Beschluss
23 U 204/14
OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0603.23U204.14.0A
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.11.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Der Streitwert der II. Instanz wird auf 224.968,42 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.11.2014 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Der Streitwert der II. Instanz wird auf 224.968,42 € festgesetzt. I. Die Kläger begehren die Rückabwicklung eines im Jahre 2007 abgeschlossenen Darlehensvertrages mit der Beklagten und stützen sich insoweit auf einen mit Anwaltsschriftsatz vom 25.02.2014 erklärten verbraucherkreditrechtlichen Widerruf. Sie haben zuletzt die Rückabtretung einer Grundschuld Zug-um-Zug gegen Zahlung der restlichen Darlehensvaluta verlangt. Die Beklagte hält den Widerruf für verfristet, jedenfalls aber für verwirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Verfahrens in erster Instanz wird ergänzend auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs.1 Nr.1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Fortbestand des Darlehensvertrages werde durch den Widerruf nicht berührt, da zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung das Widerrufsrecht der Kläger aus §§ 495, 355 BGB a.F. schon verfristet gewesen sei. Denn die in 2007 erteilte Widerrufsbelehrung habe inhaltlich dem Muster nach Anlage 2 zu § 14 BGB Info-Verordnung entsprochen und daher die zweiwöchige Widerrufsfrist in Gang gesetzt. Die Formulierung der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung stimme wörtlich mit dem empfohlenen Muster überein; der Umstand, dass in dem Muster der zu Belehrende abweichend mit "Sie" angesprochen werde, stelle lediglich eine geringfügige grammatikalische Veränderung und keine inhaltliche Abweichung der Belehrung von der Musterbelehrung dar. Die Widerrufsbelehrung sei auch nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil ein besonderer Hinweis auf eine Widerrufsmöglichkeit nach § 312d Abs.1 BGB a.F. gefehlt hätte; denn nach § 312d Abs.5 S.1 BGB a.F. habe ein gesondertes Widerrufsrecht für Fernabsatzfälle nicht bestanden. Gegen das Urteil wenden sich die Kläger, die ihre zuletzt gestellten Anträge in der Berufungsinstanz weiterverfolgen. Zur Begründung der Berufung wird ausgeführt, die Beklagte sei in ihrer Widerrufsbelehrung an diversen Stellen von dem seinerzeit gültigen Muster der BGB Info-V abgewichen. Nur bei unveränderter Übernahme der Musterbelehrung könne sich der Unternehmer aber auf deren Schutzwirkung berufen. Auch der BGH gehe bei einer Änderung der Personenbezeichnung von einer inhaltlichen Änderung/Bearbeitung der Musterbelehrung aus und differenziere nicht zwischen einer inhaltlich relevanten und einer sonstigen Änderung am Muster. Deswegen müsse jegliche redaktionelle Überarbeitung des Musters zum Verlust des Musterschutzes führen. Bei der vorliegenden Belehrung stelle sich auch die Frage, ob der Verbraucher bei der Anrede "ich" auf die Idee kommen könne, dass der Unternehmer das Widerrufsrecht habe. Die grammatikalische Abweichung sei auch keine Marginalie. Zudem könne eine Belehrung als zielgerichtete Informationsweitergabe nie in der grammatikalisch 1.Person formuliert sein. Sämtliche in der Deutschen Rechtsordnung vorgesehenen Belehrungen würden in der 2. Person verfasst. Indem die "Widerrufsbelehrung" - wie die umstehenden Vertragserklärungen - die 1 .Person verwende, füge sie sich in die Form dieser eigenständigen Vertragserklärungen ein. Es entstehe der Eindruck, dass die Beklagte die grammatikalische Änderung bewusst vorgenommen habe, um neben den weiteren dem Verbraucher vorgegebenen Erklärungen nicht aufzufallen und dem Verbraucher zu suggerieren, er gebe eine eigene Vertragserklärung ab. Die Ansicht des Landgerichts führe am Ende dazu, dass eine Belehrung, die den Fristbeginn mit der unzutreffenden Formulierung "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beschreibe, im Ergebnis doch immer genügend sei, unabhängig davon, wieviel an der übrigen Widerrufsbelehrung geändert worden sei; dies widerspreche aber genau der Forderung des BGH nach einer engen Anlehnung und Auslegung des Musters. Auch der Gestaltungshinweis habe nicht weggelassen werden dürfen. Das Landgericht habe die Regeln des Fernabsatzes falsch interpretiert. Das Augenmerk des Gerichts sei nur auf § 312b Abs.5 S.1 BGB a.F. gerichtet gewesen; wie mit dem weiteren S.2, der auf den abweichenden Fristbeginn des 312b Abs.2 BGB a.F. hingewiesen habe, umzugehen sei, sei nicht weiter ausgeführt worden. Bei entsprechender Anwendung habe daher die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs.2 S.1 BGB a.F. nicht vor Erfüllung der Informationspflichten und nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses begonnen. Das amtliche Muster gemäß Anlage 2 der BGB-InfoV habe im unmittelbaren räumlichen Kontext eine Unterschriftenzeile vorgesehen, die vorliegend fehle. Soweit der Gestaltungshinweis Nr. 10 zum amtlichen Muster gestatte, dass Ort, Datum und Unterschriftenleiste entfallen könnten, sei diese aber durch "Ende der Widerrufsbelehrung" oder "Ihre(e) (einsetzen: Firma des Unternehmens)" zu ersetzen, woran es hier fehle. Nicht ausreichend sei die Unterschriftenzeile nach der Schufa-Klausel und unter der Zwischenüberschrift "Annahmeerklärung", weil der Sinn der Unterschriftenzeile im amtlichen Muster darin bestehe, die Widerrufsbelehrung von dem übrigen Vertragstext abzugrenzen. Schließlich liege auch eine Abweichung im Hinblick auf die äußere Gestaltung vor. Zum einen sei die Überschrift "Widerrufsbelehrung" nicht - wie vom amtlichen Muster vorgesehen - zentriert, sondern linksbündig eingerückt und diese - anders als im amtlichen Muster vorgesehen - außerhalb des umrandeten Kastens gestellt. Auch der Abstand zwischen Text und Zwischenüberschrift sei gegenüber dem amtlichen Muster deutlich reduziert. Nach § 14 Abs.3 BGB-InfoV seien Abweichungen in Format und Schriftgröße nur dann zulässig, wenn die Abweichungen mit dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs.2 BGB vereinbar seien. Das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs.2 S.1 BGB sei verletzt, da das Blatt 4 zum Vertrags-Angebot vom 12.09.2005 (gemeint ist offenbar Blatt 6 des Vertragsangebots vom 26.03.2007, Anm.) sich als bunter Flickenteppich von Formaten und Hervorhebungen darstelle. Der Text in dem mit "Widerrufsbelehrung" überschriebenen Kasten sei von der Schriftgröße deutlich kleiner als der Text des Absatzes unter der Überschrift "Annahmeerklärung" und - anders als der in unmittelbarer Nähe stehende Text zur "Schufa-Klausel" oder Teile des Textes zur "Annahmeerklärung" - nicht fett gedruckt. Alle Überschriften des Blattes seien linksbündig gefasst. Der Abstand zwischen Text und Überschriften sei im Kasten der Widerrufsbelehrung geringer als der Abstand zwischen Überschriften und Text im Übrigen auf dieser Seite. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl.151ff.d.A.) sowie die Schriftsätze vom 22.01.2015 und vom 02.05.2015 (Bl.168ff.d.A.; Bl.205ff. d.A.) Bezug genommen. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Frankfurt aufzuheben und die Beklagte/ Berufungsbeklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung von 138.722,04 € zzgl. 2,5 % über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2014 die Grundschuld über 440.000,00 Deutsche Mark, eingetragen im Grundbuch von A, BI. 1069, Abteilung III Nr. 1 (zum Grundstück !, A) an die Kläger abzutreten, die Beklagte/Berufungsbeklagte zu verurteilen, den Klägern/Berufungsklägern vorgerichtliche Kosten i.H.v. 3.583,80 Euro zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Auch der BGH habe zuletzt ausdrücklich eine Ausnahme von der Notwendigkeit der vollständigen Entsprechung der Belehrung mit dem Mustertext zugelassen. Soweit die Berufung eine Auseinandersetzung des Urteils mit einem § 312b Abs.5 S.2 BGB a.F. vermisse, sei dies nicht verständlich, nachdem noch in erster Instanz geltend gemacht worden sei, dass Gestaltunghinweis Nr.8 zur Musterbelehrung nicht beachtet worden sei, der aufgrund von § 312d BGB a.F. einschlägig gewesen sei. Das Landgericht habe diesen Einwand zu Recht als nicht erheblich gewertet, nachdem der Hinweis auf § 312d Abs.3 Nr.1 BGB a.F. nicht in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen gewesen sei, weil für den Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 312d Abs.5 BGB a.F. kein Recht zum Widerruf gemäß § 312d Abs.1 BGB a.F. bestanden habe. Soweit die Berufung möglicherweise auf § 312d Abs.2 BGB a.F. abzielen wolle, werde übersehen, dass das Landgericht sein Urteil auf § 14 Abs.1 BGB-InfoV gestützt habe, so dass es nur um die Frage gegangen sei, ob die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung der Musterbelehrung inhaltlich und der äußeren Form nach entsprochen habe, und nicht darum, ob die Musterbelehrung nach den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages geltenden gesetzlichen Regelungen rechtmäßig gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl.189ff.d.A.) Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 13.05.2015 auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung beschlussweise zurückzuweisen. Hierzu haben die Kläger mit Schriftsatz vom 28.05.2015 Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 28.05.2015 (Bl.219ff.d.A.) Bezug genommen. II. Die Berufung ist zwar statthaft und zulässig, hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg. Der Senat verweist auf seinen Hinweisbeschluss vom 13.05.2015, wonach er aufgrund eingehender Beratung beabsichtige, die Berufung durch einen einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, da sie nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs.2 S.1 Nr. 1-4 ZPO ebenfalls vorlägen. Zu dem Beschluss haben die Kläger zwar Stellung genommen; aufgrund des Inhalts des Schriftsatzes vom 28.05.2015 sieht der Senat nach erneuter Beratung einstimmig aber keine Veranlassung, seine in dem Hinweisbeschluss dargelegte Rechtsauffassung zu revidieren. Das Vorbringen beinhaltet zu den tragenden Erwägungen im Hinweisbeschluss keine neuen, wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte. Soweit der Schriftsatz darauf verweist, dass der BGH in einer anderen, im Hinweisbeschluss mittelbar zitierten Sache des Senats Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gewährt habe, hindert dies die vorliegende Entscheidung nicht. Wie der Schriftsatz vom 28.05.2015 erkennt, handelt es sich um eine anderslautende Widerrufsbelehrung; zudem hatte der Senat in seinem Urteil vom 07.07.2014 - 23 U 172/13 -(WM 2014, 1860) für eine der beiden dort diskutierten Abweichungen die Frage der "inhaltlichen Bearbeitung" schon dahinstehen lassen, weil die betreffende Passage ohnehin gegenstandslos sei. Insofern veranlassen bloße Spekulationen über den weiteren Verlauf einer eine anderslautende Belehrung betreffenden Sache den Senat nicht, von seiner im Hinweisbeschluss dargetanen Rechtsmeinung abzurücken, die sich - wie gezeigt - auf die Rechtsprechung des BGH stützen kann. Auch ist die "eigene inhaltliche Bearbeitung" nicht vom Senat als Abgrenzungskriterium entwickelt worden; die Formulierung stammt vielmehr vom BGH (vgl. etwa Urt.v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10; NJW-RR 2012, 183). Dass der BGH auch in anderen Entscheidungen davon ausgegangen ist, dass der Schutz der Musterbelehrung nicht etwa nur bei deren absolut exakter Übernahme in Anspruch genommen werden kann, hat der Senat aufgezeigt. Insofern bleibt die Betrachtung des Einzelfalls maßgebend. Etwaige europarechtliche Aspekte, die die Kläger eingeführt haben, betreffen nicht den hier entscheidungserheblichen Gesichtspunkt, sondern Fragen der Verwirkung. Unter weiterer Bezugnahme auf die im Hinweisbeschluss vom 13.05.2015 im Einzelnen ausgeführten Gründe weist der Senat deshalb die Berufung mit einstimmigem Beschluss zurück. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 522 Abs.2 S.1 ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 21.10.2011 (BGBl.I S.2082) liegen vor, da die Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs.2 S.1 Nr.1 ZPO), wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt. Es liegt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 522 Abs.2 S.1 Nr.2 ZPO vor, weicht der Senat doch nicht von Entscheidungen des BGH oder anderer Oberlandesgerichte ab. Grundsätzliche Bedeutung besteht auch nicht etwa, weil sich eine entsprechende Entscheidung des BGH ankündigt, wie die Kläger unter Bezugnahme auf die Kommentarliteratur meinen. Solches käme allenfalls in Frage, wenn sich in einer gewichtigen Frage eine Änderung der Rechtsprechung andeutete (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 30.Aufl., § 522 Rn.38 m.w.N.), wofür keine Anhaltspunkte bestehen. Da eine Vielzahl von Fällen - auch mit Bezug zum verbraucherkreditrechtlichen Widerruf - beim BGH anhängig sind, besteht aus Sicht des Senats keine Veranlassung, entscheidungsreife Sache wegen der bloßen Möglichkeit nicht zu entscheiden, aus zukünftigen BGH-Entscheidungen bessere Erkenntnis zu gewinnen. Grundsätzliche Bedeutung gewinnt die Sache auch nicht allein dadurch, dass die Beklagte die Widerrufsbelehrung vielfach verwendet haben mag. Da die entscheidenden Rechtsfragen geklärt sind, bedarf es auch keiner Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts bzw. der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs.2 S.1 Nr.3 ZPO). Im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für die Berufungskläger sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Senat der Begründung des Landgerichts weitgehend folgt (vgl. zu diesen Kriterien der Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu der Änderung in § 522 Abs.2 S.1 Nr.4 ZPO, BT-Drs. 17/6406, S.9), ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs.2 S.1 Nr.4 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 i.V.m. 709 S.2 ZPO. Der Streitwert berücksichtigt den Nominalbetrag der Grundschuld.