehr vorliegen würden. Im Übrigen führe eine Vorabauszahlung nicht zu einer konkludenten Annahme eines Darlehensantrages, da entsprechende Buchungen von der Bank jederzeit rückgängig gemacht werden könnten. Die Ausführungen des Klägers zum angeblich fehlenden Darlehensempfang seien nicht nachvollziehbar. Er sei neben der Treuhänderin über das Konto verfügungsbefugt gewesen und habe lediglich keinen Gebrauch davon gemacht. Im Übrigen komme es auf den Zwischenfinanzierungsvertrag gar nicht an, da der Kläger die Rückzahlung von Leistungen aus dem Endfinanzierungsvertrag begehre. Dem Kläger stünden auch keine Schadensersatzansprüche zu. Aufklärungspflichten der Beklagten hätten nicht bestanden. Eine sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises liege ausweislich der eigenen Angaben des Klägers nicht vor (Bl. 689). Die vom Bauträger an den Vertrieb gezahlte Innenprovision, von der die Beklagte auch keine Kenntnis gehabt habe, sei im Verhältnis der Parteien ohne jeden Belang. Es liege auch kein Fall des institutionalisierten Zusammenwirkens vor, da die Beklagte gar keinen Kontakt zum Vertrieb gehabt habe. Die Ansprüche des Klägers seien überdies verjährt, weil er das Ombudsmannverfahren nicht rechtzeitig eingeleitet habe. Der Antrag zu 1. sei auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe auf Grund des Darlehensvertrages vom Herbst 1992 nur ein Disagio in Höhe von 2.079 DM gezahlt (Bl. 700). Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat der Beklagten gemäß § 142 ZPO aufgegeben, ihre Kreditakte betreffend den Kläger einschließlich der Auszahlungbelege (beschränkt auf die Jahre 1991 und 1992) vorzulegen. Die Beklagte hat sich ausdrücklich geweigert, dieser „völlig unangemessenen“ Anordnung nachzukommen und die Auffassung vertreten, der Senat sei gehindert, aus dieser Weigerung nachteilige Schlüsse zu ziehen, da ansonsten eine Verletzung elementarer Verfahrensgrundrechte der Beklagten, insbesondere des Willkürverbots, des Grundsatzes prozessualer Gleichbehandlung sowie des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs vorliege. II. Die Berufung ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. III. Die Verfahrensrügen des Klägers führen nicht zu der (hilfsweise) beantragten Aufhebung und Zurückverweisung, da zumindest eine umfangreiche Beweisaufnahme nicht notwendig ist, § 538 II Nr. 1 ZPO. IV. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch in Höhe des Disagios auf Grund ungerechtfertigter Bereicherung zu, da die Beklagte durch seine Zahlung ungerechtfertigt bereichert ist und er zumindest wirksam gegen die Ansprüche aus dem Endfinanzierungsvertrag aufgerechnet hat. Dies beruht im Einzelnen auf folgenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen: Der Zwischenfinanzierungsvertrag vom 17.1/5.2.1992 wurde von den Mitarbeitern der Beklagten am 5.2.1992 – und damit zu einem Zeitpunkt, als der Treuhandvertrag/Vollmacht noch nicht vorlag - unterschrieben. Dass die Unterschriften am 5.2.1992 geleistet wurden, unterliegt auf Grund der mit Hilfe eines Stempels angebrachten Datierung keinem Zweifel. Es ist davon auszugehen, dass die beiden Rechtsunterzeichner ein abweichendes Datum hinzugefügt hätten, wenn sie an einem anderen Tag unterzeichnet hätten. Es kommt hinzu, dass dem Kläger mit Schreiben vom 5.2.1992 mitgeteilt wurde, dass ihm das Darlehen von diesem Tag an zur Verfügung stehe. Dem Senat ist zwar (aus anderen Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte betreffend die Filiale in ...) bekannt, dass nach eigenen Angaben der Beklagten es gelegentlich zu Rückdatierung von Darlehensverträgen (im Hinblick auf damit verbundene Steuervorteile für den Darlehensnehmer) gekommen sei. Der vorliegende Fall bietet dafür jedoch keine Ansatzpunkte, da eine bewusste falsche Datierung auf den 5.2.1992 dem Kläger die auch angestrebten Steuervorteile für 1991 nicht sichern konnte. Die sehr allgemeine, unkonkrete Aussage der Beklagten, ohne Vorliegen einer Ausfertigung einer notariellen Vollmacht seien Kreditverträge nie unterzeichnet worden, kann demgemäß für den vorliegenden Fall keine Gültigkeit beanspruchen. Ihr läßt sich im Grunde nur die Aussage entnehmen, im Regelfall habe die Vollmacht vorgelegen. Im vorliegenden Fall war es nicht so, Der Treuhandvertrag/Vollmacht vom 30.12.1991 wurde der Beklagten erst mit Begleitschreiben vom 7.2.1992 übersandt (bei unbekanntem Eingangsdatum, vgl. Bl. 389 und 506) und kann demgemäß nicht bereits am 5.2.1992 vorgelegen haben. Die Unterschriftenprüfung muss an Hand einer anderen Quelle (z.B. Fax) erfolgt sein. Dies alles wird durch den Umstand bestätigt, dass die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 5.2.1992 – das einen unmissverständlichen Wortlaut hat – mitgeteilt, dass u.a. die notarielle Annahmeerklärung und Vollmacht noch einzureichen sei (Bl. 404f., 521). Einer Beweisaufnahme (etwa zur allgemeinen Handhabung in der Filiale) bedarf es bei diesem eindeutigen Sachverhalt nicht. Rechtliche Folge ist die Unwirksamkeit des Zwischenfinanzierungsvertrages mangels Vorliegens einer gültigen Vollmacht. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes a. F. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhandvertrag mit umfassenden Geschäftsbesorgungsrechten auch rechtlicher Art wie z.B. der Vertretung gegenüber dem Finanzamt ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes a. F. i.V.m. § 134 BGB auch die der Treuhänderin erteilte Abschlussvollmacht (BGHZ 153, 214, 220 f.). Die Beklagte kann sich demgegenüber auch nicht erfolgreich auf Rechtsscheinsgesichtspunkte, § 171f. BGB, berufen, da die Anwendung dieser Vorschriften nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 102, 60, 63, und Urteil vom 14.12.2004, XI ZR 142/03, Umdruck S. 16) voraussetzt, dass der Bank spätestens bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin des Klägers ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag. Der Auffassung der Beklagten, der Zwischenfinanzierungsvertrag sei erst mit Zugang bei dem Kläger (oder Absendung durch die Beklagte) wirksam geworden, kann sich der Senat nicht anschließen. Es ist davon auszugehen, dass der Vertrag mit der Annahme des Antrags (in Form einer Unterschriftsleistung der Mitarbeiter der Beklagten) wirksam geworden ist, da der Kläger konkludent auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet hat und dieser auch der Verkehrssitte nach bei Verträgen dieser Art nicht ausschlaggebend sein sollte. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass der Inhalt des Darlehensvertrages bereits in früheren Verhandlungen (ohne Mitwirkung des Klägers) festgelegt worden war (vgl. BGH WM 2004, 1381ff. ). In Fällen der vorliegenden Art, in denen eine sehr große Anzahl von Wohnungen mit Hilfe eines Strukturvertriebs abgesetzt werden soll, bietet die Partnerbank regelmäßig eine Finanzierung des Kaufpreises zu einheitlichen Konditionen an, die dem Interessierten bereits bei der Information über die Immobilie und das Bündel von abzuschließenden Verträgen mitgeteilt wird. Die Bank behält sich nur die Prüfung der Unterlagen und der Bonität vor. In einem solchen „ausgehandelten“ Fall liegt es aber nicht im – auch nicht im steuerlichen - Interesse der Vertragsparteien, die Wirksamkeit des Vertragsschlusses von der Schnelligkeit der Versendung (bei der Filiale in ... erfolgte die Versendung nach Kenntnis des Senats häufig erst Wochen oder Monate nach Unterschrift) und des Transports durch die Post abhängig zu machen, zumal das Kapital regelmäßig gebraucht wurde und sogar – auch im vorliegenden Fall – von der Beklagten Teilauszahlungen bereits vor Unterschriftsleistung erfolgten. Der vorliegende Fall liegt somit ganz anders als der des OLG Karlsruhe (BKR 2006, 378ff. ). Dem OLG Karlsruhe lag ein Fall vor, in dem die Durchführung des Kreditvertrages bereits begonnen wurde, obwohl es noch offene Punkte gab und die Vertragsverhandlungen noch zu einem abschließenden Ende geführt werden sollten. Dies ist mit dem vorliegenden, ausverhandelten Fall nicht vergleichbar. Die Unwirksamkeit des Zwischenfinanzierungsvertrages ist ausschlaggebend. Es mag zwar sein, dass der Beklagten bei Unterzeichnung des Endfinanzierungsvertrages eine notarielle Ausfertigung des Treuhandvertrages/Vollmacht vorlag. Entscheidend ist jedoch, dass die Treuhänderin in Ausnutzung der ihr von dem Kläger erteilten Vollmacht ein Treuhandkonto eingerichtet hat, auf das die Zwischenkreditmittel von der Beklagten gezahlt wurden und über das dann die Treuhänderin verfügte. Die Auszahlungsanweisungen der nicht wirksam bevollmächtigten Treuhänderin sind aber dem Kläger nicht zuzurechnen. Bereicherungsrechtlich gesehen hat der Kläger durch die Zahlung der Darlehensvaluta aus der Zwischenfinanzierung nichts erhalten, weil das Konto von der Treuhänderin ohne wirksame Vollmacht und auch ohne Legitimation nach § 172 BGB eröffnet worden ist. Deshalb sind die Zuwendungsempfänger Schuldner der Beklagten (BGHZ 147, 145, 150f., WM 2007, 639ff.). Die von dem Kläger erklärte Aufrechnung mit den zur Ablösung des Zwischenfinanzierungsdarlehens aufgewendeten Leistungen, für die demnach kein Rechtsgrund bestand, ist somit gerechtfertigt und hat die Zins- und Rückzahlungsansprüche der Beklagten aus dem Endfinanzierungsvertrag nach Maßgabe des § 389 BGB zum Erlöschen gebracht (vgl. BGH BKR 2004, 398ff. ). Dem Kläger stehen demgegenüber Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beklagte zu (soweit dem nicht die Einrede der Verjährung entgegensteht). Der Senat ist auch der Überzeugung, dass der Zwischenfinanzierungskredit – der Betrag entspricht dem der Endfinanzierung – in vollem Umfang ausgezahlt worden ist. Zwar lassen sich die Überweisungsdaten nicht mehr feststellen, da die Beklagte zum Erstaunen des Senats mitgeteilt hat, dass selbst die Microfiche-Unterlagen über den Zwischenfinanzierungskredit vernichtet worden seien, während die Belege über die Endfinanzierung vom 13.10.1992 ab noch vorhanden seien, wobei dem Senat eine eigene Prüfung verwehrt blieb, weil die Beklagte einer Anordnung nach § 142 ZPO nicht nachgekommen ist. Es kann dabei dahingestellt bleiben, inwieweit das Vorbringen einer Bank, sie habe trotz nach wie vor bestehender Geschäftsbeziehungen auch die zur Archivierung bestimmten Unterlagen vernichtet, ohne vorzutragen, warum und nach welchen Richtlinien dies geschah, als substantiiert betrachtet werden kann. Da die ersten Auszahlungen bereits Ende 1991 erfolgten, der Wohnungskaufvertrag bereits am 31.3.1992 abgeschlossen wurde und die Vertragsparteien auch nicht die Notwendigkeit gesehen haben, im Hinblick auf etwaige erst später eintretende Fälligkeiten den Zwischenfinanzierungsbetrag und damit die Zinslast zu reduzieren, ist der Senat insgesamt der Überzeugung, dass der Zwischenfinanzierungskredit voll ausgezahlt wurde und somit auch die Aufrechnung in vollem Umfang berechtigt ist. Der Zahlungsanspruch ist aber der Höhe nach nur teilweise begründet. Die Beklagte weist ausweislich des Endfinanzierungsvertrages zu Recht darauf hin, dass der Kläger nur ein Disagio in Höhe von 2.079 DM für das Unterkonto … (10 %) gezahlt. Diese Forderung ist nicht verjährt. Nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 I 1 EGBGB finden hier die seit dem 1.1.2002 geltenden Verjährungsvorschriften Anwendung, da der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch des Klägers an diesem Tag noch nicht verjährt war. Dieser unterlag ursprünglich der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren, § 195 BGB aF. Die kürzere Verjährungsvorschrift des § 197 BGB aF war nicht anwendbar, da der Zwischenfinanzierungskredit nicht in regelmäßig wiederkehrenden Raten, sondern in einer Summe zu tilgen war (BGH WM 2007, 639ff. ). Maßgeblich ist demnach § 195 BGB nF. Diese Frist war bei Klageerhebung im Sommer 2007 noch nicht abgelaufen. Ausschlaggebend sind in diesem Zusammenhang die subjektiven Voraussetzungen des § 199 I Nr. 2 BGB nF. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erst, wenn er auch die Tatsachen kennt, aus denen das Fehlen des Rechtsgrunds folgt. Dazu gehört aber die Kenntnis davon, dass die Treuhänderin keine Erlaubnis nach dem RBerG hatte und der Beklagten am 5.2.1992 noch keine Ausfertigung des Treuhandvertrages/Vollmacht vorlag (BGH, Urteil vom 23.9.2008, XI ZR 263/07, bei Juris). Eine solche Kenntnis mag allerdings bei dem Kläger vorgelegen haben, da er seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten bereits im Jahre 1992 mandatiert hat und davon auszugehen ist, dass die anspruchsbegründenden Umstände mit ihm erörtert worden sind. Der Kläger hat jedoch bereits im Jahre 2004 – und damit rechtzeitig - ein Ombudsmannverfahren gegen die Beklagte eingeleitet (vgl. Bl. 615). Für die Dauer des Schlichtungsverfahrens vor dem Ombudsmann gilt die Verjährung nach 5.1. der Verfahrensordnung des Bundesverbandes deutscher Banken als gehemmt. Soweit die Beklagte dem lediglich entgegen hält, das Ombudsmannverfahren sei nicht rechtzeitig eingeleitet worden, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert. Sie hätte genaue Daten mitteilen müssen. Im Hinblick auf den somit bestehenden Bereicherungsanspruch kann die Frage dahingestellt bleiben, ob dem Kläger auch Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen. V. Der erstgenannte Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Das Feststellungsinteresse ist insoweit auch bezüglich der Zwischenfinanzierung gegeben, da (wie bereits ausgeführt) die Wirksamkeit dieses Kredits durchaus noch heute von Bedeutung für das Bestehen gegenseitiger Forderungen ist. Im Hinblick auf § 389 BGB ist auch die Unwirksamkeit der Endfinanzierung festzustellen. VI. Die zweitgenannte Feststellungsklage ist dagegen teilweise unzulässig, § 256 ZPO. Bereits entstandene Schäden kann der Kläger in prozessökonomischer Weise als Leistungsklage geltend machen. Gegen die unberechtigte Inanspruchnahme kann er sich mit Hilfe einer Gestaltungsklage auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels (§ 767 ZPO) zur Wehr setzen. Die Feststellung ist deshalb auf unberechtigte Inanspruchnahmen aus den Darlehen in Zukunft zu beschränken. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf dem Teilunterliegen der Parteien. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr.10, 711 und 709 S. 2 ZPO. Ein Zulassungsgrund gemäß § 543 II ZPO liegt nicht vor. Der Senat orientiert sich an den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH und wendet sie auf den vorliegenden Fall an.