Urteil
23 U 86/10
OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0711.23U86.10.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.07.2010 zu 2 – 02 O 294/08 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 37.228,78 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.07.2010 zu 2 – 02 O 294/08 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 37.228,78 € festgesetzt. Die Beklagte ist nach verschiedenen Fusionen die (mittelbare) Rechtsnachfolgerin der Bank … (im Folgenden jeweils: „Beklagte“). Der Kläger ist Konkursverwalter über den Nachlass des am ...08.1997 verstorbenen Herrn A (nachfolgend: Erblasser). Er nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Teils der im Rahmen einer Verwertung von Wohnungen erzielten Beträge in Anspruch, die an diese als abzulösende Grundpfandgläubigerin nach einem freihändigen Verkauf ausgezahlt wurden. Hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, die keiner Ergänzung bedürfen. I. Das Landgericht hat der Klage nach einer durchgeführten Beweisaufnahme bis auf einen geringen Teil der Zinsen sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zustehe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass es zwischen dem Kläger und der Beklagten zu einer Einigung bezüglich eines freihändigen Verkaufes der im Eigentum des Erblassers stehenden Wohnungen gekommen sei. Diese Einigung beruhe auf der Absprache, Löschungsbewilligungen zu erteilen, falls bei einem freihändigen Verkauf für die Beklagte pro Quadratmeter verkaufter Wohnfläche ein Mindestbetrag von 3.000 DM sowie mindestens 80.000 DM für den nicht ausgebauten Dachboden erzielt würde. Sollte nach Begleichung aller übrigen Verbindlichkeiten noch ein Rest verbleiben, so sollte auch dieser der Beklagten zustehen. Dies ergebe sich schon aus dem klaren Wortlaut des Schreibens vom 30.04.98, im übrigen aber auch aus der Vernehmung der beiden Zeugen. Beide hätten übereinstimmend darauf verwiesen, dass ein Mindestbetrag genannt worden sei, der dem erwähnten entspricht. Diese Vereinbarung sei auch nicht durch die spätere Anweisung der Beklagten im Rahmen des Treuhandauftrages an den Notar geändert worden, nach der eine Pfandfreigabe von einer Zahlung in Höhe von bezifferten 765.380 DM aus dem Kaufpreis von 810.000 DM abhängig gemacht worden sei. Durch diese Anweisung sei eine Änderung der mit dem Kläger erzielten Vereinbarung schon gar nicht möglich. Die von der Beklagten insoweit hervorgehobene Unterscheidung zwischen einer Vereinbarung über ein Absonderungsrecht und jener über eine Löschungsbewilligung verfange hier nicht. Denn beide Bestandteile hingen in dem Sinne zusammen, dass der eine ohne den anderen keinen Sinn mache. Entscheidend sei schließlich, dass die Beklagte dem Verkauf der Wohnungen auch dann zugestimmt hätte, wenn dieser gleich zu dem später dann korrigierten Kaufpreis erfolgt wäre. Die Beklagte habe nämlich im Schreiben vom 30.04.1998 die Löschungsbewilligung von der Zahlung eines Betrages abhängig gemacht, der mit 670.000 DM zu beziffern gewesen wäre, tatsächlich erhalten habe sie aber sogar 765.000 DM. Der erzielte Betrag liege daher auch unter Abzug der Klageforderung noch über dem damals geforderten Mindestbetrag. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Die Verjährungsfrist berechne sich ab dem 01.01.02 und laufe damit auch bei einer unterstellten Kenntnis des Klägers bis zum 31.12.2004. Diese Frist sei allerdings durch die in einem weiteren Verfahren gegenüber der Beklagten erklärte Streitverkündung wirksam unterbrochen worden. Diese Unterbrechung habe sich dann nach neuem Recht als Hemmung der Verjährung fortgesetzt, die ihrerseits sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung vom 28. Februar 2008 endete. Bei Klageerhebung am 28.08.2008 sei daher die Frist gewahrt. Die Streitverkündung in diesem Parallelverfahren sei auch nicht unzulässig gewesen. Die Rechtspositionen des dortigen Streitverkünders habe in einem Verhältnis wechselseitiger Ausschließung zu dem hiesigen Anspruch gestanden, was ausreichend sei. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts und verfolgt den von ihr in erster Instanz gestellten Abweisungsantrag weiter. Sie verweist darauf, dass ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht bestehe. Die Beklagte habe bereits in der Klageerwiderung auf eine weitere Anmeldung zur Insolvenztabelle hingewiesen, die aus dem bestehenden Kreditvertrag mit dem Erblasser herrühre und für den Ausfall festgestellt wurde. Diese Forderungen seien allesamt durch die später verkauften Wohnungen gesichert gewesen. Auch nach dem Verkauf aller Einheiten habe daher noch eine weitere Forderung gegen den Nachlass bestanden. Die Beklagte habe aus diesem Grund auch den gesamten Betrag zur Rückführung dieser gegen den Nachlass bestehenden Forderungen verrechnen dürfen. Das erstinstanzliche Urteil lasse auch nicht erkennen, aus welchem Grunde die Beklagte eine Zahlung „ohne rechtlichen Grund“ erlangt haben sollte. Das Landgericht habe bereits verkannt, dass es zu einer „abgesonderten Befriedigung“ auch dann komme, wenn die Verwertung nicht durch Zwangsversteigerung, sondern durch eine freihändige Veräußerung stattfindet. Die Vereinbarung stelle demnach nur auf die Art der Veräußerung ab. Dies habe der BGH in der zitierten Entscheidung auch bestätigt. Das Landgericht habe ferner die Tragweite des Schreibens vom 30.04.1998 verkannt. Das Gericht sei offensichtlich von einer Interpretation dahin gehend ausgegangen, dass auf der Grundlage dieses Schreibens der Beklagten nach Erreichen der dort genannten Mindestbeträge keine weiteren Beträge mehr hätten zufließen dürfen. Nach der Formulierung des Schreibens sei in diesem aber lediglich eine „Grundsatzzusage“ und noch nicht eine abschließende Vereinbarung zu sehen. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass diese Mitteilung vor dem Hintergrund bereits vorliegender konkreter Kaufvertragsangebote erfolgt sei, aus denen sich bestimmte Mindestbeträge errechnen ließen. Die Kaufverträge selbst hätten allerdings noch nicht vorgelegen, so dass der Beklagten die für die Erteilung der Löschungsbewilligung und Pfandfreigabe erforderlichen konkreten Daten auch noch nicht bekannt waren. Aus diesem Grund sei dem Kläger ein Mindestbetrag mitgeteilt worden, der für die Mitwirkung der Beklagten an einer freihändigen Veräußerung zu erzielen war. Das Landgericht habe schließlich auch selbst festgestellt, dass der Beklagten etwaige Übererlöse auch zustehen sollten, allerdings erst nach Abzug der Beträge für die anderen Berechtigten gemäß der Vereinbarung. Das Urteil sei vor diesem Hintergrund schon widersprüchlich und berücksichtige nicht die Interessenlage aller Beteiligten bei einer abgesonderten Befriedigung, bei der der erstrangige Gläubiger einen Anspruch auf den vollen Erlös und ein Interesse an einer bestmöglichen Befriedigung habe. Das Landgericht habe auch den üblichen Ablauf einer solchen abgesonderten Befriedigung nicht hinreichend berücksichtigt. Denn diese führe üblicherweise zu einer Absprache zwischen dem Verwalter und den Grundpfandgläubigern, die voraussichtlich nicht vollständig befriedigt werden können, um die Bedingungen für deren Mitwirkung festzulegen. Genau dies sei mit dem hier fraglichen Schreiben auch geschehen. Auch in diesem Falle könne sich aber aus der freihändigen Veräußerung keine Schlechterstellung des erstrangig gesicherten Gläubigers gegenüber einer Zwangsversteigerung ergeben. Es habe auch keiner weiteren Absprache zwischen dem Kläger und der Beklagten über die Verteilung des Mehrerlöses bedurft. Denn schon durch die Grundsatzzusage gemäß Schreiben vom 30.04.1998 sei der zu beanspruchende Betrag „bestimmbar“ gewesen. Allen Beteiligten sei bekannt gewesen, dass hier eine Verwertung des Absonderungsrechtes stattfinde. Beide Zeugen hätten auch bestätigt, dass der vereinbarte Erlös unter Abzug der übrigen Kostenbeteiligungen gemäß Vereinbarung dem Grundpfandgläubiger gebühren sollte. Die Beklagte habe daher auch mit der Bestimmung in den Treuhandaufträgen keine ursprüngliche Vereinbarung abgeändert, sondern lediglich die Beträge beansprucht, die sie nach dem übereinstimmenden Verständnis aller Beteiligten auch verlangen konnte. Es sei zwar richtig, dass die Beklagte auch eine Löschungsbewilligung gegen Zahlung der Mindestbeträge erteilt hätte. Dies allerdings nur dann, wenn keine höheren Beträge erzielbar gewesen wären. Es sei nicht zu unterstellen, dass die Beklagte auch bei Vereinbarung höherer Kaufpreise lediglich diesen Mindestbetrag akzeptiert hätte. Das Landgericht habe zudem verkannt, dass der Gläubiger weder nach den Regeln des Zwangsversteigerungsrechts noch nach jenen des Schuldrechts das Risiko von Gewährleistungsansprüchen trage. Eine Gewährleistung sei im Rahmen des Zwangsversteigerungsgesetzes ab Zuschlag ausgeschlossen, insoweit käme auch eine Anfechtung wegen Irrtums nicht mehr in Betracht. Insbesondere habe der Ersteher auch keinen Bereicherungsanspruch gegen den Vollstreckungsgläubiger. Dieser Grundsatz müsse ohne weiteres auch im Falle einer freihändigen Veräußerung Anwendung finden. Es könnten sich zwar kaufrechtliche oder sonstige Ansprüche gegen den Insolvenzschuldner ergeben, nicht jedoch gegen den Grundpfandgläubiger. Dieser sei nicht Vertragspartei des Kaufvertrages und erhalte auch keine Kaufpreiszahlung, sondern eine Befriedigung seiner Darlehensforderung. Den Absprachen sei auch nicht zu entnehmen, dass die Beklagte abweichend von den Üblichkeiten hier ein Gewährleistungsrisiko hätten übernehmen wollen. Dabei sei insbesondere nochmals zu betonen, dass der Inhalt des Gerichtsverfahrens zwischen den Kaufvertragsparteien noch nicht einmal eine Minderung, sondern vielmehr die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gewesen sei. Zwar könne auch ein solcher Fall geregelt werden, die Parteien hätten dies aber nicht getan. Auch die Beweiswürdigung sei zu beanstanden. Die Zeugin der Beklagten habe nämlich angegeben, dass mit dem Schreiben vom 30.04.1998 darauf abgezielt worden sei, dass die Beklagte „mindestens“ die angegebenen Beträge erreichen wollte. Man sei davon ausgegangen, dass die Beklagte mehr bekomme, wenn bei dem Verkauf mehr herauskäme. Dies habe auch der Zeuge des Klägers bekundet. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.07.2010 zum Az. 2- 02 O 294/08 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil. Ein Rechtsgrund für das Behalten stehe der Beklagten tatsächlich nicht zu. Dies insbesondere auch nicht in Ansehung ihrer zur Tabelle angemeldeten Darlehensforderungen. Zur Annahme eines rechtlichen Grundes müsse nämlich geprüft werden, ob sich die Vermögensverschiebung unter Berücksichtigung des konkreten rechtlichen Hintergrundes sowie auch der Eigenheiten des jeweiligen Rechtsgebietes als gerechtfertigt erweise. Vor diesem Hintergrund greife die von der Beklagten vorgenommene Bewertung zu kurz. So hätte die Beklagte auch einen Betrag erstatten müssen, der ihr ggf. „versehentlich“ nach einer erfolgten Zwangsversteigerung ausgezahlt worden sei. Nicht anderes könne auch in der vorliegenden Variante gelten, in der lediglich die starren Regeln einer Zwangsversteigerung durch jene der freihändigen Veräußerung aufgrund einer getroffenen Absprache ersetzt worden seien. Weil nämlich eine der verkauften Wohnungen von Anfang an unter dem rechtlichen Makel des nicht begründeten Wohnungseigentum litt, sei auch der insoweit erzielte Erlös von Anfang an mit den entsprechenden Regressansprüchen belastet gewesen. Im Umfang dieser Schadenssumme habe sich deswegen der Erlös als zu hoch erwiesen und sei zu Unrecht an die Beklagte ausgekehrt worden. Die Beklagte verkenne auch die maßgeblichen Unterschiede zwischen einem freihändigen Verkauf und der Verwertung im Rahmen einer Versteigerung. Dem Verwalter stehe grundsätzlich immer das Recht zu, an Stelle der förmlichen Zwangsversteigerung eine freihändige Veräußerung zu betreiben. Lediglich dann, wenn dies gegen die Zustimmung des Berechtigten erfolge und zu einem Untergang der dinglichen Sicherung führe, setze sich das bestehende Absonderungsrecht am Erlös fort. Etwas anderes gelte aber dann, wenn der Gläubiger im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis mit dem Verwalter eine Verwertungsvereinbarung geschlossen habe. Die Beklagte könne daher nicht den kompletten Erlös sondern lediglich den Anteil verlangen, der ihr aufgrund dieser Vereinbarung zugestanden habe. Das Landgericht habe entgegen der Auffassung der Beklagten auch berücksichtigt, dass es sich bei der Vereinbarung um eine solche zu „Mindestbeträgen“ gehandelt habe. Dieser Verwertung stehe auch die Formulierung im Schreiben vom 30.04.1998 nicht entgegen. Eine Differenzierung zwischen der angeblich unverbindlichen „Grundsatzzusage“ und der späteren Festlegung sei nicht statthaft. Der Beklagten hätten zu diesem Zeitpunkt auch bereits die verbindlichen Daten vorgelegen. Mit den Mindesterlösen sei lediglich der Betrag bezeichnet worden, der dem wirtschaftlichen Interesse der Beklagten genüge. Es sei selbstverständlich, dass bei einer Einigung auf der Basis eines Mindesterlöses ein etwa darüber hinausgehender Betrag im Zeitpunkt der Einigung noch nicht bezifferbar sei. Mit der Bezifferung des Mindesterlöses werde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass jeder weitere Ertrag einen „fakultativen Bonus“ darstelle. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Vorgaben des Zwangsversteigerungsgesetzes. Infolge der Vereinbarung zwischen den Parteien finde dieses nämlich keine Anwendung, so dass auch nicht auf die besonderen Regularien zurückgegriffen werden könne. Es sei auch kein Grund ersichtlich, aus dem sich die Abhängigkeit einer Zustimmung zur Verwertung von der Kenntnis des vereinbarten Kaufpreises ergeben müsste. Es sei sogar wirtschaftlich sehr vernünftig, wenn der Berechtigte durch die Bezifferung eines Mindesterlöses sein Risiko nach unten begrenze und nach oben für Chancen offen halte. Die Beklagte verweise zurecht selbst darauf, dass der auszukehrende Betrag aufgrund der getroffenen Vereinbarung „bestimmbar“ gewesen sei. Aus diesem Grunde habe das Landgericht auch zutreffend die Betragsbezifferung im Rahmen des Treuhandauftrages als bloßen Abwicklungsvorgang eingestuft. Die Beklagte könne sich auf die Regeln der Zwangsversteigerung auch schon deswegen nicht berufen, weil der Vereinbarung zufolge die Verwertung gerade nicht nach diesen Vorschriften vorgenommen werden sollte. Tatsächlich habe sich der Erlösbetrag um die Kosten der Rückabwicklung reduziert, der diesbezügliche Verkaufserlös sei also „irrtümlich“ an die Beklagte ausgezahlt worden. Die Beklagte müsse sich deswegen auch die nachträglich eingetretene Reduzierung entgegen halten lassen. Denn die fragliche Wohnung habe von Anfang an unter diesem verdeckten rechtlichen Mangel gelitten. Das Landgericht habe auch keine unrichtigen Tatsachen festgestellt. Es sei zwar richtig, dass die Zeugen jeweils den Begriff „Beträge“ verwendet hätten. An dieser Begrifflichkeit könne allerdings nicht ein Rückschluss darauf festgemacht werden, dass nicht auch eine reine rechnerische Bezugnahme untereinander damit verbunden sein darf. II. Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg, denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung gegenüber der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Ausgangspunkt für die Bewertung des Sachverhalts ist dabei zunächst die zwischen den Parteien unstreitige Vereinbarung über den freihändigen Verkauf des Grundeigentums. Diese Art der Abwicklung stellt im Zuge von Insolvenzverfahren die Regel dar und bringt üblicherweise für beide Seiten Vorteile mit sich (vgl. Beck/Dupré-Ringstmeier, Insolvenzhandbuch, § 15 Rndnr. 93ff, BGH WM 98, 304, Anlage). Für die rechtliche Position der absonderungsberechtigten Grundpfandgläubiger ändert sich durch diese Vorgehensweise nach überwiegender Meinung allerdings nichts. Soweit die Grundpfandrechte nach dem Übertragungsakt fortbestehen, gelten sie auch gegenüber dem Erwerber. Führt der Übertragungsakt zum Erlöschen der Grundpfandrechte, was in aller Regel im Rahmen eines freihändigen Verkaufes bezweckt wird, so gewinnt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem Surrogat, also dem Erlös (BGH, WM 77,17; Münchner Kommentar, vor §§ 49-52 InsO, Rndnr. 99ff; BGH, IX ZR 101/09 und 34/09). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die Beklagte einer freihändigen Veräußerung der Wohnungen zugestimmt hat und durch den Verkauf unter Berücksichtigung der erteilten Bewilligungen ihre Grundpfandrechte erloschen sind. Demnach erlangte die Beklagte an dem Verkaufserlös ebenfalls ein Absonderungsrecht. 2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Schriftstücken und Zeugenaussagen, die von den Parteien in unterschiedlicher Weise interpretiert und zur Unterstützung ihrer jeweiligen Rechtsauffassung herangezogen werden. a) Bei der gegebenen Ausgangssituation, nämlich dem beabsichtigten freihändigen Verkauf bei bereits vorliegenden Kaufangeboten, ist der Inhalt der beiden hier maßgeblichen Schreiben vom 28. und 30.04.1998 (Blatt 110ff der Akte) eindeutig. Die damaligen Ausführungen des Klägers sind dabei auch noch als weitgehend „rudimentär“ zu bezeichnen, weil sie offensichtlich nur auf relativ unkonkrete Angebote Bezug nehmen und nur einen der Größenordnung nach für alle Wohnungen gültigen „Ertrag“ beziffern. Das Schreiben der Beklagten hingegen ist unmissverständlich. Das Einverständnis mit einer Bewilligung zur Löschung der zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Rechte wird für den Fall eines Verkaufserlöses von 3.000 DM pro Quadratmeter beziehungsweise 80.000 DM für den Dachboden in Aussicht gestellt. Dass es sich bei diesen Beträgen um einen „Mindesterlös“ handeln sollte, ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieses Schreibens in Verbindung mit dem damaligen Verfahrensstadium, insbesondere aber auch aus dem Umstand, dass der schlussendlich erzielte höhere Erlös auch dem Kaufvertrag nach eindeutig der Beklagten zugeordnet worden ist und schließlich auch an diese ausgezahlt wurde (vergleiche § 11 des notariellen Vertrages, Anlagenband). Diese Bewertung entspricht im Ergebnis jener des Landgerichts nach der dort durchgeführten Beweisaufnahme (Urteil, Seite 7). b) Die von den Parteien in erster Instanz und auch jetzt im Rahmen der Berufungsbegründung teilweise bemühte Erklärung gegenüber dem seinerzeit amtierenden Notar in Form der konkreten Anweisung zur Auskehr des Verkaufserlöses (Blatt 56 der Akte) ist vor diesem Hintergrund weder als eine Bestimmung noch gar eine Änderung der diesbezüglichen Absprachen mit dem Kläger zu sehen. Die dort erwähnte Summe ergibt sich vielmehr vollkommen folgerichtig aus der Subtraktion der verschiedenen Beträge vom vereinbarten Kaufpreis gemäß § 11 der Notarurkunde. Die Ausführungen der Beklagten im Schreiben an den Notar vom 26.05.98 sind daher nicht als Grundlage einer Vereinbarung, sondern vielmehr als deren Konsequenz zu bewerten. Vor diesem Hintergrund erschließt sich im übrigen auch nicht der „prozentuale Ansatz“, den die Parteien an verschiedener Stelle ins Spiel bringen. Diese Prozentzahl ergibt sich ebenso gleichsam „zufällig“ aufgrund der tatsächlichen Zahlungsflüsse und nicht als zwangsläufige Folge einer Vereinbarung. 3. Die Parteien streiten im Kern – und damit ungeachtet der in das Wissen der Zeugen gestellten Umstände – um die Frage, welche Beträge genau und insbesondere auch unter Berücksichtigung des weiteren Verfahrens zwischen dem Kläger und den damaligen Erwerbern des Dachgeschosses als „Verkaufserlös“ zu bewerten sind. Maßgeblich ist demnach, ob die vom Kläger seinerzeit aufgrund des Urteils im Parallelverfahren an die Käufer gezahlten Beträge den Kaufpreis „nachträglich“ noch verringern und somit der vorgenommenen abgesonderten Befriedigung der Beklagten den Rechtsgrund entziehen. Dies ist im Ergebnis zu verneinen. a) In diesem Zusammenhang ist zunächst der Hinweis der Beklagten auf ein Absonderungsrecht auch aus weiteren angemeldeten Forderungsbeträgen irrelevant. Denn die Frage, welche Positionen im einzelnen noch dem Begriff „Verkaufserlös“ rechnerisch zuzuschlagen sind, ist unabhängig vom Umfang der damals und auch später evtl. fortbestehenden Sicherungsrechte der Beklagten zu beantworten. b) Geht man von dem Grundsatz aus, dass auch der freihändige Verkauf im Rahmen der Insolvenz nur eine „andere Art der Zwangsversteigerung“ darstellt, so wäre konsequenterweise auch die Erlösverteilung den Regularien des ZVG zu unterstellen, sofern keine gesonderte Vereinbarung zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens vorliegt (so etwa Hamburger Kommentar/Bückler, ZVG, § 165, Rndnr. 12). Die Parteien haben eine ausdrückliche Regelung aber nur über die in der Notarurkunde auch aufgelisteten Kosten für die Durchführung des Verfahrens selbst sowie im Hinblick auf die „Lästigkeitsprämie“ zu Gunsten der nachrangigen Gläubiger getroffen. In konsequenter Fortführung der vorstehend beschriebenen Meinung wäre folglich für den nicht geregelten Teil hilfsweise auf die Vorgaben des ZVG zurückzugreifen. Die Verteilungsreihenfolge ist dort in § 10 geregelt. Dies führt aber zunächst nicht weiter, weil sich in dieser Vorschrift kein Hinweis zu der Frage findet, was genau eigentlich zur Verteilung gelangt. c) In § 109 ZVG finden sich Angaben zu den aus dem Erlös zu begleichenden Kosten des Verfahrens und darüber hinaus auch Anhaltspunkte für Aufwendungen, die nicht vorab zu befriedigen sind. Dies betrifft bspw. die Kosten einer nachträglichen Streitigkeit über Verteilungen gemäß den §§ 139, 141 ZVG oder etwa auch die Anwaltskosten bei Streitigkeiten über die Frage, ob ein Anspruchsteller überhaupt als Beteiligter aufgenommen werden kann. Die vom Kläger hier in Ansatz gebrachten Positionen aus dem Parallelverfahren werden in keiner dieser Vorschriften auch nur der Thematik nach in Erwägung gezogen. Die Beispiele deuten darauf hin, dass mittelbare Kosten, insbesondere auch einer Rechtsverfolgung, im Zusammenhang mit dem Versteigerungsverfahren keine Positionen darstellen können, die zum Nachteil der absonderungsberechtigten Pfandgläubiger vom Erlös in Abzug gebracht werden dürfen. Auf der anderen Seite ist in diesem Zusammenhang aber auch zu berücksichtigen, dass das ZVG keine Veranlassung hatte, derartige Fallgestaltungen zu erfassen. Denn zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung nach „Gewährleistungsfällen“ sind in Ansehung von § 56 ZVG schlechterdings nicht vorstellbar. d) Diesen Punkt greift auch die Beklagte auf, wenn sie darauf verweist, dass sie im Hinblick auf ihre Einwilligung zu einem freihändigen Verkauf im Ergebnis nicht schlechter gestellt werden dürfe als ein Grundpfandgläubiger, der diesem Vorhaben nicht zustimmt und auf einer Zwangsversteigerung „besteht“. Gewährleistungsansprüche im Rahmen des Versteigerungsverfahrens bestehen nach Erteilung des Zuschlags zu Gunsten des Erstehers nicht, § 56 ZVG. Dies betrifft sowohl Sachmängel als auch die hier aufgrund des Vorprozesses zu unterstellenden Rechtsmängel. Der Ersteher des Grundstücks könnte in diesem Zusammenhang nach wohl einhelliger Auffassung noch nicht einmal eine Anfechtung wegen Irrtums erklären oder Bereicherungsansprüche verfolgen (Böttcher, ZVG, § 56 Rndnr. 12, Hintzen in: Dassler et al., § 56, Rndnr. 20). Gerade dieser letztgenannte Hinweis bestätigt die Auffassung der Beklagten, dass die Streitigkeit zwischen den Parteien im Falle einer Zwangsversteigerung der Immobilie schon dem Grundsatz nach überhaupt nicht vorstellbar gewesen wäre, und zwar weder im Verhältnis des hiesigen Klägers und zur Beklagten noch im Verhältnis des Erstehers zur Beklagten. e) Diese Argumente kommen im vorliegenden Fall auch in Ansehung der zwischen den Parteien zu unterstellenden Vereinbarung und der weiteren Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 05.07.2011 entscheidend zum Tragen. Die Beklagte als Grundpfandgläubiger ist üblicherweise, worauf sie in der mündlichen Verhandlung nochmals hingewiesen hat, in keiner Fallgestaltung Beteiligte einer Auseinandersetzung zwischen Veräußerer und Erwerber. Etwaige Streitigkeiten aus dem Bereich der Gewährleistungsrechte sind regelmäßig zwischen den Parteien des Kaufvertrages abzuhandeln, ohne dass deren Verlauf das Verhältnis des Schuldners zum Grundpfandgläubiger tangiert. Nachdem sich aber grundsätzlich auch in Fällen eines einvernehmlich herbeigeführten freihändigen Verkaufs nichts an der Stellung des absonderungsberechtigten Grundpfandgläubigers ändert, kann über dessen bloße Zustimmung zu einer solchen Vorgehensweise auch keine Einbindung in die vertraglichen (Haupt-) Pflichten der Kontrahenten des Kaufvertrages herbeigeführt werden. Ob eine ausdrückliche Vereinbarung zu diesem Punkt möglicherweise geeignet wäre, auch diese Rechtsfolge jedenfalls im Verhältnis zwischen Schuldner und Grundpfandgläubiger auch ohne Beteiligung des Käufers herbeizuführen, kann dahin stehen, denn für eine solche ausdrückliche Absprache ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die Beklagte bleibt daher trotz der erteilten Zustimmung zum freihändigen Verkauf in der Position einer absonderungsberechtigten Grundpfandgläubigerin. 4. Dieses Absonderungsrecht erstreckt sich auch auf den gesamten, seinerzeit erzielten Erlös und wird nicht durch die nachträglichen Ereignisse aufgrund der Entscheidung in dem Verfahren mit den Käufern nachträglich reduziert. a) Setzt sich die Rechtsposition der Beklagten als zur Absonderung Berechtigte nach dem Wegfall ihrer Sicherungsrechte am Surrogat fort, so kann sie zunächst einen Anspruch auf die Beträge erheben, die als „Verkaufserlös“ anzusehen sind und somit die Stelle der Grundpfandrechte eingenommen haben. Dies trifft dem Ansatz nach indessen nicht auf alle der vom angegriffenen Urteil zugesprochenen Positionen zu. b) Sowohl der BGH als auch das Oberlandesgericht im zweiten Verfahrensabschnitt des Parallelverfahrens haben die dem damaligen Kläger zugesprochenen Beträge dem Wortlaut nach als „Schadenersatzforderung“ deklariert. Dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für den fraglichen Vorgang noch die Vorschriften des alten Rechts über eine (teilweise) Nichterfüllung in der damaligen Fassung zum Tragen kamen. Der BGH hat die Entscheidung zwischen einem Anspruch aus § 325 oder § 326 BGB, jeweils a.F., offen gelassen, dabei aber auch bestenfalls theoretische Erwägungen zur Natur etwaiger Ansprüche angestellt (Urteil, Seite 10f). Das OLG hat hieran anschließend eine Anspruchsgrundlage in § 325 Abs. 1 BGB a.F. gesehen (Urteil, Seite 10). Der Schadensersatzanspruch nach § 325 führt aber in den Fällen einer teilweisen Nichterfüllung zu einem Wahlrecht des Gläubigers, dass sich wegen des Verweises auf § 323 auch auf eine Minderung des Kaufpreises erstrecken darf (Münchner Kommentar/ Emmerich, 3. Aufl. 1994, § 325 Anm. 140). Aus dem Tatbestand des Urteils vom 06. Juni 2007 ergibt sich, dass der dortige Kläger offenkundig diesen Weg gewählt hat, indem er seinen Rückforderungsanspruch u.a. aus den §§ 323 a.F., 812 BGB herleitete und zur Begründung ausdrücklich auf eine Verminderung und Anpassung des Kaufpreises verwies. Der somit verfolgte Minderungsanspruch des § 323 a.F. BGB führte seinerseits aber zu einer Minderung, die kraft Gesetzes eintritt (MüKo, aaO, § 323, Rndnr. 46). Aus diesem Grunde spielt der von der Beklagten im Schriftsatz vom 05.07.2011 nochmals betonte Grundsatz einer „Haftung“ für eine Kaufpreisreduzierung in diesem Zusammenhang keine Rolle. Im Hinblick darauf, aber auch bei wirtschaftlicher Betrachtung handelt es sich auf der Grundlage der damaligen Vorschriften und bezüglich des Wertes des Dachgeschosses somit um einen Anspruch, der zu einer Kürzung des geschuldeten Kaufpreises und damit auch des der Beklagten zustehenden Surrogates führt. Dies gilt allerdings unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die z.B. auf eine Verzinsung oder die Verfahrenskosten entfallenden Beträge, weil diese in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kaufpreis stehen. Die Frage, ob und in welcher Höhe bereits aus diesem Grunde eine Anpassung der zugesprochenen Summe zu erfolgen hat, kann aber offen bleiben, weil es hierauf im Ergebnis nicht ankommt. c) Denn auch die gesetzlich eintretende Kürzung des Kaufpreises führt in Ansehung der vorstehenden Erwägungen vorliegend nämlich nicht zu einem (teilweisen) Rückforderungsanspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung, weil dieses Ergebnis zu einem unauflösbaren Wertungswiderspruch mit den Vorschriften des ZVG führen würde. Es wäre in wirtschaftlicher Hinsicht schon kaum vertretbar, das Ergebnis dieses Verfahrens davon abhängig zu machen, ob die Käufer des weiteren Verfahrens, also außerhalb der Rechtsbeziehung zwischen den hiesigen Parteien stehende Dritte, ihre Ansprüche nach den gesetzlichen Vorgaben in der damaligen Fassung als Schadensersatz oder Minderung verfolgen. Denn die gesetzliche Kürzung, die einen Anspruch des Klägers auslösen könnte, tritt nur in letzterem Fall ein. Ungeachtet dessen steht dieses Ergebnis aber auch nicht im Einklang mit den vorstehend beschriebenen Regeln des ZVG. Geht man, wie ausgeführt, mit dem BGH von der prinzipiellen Anwendbarkeit der dortigen Strukturen auch in den Fällen einer freihändigen Veräußerung aus, so darf der Grundpfandgläubiger im Falle einer solchen nicht schlechter stehen als in jenem der durchgeführten Versteigerung. Die nachträgliche „Verkürzung“ des Kaufpreises aus Gewährleistungsgründen hätte aber im Versteigerungsfall im Hinblick auf § 56 ZVG dem absonderungsberechtigten Grundpfandgläubiger nicht entgegen gehalten werden können. Hieran kann sich durch die von der Beklagten erteilte Zustimmung zu einem freihändigen Verkauf nichts ändern, weil die Verwertungshandlung auch in diesem Fall nach wie vor eine solche auf der Grundlage des ZVG darstellt. Der absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger muss sich demzufolge Einwendungen nicht entgegenhalten lassen, die ihm gegenüber nach den Vorschriften des ZVG keine Berechtigung hätten. Die Klage war daher unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache aufgrund der im tatsächlichen Bereich liegenden Besonderheiten keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder der Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).