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Urteil

23 U 153/08

OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2009:0624.23U153.08.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 04.07.2008 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2 – 23 O 2/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 04.07.2008 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2 – 23 O 2/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich die sachliche Zuständigkeit aus §§ 21, 73 GVG, die örtliche aus § 32 ZPO ergebe. Der von der Klägerin vorgetragene Lebenssachverhalt lege ein deliktisches Handeln des Beklagten gem. §§ 823 Abs. 1 u. Abs. 2, 826 BGB, 266 StGB nahe. Der Entscheidung sei das unstreitige Parteivorbringen sowie das streitige Vorbringen der Klägerin in deren Klageschrift und Replik zugrunde zu legen. Der streitige Vortrag des Beklagten in dessen Klageerwiderung vom 30.05.2008 sei wegen Verspätung nach § 296 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Soweit der Schriftsatz des Beklagten vom 18.06.2008 neues Vorbringen enthalten habe, sei dieses nach § 296 a ZPO nicht zuzulassen. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin die Generalvollmacht des Beklagten gemäß Schreiben vom 05.09.2003 dahingehend beschränkt habe, dass dieser hiervon jeweils nur nach vorheriger Abstimmung mit der Klägerin Gebrauch machen durfte. Das Schreiben vom 05.09.2003 sei dem Beklagten spätestens am 06.09.2003 zugegangen. Der Beklagte habe alle folgenden nicht mit der Klägerin abgestimmten Vermögensverfügungen unter Überschreitung und Missbrauch seiner beschränkten Vollmacht vorgenommen. Er sei der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung zum Schadensersatz verpflichtet. Die Klägerin sei aktiv legitimiert. Das deliktische Handeln des Beklagten, mit dem er der Klägerin ihr Vermögen entzogen habe, indem er dieses auf die GbR übertrug, könne nicht dazu führen, dass der Klägerin die Geltendmachung berechtigter Ansprüche versagt werde. Die Klägerin könne auch die begehrte Feststellung verlangen. Ein entsprechendes Feststellungsinteresse sei gegeben, da die Klägerin ersichtlich weder Umfang noch Höhe der weiteren Schadenspositionen ersehen könne, die aus der Rückabwicklung der von dem Beklagten veranlassten Vermögensverfügungen resultieren. Gegen das ihm am 14.07.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 07.08.2008 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.10.2008 am 07.10.2008 begründet. Der Beklagte verfolgt mit der Berufung seinen Klageabweisungsantrag weiter. Das Landgericht habe das Verteidigungsvorbringen zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen. Eine Klageerwiderungsfrist sei dem in O1 lebenden Beklagten nicht bzw. nicht wirksam gesetzt worden. Unabhängig davon sei der Vortrag des Beklagten gemäß Schriftsatz vom 30.05.2008 im Wesentlichen nicht bestritten worden. Auf der Basis des unstreitigen Vortrags könne eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin nicht angenommen werden. Daher bleibe auch die Zuständigkeitsrüge aufrechterhalten. Schließlich wäre eine etwaige Forderung der Klägerin verjährt, da sämtliche Handlungen und Zahlungen nach dem eigenen Vortrag der Klägerin bereits im Jahre 2003 erfolgt seien. Die eingetragene Grundschuld über 3 Mio. € sei, da sie in die Zukunft gerichtet sei, nicht überdimensioniert. Der Gesellschaftsvertrag und seine Regelungen hätten der Klägerin nur Vorteile gebracht. Eine vorsätzliche oder sittenwidrige Schädigung sei nicht beabsichtigt gewesen, die erteilte Vollmacht sei unabsichtlich überschritten worden. Die Überschreitung der Vollmacht rechtfertige nicht die Annahme einer unerlaubten Handlung. Schließlich sei auch die Verwaltergebühr für die C … GmbH nicht überhöht gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens des Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 07.10.2008 (Bl. 317 – 320 d. A.) und vom 28.05.2009 (Bl. 409 – 419 d. A.) verwiesen. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.07.2008 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Das streitige Vorbringen des Beklagten sei zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden. Die erstmals mit der Berufungsbegründung erhobene Verjährungseinrede greife nicht durch, da die Klägerin von dem Vollmachtsmissbrauch des Beklagten frühestens im Jahre 2005 Kenntnis erlangt habe. Die Zuständigkeitsrüge des Beklagten in der Berufungsinstanz sei gemäß § 513 Abs. 2 ZPO unbeachtlich. Die hinsichtlich sämtlicher Grundstücke der Klägerin eingetragene Globalgrundschuld über 3 Mio. € habe der Klägerin keinerlei Vorteile gebracht. Auch die Nutzung eines Teilbetrages der Globalgrundschuld für eine Finanzierung sei gänzlich unpraktikabel. Das an die C … GmbH (jetzt B GmbH) gezahlte Verwalterhonorar sei überhöht. Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 10.12.2008 (Bl. 340 – 346 d. A.), vom 27.03.2009 nebst Anlagen (Bl. 351 – 360), vom 12.05.2009 nebst Anlagen (Bl. 364 – 404 d. A.) sowie vom 02.06.2009 (Bl. 405 – 408 d. A.) verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Es liegt ein Berufungsgrund gemäß § 513 ZPO vor, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO bzw. nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung. Auf eine fehlende sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt kann der Beklagte seine Berufung nach § 513 Abs. 2 ZPO nicht stützen. Zu beachten ist allerdings, dass der Beklagte seine Zuständigkeitsrüge erstinstanzlich (Schriftsatz vom 30.5.2005, Bl. 176 ff., mündliche Verhandlung vom 6.6.2008, Bl. 186) damit begründet hat, dass er in O1 lebe und dort seinen Lebensmittelpunkt habe. Diese Begründung betrifft auch die internationale Zuständigkeit, für die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 513 Abs. 2 ZPO nicht gilt (BGH NJW 2003, 426 ; MDR 2004, 704 ). Eine etwaige Rüge der internationalen Zuständigkeit hat jedoch keinen Erfolg. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt lässt sich aus Art. 5 Ziff. 3 EUVVO herleiten. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedsstaates hat, wegen Ansprüchen aus unerlaubter Handlung vor dem Gericht des Ortes eines anderen Mitgliedsstaates, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, in Anspruch genommen werden. Nachdem insoweit maßgeblichen Vortrag der Klägerin hat der Beklagte die ihm erteilte Generalvollmacht zur Verwaltung ihres Vermögens missbraucht und ihr hierdurch Schaden zugefügt, was den Tatbestand einer unerlaubten Handlung, insbesondere des § 826 BGB begründen kann. Da es insoweit um sowohl zuständigkeits- als auch anspruchsbegründende Tatsachen geht (sog. doppelrelevante Tatsachen), kann auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden. Die Zahlungsklage (Klageantrag Ziff. 1) ist nicht begründet. Eine grundsätzliche Haftung des Beklagten ergibt sich aus § 826 BGB. Unabhängig davon, ob dem Beklagten die Mitteilung der Klägerin gemäß Schreiben vom 05.09.2003 (Bl. 24-28 d.A.), dass er die Generalvollmacht nur noch nach Rücksprache mit der Klägerin ausüben darf, zugegangen ist oder nicht, ergibt sich bereits aus der Gründung der 1 und 2 C GbR bzw. dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages der GbR ein sittenwidriger Vollmachtsmissbrauch. Ein Vollmachtsmissbrauch kann eine Haftung aus § 826 BGB begründen (Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., § 826 Rz. 1; OLG Frankfurt NWJ-RR 2001, 909 ff.). Der aufgrund der Generalvollmacht im Wege des Insichgeschäfts abgeschlossene Gesellschaftsvertrag (Bl. 35-45 d.A.) nimmt der Klägerin über einen Zeitraum von 19 Jahren hinweg jede Möglichkeit, über ihr von dem Beklagten in die GbR eingebrachtes Vermögen zu verfügen. Die Gesellschaft ist nach § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages auf unbestimmte Dauer angelegt und kann erstmals zum 18.12.2022 gekündigt werden. Gem. §§ 9, 10 des Gesellschaftsvertrages werden jegliche Verfügungen der Gesellschafter über ihren Gesellschaftsanteil ausgeschlossen (Bl. 41 d.A.). Gem. § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages obliegt dem Beklagten bis zum 18.12.2022 die alleinige Geschäftsführung, ohne dass er an Weisungen gebunden ist (Bl. 39 d.A.). Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund sollen die vom Beklagten benannten Testamentsvollstrecker als Geschäftsführer nachrücken. Die Klägerin und ihre Schwester 2 C konnten den Beklagten, der gem. § 4 des Gesellschaftsvertrages einen Geschäftsanteil von 0,5 % hält, gegen seinen Willen nicht durch Gesellschafterbeschluss in seinen Befugnissen einschränken, denn in § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages wurde die Notwendigkeit der Einstimmigkeit bei Beschlussfassungen festgeschrieben, wobei Beschlussfähigkeit nur gegeben sein sollte, wenn 100 % der Geschäftsanteile vertreten sind (Bl. 39 d.A.). Der Beklagte hat sich damit ganz offensichtlich zielgerichtet eine von der erteilten Generalvollmacht losgelöste, von der Klägerin bis 2022 faktisch nicht beschränkbare, alleinige Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Klägerin geschaffen. Ein derartiger Missbrauch der erteilten Generalvollmacht stellt sich gem. § 138 Abs. 1 BGB als sittenwidrig dar (vgl. BGH NJW 2002, 1488 ff). Der Sittenwidrigkeit des Verhaltens des Beklagten steht nicht entgegen, dass das verwaltete Vermögen der Klägerin schenkungsweise zugeflossen sein mag. Auch der Umstand, dass der Beklagte im Hinblick auf den Erwerb der der Klägerin übereigneten Immobilien Bürgschaften eingegangen sein mag, rechtfertigt es nicht, der Klägerin ihre aus dem Eigentum folgende Verfügungsbefugnis faktisch zu entziehen. Die Klägerin hat jedoch die geltend gemachten Schäden, bzw. die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Schadenseintritts, nicht schlüssig dargelegt. Vor diesem Hintergrund fehlt es auch an einer durch die Fristversäumung des Beklagten verursachten Verzögerung des Rechtsstreits im Sinne des § 296 ZPO. Als Schaden macht sie gemäß Klageantrag Ziff.1 Kosten für die Eintragung von Grundschulden zu Lasten ihrer von dem Beklagten in die GbR eingebrachten Grundstücke geltend. Diese Kosten wurden vom Beklagten in der Steuererklärung der GbR für das Jahr 2004 geltend gemacht(Bl. 18 d.A.).Zur Begründung des Feststellungsantrags trägt die Klägerin vor, der Beklagte habe namens der GbR einen Verwaltungsvertrag mit der C… GmbH zu einem weit überhöhten Vergütungssatz abgeschlossen. Weiterhin habe der Beklagte in noch unbekannten Umfang namens der GbR Vermögenswerte an die C … GmbH übertragen. Die Klägerin geht davon aus, dass Verfügungen des Beklagten über das in die GbR eingebrachte Vermögen einen eigenen unmittelbaren Schaden begründen würden. Dabei verkennt sie, dass die in Vollzug gesetzte 1 und 2 C GbR nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft bis zu ihrer Kündigung als wirksam zu behandeln ist. Eine schlüssige Schadensdarlegung müsste daher aufzeigen, dass sich die Verfügungen des Beklagten schädigend auf das Auseinandersetzungsguthaben der Klägerin auswirken bzw. im Hinblick auf den Feststellungsantrag auswirken können. Insbesondere aus Gründen des Verkehrsschutzes sind in Vollzug gesetzte, wegen der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages fehlerhafte Gesellschaften grundsätzlich als wirksam zu behandeln. Den Gesellschaftern steht lediglich ein für die Zukunft wirkendes außerordentliches Kündigungsrecht zu (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, NJW 2000, S. 3558 ff ). Ausgeschlossen ist die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft nur, soweit gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders schutzwürdiger Personen entgegenstehen (BGH NJW 2003, S. 1252 ff ). Besondere Interessen der Allgemeinheit sind tangiert, wenn der Gesellschaftszweck selbst verboten bzw. sittenwidrig ist oder eine besonders grobe Sittenwidrigkeit vorliegt (BGH NJW 2005, S. 1784 ff ). Die Voraussetzungen eines derartigen Ausnahmefalls liegen nicht vor. Die Verwaltung, Vermehrung und Aufrechterhaltung von Grundbesitz und Vermögen (§ 2 des Gesellschaftsvertrages S. 37 d.A.) steht den Interessen der Allgemeinheit nicht entgegen. Es liegt auch kein Fall besonders grober Sittenwidrigkeit vor. Die Klägerin gehört auch nicht zum Kreis der Personen (Geschäftsunfähige und Minderjährige), deren Schutz eine Einbeziehung in eine fehlerhafte Gesellschaft verbietet. Die GbR wurde in Vollzug gesetzt. Sie wurde als Grundstückseigentümerin ins Grundbuch eingetragen, es erfolgten Grundschuldbestellungen der GbR zugunsten der D-Bank O2 und für die GbR wurde ein Verwaltervertrages mit der C … GmbH abgeschlossen. Die zur Anwendung kommenden Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft stehen der Schadensberechnung Klägerin daher entgegen. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr unter Zugrundelegung der Entscheidung des BGH vom 21.3.2005 Az.: II ZR 310/03 (abgedruckt in NJW 2005 S. 1784 ff ) ein unmittelbarer Anspruch auf Rückgewähr ihrer Einlagen zusteht. Denn die zitierte Rechtsprechung betrifft sogenannte stille Gesellschaften und stellt auf deren Besonderheiten ab (kein Gläubigerschutz, keine weiteren Mitgesellschafter). Aus dem zu den Akten gereichten Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.11.2006 (Bl.134 - 164) i.V.m. dem Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 17.09.2008 (BL.325 - 337) ergibt sich, dass die GbR beendet ist. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Auseinandersetzung (vollständig) abgeschlossen ist. Die GbR dürfte zumindest als Liquidationsgesellschaft noch fortbestehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Ansprüche der Liquidationsgesellschaft geltend machen will, sind nicht gegeben. Auch nach den im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.04.2009 erteilten Hinweisen des Senats hat die Klägerin den Schaden nicht ausreichend schlüssig dargelegt. Die Klägerin und ihre Schwester haben mit anwaltlichem Schreiben vom 12.07.2005 das Gesellschaftsverhältnis vorsorglich außerordentlich gekündigt. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin in dem Rechtsstreit der Parteien vor dem Landgericht Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen 2 – 12 O 68/04 u. a. die Feststellung, dass die Gesellschaft 1 und 2 C GbR durch diese außerordentliche Kündigung beendet worden ist, begehrt hat. Ausgehend von den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft ist die GbR entsprechend den Vorschriften der §§ 730 ff. BGB auseinanderzusetzen. Hierbei sind zunächst etwaige Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Außenverhältnis zu berichtigen und sodann ein zugunsten der Klägerin bestehender und aus dem vorhandenen Gesellschaftsvermögen zu befriedigender Einlagenerstattungsanspruch gemäß § 733 Abs. 2 BGB zu leisten. Aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung der 1 und 2 C GbR vom 22.09.2008 ergibt sich u. a., dass der Gesellschaft derzeit keine Verpflichtungen bekannt sind, die im Rahmen der Auseinandersetzung zu berichtigen sind. Etwaige, nach der Gesellschafterversammlung bekannt werdende Verpflichtungen sind durch die Klägerin auszugleichen. Die Klägerin hat sich gegenüber ihrer Schwester und dem Beklagten verpflichtet, diese von eventuellen Verpflichtungen gegenüber Gesellschaftsgläubigern freizustellen. Die eingebrachten Immobilien sollen der Klägerin übertragen werden. Vorsorglich wurde für den Fall, dass aus nicht ersichtlichen Gründen die Konten und Vermögenswerte der Klägerin auf die faktische Gesellschaft 1 und 2 C GbR übertragen worden sein sollten, beschlossen, dass die GbR diese Vermögenswerte und Konten wieder zurücküberträgt. Ferner wurde festgestellt, dass die D-Bank O2 die Löschungsbewilligung bezüglich der Grundschuld über 3 Mio. € beim Amtsgericht hinterlegt hat. Weiterhin wurde geregelt, dass die für die GbR erworbenen Immobilien in O3 auf die Klägerin übertragen werden sollen und die von der Schwester der Klägerin und von dem Beklagten geleisteten Bareinlagen in Höhe von 15.000,00 € an diese zurückgezahlt werden. Mittlerweile ist die Rückübertragung des Grundbesitzes gemäß Beschluss vom 22.09.2008 erfolgt, der Klägerin wurden hierfür Kosten in Höhe von 32.352,29 € in Rechnung gestellt. Es ist nicht ersichtlich, ob Verpflichtungen nach der Gesellschafterversammlung entstanden und, wenn diese entstanden sind, mittlerweise ausgeglichen und die GbR nunmehr vollständig auseinandergesetzt wurde. Die Klägerin legt nach wie vor nicht dar, inwiefern sich die Verfügungen des Beklagten schädigend auf das Auseinandersetzungsguthaben der Klägerin ausgewirkt haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).