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Beschluss

23 W 32/09

OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2009:0706.23W32.09.0A
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Tenor
Die Beschwerden des Musterklägers und der Beschwerdeführer zu 2) bis 7) gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2009 i.d.F. der Berichtigung vom 24. April 2009 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Musterkläger sowie die Beschwerdeführer zu 2) bis 7) als Gesamtschuldner 25% sowie der Musterkläger allein weitere 75% zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden des Musterklägers und der Beschwerdeführer zu 2) bis 7) gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2009 i.d.F. der Berichtigung vom 24. April 2009 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Musterkläger sowie die Beschwerdeführer zu 2) bis 7) als Gesamtschuldner 25% sowie der Musterkläger allein weitere 75% zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere sind sie gegen den die Erweiterung ablehnenden Beschluss des Landgerichts statthaft und fristgerecht eingelegt. Sie sind jedoch in der Sache unbegründet, wobei der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie den Nichtabhilfebeschluss Bezug nimmt und sich diesen anschließt. Ergänzend ist auf folgende Umstände hinzuweisen: Wie das Landgericht zutreffend ausführt, besteht eine Verpflichtung des Musterklägers zum erweiterten Vortrag allenfalls insoweit, als dieser für sein eigenes Ausgangsverfahren von Bedeutung sein kann. Der Musterkläger ist hingegen nicht verpflichtet, umfassend als Sachwalter bzw. Interessenwahrer aller Beteiligter aufzutreten, mithin auch zu Aspekten vorzutragen bzw. Anträge zu stellen, die auf „sein“ Verfahrne keine Auswirkungen haben können. Insofern besteht, worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat, das Recht eines jeden Beteiligten, eigenständige Ergänzungsanträge zu stellen. Eine Ergänzung/Erweiterung des Feststellungszieles ist nach Wortlaut und Sinn des KapMuG ausgeschlossen, insbesondere wenn dies, wie hier, dazu führen würde, dass der Streitgegenstand des Musterverfahrens in einer nicht mehr eingrenzbaren Weise erweitert würde. Wäre nämlich eine Haftung aufgrund unterlassener Prospektergänzung bzw. Einhaltung von ad-hoc-Pflichten in der vom Musterkläger dargestellten Weise Gegenstand des Verfahrens, würde dies dazu führen, dass, da keine zeitliche Einschränkung vorgenommen wurde, die Einhaltung dieser Pflichten zeitlich unbegrenzt zu prüfen wäre. Dies wäre jedoch mit dem Gegenstand der ursprünglichen Forderungen des Musterklägers bzw. der weiteren Beteiligten nicht zu vereinbaren wäre und findet auch im bisherigen Vortrag keine Stütze. Im Übrigen schließt sich der Senat der Ansicht des Landgerichts an, dass ein Feststellungsziel im Laufe eines Verfahrens nicht mehr erweitert werden kann, da dies zu einer Änderung des streitgegenständlichen Lebenssachverhalts führt. Der Wortlaut des § 13 KapMuG, der die „Feststellung weiterer Streitpunkte“ ausdrücklich nur „im Rahmen des Feststellungsziels“ vorsieht, also gerade nicht eine Änderung des Feststellungsziels ermöglichen soll, ist insofern eindeutig. Eine Auslegung der Norm dahingehend, dass trotz dieser Formulierung auch die Einführung weiterer Feststellungsziele möglich sei (so Fullenkamp, in: Vorwerk/Wolf, KapMuG, 1. Aufl. (2007), § 13 KapMuG, Rn. 6) lässt sich mit dem klaren Wortlaut der Norm, mithin der Grenze der Auslegung, nicht vereinbaren. Soweit insofern auf die Materialien des Gesetzes zurückgegriffen wird, lässt sich diesen nur entnehmen, dass einerseits eine Erweiterung der Prüfungsmöglichkeiten des OLG durch § 13 KapMuG erfolgen soll, andererseits aber nicht erkennbar ist, dass damit auch eine Erweiterung/Ergänzung des Feststellungsziels einhergehen soll. Auch die Argumentation, dass bei Fehlen einer solchen Möglichkeit Rechtsnachteile aufgrund von §§ 5, 7 KapMuG eintreten würden, ist nicht zutreffend. Wird das Feststellungsziel dergestalt verstanden, dass es nur einen konkreten Lebenssachverhalt erfasst, steht dies der Einleitung von Musterverfahren, die einen anderen Lebenssachverhalt zum Gegenstand haben, nicht entgegen. Soweit der Musterkläger meint, in seinem ursprünglichen Feststellungsantrag sei eine entsprechende „weite“ Fassung des Feststellungsziels begehrt worden, weist der Senat darauf hin, dass der Musterkläger weder gegen den ursprünglichen Vorlagebeschluss, der dieses erkennbar nicht vorsah, vorgegangen ist, noch sein damaliger Vortrag, der sich mit einem derart umfassenden Feststellungsziel nicht beschäftigt, einen Rückschluss auf einen entsprechenden Antrag zulässt. Eine Erweiterung hinsichtlich des Komplexes „VoiceStream“ hat das Landgericht ebenfalls zu Recht abgelehnt. Die Frage, inwieweit Angaben der Musterbeklagten zu dem Erwerb dieses Unternehmens in ausreichender Weise im Prospekt enthalten sind, ist bereits Gegenstand des Musterverfahrens. Dass den nunmehr gestellten Anträgen insofern eine eigenständige Bedeutung zukommt, ist nicht erkennbar. Hinsichtlich der sog. flow-back-Problematik gilt ähnliches, wobei nach dem Vortrag des Musterklägers nicht zu erkennen ist, inwieweit dieser Punkt – und zwar bezogen auf eine konkrete Investition in VoiceStream – bereits zu einem hier relevanten Zeitpunkt prospektpflichtig gewesen wäre. Auch der weitere Vortrag des zu etwaigen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb von VoiceStream kann nicht Gegenstand des Verfahrens sein, da – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – dies Vorgänge nach dem hier relevanten Zeitraum betrifft und eine Aktualisierungspflicht – gleich welcher Art – nicht Gegenstand des Musterverfahrens ist. Soweit der Musterkläger in der Beschwerde vorträgt, die von ihm behaupteten Umstände seien bereits während der Vertragsverhandlungen mit VoiceStream relevant gewesen, ist dies mit den von ihm selbst genannten zeitlichen Abläufen bzw. Daten der von ihm zitierten Äußerungen nicht vereinbar. Im Hinblick auf den Komplex „Immobilien“ ist eine Erweiterung nach § 13 KapMuG gleichfalls nicht veranlasst. Die Frage, inwieweit die Fehlerhaftigkeit der Angaben zum Immobilienvermögen der Musterbeklagten Anlass für eine Prospekthaftung gibt, ist in weitem Umfang Gegenstand des Verfahrens. Warum der nun genannte Punkt, die etwaige zivilrechtliche Haftung der Musterbeklagten, die von der Richtigkeit der Darstellungen unmittelbar abhängt, eine eigenständige Relevanz hat, zeigt die Beschwerde nicht auf. Wird eine Fehlerhaftigkeit der Angaben festgestellt, besteht die Haftung der Musterbeklagten, erfolgt dies nicht, kommt auch eine Haftung wegen unterlassener Hinweise auf eine mögliche Inanspruchnahme wegen der Angaben nicht in Betracht. Der Senat schließt sich der Bewertung des Landgerichts, dass auch die behaupteten Verstöße gegen das Fernmeldegeheimnis nicht zu den einer Feststellung zugänglichen Umständen gehören, an. Hinsichtlich der im Jahr 1996/1997 erfolgten und nach dem Vortrag des Musterklägers in der Beschwerde in diesen Jahren auch beendeten Handlungen wird nicht dargelegt, dass und warum diese im Jahr 2000 (noch) prospektrelevant sein sollen. Hinsichtlich der zeitlich späteren vom Musterkläger behaupteten Maßnahmen der Musterbeklagten wird trotz der Hinweise im angefochtenen Beschluss nicht konkret dargelegt, wer diese anordnete und eine Prospektierung verhinderte. Hinsichtlich der deliktischen Ansprüche hat das Landgericht deutlich gemacht, dass es die in dem Vorlagebeschluss genannten Streitpunkte nur so verstanden sehen wollte, dass die einer allgemeinen Feststellung zugänglichen Tatbestandsmerkmale der Haftungsnormen erfasst seien. Einer weiteren Änderung bedarf es daher insofern nicht. Aufgrund der letztgenannten Erwägung war auch der Beschwerde der Beschwerdeführer zu 2) bis 7) der Erfolg zu versagen. Wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss sowie dem Nichtabhilfebeschluss ausgeführt hat, sind nach seinem Verständnis die von den Beschwerdeführern insofern geltend gemachten „neuen“ Streitpunkte bereits in dem Vorlagebeschluss enthalten. Die behauptete Motivation der Musterbeklagten für etwaige Handlungen („weil sie dem durchschnittlichen Anleger nach Auffassung der Beklagten keine weitere Erkenntnisse (…) gebracht hätte“) ist insofern unerheblich, da es nach dem Vorlagebeschluss nur auf die Frage ankommt, ob in dem Prospekt unrichtige Angaben enthalten sind und ob gegebenenfalls ein vorsätzliches Verschweigen erfolgte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bedarf (§ 574 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Beschwerdewert wurde gemäß §§ 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO auf das geschätzte Interesse der Beschwerdeführer zu 1) bis 7) an der Beschwerde, der durch die Erweiterung der haftungsbegründenden Umstände geprägt wird, festgesetzt. Dabei konnte § 23a RVG keine Anwendung finden, da dessen Geltungsbereich auf das Musterverfahren nach §§ 1ff. KapMuG als solches beschränkt ist (BT-Drs. 15/5091, S. 37; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. (2008), § 23a RVG, Rn. 1).