Urteil
23 U 1/14
OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:1020.23U1.14.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3.12.2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3.12.2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der vorliegende Insolvenzplan im Gestaltenden Teil u.a. folgende Regelungen zur streitgegenständlichen Lebensversicherung enthält: „ Diese Kapitallebensversicherung ist – wie bei anderen Selbständigen auch – als Altersvorsorge gedacht gewesen. Diese Altersvorsorge soll – wenn möglich – dem Schuldner auch im Rahmen der Betriebsfortführung erhalten bleiben. Die A AG verzichtet für die Laufzeit des Planverfahrens auf die Geltendmachung ihrer Absonderungsrechte an der abgetretenen Lebensversicherung. Zur Absicherung der schuldrechtlichen Forderung in Höhe von DM 190.381,38, mit der die A AG im Planverfahren nicht berücksichtigt ist, verbleibt das Absonderungsrecht an der Lebensversicherung bei der A AG. … Die A AG stundet diese Restforderung für die Dauer des Planverfahrens und verzichtet auf eine Verwertung der Lebensversicherung in diesem Zeitraum. Die Bedienung der Gesamtsumme von DM 190.381,38 soll unmittelbar nach Abschluss der Beendigung des Planverfahrens durch Ablösung durch eine dritte Bank oder aber durch eine Umschuldung in ein langfristiges Darlehen erfolgen. Zur Sicherstellung dieser Ansprüche behält die A AG ihre Rechts aufgrund des Abtretungsvertrags vom 13.2.1991 auch nach Bestätigung des Insolvenzplans und nach Ablauf des Insolvenzverfahrens. Die Bank stundet insoweit dem Schuldner für die Gesamtdauer des Planverfahrens den Betrag in Gesamthöhe von DM 190.381,38. “ Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch aus der Verwertung einer zur Besicherung von Darlehen abgetretenen Lebensversicherung geltend. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben mit der Begründung, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 30.162,46 € aus dem Sicherungsvertrag vom 13.2.1991 in Verbindung mit dem Insolvenzplan vom 5.3.2001 zustehe, und sie im Übrigen abgewiesen. Die Beklagte habe zum 8.8.2011, als sie die Lebensversicherung zu einem Wert von 155.535.- € abgelöst habe, eine durch die Abtretung der Lebensversicherung gemäß dem Insolvenzplan gesicherte Restforderung in Höhe von 97.340,45 € zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen vom 14.9.2007 bis zum 8.8.2011 von 24.137,51 €, d.h. insgesamt von 121.477,96 € gehabt, die mit Verwertung der Sicherheit gemäß § 362 BGB erloschen sei. Der Anspruch auf Auszahlung des die gesicherte Forderung übersteigenden Betrags von 34.057,04 € (abzüglich gezahlter 3.894,58 €) beruhe auf dem Sicherungsvertrag in Verbindung mit dem Insolvenzplan, nachdem der Sicherungszweck mit der Forderung weggefallen sei. Verjährung (§§ 195, 199, 204 BGB) sei nicht eingetreten, da die Verjährung erst am 31.12.2011 zu laufen begonnen habe nach Entstehung des Anspruchs mit Überweisung der Versicherungssumme an die Beklagte am 8.8.2011; die Zustellung der Klage sei am 15.7.2013 erfolgt. Unstreitig habe die Beklagte nach dem Insolvenzplan vom 5.3.2001 ein Absonderungsrecht an der streitgegenständlichen Lebensversicherung zur Absicherung einer Restforderung von 190.381,38 DM = 97.340,45 € gehabt, die ab dem 14.9.2007 bis zur Verwertung der Lebensversicherung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen sei (§§ 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB), was einen Betrag von 24.137,51 € ergebe. Eine höhere Zinsforderung der Beklagten bestehe nicht, insbesondere nicht für die Zeit des Planverfahrens, da die Restforderung nach dem Insolvenzplan für die Dauer des Planverfahrens gestundet worden sei. Fällig sei die Restforderung erst mit Beendigung des Planverfahrens geworden, als die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans durch den Insolvenzverwalter mit Beschluss des AG Gießen vom 13.9.2007 aufgehoben worden sei (§ 268 InsO). Entgegen der Ansicht der Beklagten habe das Insolvenzplanverfahren nicht bereits mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 19.9.2001 geendet. Das Insolvenzplanverfahren beginne nach § 218 InsO mit der Vorlage eines Insolvenzplans an das Insolvenzgericht, das ihn nach § 231 InsO prüfe. Nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger und Zustimmung des Schuldners träten mit Rechtskraft der Bestätigung durch das Insolvenzgericht dessen festgelegte Wirkungen ein (§ 254 InsO) und das Insolvenzgericht beschließe die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 258 Abs. 1 InsO). Wenn wie hier zur Sicherung der Planerfüllung die Überwachung des Insolvenzplans beschlossen werde (§ 260 InsO) bestimme erst die Aufhebung der Überwachung nach § 268 InsO durch das Insolvenzgericht die Beendigung des Insolvenzplanverfahrens. Die Parteien hätten sich auch nicht über eine Verzinsung der Restforderung ab dem 18.6.2001 in Höhe von 5,5 % p.a. geeinigt, weder nach dem Insolvenzplan noch nach dem Schreiben der Beklagten vom 13.2.2001 an den Insolvenzverwalter. Ungeachtet der streitigen Rechtsnatur des Insolvenzplans bestehe Einigkeit darüber, dass für seine Auslegung das individuelle Verständnis derjenigen maßgebend sei, die ihn beschlossen haben, womit die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB entsprechend zur Anwendung gelangten. Ausdrücklich sei im Insolvenzplan eine Verzinsung der Restforderung nicht vereinbart. Nach dem objektiven Empfängerhorizont des Klägers lasse sich aus der Streichung des letzten Satzes auf S. 23 des Insolvenzplans nicht erkennen, dass die Beklagte eine gesonderte Vereinbarung über die Verzinsung des gestundeten Betrages habe treffen wollen, zumal sich die Zinshöhe im Insolvenzplan nicht wiederfinde. Auch dem Schreiben der Beklagten vom 13.2.2001 an den Insolvenzverwalter lasse sich die Vereinbarung einer festen Verzinsung nicht entnehmen, da die Beklagte nicht dargelegt habe, dass zwischen ihr und dem Insolvenzverwalter eine Einigung darüber zustande gekommen sei. Außerdem sei dort nicht von einer Verzinsung der Restforderung ab dem 18.6.2001 die Rede, sondern von der Ablösung der Rechte aus der Lebensversicherung zuzüglich Zinslauf, der auf 5,5 % lediglich geschätzt werde. Die Beklagte hat am 3.1.2014 gegen das ihr am 6.12.2013 zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 29.1.2014 fristgerecht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet. Gegen die die teilweise Klagestattgabe richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die vollständige Klageabweisung weiterverfolgt. Ein Anspruch des Klägers bestehe mangels Wegfalls des Sicherungszwecks nicht, weil die Zinsforderung der Beklagten weiterhin besichert gewesen sei. Außerdem sei Verjährung gegeben. Zu Unrecht meine das Landgericht, dass der Streichung eines ursprünglich im Plan enthaltenen Passus zur Stundung keine Bedeutung für die Auslegung beizumessen sei. Aus dem Gesamtzusammenhang des Insolvenzplans vom 5.3.2001 in seiner ursprünglichen und endgültigen Fassung und aus dem Schreiben der Beklagten vom 12.3.2001 folge nach zutreffender Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB, dass die Restforderung in Höhe von 97.340,45 € in Höhe von 5,5 % durchgehend zu verzinsen gewesen sei. Die Streichung der pauschalen Nutzungsentschädigung ergebe nur einen Sinn, wenn eine Verzinsungspflicht für die Dauer des Planverfahrens fortbestünde. Gegen einen Verzicht spreche das Schreiben der Beklagten vom 12.3.2001 mit einer für den Kläger günstigeren Regelung. Jedenfalls sei die Stundung zum 19.9.2001 beendet gewesen, da das Insolvenzplanverfahren mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 19.9.2001 geendet habe. Rechtsirrig sei die gegenteilige Auffassung des Landgerichts, das (Insolvenz)Planverfahren habe nicht mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 19.9.2001, sondern erst mit Aufhebung der Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans am 13.9.2007 geendet. So heiße es in der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.5.2012, IX ZR 206/11), dass das Planverfahren Teil des Insolvenzverfahrens sei; mithin bedinge die Beendigung des Insolvenzverfahrens auch die des Planverfahrens. Außerdem finde entgegen der Ansicht des Landgerichts die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans außerhalb des Insolvenzverfahrens statt (vgl. Rechtsprechung und Literatur). Schon die Erfüllung der im Insolvenzplan festgelegten Ansprüche sei nicht mehr Teil des Insolvenzverfahrens. In der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 7.7.2008, II ZR 26/07– bei juris) sei anerkannt, dass eine Planüberwachung lediglich die Wirkungen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens in einem besonders beschriebenen Umfang einschränke, nicht aber das Insolvenzverfahren verlängere. Folglich könne einem Insolvenzplan nicht nach §§ 133, 157 BGB entnommen werden, dass eine Stundung, die nach dem Wortlaut lediglich für die Dauer des Planverfahrens gewährt worden ist, auch noch für die Dauer der Planüberwachung fortgelten sollte. Dies gelte umso mehr, als das durch das Absonderungsrecht gesicherte Darlehen unmittelbar nach Beendigung des Planverfahrens durch den Schuldner umgeschuldet werden sollte, was dieser bereits seit dem 20.9.2001 gekonnt habe, weil er gemäß § 259 Abs. 1 Satz 2 InsO mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens die vollständige Verfügungsberechtigung über das schuldnerische Vermögen zurückerhalten habe. Schließlich verkenne das Landgericht, dass der Kläger einen Rückgewähranspruch aus dem Sicherungsvertrag gemäß § 311 Abs. 1 BGB nach (vermeintlichem) Wegfall des Sicherungszwecks geltend mache, der sich nach Verwertung automatisch in einen Anspruch auf Auskehr des Übererlöses umgewandelt habe und verjährt sei. Der Rückgewähranspruch sei bereits mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 19.9.2001 entstanden, jedenfalls aber mit Beendigung der Planüberwachung am 13.9.2007, ab der der Kläger von der Beklagten die Rückgewähr der den Darlehensbetrag übersteigenden Rechte aus der Lebensversicherung habe verlangen können. Der Sicherungszweck sei mit Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens weggefallen, soweit das vollwertige Sicherungsrecht den gesicherten Darlehensbetrag von 97.340,45 € nebst anfänglicher Zinsforderung überstiegen habe mit der Folge der Höchstverjährung nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB. Stellte man auf die Beendigung der Planüberwachung am 13.9.2007 ab, wäre Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2010 gegeben, weil dem Kläger die Regelungen des Insolvenzplans sowie die sonstigen anspruchsbegründenden Umstände des Rückgewähranspruchs bekannt gewesen seien. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3.12.2013 teilweise abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts. Das Landgericht habe zutreffend erkannt, dass zwischen den Parteien keine durchgehende Verzinsung von 5,5 % vereinbart worden sei. Im Abstimmungs- und Erörterungstermin über den Insolvenzplan am 18.6.2001 habe die Beklagte trotz vorangegangenem Schreiben vom 12.3.2001 nur die Streichung des letzten Satzes auf S. 23 des Insolvenzplans beantragt; eine darüberhinausgehende Erklärung zur Verzinsung der Forderung sei nicht aufgenommen worden. In der Gesamtschau lasse dies nur die Beurteilung zu, dass es offenkundig der erklärte Wille der Beklagten gewesen sei, keine Zinsvereinbarung im Insolvenzplan zu treffen. Weshalb die Regelung des Schreibens vom 12.3.2001 an die Stelle des letzten Satzes auf S. 23 treten sollte, sei nicht ersichtlich. Ebenso zutreffend habe das Landgericht entschieden, dass die Stundung der Forderung frühestens mit Aufhebung und Beendigung des Planverfahrens am 13.9.2007 beendet worden sei. Die Stundung der nicht in den Insolvenzplan aufgenommenen Forderung der Beklagten sollte es dem Kläger ermöglichen, zuerst seine Verpflichtungen aus dem Insolvenzplan zu regelmäßigen Zahlungen an die Gläubiger bzw. den überwachenden Insolvenzverwalter zu erfüllen und dann die abgesicherte Forderung der Beklagten abzulösen. Diese Ablösung wäre zeitgleich mit der Planerfüllung für den Kläger wirtschaftlich nicht sinnvoll und nicht möglich gewesen. Eine Fälligkeit der Forderung sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden, der Kläger habe sich nicht in verschuldetem Verzug befunden. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht verjährt, weil erst mit der zu Unrecht erfolgten Auszahlung der gesamten Versicherungssumme an die Beklagte entstanden. Der Sicherungszweck sei nicht mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder Beendigung des Planverfahrens weggefallen. Vielmehr sei ja im Insolvenzplan vereinbart worden, dass die Sicherungsübereignung an die Beklagte weiterhin Bestand haben sollte. Erst mit Verwertung des Sicherungsguts habe der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung des Übererlöses gehabt, womit die Verjährungsfrist am 31.12.2011 zu laufen begonnen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn weder beruht die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Auskehrung des Übererlöses aus der Verwertung der sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherung in Höhe von 30.162,46 € bejaht, der seine Grundlage in einem Kondiktionsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB hat. Zu Unrecht beanstandet die Beklagte zur Stützung ihres Haupteinwands vom – bestrittenen - Bestehen eines durchgängigen Zinsanspruchs auf die unstreitige Restforderung von 190.381,38 DM = 97.340,45 € mit ihrer Berufung die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des Insolvenzplans nach §§ 133, 157 BGB. Die grundsätzliche Auslegungsfähigkeit des Insolvenzplans wird von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Fehler bei der Anwendung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB durch das Landgericht sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegeben. Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Parteien nicht auf eine durchgehende Verzinsung der Restforderung ab dem 18.6.2001 in Höhe von 5,5 % p.a. geeinigt haben, und zwar weder nach dem Insolvenzplan noch nach dem Schreiben der Beklagten vom 13.2.2001 an den Insolvenzverwalter. Beginnend mit dem Wortlaut ist festzuhalten, dass im Insolvenzplan eine Verzinsung der Restforderung nicht ausdrücklich vereinbart, ja nicht einmal angesprochen ist. Dies steht bereits in eindeutigem Gegensatz zur Regelung hinsichtlich der Sicherungsrechte der Beklagten an der Geschäfts- und Praxiseinrichtung mit einer entsprechenden Nutzungsentschädigung auf S. 22 des Insolvenzplans, was ferner aus dem systematischen Zusammenhang ein argumentum e contrario begründet. Nicht zu beanstanden ist entgegen der Kritik der Beklagten auch der Standpunkt des Landgerichts, nach dem objektiven Empfängerhorizont des Klägers lasse sich aus der Streichung des letzten Satzes auf S. 23 des Insolvenzplans nicht erkennen, dass die Beklagte eine gesonderte Vereinbarung über die Verzinsung des gestundeten Betrages habe treffen wollen, zumal sich die Zinshöhe im Insolvenzplan nicht wiederfinde. Die im Übrigen auf Antrag der Beklagten selbst (vgl. Bl. 149 d.A.) erfolgte Streichung dieser Regelung, die ein Pendant zur erwähnten Regelung betreffend die Geschäfts- und Praxiseinrichtung dargestellt hätte, spricht im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten prima facie gegen den Willen der Parteien zur Vereinbarung einer von der Beklagten behaupteten durchgehenden Verzinsungsregelung. Absolut zutreffend – und von der Berufung nicht entkräftet - ist auch die weitere Erwägung des Landgerichts, dass sich auch dem Schreiben der Beklagten vom 13.2.2001 an den Insolvenzverwalter die Vereinbarung einer festen Verzinsung nicht entnehmen lasse, da die Beklagte nicht dargelegt habe, dass zwischen ihr und dem Insolvenzverwalter eine Einigung darüber zustande gekommen sei. In diesem Schreiben (Bl. 146f d.A.) hat die Beklagte am Ende den Insolvenzverwalter um eine kurze Bestätigung „dieser Vereinbarung“ gebeten, die jedoch offenbar nicht erfolgt ist, denn sonst hätte die Beklagte dies wohl vorgetragen. Somit bleibt es insoweit bei einer bloß einseitigen Vorgabe der Beklagten, die indessen weder vom Insolvenzverwalter noch dem Kläger bestätigt worden ist und insbesondere auch keinen Eingang in den Insolvenzplan gefunden hat. Letzteres sogar, obwohl die Beklagte selbst die Streichung des letzten Satzes auf S. 23 des Insolvenzplans beantragt hat, jedoch ohne dort in der Gläubigerversammlung zugleich die Aufnahme der von ihr gewünschten Regelung zu beantragen. Von einem dahingehenden, übereinstimmenden Regelungswillen der Beteiligten an der Gläubigerversammlung kann daher keine Rede sein. Zutreffend hat das Landgericht schließlich festgestellt, dass außerdem in dem Schreiben nicht von einer Verzinsung der Restforderung ab dem 18.6.2001 gesprochen wird, sondern von der Ablösung der Rechte aus der Lebensversicherung zuzüglich Zinslauf, der auf 5,5 % lediglich geschätzt werde. Dem ist die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung nicht entgegen getreten. Im Übrigen ist auch ansonsten kein Rechtsgrund für das Bestehen eines durchgängigen Zinsanspruchs auf die unstreitige Restforderung von 190.381,38 DM = 97.340,45 € ersichtlich, insbesondere auch nicht in der von der Beklagten geltend gemachten Höhe von 5,5 % p.a.. Die Beklagte ist beim Abfassen des Insolvenzplans wohl auch selbst hiervon ausgegangen, denn anderenfalls hätte keine rechtliche Veranlassung für einen zunächst beabsichtigten Passus zur Verzinsung bestanden, in dem es dort hieß, dass sich aus der Stundung ein Zinsverlust ergebe (Bl. 31 d.A.). Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich bzw. vorgetragen, dass die an der Erstellung des Insolvenzplans Beteiligten stillschweigend von einer bestehenden bzw. weiterlaufenden Verzinsungspflicht des Klägers in Höhe von 5,5 % p.a. ausgegangen wären oder diese als gegeben vorausgesetzt hätten. Der weitere Einwand der Beklagten, wonach die Stundung jedenfalls zum 19.9.2001 beendet gewesen sei, da das Insolvenzplanverfahren mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 19.9.2001 geendet habe, vermag gleichfalls nicht zu überzeugen. Auf die umfangreichen Ausführungen der Beklagten zum Ende des Planverfahrens bzw. dem Ende des Insolvenzverfahrens kommt es letztlich nicht an aufgrund der im beschlossenen Insolvenzplan von den Beteiligten in concreto getroffenen Regelung. Entscheidender Anknüpfungspunkt ist dabei der Satz: „ Die Bank stundet insoweit dem Schuldner für die Gesamtdauer des Planverfahrens den Betrag in Gesamthöhe von DM 190.381,38.“ Zur insoweit maßgeblichen Gesamt dauer des Planverfahrens gehört zwanglos der Zeitraum der Erfüllung der Planvorgaben und deren Überwachung durch den Insolvenzverwalter, wobei hierfür die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage einer förmlichen Beendigung von Plan- bzw. Insolvenzverfahren unerheblich ist, da der Insolvenzplan unabhängig davon und ggf. darüber hinaus bestehen, wirksam und die Beteiligten verpflichtend bleibt bis zum Abschluss seiner Durchführung bzw. Erfüllung. Schließlich ist dabei auch zu beachten, dass die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans gemäß § 260 InsO durch den Insolvenzverwalter von den Beteiligten des Insolvenzplans, also u.a. der Beklagten, bereits im Insolvenzplan selbst vereinbart und beschlossen worden ist und es sich nicht um ein nicht vorhersehbare Maßnahme von dritter Seite gehandelt hat. Zu berücksichtigen sind bei der Auslegung des Insolvenzplans nach §§ 133, 157 BGB ferner die beiden folgenden Vorgaben zur streitgegenständlichen Lebensversicherung: „ Diese Altersvorsorge soll – wenn möglich – dem Schuldner auch im Rahmen der Betriebsfortführung erhalten bleiben.“ sowie „ Die Bedienung der Gesamtsumme von DM 190.381,38 soll unmittelbar nach Abschluss der Beendigung des Planverfahrens durch Ablösung durch eine dritte Bank oder aber durch eine Umschuldung in ein langfristiges Darlehen erfolgen.“ Das Ziel eines Erhalts der Lebensversicherung zum Zweck der Altersvorsorge wäre möglicherweise mit einer zusätzlichen (durchgehenden) Zinsverpflichtung des finanziell ohnehin mehr als bedrängten Schuldners gefährdet worden, dem auch eine Ablösung bereits im Jahr 2001 kaum hätte gelingen können. Im Übrigen hat die Beklagte die Nichtablösung im Jahr 2001 nicht erkennbar gerügt oder sanktioniert, was dafür spricht, dass sie damals selbst nicht von einer fälligen Verpflichtung des Klägers zum 19.9.2001 ausgegangen ist. Schließlich war auch der Verwertungsverzicht nach dem Insolvenzplan auf die Dauer des Planverfahrens begrenzt. Das von der Beklagten in diesem Kontext vorgetragene Argument, das durch das Absonderungsrecht gesicherte Darlehen sollte unmittelbar nach Beendigung des Planverfahrens durch den Schuldner umgeschuldet werden, was dieser bereits seit dem 20.9.2001 gekonnt habe, weil er gemäß § 259 Abs. 1 Satz 2 InsO mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens die vollständige Verfügungsberechtigung über das schuldnerische Vermögen zurückerhalten habe, wendet sich insofern gegen die Beklagte selbst. Im Sinne dieser im Insolvenzplan getroffenen Regelungen kann im Ergebnis mit dem Landgericht davon ausgegangen werden, dass die Restforderung hier erst nach vollständiger Abwicklung des Insolvenzplans fällig geworden ist, nämlich als die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans durch den Insolvenzverwalter mit Beschluss des AG Gießen vom 13.9.2007 gemäß § 268 InsO aufgehoben worden ist. Ohne Erfolg hat sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen, die vorliegend nicht eingetreten ist, und zwar weder nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB noch nach § 199 Abs. 1 BGB. Der Vorwurf der Beklagten, das Landgericht verkenne, dass der Kläger einen Rückgewähranspruch aus dem Sicherungsvertrag gemäß § 311 Abs. 1 BGB nach (vermeintlichem) Wegfall des Sicherungszwecks geltend mache, der sich nach Verwertung automatisch in einen Anspruch auf Auskehr des Übererlöses umgewandelt habe und verjährt sei, weil der Rückgewähranspruch bereits mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 19.9.2001 entstanden sei, jedenfalls aber mit Beendigung der Planüberwachung am 13.9.2007, ab der der Kläger von der Beklagten die Rückgewähr der den Darlehensbetrag übersteigenden Rechte aus der Lebensversicherung habe verlangen können, ist nicht berechtigt. Vielmehr steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB auf Auskehr des Übererlöses aus der Verwertung der sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherung zu, der rechtslogisch frühestens mit der Verwertung der Lebensversicherung und dem insoweit rechtsgrundlosen Erhalt des Übererlöses durch die Beklagte entstanden sein kann (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 812 Rn 112, wonach das den Bereicherungsanspruch auslösende Moment die Auszahlung des Erlöses an den Gläubiger ist), also hier mit der entsprechenden Überweisung an die Beklagte am 8.8.2011 in unverjährter Zeit. Nur am Rande sei ferner angemerkt, dass die Beklagte selbst trotz im Rechtsstreit von ihr eingewendeter vermeintlicher Verjährung des Auskehranspruchs des Klägers an diesen vorprozessual immerhin einen Teilbetrag aus der erhaltenen Lebensversicherungssumme ausgezahlt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 iVm 709 Satz 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mangels divergierender Entscheidungen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).