Urteil
23 U 67/14
OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:1117.23U67.14.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.3.2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die die Nebenintervenientin zu tragen hat.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger und die Nebenintervenientin dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.3.2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die die Nebenintervenientin zu tragen hat. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Nebenintervenientin dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an dem Medienfonds … VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG geltend, und zwar auf der Grundlage eines vom LG München I mit insoweit rechtskräftigem Urteil vom 17.8.2011 (29 O 3773/11, Bl. 13ff d.A.) tenorierten Freistellungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, die unmittelbar oder mittelbar aus der vorgenannten Beteiligung resultieren. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Einem Anspruch des Klägers auf Zahlung der Darlehenszinsen für die Finanzierung der streitgegenständlichen Beteiligung stehe die materielle Rechtskraft der Verurteilung der Beklagten durch das LG München I u.a. zum Ersatz des entgangenen Gewinns entgegen. Das Landgericht habe in seinen Entscheidungsgründen gerade darauf abgestellt, dass es sich bei dem Beteiligungsbetrag um Eigenkapital des Klägers gehandelt habe, wogegen sein neuer Vortrag in diesem Rechtsstreit von einer Kreditfinanzierung des Beteiligungserwerbs dazu das kontradiktorische Gegenteil im Sinne der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 7.7.1993, VIII ZR 103/92) darstelle. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Ersatz der Zinsen für das Darlehen über 60.600.- € vom Juli 2007, das zwar zum Zwecke der Finanzierung der Steuernachforderung für die Fondsbeteiligungen abgeschlossen worden sei. Jedoch sei der Erwerb der Fondsbeteiligungen nicht kausal für den Zinsschaden, denn der Kläger hätte sein Einkommen versteuern und den entsprechenden Betrag aufbringen müssen, wenn er die Beteiligungen nicht gezeichnet hätte. Bei Ersatz der Darlehenszinsen wäre der Kläger besser gestellt, als er ohne die Zeichnung der beiden Beteiligungen gestanden hätte (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.9.2010, 9 U 9/10, Bl. 184ff d.A.). Der Kläger habe ferner keinen Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten, die bei seinen neuen Rechtsanwälten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung der beiden Beteiligungen entstanden sind, etwa wegen der Prüfung von Abtretungsurkunden, der Einholung von Zustimmungserklärungen von Fonds-Verwaltungen und -Treuhändern oder der Übertragung von Darlehensurkunden. Nach § 15 Abs. 1 RVG würden die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in einer Angelegenheit entgelten; nach § 19 RVG würden Abwicklungstätigkeiten grundsätzlich dem Rechtszug zugeordnet, in dem sie anfallen. Die hier angegebenen Tätigkeiten gehörten noch zum Rechtszug vor dem OLG München und stellten keine eigene Angelegenheit dar, dienten der ausgeurteilten Zug um Zug-Abwicklung. Auch habe der Kläger die Notwendigkeit eines Anwaltswechsels nicht begründet im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Schließlich habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung der Zwangsvollstreckungskosten. Der Kläger habe diese Kosten nicht nach § 788 ZPO für notwendig halten dürfen. Zum entscheidenden Zeitpunkt für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zwangsvollstreckung, d.h. der Androhung der Zwangsvollstreckung nach Erteilung der Zwangsvollstreckungsklausel am 27.1.2012, sei die vorherige Rechtsanwaltskanzlei des Klägers bereits seit zwei Wochen über die Zahlungsbereitschaft der Beklagten informiert gewesen aufgrund der E-Mail vom 13.1.2012. Hiernach habe die Zahlung von einer seitens des Klägers bzw. seiner Rechtsanwälte zu erbringenden Information über die Zahlungsmodalitäten abgehangen, die jedoch nicht erfolgt sei, was nicht der Beklagten zum Nachteil gereichen könne. Der Kläger hat am 17.4.2014 gegen das ihm am 19.3.2013 zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 18.6.2014 fristgerecht innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Die Berufung des Klägers richtet sich gegen die die Klageabweisung unter Weiterverfolgung seiner erstinstanzlichen Anträge. Der Kläger ist der Meinung, das Landgericht begründe hinsichtlich der kreditfinanzierten Beteiligung eine entgegenstehende materielle Rechtskraft mit der falschen Annahme eines kontradiktorischen Gegenteils. Zwar sei es richtig, dass Eigenkapital das kontradiktorische Gegenteil von Fremdkapital sei, jedoch sei hier irrtümlich ein falscher Sachverhalt im Erstprozess beim LG München I vorgetragen worden. Der dortige Streitgegenstand sei nicht identisch mit dem hiesigen, da ihm ein falscher Sachverhalt zugrunde liege. Dem hiesigen realen Darlehenssachverhalt könne die Einrede der materiellen Rechtskraft des Urteils des LG München I nicht entgegen gehalten werden. Die Ablehnung des Zinsschadens des Klägers wegen der Steuernachzahlung sei nicht haltbar. Das Landgericht verkenne die Kumulierung der Steuerzahlung für 2004 (Bescheid vom 5.7.2007) und Steuernachzahlung für 2003 (Bescheid vom 5.7.2007); letztere sei nicht mehr zu erwarten gewesen. Der Erwerb der Beteiligungen habe zu den unerwartet hohen Steuernachzahlungen geführt und sei folglich kausal für die Darlehensaufnahme und den diesbezüglichen Zinsschaden. Im Hinblick auf die Rechtsanwaltskosten der Rückabwicklung verkenne das Landgericht, dass die Rückabwicklungsarbeiten gar nicht erforderlich gewesen seien, um die Zwangsvollstreckung aus dem Zug um Zug-Urteil durchzuführen. So sei tituliert, dass Annahmeverzug vorgelegen habe. Bei den Rückabwicklungsarbeiten handele es sich nicht um dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne, sie seien nicht vom ursprünglichen Mandatsumfang erfasst; das Mandat des Vorprozesses sei mit dessen Rechtskraft beendet gewesen. Die Kosten der Zwangsvollstreckung seien entgegen der Ansicht des Landgerichts notwendig im Sinne von § 788 ZPO. Das Landgericht verkenne, dass es der Beklagten oblag, die titulierten Forderungen aus dem Vorprozess zu erfüllen. Die Beklagte hätte nach Nichtbekanntgabe einer Bankverbindung des Klägers einen anderen Weg wählen können und müssen, etwa durch einen Geldboten. Damit seien auch die weiteren Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.3.2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 23.377,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Das Landgericht gehe zutreffend davon aus, dass der Geltendmachung der Darlehenszinsen aus der Beteiligungsfinanzierung die Rechtskraft des Urteils des LG München I entgegen stehe, wo die Zinsen nicht geltend gemacht und eine Eigenkapitalfinanzierung behauptet worden sei. Der Hintergrund dessen könne dahinstehen. Jedenfalls werde in beiden Verfahren insoweit das genaue Gegenteil vorgetragen. Der Kläger habe immer noch nicht schlüssig vorgetragen, warum er zur Aufnahme des Steuerdarlehens gezwungen gewesen sein sollte (dazu OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.9.2010, 9 U 9/10). Eine kumulative Zahlungsverpflichtung aus zwei Steuerbescheiden werde bestritten und sei als Vortrag verspätet. Außerdem sei die Nachzahlung nicht unerwartet gewesen, weil die Verlustzuweisungen nach den Hinweisen in den Steuerbescheiden nur vorläufig gewesen seien und der Kläger nicht auf deren Bestand habe vertrauen können bis zu einer endgültigen Entscheidung des Betriebsstättenfinanzamts. Bei den Abwicklungstätigkeiten handele es sich um solche, die im Urteil des OLG München tituliert seien, nämlich hinsichtlich der Verpflichtung des Klägers zur Abtretung seiner Rechte aus dem Treuhandvertrag aus Gründen der Vorteilsausgleichung. Die Beklagte habe alles Erforderliche und Übliche getan, um die Zahlung anzubieten. Dem Kläger sei ihre Zahlungsbereitschaft bekannt gewesen, womit die Zwangsvollstreckung nicht erforderlich und die Kosten nicht notwendig gewesen seien. Die Nebenintervenientin ist mit Schriftsatz vom 7.8.2014 dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten und hat sich dem obigen Antrag des Klägers angeschlossen sowie zur Begründung angeführt, sie habe den Umstand der Fremdfinanzierung seinerzeit überhaupt nicht gekannt und auch Nebenansprüche nicht gesondert geltend machen wollen. Sie habe den Kläger mit Schreiben vom 17.1.2012 erfolglos aufgefordert, seine Bankdaten mitzuteilen, und dies mit E-Mail vom 27.1.2012 wiederholt, wiederum erfolglos. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn weder beruht die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht und mit ganz überwiegend zutreffender Begründung einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von (weiterem) Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an dem Medienfonds … VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG (nachfolgend VIP 3) auf der Grundlage eines vom LG München I mit insoweit rechtskräftigem Urteil vom 17.8.2011 (29 O 3773/11, Bl. 13ff d.A.) tenorierten Freistellungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, die unmittelbar oder mittelbar aus der vorgenannten Beteiligung resultieren, verneint. Auf der Grundlage des Urteils des BGH vom 7.7.1993 (VIII ZR 103/92– bei juris) ist davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund des o.g. rechtskräftigen Urteils des LG München I mit der Zuerkennung von entgangenem Gewinn aufgrund seines Vortrags von einer eigenkapitalfinanzierten Beteiligung am Fonds VIP 3 daran gehindert ist, nunmehr in diesem Rechtsstreit mit Erfolg den Ersatz von Darlehenszinsen für die Beteiligung geltend zu machen mit dem gegenteiligen Vortrag, dass die betreffende Beteiligung in Wirklichkeit kreditfinanziert gewesen sei. Der BGH hat dort (a.a.O.) festgestellt: „ Zwar erwachsen die tatsächlichen Feststellungen in einem Urteil für sich nicht in Rechtskraft. Andererseits darf die Rechtskraft der Entscheidung über den erhobenen Anspruch nicht mit dem Vorbringen ausgehöhlt werden, das rechtskräftige Urteil gründe sich auf unrichtige tatsächliche Feststellungen. Zu den Rechtskraftwirkungen gehört aus diesem Grunde die Präklusion nicht nur der im ersten Prozeß vorgetragenen Tatsachen, die zu einer Abweichung von der rechtskräftig festgestellten Rechtsfolge führen sollen, sondern auch der nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern sie nicht erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten Prozeß entstanden sind. Das entspricht gefestigter, vom Reichsgericht begründeter höchstrichterlicher Rechtsprechung (siehe Nachweise bei Stein/Jonas/Leipold, § 322 FN. 252 zu Rdnr. 229), die der Bundesgerichtshof zuletzt im Urteil vom 15. Oktober 1986 (BGHZ 98, 353, 359) bestätigt hat, und zwar generell und nicht nur für den seinerzeit vorliegenden Fall der Unterhaltsabänderungsklage. Ausgeschlossen sind danach also Tatsachen, die bei einer natürlichen vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtung zu dem durch ihren Sachvortrag zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört hätten. So liegt der Fall hier. “ Genauso liegt der Fall auch hier. Der Kläger wendet sich gegen das Urteil des Landgerichts mit der Begründung, zwar sei es richtig, dass Eigenkapital das kontradiktorische Gegenteil von Fremdkapital sei, jedoch sei hier irrtümlich ein falscher Sachverhalt im Erstprozess beim LG München I vorgetragen worden und der dortige Streitgegenstand sei nicht identisch mit dem hiesigen, da ihm ein falscher Sachverhalt zugrunde liege. Damit liegt ein Vorbringen des Klägers im Sinne der obigen Entscheidung des BGH vor, das darauf abzielt, die Rechtskraft der Entscheidung über den erhobenen Anspruch mit dem Vorbringen auszuhöhlen, „ das rechtskräftige Urteil gründe sich auf unrichtige tatsächliche Feststellungen“, was nach dem Vorstehenden jedoch unzulässig ist. Es liegt hier auch unstreitig nicht der Ausnahmefall vor, dass „ nicht vorgetragene Tatsachen … erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten Prozeß entstanden sind“. Das Vorbringen des Klägers in diesem Rechtsstreit von einer kreditfinanzierten Beteiligung am Fonds VIP 3 ist demnach „ Ausgeschlossen … (als) Tatsachen, die bei einer natürlichen vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtung zu dem durch ihren Sachvortrag zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört hätten“ (BGH a.a.O.). Der Verweis des Klägers auf BGH NJW 1993, 3204 geht demgegenüber fehl. Die Leitsätze dieses Urteils des BGH vom 24.6.1993 (III ZR 43/92– bei juris) lauten nämlich wie folgt: „ 1. Die Rechtskraft der Abweisung einer Schadensersatzklage hindert den Kläger, in einem nachfolgenden Rechtsstreit gegen denselben Beklagten über eine andere Forderung, die das Bestehen des abgewiesenen Schadensersatzanspruchs voraussetzt, geltend zu machen, der Vorprozeß sei unrichtig entschieden. 2. Ist die Entscheidung des Vorprozesses durch eine dem Beklagten zuzurechnende Amtspflichtverletzung (hier: erteilte falsche Auskunft) beeinflußt worden, so hängt es von dem Gewicht der Amtspflichtverletzung ab, ob die Berufung auf die Rechtskraft gegen Treu und Glauben verstößt.“ Der erste Leitsatz stützt die obige rechtliche Beurteilung und liegt auf derselben Linie wie die dort zitierte Entscheidung des BGH. Zum zweiten Leitsatz hat der BGH weiter ausgeführt: „ Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Grundsatz von Treu und Glauben der Berufung auf eine rechtskräftige, aber materiell unrichtige Entscheidung entgegenstehen. Die Rechtskraft muß zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, daß der Titelinhaber seine formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten seines Gegners ausnutzt. Wäre dies hier der Fall, dann wäre es der Beklagten verwehrt, sich zur Abwehr des vom Kläger erhobenen neuen Anspruchs auf die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils zu berufen. Eine solche Durchbrechung der Rechtskraft muß jedoch auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt, die Rechtssicherheit beeinträchtigt und der Rechtsfrieden in Frage gestellt würde (Senatsurteil BGHZ 101, 380, 383 f.; BGHZ 103, 44, 46; vgl. auch BGH Urteil vom 29. November 1988 - XI ZR 85/88 - WM 1989, 468, 489). Die objektive Unrichtigkeit des Titels und die - spätestens im Prozeß auch von seinem Inhaber erworbene - Kenntnis davon reichen grundsätzlich allein nicht aus, um die Berufung auf ihn sittenwidrig erscheinen zu lassen. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer es dem Titelinhaber zugemutet werden muß, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben (Senatsurteil aaO S. 385). Solche besonderen Umstände hat der Senat zum Beispiel darin gesehen, daß ein Gläubiger das Mahnverfahren wählt, obwohl er erkennen kann, daß bereits eine gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung zur Ablehnung seines Klagebegehrens führen müßte. Die nach diesen Rechtsgrundsätzen erforderlichen Voraussetzungen einer Durchbrechung der Rechtskraft liegen nicht vor. Der Umstand, daß bei der Führung des Vorprozesses von beiden Parteien eine unrichtige Tatsachengrundlage angenommen worden ist, beruht zwar auf der unrichtigen Mitteilung, die ein Bediensteter der Beklagten dem Rechtsanwalt des Klägers gemacht hat. Selbst wenn diese unrichtige Mitteilung eine Amtspflichtverletzung zu Lasten des Klägers dargestellt und den Verlust des Vorprozesses durch den Kläger bewirkt hat, würde dies für sich allein genommen für eine Durchbrechung der Rechtskraft nicht ausreichen. Die Frage, ob die Beklagte nach Treu und Glauben gehindert ist, sich auf die Rechtskraft eines aufgrund einer solchen Amtspflichtverletzung erlangten klageabweisenden Urteils zu berufen, hängt nämlich von dem Gewicht jener Amtspflichtverletzung ab. Je schwerer der der Beklagten zuzurechnende Pflichtverstoß wiegt, um so eher müßte sie es hinnehmen, sich nicht auf die Rechtskraft des zu ihren Gunsten ergangenen Urteils berufen zu können. Hingegen ist ein lediglich leichter Pflichtverstoß nicht geeignet, einen Einwand gegen die Rechtskraft aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu begründen. … Das Fehlverhalten des Amtsträgers war nicht von einem solchen Gewicht, daß die Berufung der beklagten Stadt auf die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre .“ Auf dieser Grundlage besteht vorliegend ebenfalls keinerlei Rechtfertigung für eine Durchbrechung der Rechtskraft aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben; auch der Kläger hat keinen Umstand vorgetragen, der nach diesen Maßstäben für eine solche Durchbrechung ausreichen würde. Ob das Vorbringen des Klägers in jenem Prozess vor dem LG München I auf einem Irrtum beruhte oder bewusst erfolgte, ist danach nicht entscheidungserheblich. Gleichfalls ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Ersatz der Zinsen für das Darlehen über 60.600.- € vom Juli 2007 abgelehnt. Zur Begründung hat es zutreffend angeführt, der Kläger habe das Darlehen zwar zum Zwecke der Finanzierung der Steuernachforderung für die Fondsbeteiligungen abgeschlossen, jedoch sei der Erwerb der Fondsbeteiligungen nicht kausal für den Zinsschaden, denn der Kläger hätte sein Einkommen versteuern und den entsprechenden Betrag auch dann aufbringen müssen, wenn er die Beteiligungen nicht gezeichnet hätte. Dem ist der Kläger mit dem Vorbringen entgegen getreten, das Landgericht verkenne die Kumulierung der Steuerzahlung für 2004 (Bescheid vom 5.7.2007) und Steuernachzahlung für 2003 (Bescheid vom 5.7.2007), wobei letztere nicht mehr zu erwarten gewesen sei. Der Erwerb der Beteiligungen habe zu den unerwartet hohen Steuernachzahlungen geführt und sei folglich kausal für die Darlehensaufnahme und den diesbezüglichen Zinsschaden. Die Beklagte hat dagegen eine kumulative Zahlungsverpflichtung aus zwei Steuerbescheiden bestritten und als verspäteten Vortrag gerügt. In der Tat hat der Kläger in der von ihm insoweit herangezogenen Klageschrift den Gesichtspunkt einer Kumulierung nicht hervorgehoben und ausdrücklich benannt – auch nicht an anderer Stelle in der ersten Instanz -, weshalb einiges dafür spricht, dass sein diesbezügliches, streitiges Vorbringen in der Berufungsbegründung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO als neues Angriffsmittel mangels Vorliegens eines der dort genannten Ausnahmetatbestände nicht zuzulassen ist. Ungeachtet dessen hat der Kläger außerdem die Feststellung des Landgerichts, der Kläger hätte sein Einkommen versteuern und den entsprechenden Betrag auch dann aufbringen müssen, wenn er die Beteiligungen nicht gezeichnet hätte, nicht gemäß den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2, 3 ZPO angegriffen. Diese Feststellung steht außerdem auch in Übereinstimmung mit dem Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 15.9.2010 (9 U 9/10, Bl. 184ff d.A.), das für einen vergleichbaren Sachverhalt zum selben Fonds mit derselben überzeugenden Erwägung die Kausalität verneint hat, weil bei Ersatz dieser Darlehenszinsen der Kläger besser gestellt wäre, als er ohne die Zeichnung der beiden Beteiligungen gestanden hätte. Darüber hinaus ist die weitere Einwendung der Beklagten, wonach die Nachzahlung nicht unerwartet gewesen sei, weil die Verlustzuweisungen nach den Hinweisen in den Steuerbescheiden nur vorläufig gewesen seien und der Kläger nicht auf deren Bestand habe vertrauen können bis zu einer endgültigen Entscheidung des Betriebsstättenfinanzamts, nicht von der Hand zu weisen und spricht ebenfalls gegen den - wie dargelegt - erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Steuerdarlehen und den Fondsbeteiligungen des Klägers. Zutreffend hat das Landgericht auch einen Anspruch des Klägers auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten, die bei seinen neuen Rechtsanwälten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung der beiden Beteiligungen entstanden sind, etwa wegen der Prüfung von Abtretungsurkunden, der Einholung von Zustimmungserklärungen von Fonds-Verwaltungen und -Treuhändern oder der Übertragung von Darlehensurkunden, verneint. Zur Begründung hat das Landgericht überzeugend darauf abgestellt, dass gemäß § 15 Abs. 1 RVG die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in einer Angelegenheit entgelten und nach § 19 RVG Abwicklungstätigkeiten grundsätzlich dem Rechtszug zugeordnet werden, in dem sie anfallen. Auf dieser Grundlage sind die zuvor genannten Tätigkeiten noch dem Rechtszug vor dem OLG München (Urteil vom 21.11.2011, 19 U 3814/11, Bl. 38ff d.A.) zuzuordnen und stellten keine eigene Angelegenheit dar, zumal sie der vom OLG München ausgeurteilten Zug um Zug-Abwicklung dienten. Angesichts dessen vermag der gegenteilige Standpunkt des Klägers, das Landgericht verkenne im Hinblick auf die Rechtsanwaltskosten der Rückabwicklung, dass die Rückabwicklungsarbeiten gar nicht erforderlich gewesen seien, um die Zwangsvollstreckung aus dem Zug um Zug-Urteil durchzuführen, nicht zu überzeugen. Der Ausspruch des Annahmeverzugs führt zu keiner anderen Beurteilung; maßgeblich ist vielmehr die Zug um Zug-Verurteilung zur Abtretung aller Rechte aus dem Treuhandvertrag betreffend die Fondsbeteiligung per se. Hierzu hat die Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass die Abwicklungstätigkeiten im Urteil des OLG München tituliert seien, nämlich hinsichtlich der Verpflichtung des Klägers zur Abtretung seiner Rechte aus dem Treuhandvertrag aus Gründen der Vorteilsausgleichung. Auf der dargelegten Grundlage handelt es sich bei den (Rück)Abwicklungsarbeiten danach um dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne, die damit auch vom ursprünglichen Mandatsumfang erfasst sind. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG gehören zu dem Rechtszug auch alle Abwicklungstätigkeiten, die mit dem Rechtszug zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 RVG eine besondere Angelegenheit ist, was hier ersichtlich nicht der Fall ist. Das Mandat des Vorprozesses endet daher mit der Beendigung dieser Abwicklungstätigkeiten und nicht mit dessen Rechtskraft, wie der Kläger meint. Soweit das Landgericht zudem festgestellt hat, dass der Kläger auch die Notwendigkeit eines Anwaltswechsels nicht im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO begründet habe, ist der Kläger dem mit seiner Berufungsbegründung nicht entgegen getreten. Im Ergebnis zutreffend und mit überzeugender Begründung hat das Landgericht schließlich auch einen Anspruch des Klägers auf Zahlung der Zwangsvollstreckungskosten abgelehnt. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht insoweit festgestellt, dass der Kläger diese Kosten nicht nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO für notwendig hat halten dürfen, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zwangsvollstreckung, d.h. der Androhung der Zwangsvollstreckung nach Erteilung der Zwangsvollstreckungsklausel am 27.1.2012, war unstreitig die vorherige Rechtsanwaltskanzlei des Klägers bereits seit zwei Wochen über die Zahlungsbereitschaft der Beklagten informiert gewesen aufgrund der E-Mail vom 13.1.2012. Hiernach war die Zahlung lediglich noch von einer seitens des Klägers bzw. seiner Rechtsanwälte zu erbringenden Information über die Zahlungsmodalitäten abhängig, die jedoch unstreitig nicht erfolgt ist, was die Beklagte nicht zu vertreten hat und die betreffenden Kosten zu nicht notwendigen im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1ZPO macht. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Nebenintervenientin hat sie den Kläger sogar zweimal erfolglos aufgefordert, seine Bankdaten mitzuteilen, und zwar sowohl mit Schreiben vom 17.1.2012 als auch mit E-Mail vom 27.1.2012. Demgegenüber greifen die Einwände des Klägers nicht durch. Zwar oblag es zweifelsfrei der Beklagten, die titulierten Forderungen aus dem Vorprozess zu erfüllen, jedoch durfte die Beklagte nach den Gepflogenheiten des Rechts- und Geschäftsverkehrs darauf vertrauen, dass ihr die selbst angefragte Bankverbindung des Klägers für diese Zahlung zeitnah mitgeteilt werden würde, da er ein entsprechendes Eigeninteresse an einer schnellen Zahlung haben musste. Ein Ausweichen auf die Beauftragung eines Geldboten war danach fernliegend. Auch ein Ersatz der weiteren Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit den vorstehend verneinten Schadenspositionen kommt demnach nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 iVm 709 Satz 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mangels divergierender Entscheidungen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).