OffeneUrteileSuche
Beschluss

23 U 255/13

OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0917.23U255.13.0A
12mal zitiert
5Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.09.2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert der II. Instanz wird auf 18.300,79 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.09.2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert der II. Instanz wird auf 18.300,79 € festgesetzt. I. Die Klägerin macht aus eigenem und aus abgetretenem Recht des Zedenten, des Zeugen Z, Schadensersatzansprüche in der Folge einer nach Rücktritt der Beklagten gescheiterten Kreditaufnahme geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Verfahrens in erster Instanz wird ergänzend auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs.1 Nr.1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten bestehe nicht, weil die Beklagte über die mit dem Datenblatt Anschlussfinanzierung (Anlage K4) und dem Darlehensvertrag erteilten Hinweise auf die Bedeutung der Ablösung der Grundschulden, auf das Erfordernis der Zustimmung der abzulösenden Bank und die Folgen einer Nichtablösung hinaus nicht aufgrund eines „Wissensvorsprungs“ aufklärungspflichtig gewesen sei. Zum Inhalt der vermeintlich mit dem Berater B der Beklagten geführten Telefongespräche und des Email-Verkehrs mit diesem habe die Klägerin nicht näher vorgetragen. Ein konkreter Wissensvorsprung der Beklagten im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei nicht dargetan. Es fehle insoweit schon an der Darlegung eines erkennbaren Aufklärungsbedürfnisses, nachdem die Klägerin und der Zedent zuvor bereits mehrere vergleichbare Fremdfinanzierungen abgeschlossen hätten und für sie das Sicherheitsinteresse der jeweils darlehensgebenden Banken auf der Hand gelegen habe. Beiden sei auch der doppelte Sicherungszweck der hier maßgeblichen Grundschuld bekannt gewesen, beide seien in dem Darlehensvertragsangebot an verschiedener Stelle auf die Bedeutung einer erfolgreichen Freigabe der besichernden Grundschulden hingewiesen worden. Dass die beiden sich in einer Fehlvorstellung über die bei der Bank1 im Einzelnen üblichen - nicht näher dargetanen - Modalitäten der Besicherung befunden hätten, führe nicht zu einer Haftung der Beklagten. Soweit die Klägerin behaupte, die Information in dem allgemeinen Datenblatt dahingehend verstanden zu haben, dass die Beklagte das Risiko einer Nichtablösung übernommen habe, sei diese Auslegung nicht nachvollziehbar und stehe in Widerspruch zu den zahlreichen Angaben und Regelungen des eigentlichen Darlehensvertrages, denen unmissverständlich zu entnehmen sei, dass das Risiko einer Nichtablösung bei den Darlehensnehmern liege. Die Beklagte habe ihre Pflichten auch nicht dadurch verletzt, dass sie sich erst zwei Jahre nach Abschluss des Anschlussfinanzierungsvertrages bei der Bank1 bzw. deren Rechtsnachfolgerin um die Ablösung der Sicherheiten bemüht habe. Da vorliegend die Ablösung des Darlehens vereinbarungsgemäß erst zum 01.10.2009 habe erfolgen sollen, sei schon zweifelhaft, ob der Umstand, dass die Beklagte sich erst zwei Monate vor dem 01.10.2009 nach der Ablösung der Sicherheiten erkundigt habe, überhaupt eine Pflichtwidrigkeit begründen könne. Denn es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass oder inwieweit gerade die möglicherweise verzögerte Abklärung der Freigabe der Grundschulden kausal für den der Klägerin und dem Zedenten entstandenen Schaden sein könne. Dies käme nur in Frage, wenn die Klägerin und der Zedent bei früherer Information über die Schwierigkeiten der Freigabe der Sicherheit deren Voraussetzungen noch hätten schaffen können, was aber weder dargetan noch ersichtlich sei. Dagegen spreche sogar, dass die Klägerin und der Zedent weder die gemäß Schreiben des Zedenten vom 29.09.2009 geforderte weitere Sicherheit von 50.000 € für das „andere Haus" erbracht hätten noch den von ihnen bei der Beklagten nachgefragten weiteren Darlehensvertrag über 280.000 € zur Ablösung der anderen Darlehensschuld abgeschlossen hätten. Nach alledem sei die Beklagte gemäß Ziffer VIII (1), letzter Teilstrich, der AGB berechtigt gewesen, von dem Darlehensvertrag zurückzutreten, da die vereinbarten Grundschulden nicht hätten bestellt werden können. Dem stehe der Einwand der Treuwidrigkeit nicht entgegen. Gemäß Ziffer VIII (2), (1) der AGB sei sie außerdem berechtigt gewesen, den Ersatz des ihr entstandenen Schadens, dessen Berechnung nicht angegriffen werde, zu verlangen. Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin, die ihre zuletzt gestellten Anträge in der Berufungsinstanz weiterverfolgt. Zur Begründung der Berufung wird ausgeführt, der Anspruch auf Erstattung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung lasse sich entgegen der Annahme des Landgerichts darauf stützen, dass die Klägerin und ihr Ehemann, der Zedent, bei Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages von der Beklagten nicht darüber aufgeklärt worden seien, dass die als Sicherheit einzuräumende Grundschuld wegen einer insoweit bereits erfolgten Verhaftung des Grundstücks als Sicherheit zu einem vormals von der Bank1 gewährten Darlehen nicht habe beschafft werden können. Im Rahmen der zwischen den Parteien geführten Vertragsverhandlungen habe die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Zedenten den Eindruck erweckt, die Möglichkeit der Ablösung des Darlehens bei der abzulösenden Bank1 AG in Erfahrung zu bringen und vorzubereiten. Den Darlehensvertragsunterlagen, die ihr unstreitig zur Verfügung gestellt worden seien, habe die Beklagte entnehmen können, dass die zu dem Grundstück "X" eingetragenen Grundschulden in zwei für die Darlehensnehmer bei der Bank2 AG (ehemals Bank1 AG) bestehenden Darlehensverträgen als Sicherheit gedient hätten. Die Klägerin und der Zedent hätten ihrerseits bei Annahme des Darlehensvertragsangebots der Beklagten keine Kenntnis davon gehabt, dass die in dem Vertrag als Sicherheit vorgesehene Grundschuld von ihnen wegen der anderweitigen Verhaftung in einem anderen Darlehensvertrag mit der Bank1 AG nicht habe beschafft werden können. Aufgrund der der Beklagten erteilten Ablösevollmacht vom 13.07.2007 (Anlage K6) sei die Beklagte unstreitig dazu verpflichtet gewesen, die Grundschuldbestellungsurkunden bei der abzulösenden Bank1 AG anzufordern; auch diesen Urkunden habe sich entnehmen lassen, dass das als Sicherheit gedachte Grundstück „X“ für weitere, bei der Bank1 AG bestehende Darlehensverbindlichkeiten gehaftet habe. Daher sei davon auszugehen, dass die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, den Grundbuchauszug von der Bank1 AG anzufordern; auch die Bank2 AG als Rechtsnachfolgerin der Bank1 AG habe darauf hingewiesen, dass die Beklagte nach Erteilung der Ablösevollmacht in 2007 ausreichend Zeit gehabt habe, sich um die Regelung der erforderlichen Sicherheiten zu bemühen. Da die Klägerin und der Zedent die vertraglich vereinbarte Sicherheit schlussendlich nicht hätten beschaffen können, habe die Beklagte eine Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 14.673,08 € und zusätzlich Bereitstellungszinsen und Gebühren für Rücklastschriften in Höhe von 2.274,13 € verlangt; darauf seien – wie in erster Instanz durch die Vorlage von Kontoauszügen nachgewiesen worden sei - Zahlungen in Höhe von 18.379,00 € erbracht worden. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft allein darauf abgestellt, dass zwischen den Parteien kein Beratungsvertrag zustande gekommen sei, und weitere Anspruchsgrundlagen nicht geprüft. Tatsächlich habe die Beklagte in Kenntnis der Unmöglichkeit einer Beschaffung der zum Darlehensvertrag vereinbarten Sicherheit durch die Klägerin und den Zedenten den Vertrag gleichwohl abgeschlossen und so ihre den Darlehensnehmern gegenüber obliegende Schutz- und Rücksichtnahmepflichten verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien die Vertragsparteien sich gegenseitig zur Aufklärung über solche Umstände verpflichtet, die für den Vertrag von wesentlicher Bedeutung seien. Die Beklagte habe hingegen "sehenden Auges" und noch dazu allein zum eigenen Vorteil die Klägerin und den Zedenten in die vertragliche Verpflichtungssituation und die absehbar notwendige Rückabwicklung des Vertragsabschlusses gelangen lassen. Dem von der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung habe auch der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegengestanden. Die Rechtsprechung sehe eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende unzulässige Rechtsausübung u.a. in dem Fall, in dem – wie hier - die eigene Rechtsstellung gerade durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben worden sei. Der vorliegende Fall sei insoweit vergleichbar mit einem vom Gegenüber erkannten einseitigen Kalkulationsirrtum. Denn der Irrtum der Klägerin und des Zedenten habe ebenso dazu geführt, dass die Vertragsdurchführung nicht möglich gewesen sei und ihnen aus dem Vertragsabschluss nur Nachteile entstanden seien, wohingegen die Beklagte infolge der zu erwartenden Kündigung des Vertrages und Beanspruchung einer Vorfälligkeitsentschädigung nur mit Vorteilen zu rechnen gehabt habe. Im Übrigen bleibe es dabei, dass zwischen den Parteien im Vorfeld des Darlehensvertragsabschlusses ohnehin ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei und dass die Beklagte die ihr daraus obliegenden Aufklärungspflichten verletzt habe. Es habe sich angesichts der bereits bestehenden Verhaftung der vorgesehenen Sicherheit in anderen als nur den abzulösenden Darlehen um für den Abschluss eines Darlehensvertrages wesentliche Besonderheiten gehandelt, die sich einem Darlehensnehmer nicht sofort erschlössen. Insofern seien die Klägerin und der Zedent auf eine Beratung der Beklagten angewiesen gewesen, was für die Beklagte auch offenkundig gewesen sei. Das Landgericht habe lediglich die Rechtsprechung zu Aufklärungspflichten der Bank zum finanzierten Geschäft geprüft, um die es hier gar nicht gehe, wo Beratungspflichtverletzungen unmittelbar den streitgegenständlichen Darlehensvertrag betreffend in Rede stünden. Die Klägerin und der Zedent erklären mit der Berufungsbegründung zugleich den Widerruf des Darlehens. Die Klägerin führt zur Begründung aus, der Darlehensvertrag sei zwischen den Parteien als Fernabsatzgeschäft unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312 BGB zustande gekommen, so dass die Klägerin und der Zedent über das ihnen zustehende Widerrufsrecht ordnungsgemäß zu belehren gewesen seien. Die zu dem Darlehen erteilte Widerrufsbelehrung habe aber nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Nach dem damals noch in Anlage 2 zu § 14 Abs.1 und 3 BGB-lnfoVO geregelten Muster für Widerrufsbelehrungen und dem Gestaltungshinweis zu Ziff.8 sei in einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen der Hinweis aufzunehmen gewesen: "Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben." Daran fehle es, so dass der Widerruf des Vertrages noch erklärt werden könne. Im Übrigen entspreche es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Zusatz, wonach die Widerrufsfrist „frühestens" mit Erhalt der Belehrung beginne, nicht eindeutig sei und die Widerrufsbelehrung somit fehlerhaft werden lasse, so dass auch deswegen der Widerruf des Darlehensvertrages noch habe erklärt werden können. Infolge des erklärten Widerrufs des Darlehensvertrages sei eine Rückabwicklung des Vertrages vorzunehmen, so dass auch die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuerstatten sei. Schließlich sei die Tatsachenfeststellung durch das Landgericht zu rügen, das es unterlassen habe, den für verschiedene Tatsachen als Zeugen angebotenen Zedenten zu vernehmen. So gehe das Landgericht zu Unrecht davon aus, dass der Klägerin und dem Zedenten der doppelte Sicherungszweck der hier maßgeblichen Grundschuld bekannt gewesen sei, obwohl Gegenteiliges vorgetragen und unter Beweis gestellt worden sei. Gleiches gelte für den Vortrag, dass die Klägerin und der Zedent aufgrund der Formulierungen in der Ablösevollmacht davon ausgegangen seien, dass die Beklagte die Ablösung des Darlehens bei der Bank1 AG herbeiführen würde und dass dem keine Hindernisse entgegenstehen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl.108ff.d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 27.9.14 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-19 O 376/12, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 18.300,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 5.1.2012 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 961,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin und der Zedent das Darlehensangebot (Anlage K5) am 13.07.2007 angenommen hätten, auf dessen Seite 3 explizit ausgeführt worden sei, dass die Besicherung des Darlehens durch die Abtretung einer erstrangigen Grundschuld über DM 172.500 sowie einer nachrangigen Grundschuld über DM 212.000, lastend auf dem Grundstück und Mehrfamilienhaus mit der Anschrift X, Stadt1, zu erfolgen habe. Auf Seite 4 des Vertragsangebots habe sich ein in Fettschrift abgesetzter Hinweis befunden, dass die Auszahlung der Darlehensmittel erst erfolgen könne, wenn die aufgeführten Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt und die Sicherheiten gestellt seien. Sowohl auf S.2 des Vertragsangebots als auch in Ziffer VIII. der AGB sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Darlehensnehmer der Bank neben den angefallenen Bereitstellungszinsen auch den durch die Nichtabnahme entstandenen Schaden zu ersetzen habe. Unter Ziffer VIII.1. werde klargestellt, dass der Darlehensnehmer dazu verpflichtet sei, die Auszahlungsvoraussetzungen zu schaffen. Anders als die Berufungsbegründung nun erstmals unterstelle, habe die Beklagte keine Kenntnis davon gehabt, dass die Sicherheitenbeschaffung für die Klägerin und den Zedenten angeblich unmöglich gewesen sei. Die Beklagte sei vielmehr davon ausgegangen, dass die Klägerin und der Zedent ihren vertraglichen Pflichten nachkommen und die vereinbarte Sicherheit zur Verfügung stellen würden. Es sei zudem nicht zu erkennen, in welcher Weise die Beklagte die Klägerin und den Zedenten zum Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages veranlasst haben solle. Abwegig sei der nicht weiter substantiierte Vortrag der Berufung, wonach für die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses absehbar gewesen sei, dass einzig sie in erheblichen Umfang vom Abschluss des Vertrages profitieren würde und die Klägerin und der Zedent nur Nachteile erleiden würden. Ein unredliches Handeln der Beklagten sei nicht erkennbar; der dahingehende Vortrag sei ohnehin nicht mehr zuzulassen. Es sei zu keinem Zeitpunkt die Intention der Beklagten gewesen, einen Darlehensvertrag abzuschließen, bei dem sie von Anfang an gewusst hätte, dass die Auszahlungsvoraussetzungen gar nicht hätten geschaffen werden können; ein derartiges Verhalten müsste schon als geschäftsschädigend eingestuft werden. Schließlich sei nicht zu vergessen, dass es die Klägerin selbst und der Zedent gewesen seien, die die Darlehensbedingungen der Bank1 AG bezüglich der Anforderungen bei Ablösung der Darlehen nicht berücksichtigt hätten. Dieser Irrtum der Klägerin und des Zedenten sei der Beklagten aber bei Abgabe des Vertragsangebots nicht bekannt gewesen. Bei dieser Sachlage habe die Beklagte keine Aufklärungspflichten oder andere vorvertragliche Schutzpflichten verletzt. Eine kreditgebende Bank treffe keine Pflicht, einen möglichen Informationsbedarf des Kunden zu erforschen; sie müsse lediglich die Vertragsbedingungen deutlich und transparent machen, was hier geschehen sei. Angesichts der objektiv hinreichenden Aufklärung hätten die Klägerin bzw. der Zedent die Beklagte ggf. um nähere Erläuterung bitten müssen. Die Beklagte habe auch nicht von sich aus nachhaken müssen, ob die Klägerin und der Zedent in der Lage gewesen seien, die Auszahlungsvoraussetzungen zu schaffen, zumal es abwegig erscheine, dass der Klägerin und dem Zedenten nicht bekannt gewesen sein solle, dass eine Bank Sicherheiten nur bei vollständiger Befriedigung ihrer Forderungen freigebe. Demzufolge habe sich die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt gesetzes-, sitten- oder vertragswidrig verhalten und so in unredlicher Weise eine Rechtsposition erlangt. Es sei auch kein isolierter Beratungsvertrag zustande gekommen; hierzu fehle es nach wie vor an substantiiertem Vortrag der Klägerin. Allein die Kenntnis der Beklagten von der Existenz der weiteren Darlehensverträge reiche mitnichten als Tatsachengrundlage aus, um den Abschluss eines eine Beratungspflicht der Beklagten auslösenden Beratungsvertrages darzulegen. Die Klägerin habe den Darlehensvertrag auch nicht mehr wirksam widerrufen können, da der Widerruf erst lange nach Ablauf der Widerrufsfrist erklärt worden sei. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Der Gestaltungshinweis zu Ziff.8 der Widerrufsbelehrung fehle vor dem Hintergrund, dass gemäß § 312d Abs.5 BGB das Widerrufsrecht bei solchen Fernabsatzverträgen nicht bestehe, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 499, 507 BGB ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach §§ 355, 356 BGB zustehe. Vorliegend habe daher das verbraucherkreditrechtliche Widerrufsrecht ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB ausgeschlossen, so dass die Widerrufsbelehrung entsprechend zu fassen gewesen sei. Die Formulierung bezüglich des Fristbeginns „frühestens mit Erhalt der Belehrung" entspreche der Belehrung des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs.1 und 3 BGB-lnfoV in der Fassung der 2. BGBInfoVÄndV vom 01.08.2002. Es greife die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion, ohne dass eine Identität bis ins kleinste Detail erforderlich sei. Im Übrigen sei ein etwaiges Widerrufsrecht jedenfalls verwirkt, nachdem der Darlehensvertrag bereits vollständig abgewickelt gewesen sei, als das Widerrufsrecht acht Jahre nach erfolgter Belehrung ausgeübt worden sei. Auch in der ersten Instanz sei das vermeintliche Widerrufsrecht nicht geltend gemacht worden, so dass die Beklagte davon habe ausgehen können, dass die anwaltlich vertretene Klägerin und der Zedent auf ihr Widerrufsrecht verzichtet hätten. Das Umstandsmoment der Verwirkung sei gegeben, weil die Beklagte nach der bereits erfolgten vollständigen Rückabwicklung im Jahr 2010, insbesondere nach vorbehaltsloser Zahlung der Nichtabnahmeentschädigung, nicht mehr mit dem Widerruf habe rechnen müssen. Ihr diesbezügliches Vertrauen sei auch schutzwürdig, zumal die Klägerin eine Gerichtsinstanz geführt habe, ohne sich auf den Widerruf zu berufen. Auch Verbraucherschutzgesichtspunkte verlangten nicht den Erhalt des Widerrufsrechts. Der vorliegend erklärte Widerruf sei nicht mit dem Sinn und Zweck des Widerrufsrechts vereinbar; denn durch das Widerrufsrecht solle einem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, sich zeitnah nach Vertragsschluss von den sich daraus ergebenden Verpflichtungen zu lösen. Darum gehe es vorliegend nicht; die Klägerin und der Zedent erhofften sich lediglich die Möglichkeit, sich nachträglich von der Verpflichtung der Zahlung der Nichtabnahmeentschädigung zu befreien, was sich als rechtmissbräuchlich darstelle. Schließlich sei die Klage auch schon unschlüssig, weil die Schadensberechnung der Klägerin nicht nachvollziehbar sei, nachdem sie selbst davon ausgehe, die Beklagte habe nur einen Betrag in Höhe von 16.947,21 € verlangt, zugleich aber mit der Klage 18.300,79 € geltend mache. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl.143ff.d.A.) Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 04.08.2014 auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung beschlussweise zurückzuweisen. Hierzu hat die Klägerin binnen verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 15.09.2014 Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 15.09.2014 (Bl.174ff.d.A.) Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zwar statthaft und zulässig, hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg. Der Senat verweist auf seinen Hinweisbeschluss vom 04.08.2014, wonach er aufgrund eingehender Beratung beabsichtige, die Berufung der Klägerin durch einen einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, da sie nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs.2 S.1 Nr.1-4 ZPO ebenfalls vorlägen. Zu dem Beschluss hat die Klägerin zwar Stellung genommen; aufgrund des Inhalts des Schriftsatzes vom 15.09.2014 sieht der Senat nach erneuter Beratung einstimmig aber keine Veranlassung, seine in dem Hinweisbeschluss dargelegte Rechtsauffassung zu revidieren. Zu den Gesichtspunkten, auf die das angegriffene Urteil gestützt ist, wird schon keine weitere Stellung bezogen. Auch wird nach wie vor kein Widerruf nach Verbraucherkreditrecht erklärt. Soweit der Schriftsatz sich bemüht, die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 04.08.2014, dort S. 12 f., nachzuvollziehen, ergibt sich nichts durchgreifend Neues. Soweit die Klägerin ihre Irritation über die Zitierweise des Senats meint mitteilen zu müssen, kann nur festgestellt werden, dass das in der Fachzeitschrift NJW des Jahres 2012 auf S.3298ff. abgedruckte Urteil des VIII. Zivilsenats des BGH mit der Geschäftsnummer VIII ZR 378/11 lediglich für die im Beschluss vom 04.08.2014 der Angabe der Fundstelle vorangestellten rechtlichen Grundsätze zitiert worden ist und nicht für die „Frage, inwieweit die vom Verwender vorgenommenen Abänderungen bei der Muster-Widerrufsbelehrung die Schutzwirkung gem. § 14 Abs.1 BGB-InfoV entfallen lassen“, die dort tatsächlich nicht behandelt ist. Die beiden von der Klägerin sodann in den Blick genommenen Entscheidungen des III. Zivilsenats des BGH vom 01.03.2012 – III ZR 83/11– (NZG 2012, 427) und des II. Zivilsenats des BGH vom 18.03.2014 – II ZR 109/13– (WM 2014, 887) hat der Senat dagegen bereits im Beschluss vom 04.08.2014 zitiert und berücksichtigt. Dass nicht jede Abweichung von der Musterbelehrung die Schutzwirkung entfallen lässt, sieht auch die Klägerin. Warum der Senat im vorliegenden Einzelfall nicht von einer schädlichen inhaltlichen Textbearbeitung ausgeht, ist bereits im Beschluss vom 04.08.2014 vorsorglich für den Fall dargelegt, dass die Klägerin sich auf einen Widerruf nach Verbraucherkreditrecht stützen würde. Unter weiterer Bezugnahme auf die im Hinweisbeschluss vom 04.08.2014 im Einzelnen ausgeführten Gründe weist der Senat deshalb die Berufung mit einstimmigem Beschluss zurück. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 522 Abs.2 S.1 ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 21.10.2011 (BGBl. I S.2082) liegen vor, da die Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs.2 S.1 Nr.1 ZPO), wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt. Es liegt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 522 Abs.2 S.1 Nr.2 ZPO vor, weicht der Senat doch nicht von Entscheidungen des BGH oder anderer Oberlandesgerichte ab. Da die entscheidenden Rechtsfragen geklärt sind, bedarf es auch keiner Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts bzw. der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs.2 S.1 Nr.3 ZPO). Im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für die Berufungsklägerin sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Senat der Begründung des Landgerichts weitgehend folgt (vgl. zu diesen Kriterien der Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu der Änderung in § 522 Abs.2 S.1 Nr.4 ZPO, BT-Drs.17/6406, S.9), ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs.2 S.1 Nr.4 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10 S.2, 711, 713 ZPO.