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Beschluss

23 U 288/13

OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0917.23U288.13.0A
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 22.11.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-25 O 192/13, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.604,39 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 22.11.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-25 O 192/13, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.604,39 € festgesetzt. Unter Bezugnahme auf die im Hinweisbeschluss des Senats vom 01.08.2014 genannten Gründe weist der Senat die Berufung mit einstimmigem Beschluss zurück, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die Stellungnahme der Kläger vom 11.09.2014 zu dem Hinweisbeschluss des Senats rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Die Auffassung der Kläger, eine Abweichung des Textes der Widerrufsbelehrung von der Musterbelehrung der Anlage 2 zur BGB-InfoV in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung führe per se zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung, beruht auf einem grundlegenden Missverständnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Wie sich den von den Klägern zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23.06.2009, Az. XI ZR 156/08, und 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, entnehmen lässt, kann der Verwender einer Widerrufsbelehrung, welche dem Muster der Anlage 2 zur BGB-InfoV a. F. inhaltlich und in der äußeren Gestaltung nicht vollständig entspricht, aus der BGB-InfoV keine ihm günstigen Rechtsfolgen ableiten. Dies bedeutet nicht, dass die Widerrufsbelehrung allein aufgrund dieser Abweichung unwirksam wäre oder den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang setzen könnte. Vielmehr greift bei einer inhaltlichen oder gestalterischen Abweichung lediglich die Fiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. nicht ein, wonach eine der Musterbelehrung vollständig entsprechende Widerrufsbelehrung als gesetzeskonform angesehen wird, auch wenn sie dies tatsächlich nicht ist. Das Nichteingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion hat zur Folge, dass eine von der Musterbelehrung abweichende Widerrufsbelehrung, die, wie in den vom Bundesgerichthof entschiedenen Fällen, gegen die gesetzlichen Vorgaben für die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist verstößt, die Widerrufsfrist nicht in Gang setzt. Ist die von der Musterbelehrung abweichende Widerrufsbelehrung hingegen in Bezug auf den Fristbeginn gesetzeskonform, d.h. entspricht sie den Vorgaben des § 355 BGB a. F., bleibt eine Abweichung von der Musterbelehrung insoweit folgenlos. Die Belehrung setzt die Widerrufsfrist in Gang. Wie im Hinweisbeschluss bereits ausgeführt, genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung in Bezug auf den Fristbeginn den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung. Anders als die Kläger meinen, erweckt die Formulierung „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und […] zur Verfügung gestellt wurden“ nicht den Eindruck, dass die Widerrufsfrist auch durch eine verfrühte, d.h. zeitlich vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers erteilte Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt wird. Dies mag anders zu beurteilen sein, wenn nach der verwendeten Widerrufsbelehrung der Lauf der Widerrufsfrist davon abhängig ist, dass der Verbraucher (irgend-) „ein Exemplar der Widerrufsbelehrung“ erhalten hat (vgl. Gansel/Gängel/Huth, NJ 2014, 230 [233]). Nach der hier maßgeblichen Belehrung knüpft der Fristbeginn jedoch nicht an die Zurverfügungstellung eines Exemplars der Widerrufsbelehrung an, sondern an die Zurverfügungstellung eines Exemplars dieser Widerrufsbelehrung, d.h. eines Exemplars der am 25.04.2008 von den Klägern unterzeichneten Belehrung. Daher ist es ausgeschlossen, dass ein Verbraucher die verwendete Belehrung dahin versteht, dass auch eine möglicherweise vor dem 25.04.2008 zur Verfügung gestellte Belehrung die Widerrufsfrist in Gang setzt. Schließlich ist die Belehrung in Bezug auf den Fristbeginn auch nicht unverständlich oder fehlerhaft, weil es nach der Belehrung für den Beginn der Widerrufsfrist nicht darauf ankommt, ob der Vertrag bereits zustande gekommen ist. Soweit die Kläger meinen, die Widerrufsfrist beginne erst ab Vertragsschluss, was in der von der Beklagten verwendeten Belehrung zum Ausdruck hätte kommen müssen, trifft diese Auffassung nicht zu. Nach § 355 BGB a. F. beginnt die Widerrufsfrist ab Mitteilung der Belehrung und Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers. Auf die Annahmeerklärung des Unternehmers und damit das Wirksamwerden des Vertrags kommt es danach gerade nicht an (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 73. Aufl., § 355 Rdnr. 15 m.w.Nw.). Die für Verbraucherdarlehensverträge geltende Sonderregelung des § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a BGB, wonach die Widerrufsfrist „nicht […] vor Vertragsschluss [beginnt]“ ist erst zum 30.07.2010 eingefügt worden und damit auf das Rechtsverhältnis der Parteien nicht anwendbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt dem Wert des bezifferten Antrags.