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Urteil

23 U 200/12

OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0927.23U200.12.0A
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Leitsätze
1. Bei der Frage der Fehlerhaftigkeit einer Prognose ist eine Ex-ante-Betrachtung anzustellen 2. Ein Klumpenrisiko kann nicht alleine aus Überschreitung des 10%-Wertes des § 60 InvestmentG gestützt werden
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.07.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-25 O 294/11, wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtevor der VollstreckungSicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das am 20.07.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-25 O 294/11, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Frage der Fehlerhaftigkeit einer Prognose ist eine Ex-ante-Betrachtung anzustellen 2. Ein Klumpenrisiko kann nicht alleine aus Überschreitung des 10%-Wertes des § 60 InvestmentG gestützt werden Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.07.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-25 O 294/11, wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtevor der VollstreckungSicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das am 20.07.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-25 O 294/11, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht ihrer Eltern (künftig: Zedenten) Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb von Lehman-Zertifikaten geltend. Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts wird gem. § 541 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen, wobei folgende Ergänzungen vorzunehmen sind: Am 12.09.2008, drei Tage vor der Insolvenz der Lehman Bros. Treasury Co. B.V. (künftig: Emittentin), wies das Zertifikat „Lehman Bros Treasury Global Champion I“ mit der WKN A0MJHE einen Kursstand von € 517,95 auf. Mithin hätten für 30 Stück dieser Zertifikate ein Erlös von 15.538,50 € erzielt werden können. Der Kursstand der Zertifikate „Lehman Bros Treasury Express Bonus III ZT.07“ mit der WKN A0MHVV zu diesem Zeitpunkt liegt im Dunkeln. Ursprünglich hat die Klägerin Zahlung von 30.255,90 € in Bezug auf das Zertifikat Lehman Bros Treasury Global Champion I sowie Zahlung von 20.249,40 € in Bezug auf das Zertifikat Lehman Bros Treasury Express Bonus III begehrt. In der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2012 hat die Klägerin dann den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 1. in Höhe von 890,49 € und hinsichtlich des Klageantrags zu 2. in Höhe von 97,16 € für erledigt erklärt, die Beklagte ist dieser Erledigungserklärung entgegengetreten. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig: Beklagte) und den Zedenten zwar ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen sei, der Klägerin jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Beweis gelungen sei, dass die Zedenten durch die Beklagte nicht anleger- und objektgerecht beraten worden seien. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht festzustellen, dass die Zedenten eine konservative Anlagestrategie verfolgt hätten, die primär auf den Erhalt des Kapitals ausgerichtet gewesen sei. Vielmehr habe die vernommene Zeugin Z1 glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Zedenten für einen Teil ihres Vermögens eine renditeorientierte Anlagestrategie verfolgt hätten, die vor allem auf Vermögenswachstum ausgerichtet gewesen sei. Diese Aussage würde untermauert durch die übrigen Investitionen der Zedenten, wie sie sich aus der aus dem Depotauszug vom 31.12.2007 ergäbe. Die dort aufgeführten Investitionen seien gerade keine konservativen Anlagen, sondern durchaus mit Risiken behaftete Wertpapiergeschäfte. Auch nach dem Februar 2007 hätten die Zedenten diese risikobehafteten Wertpapiere in ihrem Depot gehalten und weiter Zukäufe wie etwa das A Zertifikat getätigt, so dass auch dies dagegen spräche, dass die Zedenten im Februar 2007 ihre Anlagestrategie aufgrund vorangegangener Verluste nunmehr hätten ändern wollen und dies auch der Zeugin Z1 so mitgeteilt hätten. Vielmehr hätten auch die Zedenten in der Beweisaufnahme übereinstimmend bekundet, dass die Rendite für sie durchaus eine Rolle gespielt habe und man im Februar 2007 mit der Wertentwicklung des Depots unzufrieden gewesen sei. Schließlich spräche auch das von der Zeugin Z1 in der mündlichen Verhandlung dargelegte Anlageprofil der Zedenten, welches eine hohe Risikoneigung der Zedenten und einen Anlagehorizont von 10 Jahren aufweise, gegen eine konservative Anlagestrategie. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe weiter fest, dass es sich bei den Zedenten, insbesondere bei der Zedentin, um erfahrene Anleger handele. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die erkennende Richterin den Eindruck gewonnen, dass sich insbesondere die Zedentin den finanziellen Angelegenheiten der Familie mit Sorgfalt und Engagement gewidmet, und die verschiedenen Anlagekonzepte und Anlageprodukte erfasst und nachvollzogen habe. Diese Einschätzung des Gerichts sei durch die Angabe der Zeugin Z1 bestätigt worden, die bekundet habe, dass sie Nachfragen der Zedentin durchaus nicht immer sogleich habe beantworten können, sondern hierfür teilweise erst selbst weitere Nachforschungen habe anstellen müssen. Der Einlassung der Zedentin, sie habe nicht gewusst, dass es sich bei dem A Wertpapier um ein Zertifikat handele, sei daher nicht zu folgen. Hinsichtlich des Zedenten sei dies zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, da dieser angegeben habe, dass sich vor allem die Zedentin um die finanziellen Angelegenheiten gekümmert habe. Für die Erfahrenheit der Zedentin spräche weiter, dass diese mit der Beklagten über das Agio verhandelt habe. Weiterhin ergebe sich aus dem Umstand, dass die Zedenten nie sofort gezeichnet, sondern sich stets eine Überlegungsfrist genommen hätten, um die Investition in Ruhe zu prüfen, dass die Zedenten die Anlageentscheidung bedacht und ausgewogen getroffen hätten. Daher stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Zedenten hinsichtlich des „Aktienanteils“ ihres Depots eine rendite- und wachstumsorientierte Anlagestrategie verfolgt hätten. Die Einlassung der Klägerin, die Zedenten hätten eine „sichere“ Anlage gewollt, sei daher nicht hinreichend schlüssig, um vor diesem Hintergrund eine Pflichtverletzung der Beklagten zu begründen. Ein gänzlich risikoscheuer Anleger hätte möglicherweise in Festgeld investiert oder einen Bausparvertrag als sicher erachtet, ein Anleger mittlerer Risikobereitschaft hätte u. U. auch die Aktie eines Blue-Chip-Unternehmens für sicher gehalten. Nach dem hier bei den Zedenten zugrunde zu legenden Risikoprofil sei es nicht ausgeschlossen, dass die nach dem Klägervortrag ausgesprochene Empfehlung der Zertifikate als sichere Beimischung angesichts des Risikoprofils der Zedenten vertretbar gewesen sei. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass die Zertifikate über eine Barriere und damit über einen Sicherheitsfaktor im Vergleich zu anderen Produkten verfügt hätten. Außerdem sei auch mit den Zertifikaten die Möglichkeit verbunden gewesen, das Risiko der in dem Depot vorhandenen Wertpapiere breiter zu streuen und zwar in Bezug auf die Region als auch nach Branchen. Durch die Zeichnung der Zertifikate sei bezweckt worden, dass das Depotrisiko insgesamt breiter gestreut würde. Weiterhin sei auch auf den damaligen Zeitpunkt der Empfehlung abzustellen, es sei damit eine ex-ante Betrachtung zugrunde zu legen. Im Zeitpunkt der Zeichnung sei Lehman Brothers eine der größten Investmentbanken der Vereinigten Staaten gewesen und von den führenden Ratingagenturen durchweg als investmentwürdig geführt worden. Es sei daher nicht unplausibel, dass ein Wertpapier, hinter dem eine der größten und ältesten amerikanischen Investmentbanken stand, insofern als sicher beworben werde. Auch sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen, dass die Zedenten nicht über die Funktionsweise der Zertifikate, das Totalverlust- und das Emittentenrisiko aufgeklärt worden seien. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass den Zedenten die Anlagen B3 und B4 im Beratungsgespräch ausgehändigt worden seien. Dies habe die Beraterin Z1 glaubhaft bekundet. Der Einlassung der als Zeugin vernommenen Zedentin, man habe „allenfalls die Key-facts“ ausgehändigt bekommen, aber keinesfalls die gesamte Kurzinformationsbroschüre könne nicht gefolgt werden. Zum einen hätten die Zedenten nach eigenem Bekunden sich stets Zeit genommen die Investition zu prüfen, zum anderen sei es äußerst unwahrscheinlich, dass man sich die mündlich mitgeteilten Informationen ohne schriftliche Informationen habe behalten können. Außerdem sei es nicht nachvollziehbar, dass die Zedenten es zwar nicht ausschließen könnten, dass sie die „key-facts“ ausgehändigt bekommen hätten, andererseits es aber sicher ausschließen könnten, den übrigen Teil der Kurzbroschüre ausgehändigt bekommen zu haben. Die Zedenten hätten auch ausreichend Gelegenheit gehabt, die Produktinformationen Anlagen B3 und B4 vor der Zeichnungsentscheidung zu lesen. In den Anlagen B3 und B4 sei ausdrücklich über das Teil- und Totalverlustrisiko sowie über das Emittentenrisiko hingewiesen worden. Auch stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass auch in dem Beratungsgespräch mit der Zeugin Z1 die Zedenten mündlich auf das Totalverlust- und Emittentenrisiko hingewiesen worden seien. Dies hätten zwar die Zedenten in der mündlichen Beweisaufnahme in Abrede gestellt, allerdings seien hier die Angaben der Zeugin Z1, die bekundet habe, in dem Beratungsgespräch die Broschüre Punkt für Punkt durchgegangen zu sein, schlüssig und nachvollziehbar und daher der Entscheidung zugrunde zu legen. Gleiches gelte auch bezüglich des Vorwurfs, die Zedenten seien nicht darauf hingewiesen worden seien, dass die Zertifikate nur eingeschränkt handelbar seien. Auch sei hierüber mit den Anlagen B3 und B4 ausdrücklich und hinreichend aufgeklärt worden. Über die fehlende Anlagesicherung habe die Beklagte nicht aufklären müssen, da bereits über das Emittentenrisiko aufgeklärt worden sei. Soweit die Zedenten in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, dass die Beraterin Z1 bekundet habe, es sei unwahrscheinlich, dass die Zertifikate die Barrieren berührten oder unterschreiten würden, sei hierin eine Pflichtverletzung nicht zu erblicken. Es handele sich hierbei um eine Einschätzung der Beraterin, und es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich zum Zeitpunkt der Beratung um eine unvertretbare Fehleinschätzung gehandelt habe, die auch die Beraterin hätte erkennen müssen. Soweit die Klägerin weiter rüge, die Zedenten seien nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Beklagte für den Vertrieb der Zertifikate etwas verdient habe, greife dies ebenfalls nicht durch. Es könne dahinstehen, ob im vorliegenden Falle der Zertifikateerwerb im Wege eines Eigen- oder Kommissionsgeschäfts erfolgt sei. In keinem Falle hätte die Beklagte über den hierbei erzielten Gewinn aufklären müssen. Schließlich habe die Beklagte ihre Pflichten gegenüber den Zedenten nicht dadurch verletzt, dass die Beraterin Z1 im September 2008, einige Tage, bevor die Lehman Brothers Gläubigerschutz beantragt habe, eine Halteempfehlung ausgesprochen habe. Diese Halteempfehlung sei jedenfalls vertretbar gewesen. Denn nach dem nicht widerlegten Vortrag der Beklagten habe bis Mitte September 2008 die große Mehrheit der Fachkreise nicht damit gerechnet, dass es tatsächlich zu einem Zusammenbruch der großen Investmentbank Lehman Brothers komme. Anerkannte Ratingagenturen und Finanzanalysten hätten bis dahin unverändert an ihrer Einschätzung als „anlagewürdig“ festgehalten. Zwar sei der Klägerin zuzugeben, dass in den Monaten Juni und Juli 2008 sich die Presseberichterstattungen über Schwierigkeiten der Lehman Brothers verstärkt hatten, im Hinblick darauf, dass diverse amerikanische Großbanken jedoch durch den amerikanischen Staat gerettet wurden, habe die Beklagte nicht den Verkauf der Zertifikate empfehlen müssen. Es sei zu diesem Zeitpunkt nicht damit zu rechnen gewesen, dass gerade die traditionsreiche Investmentbank Lehman Brothers keine Unterstützung durch den amerikanischen Staat erhalten werde (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 29.02.2012, Az. 19 U 92/11). Mangels Hauptforderung könne die Klägerin auch weder die Zahlung von Zinsen noch die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch erster Instanz in Höhe des nicht erledigten Teils weiter. Das Urteil sei rechtsfehlerhaft, weil die Halteempfehlung im September 2008 erfolgt sei. Die Halteempfehlung sei vom Landgericht im Ansatz zutreffend als Anlageberatung aufgefasst worden. Rechtsfehlerhaft ginge das Landgericht jedoch davon aus, dass die erteilte Halteempfehlung zum Zeitpunkt des Beratungsgespräches im September 2008 vertretbar gewesen sei. Maßstab für eine Anlageberatung, auch in der Situation einer Halteempfehlung nach bereits getätigtem Kauf, sei, dass keine unrichtigen oder unvollständigen Informationen gegeben würden. So habe die Zedentin die Beklagte nicht um Rat gefragt, um eine Prognose über den Ausgang evtl. Hilfsaktionen für die Lehman Brothers einzuholen, sondern sich an die Beklagte gewandt, um eine Einschätzung der Lage zu erhalten. Zu dieser angeforderten Informationsvermittlung hätte auch gehört, die Zedentin auf die einschlägige negative Presse hinzuweisen und hierauf einzugehen. Sodann hätte der Zedentin gesagt werden müssen, dass alle maßgeblichen Ratingagenturen ihr Rating um eine Stufe zurückgenommen hätten. Ein solches Downrating sei auf jeden Fall aufklärungsbedürftig. Nur auf dieser Grundlage hätte die Zedentin eigenverantwortlich eine Entscheidung treffen können. Stattdessen habe sich die Zeugin Z1 jedoch veranlasst gesehen, lediglich ein Übernahmegerücht zu verbreiten. Obwohl keine Partei dies vorgetragen habe, ginge das Gericht in seiner Entscheidung davon aus, dass Anfang September 2008 neben zwei großen Bankhäusern auch ein großer Versicherungskonzern durch die US-Regierung gerettet wurden. Die Rettung des Versicherungskonzernes B sei jedoch nicht vor, sondern nach der Lehman-Insolvenz erfolgt. Die US-amerikanische Regierung habe Anfang November 2008 die B mit insgesamt rund 150 Mrd. Dollar unterstützt. Soweit die Beklagte meint, die Halteempfehlung müsse nur für den Zeitpunkt des Ausspruchs der Halteempfehlung einer Überprüfung standhalten, so sei dies zu kurz gegriffen. Zur Prüfung des Anlageobjekts, auch bei der Halteempfehlung, gehöre auch die Berücksichtigung von Ratings und die zeitnahe Auswertung vorhandener Veröffentlichung in der Wirtschaftspresse. Vorliegend sei es zu gehäuften Negativberichterstattungen in der Börsenzeitung, Financial Times Deutschland, Handelsblatt und in der FAZ gekommen. Dies sei auch vom Hanseatischen Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 16.05.2012, Az. 14 U 291/10, so festgestellt worden. Die Klägerin habe erstinstanzlich vorgetragen, dass den Zedenten diese relevante Negativpresse nicht bekannt gewesen sei. Die Zedenten hätten nur allgemein von Problemen bei Lehman Brothers gelesen und diffuse Befürchtungen gehegt. Frau Z1 habe in diesem Zusammenhang behauptet, dass die Bank of Amerika Lehman übernehmen werde, und dass nichts passieren könne. Hätte jedoch die Zeugin Z1 gesagt, dass es sich dabei nicht um eine Tatsache, sondern um ein Gerücht handele, und dass die Presse wiederholt über eine Pleite spekuliert habe, und dass das Rating zurückgestuft worden sei, hätte die Zedentin die Papiere abgestoßen. In Bezug auf das Beratungsgespräch, das dem ursprünglichen Erwerb der Zertifikate im Jahr 2007 zugrunde läge, sei das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass von der Klägerin nicht bewiesen worden sei, die Zedenten hätten eine konservative Anlagestrategie verfolgt. Die Beklagte habe sich die Bekundungen der Zeugin Z1, wonach die Zedentin einen Teil ihres Vermögens in einen Sparplan und einen Teil in einen Aktienteil getrennt hätte, nicht ausdrücklich zu Eigen gemacht. Es handele sich hierbei um einen so speziellen Vortrag, der nicht einfach nach dem Günstigkeitsprinzip als von der Beklagten zu Eigen gemacht gelten könne. Das Landgericht verkenne, dass die Beklagte ihre sekundäre Darlegungslast bezogen auf die Dokumentation von Anlage- und Objektgerechtheit der Anlage sowie der Risikohaftigkeit der Anlage in keiner Weise nachgekommen sei. Diesen fehlenden Vortrag kompensiere das Landgericht rechtsfehlerhaft durch die Aussage der Zeugin Z1. Stünde jedoch für das Landgericht fest, dass eine sichere Anlagestrategie und die streitigen Zertifikate sich ausschlössen, könne die Klägerin in diesem Punkt kaum ihre Vortragspflichten verletzt haben. Auf Seite 11 des Urteils stütze sich das Landgericht erneut auf eine Aussage der Zeugin Z1, den die Beklagte so nie gemacht habe. Hierbei erachte das das Landgericht die von der Zeugin Z1 angeführte Diversifikation des Depots als unstreitig, weil die Klägerin diesem nicht entgegengetreten sei. Die Zertifikate seien jedoch überhaupt nicht geeignet gewesen, das Risiko zu diversifizieren, sondern es liege hiermit vielmehr eine Risikoerhöhung vor, denn hier seien drei Indizes maßgeblich, die jeweils mit einer Barriere ausgestattet sein. Bereits die Unterschreitung nur einer dieser drei Barrieren hätte ein erhöhtes Ausfallrisiko zur Folge gehabt. Auch habe das Landgericht vollkommen den Vortrag der Kläger zum „Klumpenrisiko“ übergangen. Die Beklagte hätte den Zedenten nicht die Zeichnung der Zertifikate empfehlen dürfen ohne darauf hinzuweisen, dass nun ein Klumpen-Emittentenrisiko bestünde. Der Wert der Lehman Zertifikate habe rund 15 % des angelegten Vermögens der Zedentin ausgemacht. Bereits ab einem Schwellenwert von 10 % der Gesamtanlage sei jedoch nach den Vorgaben des Investmentgesetz von einem Emittenten-Klumpenrisiko auszugehen, worauf die Beklagte hätte hinweisen müssen. Unzutreffend sei auch die Feststellung des Landgerichts, es sei nicht erwiesen, dass die Zedenten die Produktflyer nicht rechtzeitig erhalten hätten. Soweit das Gericht sich hierbei auf die Aussage der Zeugin Z1 stütze, die bekundet habe, dass es unwahrscheinlich sei, dass die Zertifikate die Barrieren berühren, sei auch dieser Vortrag nicht von der Beklagten gemacht worden. Es liege jedoch hierin ein für die Klägerin günstiger Umstand auf den sie sich berufe. Ein Unterschreiben der Barrieren sei nämlich alles andere als unwahrscheinlich. Insofern liege gleichfalls ein Beratungsfehler vor. Ein Basiswert sei hier der EuroStoXX 50, der im Februar 1998 eingeführt worden sei. Bereits am 30.12.99 habe dieser Index mit 4904,46 Punkten geschlossen. Drei Jahre später, am 30.12.2002 habe der Index mit 2386 Punkten geschlossen. Damit habe der Index zwischen 1999 und 2002 mehr als 50% verloren. Am 12.03.2003 habe der Dow Stones EuroStoxx 50 mit 1849 Punkten, damit 66,2% niedriger als am 06.03.2000 geschlossen. Auch hier sei innerhalb von 3 Jahren ein Indexverfall von 66% eingetreten. Der nach dem streitgegenständlichen Erwerb zu verzeichnende Kursverfall von 69,5% sei daher keinesfalls ein Jahrhundertereignis, sondern ein vollkommen normales Phänomen gewesen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.07.2012, 2-25 O 294/11 verurteilt, an die Klägerin EUR 29.365,41 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit sowie EUR 2.629,44 für entgangenen Zinsgewinn aus EUR 30.255,90 im Zeitraum vom 07.02.2007 bis 10.06.2011 Zug-um-Zug gegen Übertragung von Stück 30 Lehman Brothers Treasury Global I Champion (WKN A0MJHE) zu zahlen, 2. die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.07.2012, 2-25 O 294/11 zu verurteilen, EUR 19.459,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit sowie EUR 3.512,15 für entgangenen Zinsgewinn aus EUR 20.249,40 für den Zeitraum vom 09.02.2007 bis 10.06.2011 Zug-um-Zug gegen Übertragung von Stück 20 Lehman B Lehman Brothers Treasury Express Bonus III (WKN A0MHVV) sowie weitere EUR 2.468,36 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Eine Pflichtverletzung durch die Halteempfehlung im September 2008 sei nicht gegeben. Noch zum Zeitpunkt der Empfehlung Mitte 2008 hätten sämtliche Ratings die Lehman Brothers gut und als anlagewürdig eingestuft. Bis Mitte 2008 habe die große Mehrheit der Marktteilnehmer nicht damit gerechnet, dass es zum Zusammenbruch der großen Investmentbank Lehman Brothers kommen könne. Die Insolvenz sei aufgrund der vorherigen Hilfsaktionen für andere Banken überraschend gekommen. So entspräche es auch der ständigen Rechtsprechung der Senate des OLG Frankfurt am Main, dass auch eine wenige Tage vor der Insolvenz von Lehman Brothers abgegebene Halteempfehlung grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft sei. So habe der 9. Senat am 29.02.2012 zu Az. 9 U 80/10 entschieden, dass auf Grund des Umstandes, dass die Rating- Agenturen und Finanzanalysten unverändert an ihrer konstruktiven Einschätzung sowie der Einstufung als anlagewürdig festgehalten hätten grundsätzlich eine Halteempfehlung nicht verkehrt gewesen sei. Auch sei die Beklagte nicht zur Wiedergabe des Inhalts negativer Presseberichte verpflichtet gewesen, wenn wie hier der Kunde sich wegen negativen Kursentwicklung der Zertifikate von sich aus mit der Bitte um Abgabe einer Empfehlung zum Halten oder Verkaufen an die Bank wende, denn die Tatsache, dass ein Anleger wegen einer negativen Kursentwicklung sich Rat suchend an die Bank wendet, zeige bereits, dass ihm die sich in der negativen Kursentwicklung niedergeschlagene allgemeine Verunsicherung an den Finanzmärkten bekannt gewesen sei. Das vom Oberlandesgericht Hamburg zitierte Urteil beträfe einen anderen Fall, da dort die Frage zu entscheiden gewesen sei, ob die Auskunft „es habe sich nichts geändert“ richtig oder falsch sei, wenn eine Herabstufung des Ratings stattgefunden habe. Eine solche Aussage sei hier aber nicht getätigt worden, und der hier zu entscheidende Sachverhalt mit demjenigen, über welchen das Oberlandesgericht Hamburg zu befinden hatte, nicht zu vergleichen sondern gänzlich verschieden. Denn anders als in dem vom Oberlandesgericht Hamburg zu entscheidenden Fall hätten die Zedenten nicht nach etwaigen Veränderungen betreffend die Bonität von Lehman Brothers gefragt, sondern um eine Halteempfehlung nachgesucht. Nach der Rechtsprechung des 17. Zivilsenates des OLG Frankfurt am Main sei die Pflichtwidrigkeit einer am 11.09.2008 ausgesprochenen Halteempfehlung nicht gegeben. Bereits nach dem klägerischen Vortrag auf S. 17 der Klageschrift sollen sich die Zedenten nach dem Erwerb mehrfach besorgt darüber gezeigt haben, dass die Zertifikate im Kurs gefallen waren. Aus der Klageschrift ergebe sich weiter, dass den Zedenten die „mittlerweile schlechten Pressemitteilungen“ bekannt gewesen seien. Auf S. 2 und 3 des Schriftsatzes vom 06.01.2012 trage die Klägerin vor, dass die Zedenten nach Lehman gefragt hätten, weil sie Negatives in der Presse gelesen hätten. Sie hätten die Insolvenz von Lehman befürchtet, weil dies in der Presse angesprochen worden war. Dies hätten die Zedenten auch im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme bestätigt, weil die Zedenten angegeben hätten, die negative Entwicklung der Lehman Zertifikate verfolgt zu haben und auf die Schwierigkeiten oder Unsicherheiten bei Lehman aufmerksam geworden zu sein. Damit stehe jedoch fest, dass es den Zedenten nicht um eine weitergehende Sachinformationen betreffend die Zertifikate bzw. der Bonität der Lehman Brothers gegangen sei, sondern um eine konkrete Handlungsempfehlung von Seiten ihrer Anlageberaterin. Diese sei nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung jedoch vorliegend vertretbar gewesen. Die der Anlageentscheidung im Jahr 2007 zugrunde liegende Beratung sei auch fehlerfrei gewesen. Bei den Zedenten habe es sich gerade nicht um konservative Anleger gehandelt. Die Zedenten hätten in der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2012 gerade bestätigt, dass sie seit dem Jahr 2000 auch in Aktien investiert hätten und dass ihnen grundsätzlich bekannt gewesen sei, dass hiermit auch Verluste hätten verbunden sein können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Empfehlung der streitgegenständlichen Zertifikate keinen Widerspruch zum Anlageprofil der Zedenten darstelle. Bei den Zertifikaten handele es sich nach der ständigen Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main um Produkte mit überschaubarer Risikostruktur. Dies sei auch vom OLG Düsseldorf so entschieden worden. Auch eine grundsätzlich konservative Anlagestrategie i. S. des Klägervortrags würde die streitgegenständliche Anlageempfehlung nicht pflichtwidrig machen. Nach der Rechtsprechung des 9. Senats des OLG Frankfurt am Main sei hierfür eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse und das bisherige Anlageverhalten auch unter Berücksichtigung der hier durch die Produktflyer überreichten Informationen erforderlich. Die Beratung sei auch objektgerecht gewesen. Bestritten wird der als neu bezeichnete Vortrag der Klägerin, dass die Zeugin Z1 demgegenüber der Zedenten ein Reißen der Barrieren der Zertifikate als unwahrscheinlich dargestellt habe. Es handele sich hierbei um neuen Vortrag der auch aufgrund einer Nachlässigkeit der Klagepartei erst in der 2. Instanz vorgebracht worden sei. Zudem sei es so, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen seien, aufgrund derer hätte davon ausgegangen werden müssen, dass die den Zertifikaten zugrunde liegende Indizes um mehr als 40% fallen würden. Vielmehr sei im Gegenteil allgemein vorausgesagt worden, dass die Märkte weiterhin stetig steigen würden. So habe auch das OLG Brandenburg mit Urteil vom 20.04.2011 judiziert, dass im Rahmen der notwendigen Betrachtung bezogen auf den Zeitpunkt 2007 ein „Reißen“ der Risikobarriere innerhalb der Vertragslaufzeit nicht sicher zu erwarten gewesen sei. Dem habe sich der BGH mit Urteil v. 27.09.2011 angeschlossen und ergänzend ausgeführt, dass sich bei der Beurteilung dieses Risikopuffers um eine von zahlreichen Unwägbarkeiten beeinflusste Prognose handele, die aus der notwendigen Ex- Ante-Betrachtung vom Berater nicht erbracht werden könne (vgl. BGH Az. XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10). Die mit der Berufungsbegründung erstmals dargestellte Kursentwicklung der Kursverfall des EurosStoxx 50 bestreitet die Beklagte. Rechtsfehlerfrei habe das Landgericht auch festgestellt, dass die als Anlage B3 und B4 vorgelegten Produktinformationen übersandt worden seien. Hier sei jedoch zu beachten, dass die in der Klage B3 und B4 vorgelegten Informationsschriften aus dem System ausgedruckt worden seien und daher hinsichtlich Schlusskurses des Index vom 07.02.2007 noch Daten enthalte. Diese seien bei den ursprünglich überreichten Produktinformationen, die im Übrigen jedoch im Wortlaut identisch gewesen seien, nicht enthalten gewesen. Ein Klumpenrisiko habe nicht bestanden. Schon vom Ansatz her könne es den von der Klägerin behaupteten Grenzwert von 10%, ab dem ein Klumpenrisiko anzunehmen sei, nicht geben. Soweit die Klägerin sich auf eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main, 21. Zivilkammer, berufe, wonach ab einer Größenordnung von über 10% ein Klumpenrisiko angenommen werden solle, vertrete das Landgericht in der angeführten Entscheidung eine unzutreffende Rechtsauffassung unter Bezug auf § 60 Investmentgesetz. § 60 Investmentgesetz bestimme eine Grenze von 20% und nicht von 10%. Eine einzige im Index vertretene Aktie dürfe auch nur 35% des Wertes des Sondervermögens ausmachen. Bezogen auf diese streitgegenständlichen Zertifikate sei damit allenfalls die Vorschrift des § 63 Investmentgesetz mit den Grenzwerten von 20 % bzw. 35% einschlägig. Dieser Grenzwert sei im vorliegenden Falle bei weitem nicht erreicht. Sie behauptet weiter, die Zedenten hätten auf die streitgegenständlichen Zertifikate aus dem Insolvenzverfahren einen Betrag von insgesamt EUR 6.306,80 erhalten. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben, § 517, 522 Abs. 2 ZPO. In der Sache selbst hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne von § 513 ZPO vor, da die Entscheidung des Landgerichts auf keiner Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht und die nach § 526 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung in der Sache rechtfertigen. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 3 i.V.m. 281 BGB wegen Pflichtverletzung des Anlageberatungsvertrags verneint. Soweit die Klägerin die Berufung darauf stützt, dass die Beklagte den Zedenten im September 2008, als die Zedentin der Beraterin Z1 eigentlich eine Verkaufsorder habe erteilen wollen, eine Halteempfehlung gegeben hat, folgt hieraus ein Schadensersatzanspruch der Zedenten nicht, auch wenn die Halteempfehlung nur wenige Tage vor dem Gläubigerschutzantrag durch die Lehman Brothers ausgesprochen wurde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Landgericht insofern festgestellt, dass die Beraterin Z1 im September 2008 der Zedentin gegenüber erklärt habe, es bestehe kein sofortiger Handlungsbedarf zum Verkauf der Zertifikate, und nach Einschätzung der Analysten der Beklagten käme die Bank of Amerika als potentieller Käufer von Lehman Brothers in Betracht. Hierin liegt keine schuldhafte Pflichtverletzung bzw. eine Falschberatung der Zedentin bzw. der Zedenten durch die Beklagte. Ausgangspunkt ist, dass die Klägerin in der ersten Instanz ausdrücklich vorgetragen hat: „Sie befürchteten diffus die Insolvenz von Lehman, weil diese in der Presse angesprochen war und dachten, die Rückzahlung nach drei oder vier Jahren könnte sich ggfs. verzögern“ (vgl. Bl. 121 d.A.). Weiter hat die Klägerin vorgetragen, dass „ die von den Zedenten angesprochene aktuelle Negativ-Berichterstattung aus der Presse“ (vgl. Bl. 121 d.A.) Gegenstand des Gespräches mit der Zeugin Z1 im September 2008 war. Schließlich hat die Zedentin bekundet: „Ich weiß, dass wir die negative Entwicklung der Lehman-Zertifikate verfolgt haben. …Ich wollte die Anlage damals verkaufen. Sie hat aber gesagt, dass ich mir keine Sorgen machen muss, dass die Bank of America alle Verpflichtungen übernimmt, wenn etwas schief gehen sollte und wir auf jeden Fall die Nominale zurückbekommen werden“ (vgl. Bl. 160 / 161 d.A.). Dieser Vortrag belegt, dass der Zedentin bewusst bzw. bekannt war, dass - grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass die Lehman Brothers in Konkurs gehen könnte, - deswegen ein Zahlungsausfall bzgl. der Zertifikate im Raum steht und - dies gerade der Anlass war, weswegen die Zedentin im September 2008 das Gespräch mit der Zeugin Z1 gesucht hat. Dabei liegt es weiter auf der Hand, dass ihr – der Zedentin - vor diesem Hintergrund das Emittentenrisiko bewusst war, mag diese Erkenntnis auch „diffus“ gewesen sein. Die schriftsätzlich weiter aufgestellte Behauptung, die Zedenten seien davon ausgegangen, dass im Falle einer Insolvenz der Lehman Brothers ausschließlich mit einer Verzögerung und nicht mit einem Ausfall der Zahlungen zu rechnen sei, steht damit in unüberbrückbarem Widerspruch zu den vorstehenden Bekundungen der Zedentin und ist insbesondere durch die Angabe der Zedentin, ihr sei gesagt worden, „dass die Bank of America alle Verpflichtungen übernimmt, wenn etwas schief gehen sollte und wir auf jeden Fall die Nominale zurückbekommen werden“ widerlegt. Auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Zedentin um eine erfahrene Anlegerin handelt kann nicht angenommen werden, sie hätte damals gerade nicht die Gefahr des vollständigen Zahlungsausfalles vor Augen gehabt und dies nicht zum Anlass für das Beratungsgespräch im September 2008 genommen. Dementsprechend wird dies auch durch die Angaben des weiter vernommenen Zeugen Z2 – den Zedenten - gestützt, der angegeben hat, seine Frau – die Zedentin – sei „auf die Schwierigkeiten oder Unsicherheiten bei Lehman aufmerksam“ geworden und habe deswegen das Gespräch mit der Beklagten gesucht. Da die damalige Presseberichterstattung gerichtsbekanntermaßen dergestalt war, dass nicht die Frage im Raum stand, ob möglicherweise Lehman-Zertifikate nicht sorgfältig betreut werden würden – was die Klägerin als weitere Sorge der Zedenten behauptet - sondern in der damaligen Tagespresse vielmehr eindeutig davon die Rede war, dass die Lehman Brothers in Zahlungsschwierigkeiten geraten war, greift dieses Erklärungsmuster der Klägerin für die Sorgen der Zendenten und als Motiv der Zedenten für die Beratung im September 2008 gleichfalls nicht durch. Soweit das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weiter festgestellt hat, dass es sich jedenfalls bei der Zedentin um eine sorgfältige, engagierte und erfahrene Anlegerin gehandelt hat, die sich besser als der Zedent in finanziellen Angelegenheiten auskenne, muss sich der Zedent jedenfalls das Wissen der Zedentin zurechnen lassen. Der Zedent und die Zedentin haben zusammen das Beratungsgespräch bei der Beklagten wegen der gemeinsamen Geldanlage gesucht. Nach Treu und Glauben muss der Zedent sich daher entsprechend § 166 BGB das Wissen der Zedentin als eigenes Wissen zurechnen lassen, da diese erkennbar – und zwar auch im Verhältnis zum Zedenten - mit der Erledigung und Regelung der „Familienfinanzen“ betraut war, § 242 BGB. Vor dem Hintergrund, dass damit den Zedenten bei dem Beratungsgespräch 2008 das Emittentenrisiko bewusst war und sie deswegen das Gespräch mit der Beklagten gesucht haben, war von der Beklagten seinerzeit eine Prognose gefordert, ob sich das Emittentenrisiko verwirklichen würde, oder nicht. Soweit die Berufung anführt, die Zedenten hätten keine Prognose über den Ausgang eventueller Hilfsaktionen verlangt, sondern „eine Einschätzung der Lage“ rechtfertigt dies eine andere Sichtweise nicht. Bereits sprachlich besteht ein sachlicher Unterschied zwischen einer „Prognose“ und einer „Einschätzung der Lage“ nicht. Unter einer Prognose wird gemeinhin eine Aussage über zukünftige Ereignisse, beruhend auf Beobachtungen aus der Vergangenheit verstanden. Synonyme für den Begriff „Einschätzung“ sind „Beurteilung“ oder „Bewertung“. Damit wird deutlich, dass letztlich sowohl der Prognose als auch der „Einschätzung der Lage“ als wesentliches Merkmal die Zukunftsbezogenheit der Aussage zu Grunde liegt, es sich damit bei der geforderten „Einschätzung der Lage“ um nichts anderes als eine prognostische Aussage handelt. Allein daraus, dass sich diese in die Zukunft gerichtete Aussage der Beklagten im Nachhinein als unrichtig erwiesen hat, resultieren jedoch keine Schadensersatzansprüche der Zedenten. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des BGH vielmehr, ob die seinerzeit abgegebene Prognose – und um eine solche handelt es sich der Sache nach – auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage beruht, und ob sie – bei der gebotenen ex-ante- Sicht – zumindest vertretbar gewesen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts durch ein Kreditinstitut ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (vgl. BGH WM 2006, 851-853 ). So liegt der Fall hier. Bei der hier gebotenen ex-ante-Sicht ist nämlich in tatsächlicher Hinsicht zu Grunde zu legen, dass im September 2008 die Insolvenz von Lehman Brothers eine rein theoretische Möglichkeit war, für die jedoch keine gesteigerte tatsächliche Wahrscheinlichkeit bestand. Im Zuge der Finanzkrise ab 2007 musste Lehman Brothers zwar zunächst 3,3 Milliarden US-Dollar abschreiben. Jedoch wurde im April 2008 eine Kapitalerhöhung von 4 Milliarden US-Dollar durchgeführt, eine weitere in der Höhe von 5 Milliarden US-Dollar folgte im Juni 2008. Lehman Brothers hatte dann am 10. September 2008 verlauten lassen, dass sie Verluste in Höhe von 3,9 Milliarden US-Dollar für das dritte Quartal 2008 erwartet. C, damaliger Vorstandschef von Lehman Brothers, kündigte deswegen den Verkauf eines Mehrheitsanteils an der Investmentsparte, die Ausgliederung von Gewerbeimmobilien und weiteren illiquiden Vermögenswerten an. Als weitere Maßnahme sollte ebenfalls die Dividende auf 0,05 US-Dollar pro Aktie verringert werden. Nachdem die Verkaufsbemühungen wenige Tage später gescheitert waren musste Lehman Brothers am 15. September 2008 die Insolvenz gemäß Chapter 11 des US bankruptcy code beantragen. Zuvor hatte die amerikanische Regierung jedoch bereits drei große Banken, nämlich Bank1, Bank2 und Bank3 mit Milliarden Dollar gestützt. Die politische Entscheidung des damalige amerikanische Finanzministers Henry Paulson, nach der Absage der englischen … Bank, sich an Lehman zu beteiligen, keine weitere Unterstützung bereitzustellen erfolgte überraschend und entgegen dem bisherigen Grundsatz too big to fail . Diese Entwicklung war für sämtliche Marktteilnehmer höchst überraschend und daher nicht zwingend vorhersehbar. Denn bis zur Lehman-Pleite gab es immer wieder die Erfahrung, dass fest mit der Rettung einer großen Bank durch den Steuerzahler zu rechnen ist. Soweit daher die Zeugin Z1 im September 2008 die Einschätzung der Analysten der Beklagten gegenüber den Zedenten wiedergegeben hat, dass Lehman Brothers tatsächlich auf Unterstützung hoffen könne und von einer anderen Bank dann letztlich übernommen werden würde, gründet diese Aussage auf dem damals zutreffenden Erkenntnis- und Erfahrungsstand und stellt keine offensichtlich falschen unzulässigen Schlussfolgerungen aufgrund der damaligen vorliegenden Erkenntnisse und Erfahrungen dar. Die Abgabe der Empfehlung durch Zeugin Z1 stellt damit keine Verletzung von Beratungspflichten dar. Einer solchen Empfehlung liegt eine Ermessensentscheidung zugrunde, ohne dass hier ein Ermessensfehlgebrauch feststellbar ist. Die Halteempfehlung war mithin aus damaliger Sicht vertretbar. Gerichtsbekanntermaßen hat bis Mitte 2008 die große Mehrheit der Marktteilnehmer nicht damit gerechnet, dass es zum Zusammenbruch der Großinvestmentbank Lehman Brothers kommt. Die Insolvenz kam auch aufgrund der vorherigen Hilfsaktion für andere Banken überraschend. Anerkannte Ratingagenturen und Finanzanalysten hatten bis dahin unverändert an ihrer konstruktiven Einschätzung sowie der Einstufung als „anlagewürdig“ festgehalten. Die Klägerin verkennt, dass auch bei einer solchen Prognose das (Anlage-) Risiko, dass sich diese Prognose als unwahr herausstellt, ebenso wie das Kursrisiko beim Anleger verbleibt. Dass hier die Zeugin Z1 eine unbedingte Garantiezusage abgegeben hat, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht festzustellen. Soweit die Klägerin mit der Berufung weiter rügt, dass anlässlich der Beratung im September 2008 die Zedentin umfangreich weiter darüber aufgeklärt werden müssen, dass eine Verschlechterung der Bonität von Lehman stattgefunden hat, geht dies ebenfalls fehl. Dass Lehman Brothers sich in finanziellen Schwierigkeiten befand, und diese Schwierigkeiten auch deren Bonität berühren, war den Zedenten gerade bekannt, sonst hätten sie auch nicht das Gespräch mit der Beklagten gesucht. Den Zedenten war zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der eingetretenen internationalen Finanzkrise die daraus resultierende allgemeine Verunsicherung an den Finanzmärkten bekannt. Ihnen war aus der Presse bekannt, dass Lehman Brothers hiervon betroffen war, und sich deswegen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Im September 2008 wäre der Verkauf der Zertifikate nur mit erheblichen Verlusten möglich gewesen. Dass die Zertifikate bereits erheblich an Wert verloren haben, war den Zedenten unstreitig gleichfalls bekannt. Der Zusammenhang zwischen den wirtschaftlichen Schwierigkeiten von Lehman und den damit einhergehenden sinkenden Kursen der Zertifikate kann den Zedenten angesichts ihrer Anlageerfahrung und ihres Bildungstandes schwerlich verborgen geblieben sein. Den Zedenten war damit klar, dass die sinkenden Kurse auch mit den zunehmenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten von Lehman korrelieren. Im Hinblick darauf, dass die Zedenten erkennbar um eine Prognoseentscheidung gebeten haben war die Beklagte damit nicht verpflichtet, - wie die Klägerin nun meint – den Zedenten umfangreiche detaillierte Informationen zu Lehman vorzulegen, insbesondere war sie nicht verpflichtet, aktuelle Ratings, Artikel aus Fachzeitschriften und Presseberichte etc. pp. vorzulegen oder zu besprechen. Die Zedenten haben bei dem Gespräch mit der Zeugin Z1 auch nicht ausdrücklich um die Herausgabe weitergehender Sachinformationen nachgefragt, sondern um eine „Einschätzung“ der Lage, damit um ein Werturteil nachgefragt, was sie auch erhalten haben. Das von der Klägerin angeführte Urteil des Oberlandesgerichtes Hamburg (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, VuR 2012, 484 f). betrifft demgegenüber einen anderen Fall, da dort die Frage zu entscheiden war, ob die Auskunft „es habe sich nichts geändert“ richtig oder falsch sei, wenn eine Herabstufung des Ratings stattgefunden habe. Eine solche Aussage ist im vorliegenden Falle aber nicht getätigt worden und anders als in dem vom Oberlandesgericht Hamburg zu entscheidenden Fall hatten die Zedenten nicht nach etwaigen Veränderungen betreffend die Bonität von Lehman Brothers gefragt – diese war ihnen ja bekannt - sondern sie haben um eine Halteempfehlung nachgesucht. Darüber hinaus hat die Klägerin auch einen Schadensersatzanspruch der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt, soweit sie auf den Zeitpunkt einer etwaigen Falschberatung Mitte September 2008 abstellt. Die Klägerin könnte dann nämlich allenfalls denjenigen Schaden beanspruchen, der daraus entstanden ist, dass sie zum damaligen Zeitpunkt die Zertifikate von den Zedenten nicht verkauft wurden. Die fraglichen Zertifikate sollen jedoch nach dem klägerischen Vortrag bereits zum 15.09.2008 erheblich an Wert verloren haben, mit dem Antrag werden jedoch nach wie vor die ursprünglichen Erwerbskosten geltend gemacht. Die Klägerin trägt jedoch nur für die die Zertifikate „Lehman Bros Treasury Global Champion I“ mit der WKN A0MJHE den Wert zum Zeitpunkt 15.09.2008 vor (EUR 15.538,50). Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht weiter festgestellt, dass auch bezüglich der dem Kauf der Zertifikate im Frühjahr 2007 vorangegangenen Beratung ein Beratungsfehler der Beklagten nicht festzustellen ist, und einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 3 i.V.m. 281 BGB wegen Pflichtverletzung des Anlageberatungsvertrags verneint. Der Klägerin als potentieller Gläubigerin eines Schadensersatzanspruchs aus einem Beratungsvertrag obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die von ihr der Beklagten zur Last gelegte Beratungspflichtverletzung. Nach der Fassung des § 280 Abs. 1 BGB trägt der Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung, die Schadensentstehung und den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden (vgl. Palandt- Grüneberg, BGB, 71. Aufl. 2012, § 280 Rn 34). Der Gläubiger muss den Beweis dafür führen, dass der Schuldner objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat (vgl. BGH NJW 1985, 264 ; Palandt-Grüneberg § 280 Rn 35). Auch bei einer sog. verhaltensbezogenen, also nicht auf einen Erfolg bezogenen Pflicht hat der Gläubiger in der Regel den vollen Beweis einer Pflichtverletzung zu erbringen, was insbesondere für den Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung einer Beratungs-, Hinweis oder Aufklärungspflicht gilt (vgl. BGH NJW 2008, 371 ; 1999, 2437; Palandt-Grüneberg § 280 Rn 35). Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH zu Inhalt und Umfang pflichtgemäßer Anlageberatung (BGHZ 123, 126 (128 f)) ist der Beratung insbesondere der Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft und Anlageziel zugrunde zu legen. Anlegergerecht im vorgenannten Sinne ist eine Beratung demgemäß, wenn sie das Anlageziel des Kunden - sichere Geldanlage einerseits oder spekulativer Charakter mit Bereitschaft zur Übernahme eines Risikos andererseits - sowie dessen Fachwissen ggf. durch entsprechende Befragung abklärt und bei der empfohlenen Anlage entsprechend berücksichtigt (BGH a.a.O.). Bei einer objektgerechten Anlageberatung müssen diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjekts berücksichtigt werden, die für die konkrete Anlageentscheidung eine Bedeutung haben oder haben können (BGH BGHZ 74, 103; Schimansky/Bunte/Lwowski-Hannöver, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2011, § 110 Rn 35f). Das Landgericht ist in dem angefochtenen Urteil in nachvollziehbarer und rechtsfehlerfreier Weise auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmungen der Zeugen ... und … Z2 sowie der Zeugin Z1 zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Tatsachen ersichtlich sind, welche die Annahme eines anlegerbezogenen Beratungsfehler rechtfertigen. Insoweit gilt für diese Bewertung des Landgerichts aufgrund richterlicher Überzeugungsbildung der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO, der bedeutet, dass der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 286 Rn 13). Der Vorgang der Überzeugungsbildung ist nicht von objektiven Kriterien abhängig, sondern beruht auf Erfahrungswissen und Judiz des erkennenden Richters (Scherzberg ZZP 117 (2004) 178f), der etwa trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen darf (Zöller-Greger a.a.O.). Als Beweismaß, d.h. Kriterium für das Bewiesensein der streitigen Behauptung erforderlich, aber auch ausreichend ist die persönliche richterliche Gewissheit, die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 1993, 935 ; BGHZ 61, 169; Zöller-Greger § 286 Rn 19). Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungs erheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGHZ 158, 269 m.w.N.). Ein solcher Verfahrensfehler liegt dann vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind, was der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH a.a.O. m.w.N.). Hieran gemessen ist die Beweiswürdigung der Beweisaufnahme durch das Landgericht nach § 286 ZPO mit der Folge der Bildung der richterlichen Überzeugung, dass die Beratung der Beklagten nicht fehlerhaft gewesen ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung letztlich eine rechtsfehlerhafte, weil unvollständige oder in sich widersprüchliche oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßende Beweiswürdigung durch das Landgericht nicht dargetan. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des - wie ausgeführt – eingeschränkten Prüfungsmaßstabs die Würdigung des Landgerichts möglich, widerspruchsfrei, nachvollziehbar und lässt keine in dem Rechtsstreit vorgebrachten Tatsachen außer Acht (vgl. BGH, Urteil vom 5.3.2009, III ZR 17/08 - bei juris; im Übrigen auch Urteil vom 9.2.2006, III ZR 20/05 - WM 2006, 668). Es begegnet dabei insbesondere keinen Bedenken, dass das Landgericht hierbei seiner Sachverhaltsfeststellung die Angaben der Zeugin Z1 zugrunde gelegt hat, und zwar auch insoweit, als diese Tatsachen bekundet hat, die nicht bereits zuvor schriftsätzlich von der Beklagten vorgetragen worden sind, insbesondere, dass die Zedenten einen Teil ihres Vermögens sicherer und einen Teil des Vermögens renditeorientierter anlegen wollten. Gem. § 286 ZPO hat das Gericht in der Frage der Beweiswürdigung den Sachverhalt unter Berücksichtigung aller erhobenen Beweise und auch aller sonstigen Umstände, die ihm zur Kenntnis gelangt sind, zu berücksichtigen ist damit auch der „gesamte Inhalt der Verhandlung“ (Foerste in Musielak, Kommentar zu ZPO 10. Auflage 2013, Rn. 2). Dass hier nun das Landgericht auch die diesbezüglichen Angaben der Zeugin Z1 seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat, die zuvor nicht von der Beklagten vorgetragen worden sein sollen, begegnet deswegen keinen rechtlichen Bedenken. Einen Verstoß des Landgerichts gegen Denkgesetze oder einen ähnlichen Beweiswürdigungsfehler zeigt die Klägerin mit der Berufung nicht auf. Die Berufung zeigt keine Umstände auf aus denen sich ergibt, dass der diesbezüglichen Aussage der Zeugin Z1 nicht gefolgt werden könne. Die Zeugin Z1 hat u.a. bekundet, dass die Zedenten, insbesondere die Zedentin, eine gut informierte Anlegerin war, die Zedentin an der Erzielung einer höheren Rendite interessiert war, sie - die Zeugin – den Zedenten anhand der Anlage B3 und B4 die Funktionsweise und die Chancen und Risiken erläutert und den Zedenten die Broschüren ausgehändigt hat. Dabei hat die Zeugin insbesondere bekundet, auch über das Emittentenrisiko aufgeklärt zu haben und die drei verschiedenen Szenarien bezüglich der möglichen Entwicklung der Zertifikate durchgesprochen zu haben. Das Landgericht setzt sich mit dieser Aussage gleichermaßen ausführlich wie sorgfältig auseinander und stellt in der Beweiswürdigung auch Erwägungen an, weswegen es der Aussage der Zeugin Z1 den Vorzug vor den Aussagen der gleichfalls vernommenen Zedenten gibt. So erachtet das Landgericht die Aussage der Zedentin, sie hätten die Broschüre nicht bekommen, mit der rechtlich nicht zu beanstanden Begründung nicht glaubhaft, dass die Zedentin eingeräumt habe, die Key-Facts, nicht jedoch den übrigen Teil der Broschüre erhalten zu haben, was schwer vorstellbar sei und auch vor dem Hintergrund, dass die Zedenten nach der Beratung noch eine Phase der Überlegung vor der Zeichnung der Zertifikate dazwischen geschaltet hatten, keinen Sinn mache, da für die Überlegungsphase zu Hause schriftliche Informationen erforderlich gewesen seien. Soweit die Berufung anführt, gegen die Übergabe der Informationsbroschüre B 3 spräche, dass dort der Schlusskurs des Nikkei Index per 07.02.2007 aufgeführt sei, steht dies der Feststellung des Landgerichts, wonach die Anlagen B3 und B 4 den Zedenten ausgehändigt wurde, nicht entgegen. Dass der Schlusskurs des Nikkei-Index per 07.02.2007 in dem dem Gericht vorgelegten Exemplar der Broschüre aufgeführt ist erklärt sich plausibel daraus, dass dieser nachträglich in die Produktbeschreibung eingefügt wurde und nunmehr die Anlage B 3 im Intranet der Beklagten nur noch in dieser, um die Schlusskurse der Indizes ergänzten Version, verfügbar ist. Insbesondere nachdem die Zedentin jedoch eingeräumt hat, die Key-Facts (Seite 7 der Anlage B 3) erhalten haben, bestehen keine Zweifel daran, dass – wie auch das Landgericht zutreffen ausgeführt hat – die Zedentin die Anlage B 3 erhalten hat und diese Anlage von der Zeugin Z1 erörtert wurde. Zutreffend ist das Landgericht zudem davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Zertifikate eine Möglichkeit boten, das Risiko breiter zu streuen, und zwar sowohl regional als auch nach Branchen. Fälligkeit und Bonuszahlung des Zertifikats Global Champion I richteten sich nach den drei Aktienindices Dow Jones EuroSTOXX 50, Standard & Poors 500 und Nikkei 225. Der Dow Jones EuroSTOXX 50 umfasst die 50 größten Unternehmen aus der europäischen Währungszone, der Standard & Poors 500 diese 500 umsatzstärksten Industrien in den USA und der Nikkei 225 umfasst die 225 größten japanischen Unternehmen. Damit ist eine Diversifikation nach Währungen, Wirtschaftsräumen und Branchen gegeben. Das Zertifikat Bonusexpress III richtet sich nach dem Dow Jones EuroSTOXX 50, so dass auch insofern eine Diversifikation nach Unternehmen und Branchen gegeben war. Zutreffend ist weiter, dass es sich bei den Zertifikaten um Produkte handelt, die gegenüber Aktien mit einem geringeren Kursrisiko ausgestattet sind. Das Risiko der den Zedenten verkauften Zertifikate lag darin, dass bei Unterschreiben einer Risikoschwelle die Zinszahlungen entfallen und die Rückzahlung zu weniger als zu 100% erfolgen kann. Es handelt sich dabei um Zertifikate, die von ihrer Struktur her eher mit überschaubarem Risiko ausgestattet sind (vgl. auch hierzu OLG Ffm. Beschluss v. 14.11.2011, Az. 19 U 197/11). Solche Zertifikate werden regelmäßig als allenfalls mäßig risikobehaftete Wertpapiere, die in ihren Chancen und Risiken deutschen Standardaktien durchaus vergleichbar sind, eingeordnet, bei denen die Gefahr eines Totalverlustes schon wegen der Bezugnahme auf einen ganzen Korb verschiedener Aktien jedenfalls nicht höher, sondern allenfalls niedriger liegt als bei dem Direkterwerb der einzelnen Aktien (vgl. BGHZ 160, 58). Gerade durch den eingebauten Risikopuffer, der hier gewissen Kursverluste bezogen auf den Basiskurs zulässt, ohne nachteilige Auswirkungen auf den Anspruch auf Rückzahlung und Bonuszahlungen zu bewirken, ist hier davon auszugehen, dass hier auch insofern eine Risikominderung vorliegt. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts entsprachen daher die Zertifikate dem Risikoprofil der Zedenten, da diese in Bezug auf den „Aktienteil“ ihres Wertpapiervermögens bereit war, zur Erreichung einer höheren Rendite auch höhere Risiken in Kauf zu nehmen. Die durchaus nicht risikofreie Ausrichtung der Zedenten zeigt sich auch in der Depotübersicht per 31. 12. 2007, aus der sich ersehen lässt, dass die Zedenten durchaus auch renditeorientierte Aktienfonds, teilweise auch in Fremdwährungen, gehalten haben (vgl. Bl. 148-150 der Akte). Schließlich hatte die Beklagte die Zedenten im Zusammenhang mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Zertifikate entgegen der Ansicht der Berufung nicht auf die Bildung eines sog. „Klumpenrisikos“ hinweisen. Unter einem Klumpenrisiko bezeichnet man die kumulative Häufung von Ausfallrisiken im Portfolio mit ähnlichen oder identischen Korrelationswerten (z.B. Brache, Region, Schuldner), die die Risikotragfähigkeit des Anlegers erreicht oder übersteigt. Im vorliegenden Falle wies der Depotauszug der Zedenten per 31.12.2007 Wertpapiere mit einem Gesamtwert von EUR 332.659,90 aus. Im Februar 2007 hatte die Zedenten die streitgegenständlichen Zertifikate für insgesamt EUR 50.505,30 erworben. Bezogen auf den Gesamtwert des Depots per 31.12.2007 machten die streitgegenständlichen Zertifikate damit einen Anteil von rund 15 % aus. Den fraglichen Zertifikaten liegen als Bezugswerte unterschiedliche Indizes zugrunde, wobei die Indizes den europäischen Währungsraum, Industrie in den USA und asiatische Werte zum Gegenstand hatten. Ein „Klumpenrisiko“ kann bezüglich der streitgegenständlichen Zertifikate damit allenfalls in Bezug auf das Emittentenrisiko bestehen. Im vorliegenden Falle liegt ein Beratungsfehler in Bezug auf das Emittenten-Klumpenrisiko jedenfalls bereits deswegen nicht vor, weil die Zedenten über das Emittentenrisiko aufgeklärt worden sind. Waren nämlich die Zedenten darüber im Bilde, dass die Rückzahlung bzw. die Bonuszahlungen im Zusammenhang mit den Zertifikaten von der Bonität der Emittentin bzw. der Garantin abhängt, was der Sache nach keinen Unterschied macht (vgl. BGH WM 2013, 836-839 ), bedurfte es keines weiteren zusätzlichen Hinweises darauf, wie hoch - prozentual bezogen auf das Gesamtvermögen der Zedenten - sich das Emittentenrisiko ggfs. verwirklichen kann. Die zusätzliche Information, dass von der Bonität der Lehman Brothers die Rückzahlung von rund 15 % des in Wertpapieren investierten Vermögens der Zedenten abhängt erschließt sich von selbst durch die Anwendung des einfachen Dreisatzes. Schließlich war den Zedenten die Höhe ihres Wertpapiervermögens und auch die Höhe des in die Zertifikate investierten Vermögens bekannt, so dass nach Aufklärung über das Emittentenrisiko keine weiteren Informationen mehr erforderlich waren. Angesichts der Vorerfahrungen und des Bildungsstandes der Zedenten bedurfte es angesichts dieses einfachen Lebenssachverhaltes keiner darüber hinausgehenden ausdrücklichen Aufklärung, dass der Anteil der fraglichen Zertifikate an dem Gesamtvermögen dann eben entsprechend verlustig gehen könnte. So wie es keines zusätzlichen Hinweises auf das Nichteingreifen von Einlagensicherungssystemen bedarf, wenn die Aufklärung über das allgemeine Emittentenrisiko erfolgt ist (vgl. BGH WM 2011, 2261-2268 ), weil die Aufklärung über das eine Risiko denknotwendigerweise auch die Aufklärung über ein damit einhergehendes zusätzliches Risiko beinhaltet, bedurfte es im vorliegenden Falle keiner ausdrückliche Bezeichnung des Emittentenrisikos als „Klumpen-Emittentenrisiko“, da dies der Sache nach für die Zedenten mit keinem weiteren Erkenntnisgewinn verbunden und von daher entbehrlich gewesen wäre. Der Senat teilt zudem nicht den Ansatz der Berufung, ein solches Klumpenrisiko stets bei einem rechnerisch ermittelten Volumen von 10 % oder 15 % der gehaltenen Wertpapiere anzunehmen. Soweit die Klägerin sich insoweit auf die Vorschrift des § 60 Investmentgesetz beruft, wonach eine Kapitalanlagegesellschaft in Wertpapieren und Geldmarktsinstrumenten desselben Schuldners nur bis zu 10 % des Sondervermögens anlegen darf, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist, verbietet sich die Übernahme dieser Vorschrift auf den Privatanleger. Der Anwendungsbereich des Investmentgesetz ist bereits nicht eröffnet, § 1 InvG. Das InvG enthält Vorschriften für Unternehmen, die das Investmentgeschäft betreiben. Es regelt u.a. die Zulassung von Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften, die damit der Aufsicht der BaFin unterliegen, den Mindestinhalt der Vertragsbedingungen für die Investmentfonds (Sondervermögen), die Rechtsverhältnisse zwischen Gesellschaft, Anlegern und Investmentfonds, die Einschaltung einer Depotbank, die Bildung eines Aufsichtsrats und die Prüfungs- und Veröffentlichungsvorschriften. Das InvG beinhaltet zudem Regelungen zur Zulassung und Überwachung von Hedgefonds und Vorschriften für ausländische Investmentfonds. Mit dem InvG wurden 2004 das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und das Auslandsinvestmentgesetz (AuslInvG) zusammengefasst und die Vorschriften für in- und ausländische Fonds vereinheitlicht. Angesichts dieser ratio legis und der Adressaten des InvG ist es offenbar, dass die Vorschriften dieses Gesetzes nicht auf die Wertpapiergeschäfte und die Anlageberatung zwischen Banken und privaten Anlegern übertragen werden können. Da das InvG nach Intention und Adressaten sich nicht an den Privatanleger richtet, kann dessen Inhalt auch nicht zur Ausfüllung des Pflichtenprogramms einer beratenden Bank im Rahmen der ihr obliegenden anleger- und objektgerechten Beratung „analog“ herangezogen werden. Bei der Feststellung, ob ein Klumpenrisiko vorliegt oder nicht, verbietet sich jegliche schematische Vorgehensweise unter Zugrundelegung fixer prozentuale Anteile. Zu Frage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens eines Klumpenrisikos war der Klägerin kein Schriftsatznachlass einzuräumen, § 139 Abs. 4 ZPO. Hinweise nach § 139 Abs. 2 ZPO und damit auch Schriftsatznachlässe gemäß § 139 Abs. 4 ZPO müssen nur dann und soweit erteilt werden, als sie erforderlich sind, wenn also für das Gericht erkennbar ist, dass eine oder beide Parteien einen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt übersehen oder für unerheblich gehalten haben. Die Klägerin hat zur Frage des Klumpenrisikos jedoch in der Berufung umfassend vorgetragen, die Beklagte hierauf in der Berufungserwiderung umfassend – die Rechtsauffassung der Klägerin ablehnend – Stellung genommen. Die Frage der Annahme bzw. Nichtannahme eines Klumpenrisikos stellt damit keinen Gesichtspunkt dar, den eine der Parteien des Rechtsstreits erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, bzw. den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien. Schließlich ist der Berufung auch kein Erfolg beschieden, soweit die Klägerin darauf abstellt, die Zeugin Z1 habe anlässlich der Beratung der Zedenten behauptet, es sei unwahrscheinlich, dass die Zertifikate die Sicherheitsbarriere berühren oder unterschreiten würden. In der erstinstanzlichen Vernehmung der Zeugin Z2 hat diese zwar bekundet, die Zeugin Z1 habe ihr gegenüber erklärt, ein Unterschreiten der 60 % - Schwelle sei absolut unwahrscheinlich. Die Zeugin Z1 hat demgegenüber bekundet, die verschiedenen „Szenarien“ durchgesprochen zu haben. Das Landgericht setzt sich mit der Aussage der Zeugin Z2 auf Seite 16 des Urteils auseinander und stellt mit zutreffender Begründung fest, dass ein Beratungsfehler der Beklagten auch dann nicht gegeben ist, wenn man die Aussage der Zeugin Z2, wonach die Beraterin Z1 gesagt habe, dass das Unterschreiten der 60 % - Schwelle absolut unwahrscheinlich sei – als wahr unterstellt. Denn die Klägerin verkennt wiederum, dass es sich – auch wenn die Äußerung so getätigt wurde – es sich hierbei um eine Prognoseaussage handelt. Dass der Aussage der Zeugin Z1 lediglich ein prognostischer Charakter zukommt, ergibt sich bereits aus der Wortwahl, wonach ein Unterschreiten nicht „wahrscheinlich“ sei. Damit war auch den Zedenten klar, dass keine verbindliche Aussage getroffen werden sollte, sondern die Zeugin Z1 lediglich ihre eigene Einschätzung wiedergibt. Nach der Rechtsprechung des BGH darf auch eine optimistische Erwartung der Entwicklung einer Kapitalanlage einer Anlageempfehlung zugrunde gelegt werden, wenn die diese Erwartung stützenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist. Darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der einer Prognose innewohnenden Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage nicht erforderlich (vgl. BGH WM 2009, 2303-2306 ). Entscheidend ist damit nicht, ob die Aussage sich im Nachhinein als zutreffend oder unzutreffend herausgestellt hat, sondern ob die Aussage unter Berücksichtigung der damaligen Kenntnisse und Umstände vertretbar gewesen ist. So liegt der Fall hier. Die Klägerin zeigt keine Umstände auf, dass vor dem Hintergrund der damaligen Wirtschaftslage und der damaligen günstigen Wirtschaftsprognose die Einschätzung falsch gewesen sein würde, dass die maßgeblichen Indizes sich zumindest seitwärts bzw. positiv nach oben entwickeln würden. Die Klägerin zeigt keine Umstände auf, aufgrund derer sicher davon ausgegangen werden musste, dass die fraglichen Indices sich mit aller Wahrscheinlichkeit negativ entwickelt würden. Soweit nunmehr mit der Berufung erstmals geltend gemacht wird, dass die zugrunde liegenden Indizes Dow Jones Euro Stocks 50 bereits in der Vergangenheit erhebliche Kursverluste erlitten hätten, so mag dahinstehen ob dieser Vortrag gem. § 531 ZPO nicht zu berücksichtigen ist. Denn auch die Berücksichtigung dieses Vortrags rechtfertigt die Annahme eines Beratungsfehlers nicht. Alleine der Umstand, dass die Indizes sich bereits in der Vergangenheit zeitweilig negativ entwickelt haben mögen, lässt nicht die Grundlage für die damals gegebene positive Prognose entfallen, dass sich die Indizes künftig im Prognosezeitraum vor dem Hintergrund der damaligen Wirtschaftslage und der damaligen günstigen Wirtschaftsprognose zumindest seitwärts bzw. positiv nach oben entwickeln würden. Mangels Hauptforderung stehen der Klägerin auch keine Nebenforderungen zu. Die Kostenentscheidung für die Berufung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Weder hat die Sache eine grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 ZPO.